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Flashcards

Zivilrecht - Schuldrecht Streitigkeiten

myJurazone Alemão 5,0Avaliação média 5,0 de 5 (2 avaliações) 65 flashcards 5.304 visualizações

Flashcards do conjunto (65)

  1. 1Abgrenzung rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis (Gefälligkeitsvertrag) oder reines GefälligkeitsverhältnisHerrschende Meinung: Vorliegen eines Rechtsbindungswille; maßgeblich:
    Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit
    Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung insbesondere für den Empfänger
    Interessenlage der Parteien
    Wert der anvertrauten Sache
    Die mit der Übernahme einer rechtsgeschäftlichen Bindung übernommenen Risiken
  2. 2Ausschluss des § 985 BGB bei § 241a BGBHerrschende Meinung: (+), Verbraucher zwar kein Eigentümer, darf sie aber behalten und nutzen
    Andere Ansicht: (-),aber nur wenn der Verbraucher die Sache ohne Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen herausgeben kann und der Unternehmer sie auf seine eigenen Kosten abholt
    Arg.: (-) nicht mit Gesetzgeberwille vereinbar, den Verbraucher von sämtlichen Ansprüchen freizustellen und das wettbewerbswidrige Verhalten des Unternehmers aus Gründen der Abschreckung mit einer effektiven Sanktion zu belegen
    Teleologische Reduktion, wenn unbestellte Lieferung ausnahmeweise nicht wettbewerbswidrig
  3. 3Schuldrechtlicher Anspruch = sonstiges Recht iSd § 823 I BGBMeinung 1 (hM): (-), Forderung verpflichtet im Gegensatz zum absoluten Recht nicht jedermann, sondern nur den Schuldner
    Meinung 2: (+), Schutz der Forderungszuständigkeit, d.h. Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen des Gläubigers
  4. 4STR, Gebundenheit des Schuldners an einmal eingetretene KonkretisierungHerrschende Meinung: Berufung auf den Willen des Gesetzgebers: Bindung das Schuldners an die einmal eingetretene Konkretisierung, Gläubiger sei aber verwehrt, eine gleichwertige Sache zurückzuweisen
    Andere Ansicht: § 243 II BGB = Schutzvorschrift für den Schuldner und es muss ihm möglich sein, die Konkretisierung rückgängig zu machen und eine andere Sache aus der Gattung zu liefern; freilich trägt dann der Schuldner auch wieder die Leistungsgefahr
  5. 5Ist bei der Holschuld der Ablauf einer angemessenen Abholfrist notwendig, bevor die Konkretisierung nach § 243 BGB eintritt?Meinung 1: Fristablauf für Konkretisierung nicht erforderlich
    Arg.: Schuldner darf wegen eines Hindernisses auf Seiten des Gläubigers der Vorteil der Konkretisierung nicht vorenthalten werden
    Ausnahme: Vereinbarung einer Frist
    Meinung 2: Ablauf einer angemessenen Frist notwendig
  6. 6Abgrenzung Gattungsschuld beim mangelhaft erfüllten StückkaufEine Ansicht: Unmöglichkeit tritt ein, § 275 I BGB
    BGH: Frage bei Gleichwertigkeit, Gleichartigkeit und Ersetzbarkeit der Sache (+), Einzelfall
  7. 7§ 254 II 2 BGB: Rechtsgrund- oder RechtsfolgenverweisungMeinung 1: Rechtsgrundverweisung, d.h. der Geschädigte muss sich das Mitverschulden des Dritten nur innerhalb eines schon bestehenden Schuldverhältnisses zurechnen lassen
    Arg.: Gleichstellung von Gläubiger und Schuldner hinsichtlich der Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen
    iRd § 254 BGB finden auch über den Wortlaut hinaus auch die §§ 831, 31 BGB Anwendung
    Meinung 2: Rechtsfolgenverweisung, sodass der Geschädigte sich das (Mit-)Verschulden seines gesetzlichen Vertreters unabhängig davon zurechnen lassen muss, ob die Schädigung innerhalb eines bereits zuvor bestehenden Schuldverhältnisses erfolgt
    Arg.: Geschädigter darf keinen Vorteil daraus ziehen, dass eine Hilfspersonen eingesetzt hat
  8. 8Abgrenzung § 275 BGB zu § 435 BGB bei fehlendem Eigentum des VerkäufersMeinung 1 (hM): Nichtverschaffung des Eigentums an der Kaufsache = Fall der Nichtleistung bzw. der Unmöglichkeit; Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
    Arg.: Verpflichtung des Verkäufers zur Eigentumsübertragung = Hauptleistungspflicht, § 433 I 1 BGB
    Wortlaut des § 435 BGB „in Bezug auf diese Sache“
    Meinung 2: Rechtsmangel iSv § 435 BGB; Anwendung der Vorschriften über Rechtsmängelhaftung
    Arg.: Verlängerte Verjährungsfrist soll erhalten bleiben
