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Flashcards

Öff. Recht - Streitigkeiten Staatshaftungsrecht

myJurazone Alemão 25 flashcards 1.043 visualizações

Flashcards do conjunto (25)

  1. 1Beurteilung eines Verwaltungshelfers, § 839 BGBEine Ansicht: Abhängigkeit vom Außenverhältnis
    Rspr.: Werkzeugtheorie -> Weisungsabhängigkeit, enger Entscheidungsspielraum
    Literatur: grds. Staat zugerechnet, sofern jene mit Wissen und Wollen des Staates Dritten gegenüber zur Erfüllung öff.-rechtl. Pflichten tätig werden
  2. 2Verletzung = Prüfung der Amtshandung auf ihre Rechtmäßigkeit, § 839 BGBHerrschende Meinung: Überprüfung nicht an Bestandskraft des VA gebunden
    Andere Ansicht: nach Bestandskraft darf keine Prüfung mehr stattfinden; Anders bei rechtskräftigem verwaltungsgerichtlichen Urteil
    Kritik: Regelung des § 839 III BGB
  3. 3Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens -> ZurechenbarkeitsausschlussRspr.: nicht Kausalität, sondern Zurechnung der Schadensfolgen
    Literatur: hypothetische Kausalität
    Andere Ansicht: Frage der sachlichen Drittbezogenheit
  4. 4Art. 34 S. 3 GG Zivilrechtsweg -> LG, §§ 71 II Nr. 2, 23 GVGHerrschende Meinung: Sonderzuweisungsnorm
    Andere Ansicht: Art. 34 GG nur an Gesetzgeber, einfachgesetzliche Eröffnung § 40 II 1 3. Fall. VwGO
  5. 5Dogmatische Herleitung des FBABVerwG: unmittelbar aus Art. 20 III GG
    Kritik: Art. 20 III GG normiert Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als objektiv-rechtliches Verfassungsprinzip, daher schwer subjektive Ansprüche des Bürgers gegen Staat daraus herzuleiten
    Literatur: unmittelbar aus Abwehrfunktion der Freiheitsgrundrechte (status negativus)
    Weitere Ansätze: §§ 1004, 862, 12 BGB analog, Gebot der Gerechtigkeit, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutzgarantie des Art.19 IV GG
    -> Allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannt
  6. 6Zwangseinweisungsfälle (Obdachlose) beim FBAEine Ansicht: nur (+), wenn Eingewiesener zuvor noch kein Besitz an der Wohnung hatte; sonst hat der Eigentümer nur Anspruch auf Wiederherstellung des vor der Eiweisung gegebenen Zustands, also Herausgabe der (noch) bewohnten Räume, sodass er zivilrechtlich für die Räumung sorgen muss
    Herrschende Meinung: Durch Beschlagnahme erhält Behörde Rechtsmacht, wie Nutzungsberechtigter über Räume zu verfügen -> Nutzung der Räume durch eingewiesenen = Nutzung der Räume durch Behörde
    Behörde ist zur Räumung verpflichtet
  7. 7ungeschriebener FBA als Grundlage für einen drittbelastenden VA oder spezielle Rechtsgrundlage erforderlichEine Ansicht (Teil Rspr. + Lit.): Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes  nur materielle Ermächtigungsgrundlage ergibt Anspruch
    Andere Ansicht: Aus der Folgenbeseitigungspflicht der Behörde wegen der Folgen des von ihr erlassenen VA ergebe sich auch ein Rechtsverhältnis zum Dritten
  8. 8Eingriffsbefugnis gegen einen Dritten bei mittelbarer Störereigenschaft des Staates wegen unmittelbarem Störer (Dritter) zugerechnetTeil der Literatur: keine zusätzliche Befugnis erforderlich, sonst Umgehung des FBA durch Nichterlass; Ermächtigung ergibt sich aus Grundrechten des Betroffenen und Art. 20 III GG
    Kritik: Interessenabwägung nicht berücksichtigt
    Andere Ansicht: FBA bietet keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in Rechte Dritter, daher bedarf es einer weiteren Ermächtigungsgrundlage
  9. 9Unzumutbarkeit beim FBARechtsgedanke des § 74 II 3 VwVfG, § 906 II BGB
    Rspr.: extrem hoher Aufwand erforderlich und unverhältnismäßig
    Kritik der Literatur: Verhältnismäßigkeit nicht zum Schutz des Staates anwendbar
  10. 10Anspruch auf Geldausgleich, wenn Wiederherstellung unmöglich oder unzumutbar -> Rechtsgedanke des § 251 BGB (FBA)BVerwG: (+) Betroffener hat Mitverschulden an ihn belastenden Folgen des Verwaltungshandelns
    Voraussetzungen:
    Umfang der Folgenbeseitigung teilbar  h. Rspr. FBA wird entsprechend des Mitverschuldens § 254 BGB analog reduziert
