Flashcards
Privatrecht - Einführung
Flashcards do conjunto (200)
- 1Recht im objektiven Sinnfür die Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens
- 2Recht im subjektiven Sinn/ subjektive Rechtekonkrete Befugnis des Einzelnen, die Einhaltung einer Vorschrift des objektiven Rechts durchzusetzen
- 3materielles Rechtinhaltliche Ordnung meschlichen Zusammenlebens
- 4formelles Rechtregelt Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden
- 5PrivatautonomieFreiheit der Rechtssubjekte, ihre rechtliche Beziehung untereinander nach ihrem eigenen Willen frei zu gestalten
- 6iustitia commutativaausgleichende Gerechtigkeit
(= Privatrecht) - 7zwingendes Recht= ius cogens
kann durch Parteivereinbarungen nicht abgedungen werden, wird dennoch Abweichendes vereinbart, ist dieses teilweise oder zur Gänze nichtig
absolut zwingendes Recht (absolut keine Abweichungen)
relativ zwingendes Recht (einer best. Partei werden güstigere Regelungen zugestanden) - 8dispositives Recht= nachgibieges, abdingbares Recht
lässt eine abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu, die Vereinbarungen sind rechtswirksam - 9Allgemeines Privatrecht= ius civile
regelt Rechtsverhältnisse, die grundsätzlich für alle Bürger bedeutsam sind - 10Sonderprivatrechteenthalten Vorschriften für einen bestimmten Personenkrei oder ein best. Sachgebiet
Rechtsmaterie befindet sich in einem Sondergesetz zB Unternehmensprivatrecht (UGB), Konsumentenprivatrecht (KschG) - 11RegulierungsprivatrechtVerhaltenssteuerung durch Privatrecht
bedienen sich klassischer privatrechtlicher Instrumente zB Vertragsrecht um wirtschaftslenkende Zwecke zu erfüllen zB Verwirklichung des Binnenmarkts - 12Kollisionsrecht= Internationales Privatrecht (IPR)
regelt welches von mehreren möglichen internationalen Privatrechtsordnungen in einem Kollisionsfall anzuwenden sind - 13InstitutionensystemDer röm. Jurist Gaius gliederte den Rechtsstoff in drei instutiones: personae, res, actiones
Auch das AGBG besteht aus drei Teilen: Personenrecht, Sachenrecht (gegliedert in dingliche Rechte und persönliche Sachenrechte) und Gemeinschaftl. Bestimmungen der Person und Sachenrechte - 14Padektensystemin fünf Teile gegliedert: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
- 15Richtigkeitsgewährdispositive Normen zeigen, wie sich der Gesetzgeber ausgewogene Berücksichtigung der Beteiligteninteressen vorstellt
- 16GewohnheitsrechtRecht im objektiven Sinn
entsteht durch eine langandauernde und allgemeine Übung der best. Regeln (consuetudo) mit der Überzeugung, dass die angewendeten Regeln Recht sind (opinio iuris) - 17effet utile= nützliche / praktische Wirkung
Grundsatz, der besagt, dass eine Norm soll so ausgelegt und angewandt werden, dass das Vertragsziel am besten und einfachsten erreicht werden kann. - 18Umkehrschlussargumentum e contrario
Auslegung einer Rechtsnorm, die besagt, dass, wenn ein Gesetz nur auf einen vorliegenden Sachverhalt anwenbar ist, kann man daraus schließen, dass die Awendung auf andere Fälle nicht gewollt ist. - 19WortlautgrenzeGrenze zwischen Interpretation und Rechtsfortbildung
Jede Anwendung, die innerhalb des Worlautes einer Norm liegt, ist Interpretation. Jede, die über den Wortlaut hinausgeht, ist Rechtsfortbildung. - 20GesetzesanalogieRechtsfolge einer einzelnen, bestimmten Rechtsnorm wird auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt angewendet, der aber aus teleologischen Gesichtspunkten her gleich zu bewerten ist. Gesetzesanwendung per analogiam (pa.)
- 21Rechtsanalogieaus mehreren, vorhandenen Normen wird ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet, der dann auf gesetzl. nicht erfasste Fälle angewendet wird
- 22teleologische ReduktionWortlaut ist zu weitgehend
Einschränkung des Tatbestands auf die nach Sinn und Zweck der Norm erfassten Fälle - 23Größenschlussargumentum a maiore ad minus
Schluss vom Größeren auf das Kleinere, dh von einer weitergehenden Regelung auf einen weniger Vorraussetzungen erfordernden/ weniger weit gehenden Fall - 24RechtsfähigkeitFähigkeit selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Wer rechtsfähig ist, ist ein Rechtssubjekt - 25Entscheidungsfähigkeitentscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechen verhalten kann
tatsächliche Fähigkeit einer (natürlichen) Person; wird bei Volljährigen vermutet - 26HandlungsfähigkeitFähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtl. Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und verpflichten.
Keine tatsächliche, sondern eine rechtliche Eigenschaft - 27Geschäftsfähigkeitdie Fähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu verpflichten und zu berechtigen
richtet sich nach dem Alter und dem gesitigen Zustand einer Person - 28lucidum intervallumein Moment, in dem eine Person trotz zu Grunde liegenden Bewusstseinsstörung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, also jemand der grundsätlich dauerhaft beeinträchtigt ist, in einem lichten Augenblick volle Entscheidungsfähigkeit und damit Handlungsfähigkeit hat
- 29Patientenverfügungnach dem PatVG
wichtiges Instrument, um den Willen, von Personen, die nicht mehr im Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten sind, Geltung zu verschaffen - 30Vorsorgevollmachtim Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.