    Käufer soll nicht schlechter stehen als der, der aus dem Eigentum des Dritten und nicht aus einem anderen dinglichen Recht in Anspruch genommen wird
  9. 9Str. keine Garantiehaftung, auch bei anfängliche UnmöglichkeitTeil der Lehre: § 122 BGB analog, auch dann wenn der Schuldner die Unkenntnis der anfänglichen Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, da dies wertungsgemäß einem Eigenschaftsirrtum entspreche
    Herrschende Meinung: (-) wegen unterschiedlicher Risikoverteilung
  10. 10Worin besteht die Pflichtverletzung bei nachträglicher UnmöglichkeitMeinung 1: Leistung wird aufgrund von Unmöglichkeit nicht erbracht
    Meinung 2: Nichtleistung bei nachträglicher Unmöglichkeit nicht pflichtwidrig, weil Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen ist
  11. 11Nichtleistung aufgrund anfänglicher UnmöglichkeitKeine Pflichtverletzung = Welcher Grund für Haftung?
    Meinung 1: Vorvertragliche Pflicht, Leistungsfähigkeit zu informieren
    Meinung (hM): Haftungsgrund = Nichterfüllung des wirksamen Leistungsversprechens
  12. 12Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit - LösungsmodelleMöglichkeit 1:
    Überwiegende Verantwortung des Gläubigers: Gegenleistungsanspruch bleibt (§ 326 II 1 analog) ist aber nach § 254 analog um den Verantwortungsbeitrag (Gläubiger) zu kürzen
    Überwiegendes Verschulden des Schuldners: Gegenleistungsanspruch erlischt und Gläubiger steht ein Anspruch auf SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 zu, der nach § 254 entsprechend zu kürzen ist
    Möglichkeit 2:
    Gegenleistungsanspruch des Schuldners bleibt § 326 II analog bestehen; Gläubiger hat Anspruch auf SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283, der nach der Differenztheorie zu berechnen ist; Kürzung der Ansprüche nach § 254 und Verrechnung
    Möglichkeit 3
    Gegenleistungsanspruch des Schuldners § 326 II analog besteht; Gläubigeranspruch auf SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283, der nach Surrogationstheorie berechnen ist und um Verantwortungsbeitrag des Gläubigers gem § 254 mindern ; anschließende Verrechnung mit vollem Gegenleistungsanspruch
    Möglichkeit 4 (hM)
    Gegenleistungsanspruch geht unter § 326 I 1; Gläubigeranspruch §§ 280 I, III, 283, Kürzung § 254
  13. 13Anforderung an die Fristsetzung (gem. § 281 I, § 323 I BGB)Meinung 1: Zeitraum, der bestimmt oder bestimmbar ist
    Arg.: Ausreichend: „sofortiger“, „unverzüglicher“, „umgehender“
    Formulierungen, die deutlich machen, dass nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht
    Meinung 2: „Harte Frist“ mit präzisem Endpunkt
    Arg.: Sicherheit
  14. 14Rechtsnatur der Erfüllung= Bewirkt, wenn der geschuldete Leistungserfolg eingetreten ist und dieser auf dem Handeln des Schuldners oder eines leistungsberechtigten Dritten beruht
    STR, Erforderlichkeit eines subjektiven Moments
    Vertragstheorie: Erforderlichkeit einer auf die Aufhebung des Schuldverhältnisses gerichtete vertragliche Einigung der Parteien, die selbstständig neben das Erfüllungsgeschäft tritt
    Theorie der realen Leistungsbewirkung: Herbeiführung des Leistungserfolges maßgeblich (hM)
    Theorie der finalen Leistungsbewirkung: Notwendigkeit einer einseitigen Leistungszweckbestimmung durch den Leistenden
  15. 15= Bewirkt, wenn der geschuldete Leistungserfolg eingetreten ist und dieser auf dem Handeln des Schuldners oder eines leistungsberechtigten Dritten beruht STR, Erforderlichkeit eines subjektiven Moments Vertragstheorie: Erforderlichkeit einer auf die Aufhebung des Schuldverhältnisses gerichtete vertragliche Einigung der Parteien, die selbstständig neben das Erfüllungsgeschäft tritt Theorie der realen Leistungsbewirkung: Herbeiführung des Leistungserfolges maßgeblich (hM) Theorie der finalen Leistungsbewirkung: Notwendigkeit einer einseitigen Leistungszweckbestimmung durch den Leistenden(P) Leistungserfolg erfordert rechtsgeschäftliche Mitwirkung des Minderjährigen, insbes. bei Übereignung
    M1 (hM): Nur unmittelbare rechtliche Nachteile, Erfüllungswirkung nur mittelbare Folge = § 107 BGB (+)
    M2: Unterscheidung zwischen unmittelbaren - mittelbaren Folgen problematisch, da mittelbare Nachteile sehr schwerwiegend sein können, daher § 107 BGB (-)
    Erfüllungsvertrag erforderlich?