    Umfang der Folgenbeseitigung unteilbar  Ausschluss aus rechtlichen Gründen = Wiederherstellungspflicht des Staats wird Geldanspruch gem. § 251 BGB analog
    Andere Ansicht (im Vordringen): Geldausgleich, immer wenn FBA unzumutbar oder unmöglich = Folgenersatzanspruch, Rechtsgedanke des § 251 BGB; niemanden aus der Pflicht entlassen
    Kritik: Grenze zum Folgenentschädigungsanspruch überschritten, Erweiterung führt zu verschuldensunabhängigen Geldanspruch
    Besser: Anspruch aus Amtshaftung oder Aufopferung
  11. 11Sozialrechtlicher Herausgabeanspruch - Dogmatische GrundlageEine Ansicht: Weiterentwicklung des FBA oder Parallelerscheinung
    Andere Ansicht: Nebenpflicht des sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses
    Weitere Ansicht: Grundsatz von Treue und Glauben
    Weitere Ansicht: Sonderfall materiell-rechtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Weitere Ansicht: Rechtsinstitut sui generis
    Allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannt
  12. 12Sozialrechtlicher Herausgabeanspruch - Übertragbarkeit auf allgemeines VerwREine Ansicht: (-), beruht auf Besonderheiten des Sozialrechts
    Andere Ansicht: (+) bei falscher behördlicher Auskunft
    BVerwG: (+) bei im Verwaltungsrecht begründeten besonderen Sozialansprüchen
  13. 13Öff.-rechtl. GoA - Abgrenzung zur privatrechtlichen GoAEine Ansicht: Abstellen auf das Handeln des Geschäftsführers
    Andere Ansicht: Abstellen auf „Charakter“ des geführten Geschäfts
  14. 14Öff.-rechtl. GoA - Hoheitsträger für den BürgerStändige Rspr. des BGH: §§ 667 ff. BGB anwendbar, selbst dann wenn öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig werde
    Literatur: Wenn Behörde eine ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe wahrnimmt, dann nicht zugleich privatrechtlicher Natur
    Unstreitig nicht anwendbar, wenn abschließende spezialgesetzliche Regelung besteht
    Verbot des Rückgriffs auf GoA zum Ersatz einer fehlenden EGL nach Art. 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip)
  15. 15Öff.-rechtl. GoA - Beschaffenheit der Situation Bürger -> HoheitsträgerEine Ansicht: (+) nur in echten Notfällen, zB Verwaltungsträger zum Handeln außerstande oder er handelt pflichtwidrig nicht
    Rspr.: Handeln des Bürgers muss geboten sein -> Einschränkungen(!)
    Nur Maßnahmen, die keine spezifisch hoheitlichen Befugnisse voraussetzen
    Kein Unterlaufen von staatlichem Ermessen
    Grds. zuvor Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen
  16. 16Abgrenzung Abwehr- und Unterlassungsanspruch zu FBALiteratur: Unterscheidung verzichtet, nur verschiedene Ausprägungen eines einheitlichen Abwehr- und Beseitigungsanspruchs
    Rspr.: Abgrenzung der Rechtswidrigkeitsanknüpfung, FBA = Rechtswidrigkeit des geschaffenen Zustandes, Abwehr- und Unterlassungsanspruch = Rechtswidrigkeit des Eingriffs
  17. 17Eingriffsbegriff: mittelbare Beeinträchtigung Schwelle?! = auch Wertungsfrage der ZurechnungRspr.: Eingriffsqualität von „finaler“ und „grundrechtsspezifischem“ Charakter abhängig
    Überwiegende Ansicht: Maßnahme muss besonders intensive Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung des Betroffenen haben oder von der Behörde „beabsichtigt, vorhergesehen oder in Kauf genommen“ worden sein
    (+), wenn Intention der Maßnahme, die Bedingungen der Grundrechtsverwirklichung zulasten des Grundrechtsträgers zu ändern
    ODER
    Staat vorhersehbar und besonders schwerwiegend auf Umfeld der Grundrechtsausübung einwirkt (Intensität)
    Gegenansicht: Intensität und Intention zu konturenlos  Lehr vom funktionalen Schutzbereich
    Auch so BVerfG: Bestimmte staatliche Maßnahmen, die ein GR nur mittelbar beeinträchtigen, werden bereits aus Schutzbereich herausgenommen, weil das GR nicht „davor“ schützt
    Kritik: klare Abgrenzung zwischen Eingriff und Rechtfertigung aufgehoben
    Handeln in seiner Zielsetzung und/oder seinen Wirkungen einem klassischen Eingriff gleichkommt, auf einen nachteiligen Effekt beim Betroffenen abzielt und nicht nur bloße Begleiterscheinung