- 31Erwachsenenvertreterdurch zweiseitige Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer einseitigen Erwachsenenverfügung (§244 AGBG) wird eine Person bezeichnet, die für die betroffene Person als gesetzl. Vertreter tätig werden soll
kann oder will die betroffene Person keinen wählen, wird sie vom nächsten Angehörigen als gesetzlichen Erwachsenenvertreter, sofern die betroffene Person nicht widerspricht, vertreten - 32absolute Rechtewirken gegenüber jedermann (erga omnes)
verleihen dem Berechtigten eine best. Frreiheit (Zuweisungsfuntion) und er darf von jedermann die Respektierung seiner Rechte verlangen (Abwehfunktion
zB dingliche Rechte, Leben, Freiheit, Immaterialgüterrechte, etc. - 33relative Rechtekönnen gegenüber bestimmten Personen (inter partes) ausgeübt werden
zB gegenüber Vertragspartner, Schädiger oder einem best. Familienmitglied - 34Immaterialgüterrechte("geistiges Eigentum")
gebem demjenigen, der einegeistige Leistung erbracht hat, ein territorial und zeitlich begrenztes Monopol , diese Leistung wirtschaftl. zu verwerten
können die Rechte selber nutzen, oder Dritten durch Lizenzen Nutzungsrechte übertragen - 35Persönlichkeitsrechte§16 AGBG
Bündel versch. Persönlichkeitsrechte, Rechte auf körperl. Unversehrtheit, Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, Recht auf Ehre, etc.
man kann über sie nicht rechtsgeschäftlich verfügen, sondern nur in best. Eingriffe einwilligen
Einwilligung ist an konkrete Entscheidungsfähigkeit gekoppelt und ist frei widerruflich - 36nasciturusgezeugtes, noch nicht geborenes Kind erhält Rechtspositionen, die allerdings durch die spätere Lebendgeburt bedingt sind, dh im Fall einer Totgeburt rückwirkend wirken
wird durch dieselbe Person vertreten, die auch nach dem Geburt vertretungsberechtigt wären, bei Interessenskonflikten ist ein Kurator zu bestellen - 37Körperschaftenrechtsfähige juristische Personen
ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der einen individuellen Zweck verfolgt und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder fortbesteht - 38ErschöpfungsgrundsatzWenn der Inhaber bei der ersten Vermaktung bereits eine Vergütung lukrieren konnte, kann er dies nicht ein zweites Mal.
- 39Verjährungdie meisten subjektiven Rechte kann man nur eine gewisse Zeit lang geltend machen
ist die Frist abgelaufen, verliert man das Recht zu Geltendmachung, das verjährte Recht erlischt nicht gänzlich, bleibt als Naturalobligation bestehen - 40Naturalobligationist eine Verbindlichkeit, die prozessual nicht durchgesetzt werden kann, bei freiwiliger Leistung jedoch einen Erwerbsgrund bildet
- 41Hemmung/UnterbrechungHemmung schiebt den Fortlauf der Verjährungsfrist hinaus zB Studung (Gläubiger erlaubt dem Schuldner, die schon fällige Schuld in drei Monaten zu bezahlen)
Unterbrechung lässt die Verjährungsfrist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wieder neu beginnen zB Anerkenntnis (Schuldner anerkennt das Bestehen der bereits fälligen Forderung des Gläubigers) - 42WertpapierUrkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechtes die Inhabung erforderlich ist
- 43Rechtsgeschäftnegotium juridicum
besteht aus einer oder mehreren Willenerklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen - 44Rechtsfolgewilleder Erklärende will mit seiner Willenserklärung Rechtswirkungen herbeiführen und ihm ist klar, dass diese Rechtsfolgen notfall mit behördlichem Zwang durchgesetzt werden können
- 45einseitige Rechtsgeschäftekommen durch Willenserklärung eines einzigen Rechtssubjekts zustande zB Auslobung,Testament
- 46zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäftebedürfen zweier oder mehrerer übereinstimmender Willenserklärungen zB Verträge
- 47empfangsbedürftigte WEmüssen dem Anerklärten zugegangen sein (dh in seinen Machtbereich gelangen)
- 48nichtempfangsbedürftigte WEbloße Vollendung reicht aus
- 49ausdrückliche WElässt in Worten oder allgemein angenommenen Zeichen erkennen, was gemeint ist
kann schriftlich, mündlich, durch Bewegung, Anklicken von Schaltflächen odgl geschehen - 50konkludente WEschlüssige/ stillschweigende WE
erfolgen durch solche Handlungen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen, dass eine rechtsgeschäftl. WE gemeint ist
Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert, sofern zB nichts anderes als Zeichen vereinbart wurden - 51objektiver ErklärungswertWie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände von einem redlichen, verständigen und sorgfältigen. Erklärungsempfänger verstanden werden musste.
- 52VertrauenstheorieDer objektive Erklärungswert ist nur insofern maßgebend, als der Erklärungsempfänger auf ihn vertrauen durfte, d.h. sofern er den tatsächlichen Willen des Erklärenden nicht gekannt hat.
- 53ErklärungsfahrlässigkeitErklärende muss sich sein Verhalten bei fehlendem Erklärungswillen zurechnen lassen, wenn er bei pflichtmäßiger Sorgfalt hätte erkennen können, dass er den objektiven Erklärungstatbestand einer WE setzt
- 54UnklahrheitenregelBei zweiseitigen Verträgen wird gemäß §915 AGBG eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat.