    (P): Nach der Vertragstheorie bedarf es einer zusätzlichen rechtsgeschäftlichen Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner über die Erfüllung
    hM: Keine vertragliche Vereinbarung erforderlich, reicht entweder bloße Leistungsbewirkung oder zusätzlich dazu einseitige Tilgungsbestimmung durch den Schuldner
    Empfangszuständigkeit?
    (P): grds. Leistung an den Gläubiger erforderlich; Voraussetzung: dass Gläubiger empfangszuständig ist - Minderjährige?
    M1 (hM): Minderjährigem fehlt Empfangszuständigkeit; Leistung an ihn bewirkt nicht Eintritt der Erfüllungswirkung
    M2: Elterl. Vermögenssorge nicht berührt, weil Vermögen des Minderjährigen nicht verringert, sonder nur verändert
  16. 16Leistung an Erfüllungs statt – Rechtsnatur der Vereinbarung= Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt
    Meinung 1 (früher): Vereinbarung aufgrund § 365 BGB als entgeltlicher Austauschvertrag, der auf Erlass der ursprünglichen Forderung gegen Hingabe der Ersatzleistung gerichtet ist.
    Meinung 2 (heute): reiner Erfüllungsvertrag; Inhalt, dass die erbrachte Leistung als Erfüllung der Schuld gelten soll
  17. 17Zwischen der Annahme der Leistung erfüllungshalber und der Verwertung ist es dem Gläubiger verwehrt, die ursprüngliche Forderung gegen den Schuldner geltend zu machen - BegründungHerrschende Meinung: Forderung wird gestundet
    Andere Ansicht: Verneinung der Klagbarkeit zur Verhinderung, dass kein Schuldnerverzug mehr eintreten kann
  18. 18Str, ob wenn Gläubiger nach Fristablauf weiterhin Erfüllung verlangt hat, ohne erneute Fristsetzung zum Rücktritt wechseln kann.§ 281 IV BGB analog und reziprok, d.h. Wegfall des Rücktrittsrechts bei Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs nach Fristablauf
    §§ 262, 263 II BGB analog. Diese Lösung würde voraussetzen, dass es sich um eine Wahlschuld handelt (-)
    § 264 II BGB analog würde dem Schuldner, der nach Fristablauf nicht weiß, ob der Gläubiger Erfüllung verlangen wird oder den Rücktritt erklärt, helfen, weil er dem Gläubiger dann eine angemessene Frist zur Vornahme der Wahl setzen könnte und nach erfolglosen Fristablauf selbst wählen könnte.
    Herrschende Meinung § 242 BGB, d.h. Unwirksamkeit des Rücktritts in Ausnahmefällen, in denen der Gläubiger unmittelbar nach dem Erfüllungsverlangen den Rücktritt erklärt. Rücktritt also regelmäßig auch dann möglich und wirksam, wenn nach Fristablauf noch Erfüllung bestanden wurde.