  18. 18Wenn keine besondere Ermächtigung, STR. welche Anforderungen für behördliches Informationshandeln geltenRspr.: aufgrund kollidierendem Verfassungsrecht ohne gesetzliche Grundlage als Erfüllung einer staatlichen Schutzpflicht = Konkretisierung eines mit Verfassungsrang ausgestatteten Gemeinwohlinteresses
    Kritik: Gesetzesvorbehalt missachtet, Konkretisierung durch Gesetzgeber
    Überwiegende Ansicht: Befugnis aus dem Sachzusammenhang mit dem Aufgabenbereich des Hoheitsträgers ableiten; Rechtmäßigkeitsüberprüfung = Verhältnismäßigkeit
    Kritik: unzulässiger Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis
    Dafür: Strenger Gesetzesvorbehalt lässt sich nicht verwirklichen
    Rechtmäßig wenn,…
    …Hoheitsträger sich im Rahmen seiner ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt
    UND
    …Sachlichkeitsgebot gewahrt
  19. 19EGL rechtmäßig, aber im Einzelfall rechtswidrig angewandt = Analoge Anwendung?Rspr.: Analoge Anwendung (+) auch bei rechtswidrigem Eingriff
    Dafür:
    Vorrang des Primärrechtsschutzes (BVerfG) steht dem nicht entgegen
    Betroffener müsste auch sonst jede Enteignung auf Verdacht anfechten, selbst wenn er mit ihr einverstanden ist und es ihm nur um die Höhe der Entschädigung geht
    Andere Ansicht: Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Schutzes, da rechtswidrige Maßnahmen stets abgewehrt werden müssen
  20. 20Grundlage des Anspruchs: Richterrechtlicher AufopferungsanspruchRspr. des BGH: Ursprünglich weiter Eingriffsbegriff -> zu entschädigen waren alle Eigentumseingriffe, die sich nicht als rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen darstellten
    = Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff aus analoger Anwendung des Art. 14 III GG
    Zielgerichtetheit und Rechtsnatur des Eingriffs unerheblich
    Naßauskiesungsbeschluss des BVerfG
    Folge: Erkenntnis, dass eine rechtswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung niemals in eine Enteignung umschlagen kann; Sofern gesetzliche Grundlage vorhanden, kann Betroffene eine Entschädigung verlangen (sonst Rechtsmittel vor VG)
    Enteignung nur noch durch VA zulässig, durch Realakt unzulässig
    Zielgerichtetheit entscheidend; Unerheblichkeit der Unmittelbarkeit oder Schwere des Eingriffs
    BGH hält weiterhin an den Haftungsinstituten des enteignenden und des einteignungsgleichen Eingriffs fest = Rechtsgrundlage jedoch nicht mehr Art. 14 III G
  21. 21Eingriffsobjekt des enteignenden und enteignungsgleichen EingriffsLiteratur: Erweiterung auf andere GR (Art. 12 GG)
    Rspr.: (-) nur Erworbenes nicht das zu Erwerbende geschützt
  22. 22Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff: Ausschluss § 254 BGB analog, soweit Primärrechtsschutz schuldhaft versäumtRspr.: vollständiger Ausschluss
    Literatur: Reduzierung um Mitverschulden
    andere Ansicht: Rechtsgedanke des § 839 III BGB
  23. 23Verjährung öff.-rechtl. AnsprücheHerrschende Meinung: §195 BGB analog
    Andere Ansicht: Gesetzesentwurf zur Vereinheitlichung nicht durchgekommen = kraft Gewohnheitsrecht, 30 Jahre
    Kritik: erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist Vereinheitlichung = regelmäßige Fristen
  24. 24Rechtsweg bei enteignenden und enteignungsgleichem EingriffHerrschende Meinung: Zivilrechtsweg, § 40 II 1 1. HS. 1. Fall VwGO
    Andere Ansicht: nur Aufopferung im engeren Sinne = Verwaltungsgerichte
    Dafür: Gesetzesbegründung
    Kritik: nur für ausgleichspflichtige ISB
  25. 25Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb von eigentumsrechtlichen Schutz umfasstBGH: Sach- und Rechtsgesamtheit eines wirtschaftlichen Unternehmens gerade in der spezifischen Zusammenfassung der Mittel und der bestimmten Form ihres Einsatzes geschützt; alles erfasst, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Betriebes ausmacht (insbesondere auch geschäftliche Verbindungen und Kundenstamm)
    Nicht als Eigentum geschützt: Recht auf freie Betätigung als Unternehmer überhaupt
    BVerfG: zurückhaltender; Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes = eigentumsrechtlich relevant

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