Im Zweifel bei einseitigen Verträgen wird vermutet, dass sich der Verpflichtende eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte - 55Verkehrssitteeine im (Geschäfts-) Verkehr der Beteiligten herrschende tatsächliche Übung, vulgo: der gewöhnliche Umgang und die Art und Weise des Miteinanders zu einem best. Thema
ist va unbeachtlich, wenn sie gegen zwingendes Recht verstößt - 56Anspruchrelatives subjektives Recht von einem anderen ein Tun oder Lassen zu fordern
- 57SchuldverhältnisSumme aller sachlich zusammengehörenden, miteinander verbundenen und insofern eine Funktionseinheit bildenden wechselseitigen subjektiven Rechte und Pflichten zwischen Gläubiger und Schuldner
- 58AnspruchsgrundlageDie Bestimmung des objektiven Rechts, aus der sich ein Anspruch ergibt.
- 59Anspruchshäufungmehrere Anspruchgrundlagen stehen nicht miteinander in Widerspruch und können problemlos nebeneinander eintreten
- 60AnspruchskonkurrenzAnspruchsgrundlagen stehen zueinander nicht in Widerspruch, führen aber zu demselben oder zumindest einem ähnlichen wirtschaftl. Ergebnis
einer der in Betracht kommenden Rechtssätze kann wahlweise angewendet werden - 61Gestaltungsrechteverleihen dem Berechtigten die Rechtsmacht, durch einseitige Erklärung ein Rechtsverhältnis zu m Entstehen oder Erlöschen zu bringen oder ein bestehendes Rechtsverhältnis zu verändern
- 62Vollmachtrechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht und bedeutet damit ein rechtliches Können im Außenverhältnis
wer Vollmacht hat, kann den Vertretenen durch Abgabe von WE berechtigen und verpflichten - 63Auftragzweiseitiges Rechtsgeschäft, dh bedarf der Zustimmung des Stellvertreters und begründet ggf eine Pflicht zum Tätigwerden
- 64Ermächtigungdurch einseitige Rechtsgeschäfte begründet
gestattet dem Stellvertreter lediglich, tätig zu werden - 65rechtsgeschäftliche/ organschaftliche/ gesetzliche Stellvertretungrechtsgeschäftl. Stellvertretung: Vertretungsbefugnis durch eine WE des Vertretenen erteilt (Vollmacht)
organschaftliche Stellvertretung: Stellvertretung nicht natürlicher (juristischer) Personen durch ihre Organe
gesetzl. Stellvertretung besteht kraft Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes - 66Offenlegungsprinzipallgemeine Erkennbarkeit für einen anderen zu handeln
- 67FormalvollmachtenzB Prokura, organschaftliche Vertretung von juristischen Personen und Personengesellschaften
solche Vollmachen haben den vom Gesetzgeber vorgesehenen Umfang, der vom Vollmachtgeber Dritten gegenüber nicht beschränkt werden kann
bzw. sind gegenüber Dritten nicht frei gestaltbar - 68AnscheinsvollmachtFälle, in denen zwar keine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht vorliegt, das Verhalten des Vertreters aber dennoch dem Vertretenen aus Gründen des Vertrauensschutzes des Dritten zugerechnet wird. Vorraussetzungen sind ein äußerer Anschein, dieser muss vom Vertreter verursacht sein und die Gutgläubigkeit des Dritten.
- 69Scheinvertretung falsa procuratiohandelt jemand als Vertreter, der keine Vollmacht hat oder seine Vollmacht überschreitet, dann ist er ein falsus procurator (Scheinvertreter)
Vertrag kommt nicht zustande, weder mit Vertretenem noch mit Scheinvertreter
kann jedoch vom Vertretenen nachträglich genehmigt werden - 70VertrauensschadenScheinvertreter haftet bei Ausbleiben der Genehmigung dem Dritten
Er hat bei Verschulden all das zu ersetzen, was der Dritte durch sein Vertrauen darauf, dass der Vertrag mit dem angeblichen Vertreter zustande gekommen ist, an Schaden erlitten hat (=Vertrauensschaden) - 71ErfüllungsinteresseMit Erfüllungsinteresse bezeichnet man das Interesse, das die geschädigte Partei an der Erfüllung des Vertrages hatte.
Ist das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, ist die geschädigte Vertragspartei, so zu stellen als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. - 72mittelbare/unmittelbare Stellvertretungmittelbare Stellvertretung liegt vor, wenn die Rechtsfolgen in der Person des Vertreters liegen
nach der unmittelbaren Stellvertretung berechtigt und verpflichte sich der Vertretene durch den Stellvertreter selbst - 73BoteDer Bote übermittelt lediglich eine fremde Willenserklärung und gibt keine eigene ab, der Stellvertreter hingegen gibt eine eigene Willenerklärung in Namen eines anderen ab
der Empfangsbote nimmt ohne eigene Willensbildung eine Erklärung entgegen und ist dazu auch berechtigt
der Willensbote leitet eine fremde WE weiter; falsche, verspätete oder unterbliebene Erklärung ist dabei das Risiko des Erklärenden (nicht des Boten) - 74Treuhändernimmt bei der Treuhand die Vermögensangelegenheiten einer anderen Person, vorzugsweise des Treugebers, wahr
er handelt im eigenen Namen jedoch im Interesse eines anderen - 75Konsens DissensWillensübereinstimmung, Vertragsinhalt stimmt über ein und wird angenommen (=Konsens)
Dissens= keine übereinstimmende Willenerklärung; Unvollständigkeit, Mehrdeutigkeit, Diskrepanz der Erklärungen; kein Vertrag kommt zustande - 76AngebotPerson will mit jemanden einen Vertrag schließen und unterbreitet ihm einen Vorschlag über den Inhalt des gewünschten Vertrags (= Angebot / Offerte)
- 77Annahmeist eine Person mit dem ihm zugegangenen Angebot einverstanden, kann er sie durch eine entsprechende WE annehmen,
muss inhaltlich voll dem Angebot entsprechen
muss während laufender Annahmefrist zugehen - 78KonsensualverträgeKonsens genügt, damit ein Vertrag gültig zustande kommt
- 79RealvertragWillensübereinstimmung sowie faktische Übergabe zur Wirksamkeit des Vertrages notwendig
- 80BindungswilleOfferte muss das Angebot wollen
Angebot liegt nur vor, wenn es vom Bindungswillen des Offerten getragen ist
fehlt: kein verbindliches Angebot , fordert nur zur Abgabe von Angeboten auf (invitatio ad offerendum) - 81Bindugnswirkungmit Zugang des Angebots entfaltet es Bindungswirkung für den Erklärenden
einseitiger Widerruf ist für die Dauer der Bindungswirkung nicht möglich - 82Willensbetätigungwird von einem Rechtsfolgewillen getragen, Kundgabezweck fehlt
ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht zu erwarten, kommt der Vertrag durch Erfüllung zustande - 83Scheingeschäfterweckt nach außen hin der Anschein der Gültigkeit ist jedoch so gar nicht gewollt, es gilt nicht
stattdessen gilt das "verdeckte Geschäft", wenn dieses jedoch gesetzwidrig ist und den Zweck der verletzten Norm die Nichtigkeit des gesetzwidrigen Geschäftes erfordert, ist es nichtig - 84Umgehungsgeschäftgeschlossenes Geschäft ist tatsächlich so gewollt, wie es ist
der wirtschaftl. Zweck ist jedoch ein anderer als jener, für den der gewählte Vertragstyp geschaffen wurde
ist gültig, sofern nicht gesetzeswidrig - 85EinbeziehungskontrolleKunde muss vor Vertragsabschluss die Möglichkeit in die AGB Einsicht zu nehmen haben, auch wenn er davon kein Gebrauch macht
- 86GeltungskontrolleÜberraschende, nachteilige Klauseln mit denen Kunden nicht zu rechnen brauchen, werden nicht zum Vertragsinhalt, da anzunehmen ist, dass sie nicht vom Willen des Vertragspartners des Verwenders der AGB umfasst sind
- 87TransparenzgebotFür den Verbraucher ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung schon dann unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich ist
- 88InhaltskontrolleÜberprüfung der vormulierten Regelungen, ob sie gesetzeskonform und den guten Sitten entsprechen
gröblich benachteiligende Nebenabreden in AGB sind nichtig - 89VerbandsklageGegen gesetzeswidrige AGB können nicht nur die Kunden selbst, sondern auch best. Interessensverbände Klage erheben
- 90Auslegung contra proferentemMehrdeutige Regelungen werden zum Nachteil des Verwenders des AGB ausgelegt
- 91geltungserhaltende ReduktionRechtsvorschrift wird in ihrer Wirkung eingeengt, da sie sonst unwirksam wäre, sie wird auf das reduziert, was rechtl. gerade noch zulässig ist
- 92natürlicher Konsensbeide wollen von ihrem inneren Willen her tatsächlich das Gleiche = nat. Konsens -> kommt auch zustande, wenn sie dasselbe meinen, aber anders formuliert haben (falsa demontratio non nocet)
- 93normativer KonsensErklärungen stimmen nur nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts überein
- 94offener/ versteckter DissensDissens wird den Parteien unmittelbar nach Abgabe der Erklärungen bewusst = offener Dissens
wird er erst später erkannt, handelt es sich um versteckten Dissens - 95Drohungdurch gegründete Furcht zum Vertrag veranlasst
Kausalität der Drohung für die Erklärung
Widerrechtlichkeit der Drohung (= unerlaubte oder inadäquate Mittel) - 96Listaktive Vorspielung falscher Tatsachen oder Verschweigen wahrer Tatsachen, wenn eine Pflicht zu Aufklärung bestanden hätte
- 97IrrtumVertragspartei hat eine falsche Vorstellung über den Inhalt einer von derselben abgegebenen WE oder über den Vertragspartner und dessen wesentlichen Eigenschaften
- 98ErklärungsirrtumErklärender erklärt etwas anderes, als er will, oder die Erklärung ist ihm als solche gar nicht bewusst
man irrt bei der WE selbst - 99Geschäftsirrtum ieSErklärender irrt über die Natur oder den Gegenstand des Geschäfts, über eine beachtliche Eigenschaft oder dei Identität des Vertragspartners
Geschäftsirrtum ieS + Erklärungsirrtum = Geschäftsirrtum iwS - 100MotivirrtumUmstände, die außerhalb des Geschäftsinhalts liegen
Beweggründedes Erklärenden zur Abgabe der WE
rechtfertigen bei entgeltlichen Verträgen keine Anfechtung wegen Irrtums - 101AnfechtsvorraussetzungenIrrtum
- muss vom anderen Teil veranlasst sein
- oder hätte dem anderen Teil auffallen müssen
- oder wurde noch rechtszeitig aufgeklärt - 102wesentlicher/ unwesentlicher IrrtumEin Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende ohne Irrtum das Geschäft überhaupt nicht geschlossen hätte -> Anfechtung
unwesentlich ist er, wenn die Vertragspartner den Vertrag ohne Irrtum mit anderem Inhalt geschlossen hätte -> Anpassung - 103anfängliche UnmöglichkeitErfüllung des Vertrages ist vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an "geradezu unmöglich", er ist dh einerseits rechtlich Unmöglich oder faktisch absurd
- 104"schlichte" Unmöglichkeitsubjektive Unmöglicheit
Veräußerung einer nicht mehr vorhandenen Sache - 105KulpakompensationMitverschulden des Gleschädigten führt zu vollständigem Erlöschen des Schadenersatzanspruches und damit zur alleinigen Schadenstragung durch den Geschädigten
- 106NichtigkeitVerträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig
absolute Nichtigkeit: Verstoß gegen Gesetze, die Schutz der Allgemeinheit, der öffentl. Ordnung und Sicherheit dienen
relative Nichtigkeit: Übertretene Norm bezweckt Schutz des Vertragspartners - 107WucherAuffallendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung
Ausbeutung (Fahrlässigkeit genügt)
-> relative Nichtigkeit - 108laesio enormis(Verkürzung über die Hälfte)
geschuldete Leistung ist nicht einmal die Hälfte der Gegenleistung wert, Gegenleistungspflichtiger kann Aufhebung des Vertrags verlangen, der andere kann jedoch die Aufhebung abwehren, indem er auf den gemeinen Wert aufzahlt - 109Inhaltsverbotgesetzwidriger Inhalt führt zum Inhaltsverbot, dieses betrifft den Ihalt der rechtsgeschäftlichen WE
der Vertrag ist absolut nichtig - 110Vereinbarter Formzwanggrundsätzlich herrscht im bürgerlichen Recht Formfreiheit
Die Vertragspartner können jedoch Formpflicht rechtsgeschäftlich vereinbaren, künftige Abreden sind dh nur wirksam, wenn sie diese Form einhalten - 111Formzwecke für best. Arten von VerträgenÜbereilunggschutz (zB Bürgschaft)
Beweissicherung (zB letztwillige Verfügung)
Publizität zum Schutz Dritter (zB Eheschließung) - 112nachträgliche Unmöglichkeitgeschuldeter Leistung steht ein dauerndes Hindernis zeitlich erst zwischen Vertragsabschluss und Fälligkeit im Weg
- 113ZielschuldverhältnisSchuldverhältnis, das auf die Erreichung der einmaligen Leistung gerichtet ist
endet durch Erfüllung - 114Dauerschuldverhältnislänger andauerndes oder laufend wiederkehrendes Verhältnis wird geschuldet
zB Miete, Pacht, etc.
Endet durch Zeitablauf (bei Befristung), durch einvernehmliche Lösung oder durch Kündigung - 115gesetzliche Verträgeenthalten durch den Gesetzgeber vorgeschriebene besondere Regelungen
sind Veräußerungsverträge, Gebrauchsüberlassungsverträge, Dienstleistungsverträge, Sicherungsverträge - 116Veräußerungsvertragdienen dem Zweck , Sachen ins Eigentum anderer zu übertragen
Kaufvertrag: Eigentum an einer Sache wird gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben
Tauschvertrag: Sache gegen Sache wird ins Eigentum des jeweils anderen übertragen
Schenkung: unentgeltliche Übertragung des Eigentums an einer Sache - 117Gebrauchsüberlassungsvertragräumt den zeitbezogenen Gebrauch von Sachen ein, ohne eine endgültige Übertragung der Sache in das Eigentum des anderen
Bestandverträge (Miete, Pacht), Leihe und Bittleihe (precarium), Darlehnsvertrag, Kreditvertrag - 118Dienstleistungsvertragbetrifft eine best. Tätigkeit (Handlung) des Schuldners, die er entweder pers. oder unter Beiziehung von Hilfspersonen verrichtet
Arbeitsvertrag: Rechtsgrundlage der Tätigkeit in pers. Abhängigkeit
Freier Dienstvertrag: Verrichten von Diensten auf Zeit, ohne best. Werkerfolg
Werksvertrag: eine Partei verpflichtet sich gegenüber einer anderen Partei ein best. Werk zu errichten
Auftrag: Durchführung von rechtsgeschäften oder -handlungen für einen anderen auf dessen Rechnung
Verwahrungsvertrag (=Realvertrag) - 119SicherungsvertragSicherung des Gläubigers gegenüber des Schuldners
Bürgschaft: jemand verspricht den Gläubiger zu befriedigen sollte der Schuldner nicht zahlen - 120Verbraucherverträgebesondere Regelungen
Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher; Unterlegenheit des Verbrauchers -> Schutzinstrumente: Informationsrechte, Rücktrittsrechte, Vertragsbedingungen und Vertragsdurchführung (Verbot missbräuchlicher Klauseln, Gewährleistung, etc) - 121Verbraucher/ UnternehmerUnternehmer = jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört; Unternehmen: jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftl. Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein
Verbraucher = jede Person, auf die dies nicht zutrifft - 122SynallagmaGegenseitigkeits- und Austauschverhältnis zweier Leistungen beim Vertrag: der eine Teil leistet, um die Gegenleistung zu erhalten und umgekehrt; do ut des (Ich gebe, damit du gibst)
- 123culpa in contrahendo= Verschulden bei Vertragsschluss
schuldhafte Verletzung von Pflichten aus eigenem vorvertraglichen Schuldverhältnis - 124GattungsschuldSchuldner schuldet ein kein konkretes Einzelstück , sondern eine Sache aus einer Gattung
Gattung wird aus Gegenständen mit denselben Merkmalen (Gattungsmerkmalen) - 125StückschuldSchuldner schuldet ein ganz bestimmtes Stück, das ihm Rahmen des Vertrags festgelegt wird
- 126LeistungsstörungenStörungen bei der Erfüllung eines gültig begründeten Schuldverhältnisses
- nachträgliche Unmöglichkeit
- Schuldnerverzug und Annahmeverzug
- Fälle der Gewährleistung
- sonstige "positive" Vertragsverletzungen - 127AustauschanspruchGläubiger erbringt die eigene Leistung (hält am Vertrag fest) und erhält Wertersatz für die untergangene Leistung
- 128DifferenzsanspruchRücktritt ohne Nachfristsetzung und Ersatz des Entfüllungsinteresse also der Differenz zwischen untergegangener Leistung und Gegenleistung
- 129Stellvertretendes Commodumdiejenige Sache, die bei Pflicht des Schuldners, bei Unmöglichkeit der Leistung an den Gläubiger herausgegeben wird, um die Leistung zu ersetzen
kann entweder gegenstädnlicher Ersatz oder Ersatzanspruch sein - 130Schuldnerverzugliegt vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht in zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbringt
objektiv: Schuldner trifft kein Verschulden an seiner Nichtleistung
Subjektiv: Schuldner trifft Verschulden an Nichtleistung - 131VerzugszinsenFallen bei Geldschulden an, dh Schuldner hat für die Zeit seiner Nichtleistung vom geschuldeten Gelbetrag Zinsen zu zahlen
- 132Gläubigerverzug (Annahmeverzug)Gläubiger nimmt die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsmäßig angeboten wurde, nicht rechtzeitig im Leistungszeitpunkt an
- 133Fälle der GewährleistungLeistung wird zum Leistungsfälligkeitszeitpunkt am Erfüllungsort erbracht, weist jedoch einen Mangel auf, Gläubiger kann die Annahme verweigern ohne in Annahmeverzug zu geraten, der Schuldner gerät in Verzug
- 134Gewährleistungbei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners (=Übergeber) für Mängl, welche die Leistung bei ihrer Erbringun aufweist, auf ein Verschulden des Schuldners kommt es nicht an (Gläubiger = Übernehmer); Zweck: Wiederherstellung der vereinbarten Relation der vertraglichen Leistungen
- 135subjektive ÄquivalenzUmstand, das Übergeber und Übernehmer durch den Willen zum Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht haben, ihnen sei die jeweilige Leistung im Austausch für die jeweilige Gegenleistung das jeweils Vereinbarte wert
- 136Mangelliegt vor, wenn die Sache nicht dem Vertrag entspricht, wenn ihr also entweder die vereinbarten oder die gewöhnliche vorausgesetzten Eigenschaften fehlen
- 137Sachmangelgegenstandsbezogene (körperliche) Mängel an der gelieferten Sache
- 138RechtsmangelSchuldner verschafft dem Gläubiger nicht die versprochene oder ihm sonst geschuldete Rechtsposition
- 139MangelrügeObliegenheit des Übernehmers dem Übergeber Mängel der Waren, die dieser bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat binnen angemessener Frist anzuzeigen
- 140Arten von GWLbehelfenVerbesserung, Austausch der Sache ("Ersatzlieferung"), angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung), Aufhebung des Vertrags (Wandlung)
- 141primäre GWLbehelfeGläubiger kann zunächst nur die Verbesserung oder Austausch verlangen
- 142sekundäre GWLbehelfeWenn
-Verbesserung und Austausch nicht verlangt werden können, weil diese unmöglich sind
- diese mit unverhaltnismäßig hohen Kosten verbunden sind
- diese Behelfte für den Gläubiger mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären
- sie dem Gläubiger aus triftigem, beim Schuldner liegenden Gründen unzumutbar sind
- sich der Schuldner weigert die Verbesserung/den Austausch vorzunehmen oder er sie/ihn nicht fristgerecht leistet
kann der Gläubiger Preisminderung oder Wandlung geltend machen - 143Verjährung der GWLrechtebewegliche Sachen: 2 Jahre
unbewegliche Sachen: 3 Jahre
Viehmängel: 6 Wochen
Rechtsmängel: Verjährund läuft ab Erkennbarkeit des Rechtsmangels
Sachmängel: ab der Übergabe - 144MangelschadenSchaden, der in der Mangelhaftigkeit der Leistung liegt
bei Verschulden Schadensersatz statt Gewährleistung - 145MangelfolgeschadenSchäden, die infolge eines Mangels eintreten
bei Verschulden Schadensersatz und Gewährleistung nebeneinander - 146BegleitschadenSchäden, die bei der Erfüllung an sonstigen Rechtsgütern des Gläubigers eintreten (nicht durch Schlechtleistung verursacht)
- 147positive VertragsverletzungMangelfolgeschäden, Begleitschäden
Anspruch auf Ersatz folgt den allgemeinen Grundsätzen der Schadensersatzhaftung nach §§ 1293 ff AGBG und kann zusätzlich zu den für den Mangel selbst bestehenden Rechtsbehelfen geltend gemacht werden - 148ZurechnungsgründeGründe, aus denen es die Rechtsordnung ermöglicht, den Verursacher eines Schadens auf Ersatz in Anspruch zu nehmen
- 149Verschuldenshaftungberuht auf der Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens
- 150Gefährdungshaftungberuht auf der Gefährlichkeit einer an sich erlaubten Tätigkeit; sie findet sich in Sondergesetzen zB im EKHG über die verschuldensunabhängige Haftung für Eisenbahnen und Kfz
- 151Eingriffshaftungberuht auf der rechtmäßigen Inanspruchnahme eines fremden Gutes zB § 1306a (Notstand) und in § 364a AGBG
- 152Unterlassungsanspruchbei konkret drohenden, länger andauernden oder wiederholten Verletzungshandlungen kann jeder (drohende) Schädiger auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
- 153(reine) VermögensschädenNachteile an geldwerten Gütern
in Geld messbare Veränderung im Vermögen des Geschädigten
ein reiner Vermögensschaden besteht, wenn durch die schädigende Handlung kein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt wurde - 154ideeller Schadennicht in Geld messbar
"Gefühlsschäden" (Schmerzen, psychische Frustation, Kränkungen)
werden nur in gesetzl. geregelten Ausnahmefällen ersetzt
zB Körperverletzung (§ 1328a AGBG), Datenschutzverletzung (Art 82 DSGVO), etc. - 155realer Schadentatsächliche, nachteilige Veränderung, die ein Ereignis im Vermögens- oder Persönlichkeitsbereich eines Menschen augelöst hat
- 156NaturalrestitutionSchädiger ist zur Wiederherstellung des Früheren Zustands in natura verpflichtet
ist zu leisten, soweit dies "tunlich" ist - 157Rechnerischer Schadenrechnerischer Wert, um den das Vermögen des Geschädigten geringer ist als ohne das schädigende Ereignis
- 158positiver Schadenwenn bestehende Vermögensgüter oder Rechte beeinträchtigt wurden
- 159entgagener Gewinnkünftige Erwerbs- oder Gewinnchancen wurden zerstört
- 160Haftung ex contractuVertragshaftung bedeutet, dass ein Vertragspartner für eine Vertragsverletzung dem anderen Teil Ersatz leisten muss
- 161Haftung ex delictoDeliktshaftung ergibt sich aus der Verletzung einer Verhaltenspflicht, die für jedermann gegenüber jedermann gilt (=absolut geschützte Rechtsgüter) zB körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum, etc.
- 162culpa in contrahendonoch vor Abschluss eines Vertrags bestehen zwischen den Vertragspartnernbesondere Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, deren Vereltzung dazu führen kann, dass dem anderen SE zu leisten ist
- 163DeliktsfähigkeitDeliktsfähig ist, wer aus eigenem rechtswidrigem Verhalten schadenersatzpflichtig werden kann
bei mündigen Minderjährigen zu bejahen (alle über 14-jährigen)
für unmündige MJ haften die Aufsichtspersonen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen
Geisteskrankheit, -schwäche oder Sinnesverwirrung beseitigen die Deliktsfähigkeit, lucidum intervallum machen deliktsfähig - 164Erfüllungsgehilfeist, wessen sich der Geschäftsherr zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse, va zur Erfüllung bestehender Vertragsverhältnisse, bedient
- 165Besorgungsgehilfeist wessen sich der Geschäftsherr zur Besorgung seiner sonstigen Angelegenheiten bedient
- 166Mitverschuldenhat der Geschädigte einen Schaden mitverschuldet, so trägt er mit dem Schädiger unter Abwägung ihres Verschuldens verhältnismäßig
lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, tragen beide den Schaden zu gleichen Teilen; Mitverschulden führt also dazu dass sich der Ersatzanspruch des Geschädigten deutlich verkürzt - 167Verjährung der SEansprüchedrei Jahre ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger (§ 1489 AGBG), daneben beginnt eine absolute 30-jährige Frist mit Schadenseintrit zu laufen
- 168Adäquanzliegt immer dann vor, wenn ein direkter, ursächlicher und angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung eines Schädigers und dem dadurch gegebenen Schaden gegeben ist
- 169conditio sine qua nonFormel der Äquivalenztheorie ("Bedingung, ohne die nicht") mit der eine Ursache einem Erfolg zugeordnet wird
eine Handlung ist dann kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele - 170LauterkeitsrechtSchutz des Wettbewerbs vor unerwünschten Geschäftspraktika, die Mitbewerber, Verbraucher und/oder die Allgemeinheit schädigen können
verboten sind aggressive Geschäftspraktika (§1a UGW), irreführende Geschäftspraktika (§2 UGB)
Im Anhang zum UWG befindet sich eine "Schwarze Liste" von unter allen Umständen als unlauter geltenden Geschäftspraktika - 171Kartellrechtdient dem Schutz des freien Wettbewerbs vor Wettbewerbseinschränkungen und Ausübung von Marktmacht
es umasst das Kartellverbot und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
ferner gehören zum Kartellrecht Zusammenschlusskontrolle und das Beihilfenrecht - 172BereicherungsrechtRückengigmachen ungerechtfertigter Vermögensverschiebung
Schuldrechtl. Anspruch gegen den ungerechtfertigt Bereicherten = gesetzl. Schuldverhältnis - 173LeistungskodiktionVermögensverschiebung durch eine Leistung/ durch bewuste Zuwendung; durch Tun/Unterlassen
- 174VerwendungsanspruchVermögensverschiebung auf sonstige Weise (nicht durch eine Leistung)
- 175Geschäftsführung ohne Auftrageigenmöchtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern
- 176animus rem alteri gerendidie Absicht, für jemanden anderen tätig zu werden (Fremdgeschäftsführungswille)
- 177PublizitätDa Sachenrechte gegenüber jedermann durchsetbar sind und die Übertragung von Sachenrechten für jedermann offenkundig sein muss, müssen Sachenrechte allgemein erkennbar sein, dh sie bedürfen der Publizität
- 178TypenzwangMit dem Gebot der allg. Erkennbarheit hängt zusammen, dass es lediglich eine geschlossene Zahl von Sachenrechten gibt (=sachenrechtl. Typenzwang) Rechtssubjekte müssen sich demnach jener dingl. Rechte bedienen, die ihnen die Rechtsordnung zur Verfügung stellet: Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten und Baurecht
- 179SpezialitätDingl. Rechte bestehen immer nur an best. Einzelsachen, eine Sachgesamtheit kann also nicht Gegenstand eines Sachenrechts sein, die Übertragung und Begründung von dingl. Rechten ist daher nur für jede einzelne Sache möglich
- 180InnehabungInhaber ist, wer eine Sache tatsächlich in seiner Macht und Gewahrsame hat
Die Innehabung (corpus; Gewahrsame) stellt also auf etwas rein Äußerliches ab, die Sache muss lediglich im Herrschaftsbereich einer Person sein - 181Unmittelbarer Inhaberhat die Sache selbst im Machtbereich
- 182Mittelbarer Innhaberist derjenige Inhaber, dem die Innehabung durch einen anderen vermittelt wird
- 183Sachbesitzmittelbare oder unmittelbare Innehabung +
der Wille, eine Sache für sich zu haben (animus rem sibi habendi) - 184RechtsbesitzzB Mieter, Entleiher usw. ist nicht Sachbesitzer, sondern bloßer Besitzer, trotzdem besteht ein Bedürfnis ihm gewissen Besitzschutz zukommen zu lassen
Wille, Sache in Ausübung eines Rechts zu haben - 185rechtmäßiger BesitzRechtmäßig besitzt, wer einen zum Besitz berechtigten Titel nachweisen kann
Titellose besitzen unrechtmäßig - 186redlicher Besitzredlich besitzt, wer annehmen darf, dass die bessessene Sache sein Eigentum ist
Nicht jeder rechtliche Besitz ist ein rechtmäßiger, und umgekehrt - 187Echter Besitzecht besitzt, wer eine Sache einem anderen weder gewaltsam (vi) noch heimlich (clam) erzogen hat noch bezüglich einer ihm anvertrauten Sache missbräuchlichen Besitzwillen entwickelt (precario modo)
- 188superficies solo cedit„Der Überbau folgt dem Boden“: Ein Haus teilt das rechtliche Schicksal seines Grundstücks.
- 189unselbstständige Sachenstehen in einem derart engen Zusammenhang mit der Sache an sich, dass eine Abtrennung von dieser nicht zweckmäßig, also unwirtschaftlich wäre, weil der einzelne Bestandteil wirtschaftlich keinen Wert oder gar keine Funktion hätte.
- 190NebensachenZubehör wird als eine Nebensache angesehen. Sie wird quasi der Hauptsache gewidmet, stellt allerdings einen selbstständigen Bestandteil dar, trotz noch lockerer Beziehung zur Hauptsache
- 191Ersitzunggutgläubiger Erwerb durch Ersitzung, wenn die Vorraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs nicht erfüllt sind
Ersitzungszeit muss abgelaufen sein; Erwerber muss während dieser redlich geblieben sein, wobei schon leichte Fahrlässigkeit schadet - 192eigentliche/ uneigentliche Ersitzungeigentliche Ersitzung: benötigt einen rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz
uneigentliche Ersitzung: fordert nur Redlichkeit und Echtheit des Besitzes; kommt nur bei unbeweglichen Sachen vor - 193Eigentumals subjektives Recht ist die unbeschränkte Befugnis, über eine Sache rechtlich und tatsächlich zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen
umfassenste aller dinglichen Rechte (Vollrecht) alle anderen Rechte nennt man beschränkte dingliche Rechte - 194Mitegientummehrere Personen haben eine Sache gemeinsam, jedem Miteigentümer steht ein ideeller Anteil an der im Miteigentum stehenden Sache zu, über diesen kann jeder Miteigentümer selbstständig verfügen; gehört eine Sache einem einzigen Rechtssubjekt = Alleineigentum
- 195Wohnungseigentumbesondere Art des Miteigentums
dem Miteigentümer einer Liegschaft eingeräumtes dingl. Recht, eine selbstständige Wohnung oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit oder einen Kfz- Stellplatz ausschließlich zu nutzen und darüber alleine zu verfügen - 196EigentumsschutzEigentumsrecht ist wie alle dingl. Rechte gegenüber jedermann geschützt
spezielle Instrumente des Eigentumsschutzes:
rei vindicatio, actio publicana, actio negatoria
spezielle, im Prozessrecht geregelte Rechtsbehelfe sind Eigentumsfeststellungsklage (§ 228 ZPO), Exzindierungsklage (§37 EO), Aussonderungsklage (§44 IO), Löschungsklage (§61 GB) - 197actio publicana„Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum“
richtet sich auf Herausgabe der Sache oder Unterlassung von Störungen, wobei der Kläger rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz vorweisen muss - 198rei vindicatioEigentumsklage
Klage des nichtbesitzenden Eigentümers gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Sache; sie ist nur möglich, wenn dem beklagten Inhaber kein Recht zum Besitz zusteht - 199actio negatoriaEigentumsfreiheitsklage
- 200Supradäfikatein Bauwerk, das (mit Zustimmung des Grundeigentümers und regelmäßig gegen Entgelt) auf einem fremden Grundstück errichtet wird (sofern es sich nicht um ein Baurecht handelt) und "nicht stets darauf bleiben soll", beispielsweise Markt- und Praterhütten oder Gartenhäuschen.
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- Rechtswissenschaften (Einführung in die RW) FlashCards sobre Privatrecht - Einführung, criado por Nevena Ilic em 21-01-2018.
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- Nevena Ilic
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