  19. 19Aufrechnung mit Rückzahlungsanspruch bei Überweisung auf falsches KontoMeinung 1: Bankkunde hat gegenüber seiner Bank das Recht, die Gutschrift auf dem Koto zurückzuweisen; Rechtsgrundlage § 333 BGB analog; Rechtsfolge: Gutschrift wird nach Zurückweisung rückgängig gemacht  keine Erfüllung; Bereicherungsanspruch nur gegen die Bank in Form der Nichtleistungskondiktion
    Meinung 2: etwaiges Zurückweisungsrecht betrifft nur das Inkassoverhältnis zwischen Zahlungsempfänger und seiner Bank; Zurückweisungsrecht nur für den Fall, dass es im Valutaverhältnis gar keinen Rechtsgrund gibt
  20. 20Gestörte GesamtschuldMeinung 1: Nicht privilegierter Schädiger haftet in voller Höhe und hat keinen Ausgleichsanspruch gegen privilegierten Schädiger -> volle Haftung im Innen- und Außenverhältnis
    Meinung 2: Ausgleichsanspruch zulassen, Gesamtschuldverhältnis fingieren
    Kritik: Entwertung der Privilegierung
    Meinung 3: Privilegierter Schädiger soll Rückgriffsanspruch gegen Geschädigten haben
    Kritik: Regresszirkel
    Meinung 4: Kürzung des Anspruchs des Geschädigten gegen nicht privilegierten Schädiger um fiktiven Anteil des privilegierten Schädigers
    Vertragliche Privilegierung
    Eine vertragliche Privilegierung ist nach einer Meinung ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter; die Rechtsprechung schließt sich der oben genannten zweiten Auffassung an; die herrschende Lehre der vierten Auffassung
  21. 21Behandlung der gestörten Gesamtschuld im Verhältnis Eltern-KindMeinung 1: § 1664 BGB ist bei Verletzung der Aufsichtspflicht nicht anwendbar, weil es bei der Aufsichtspflicht nach ihrem eigenen Schutzzweck (Schutz Dritter vor Gefahren durch das Kind) keinen Raum für einen subjektiven Maßstab gibt
    Folge: Gesamtschuld nicht „gestört“, da Eltern voll haften und der Regress nach § 426 BGB nicht ausgeschlossen ist
    Meinung 2: § 1664 BGB ist zwar auch bei Aufsichtspflichtverletzungen anwendbar, aber es besteht keine (gestörte) Gesamtschuld; daher keine Kürzung der Außenhaftung des Dritten, weil in den Fällen, in denen die Mithaftung an § 1664 BGB scheitert, der privilegierte Mitschädiger schon gar nicht in die Regelung des § 840 I BGB hineinwächst
  22. 22Haftungsmaßstab bei Schädigungen in Ausführung einer Gefälligkeit (z.B: Mitfahrerfälle)STR, ob es bei der allgemeinen Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit verbleibt oder ob Haftungsmilderungen in Betracht kommen
    Meinung 1 (Teile des Schrifttum): Haftung bei Gefälligkeiten per se auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzen
    Arg.: Gesamtanalogie zu den §§ 521, 599 und 690 BGB
    Meinung 2 (Rspr. + h.L.): Ablehnung einer pauschalen Haftungsmilderung; flexible Lösung im Einzelfall
    Arg.: Kein allgemeiner Rechtsgedanke der §§ 521, 599, 690 BGB einer milderen Haftung bei unentgeltlichem Tätigwerden
    Grds. allgemeine Haftung (§ 276 BGB), so dass der Schuldner auch für leichte Fahrlässigkeit einstehen muss
    Im Einzelfall: Stillschweigender Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit möglich; Voraussetzungen, dass die geschädigte Seite sich redlicherweise auf ein entsprechendes Ansinnen einlassen muss, wenn sie vor dem Schadensfall darauf angesprochen worden wäre
  23. 23STR, Frage, unter welchen Voraussetzungen Angehöriger bestimmter Berufe (Ärzte, RA) für unrichtige Auskünfte, Gutachten oder Testate gegenüber Dritten haftenRspr.: Rückgriff auf die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter
    Schrifttum: Expertenhaftung als Vertrauenshaftung; Grundsätze der c.i.c.
  24. 24Haftung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen wegen der Verletzung von Schutzpflichten iSd § 241 II BGBHerrschende Meinung: Es können keine vertragsrechtlichen Schutzpflichten begründet werden  nur deliktsrechtliche Ansprüche
    Anerkannte Ausnahme: § 311 II, III BGB
    Andere Ansicht: Schon bei Vorliegen gesteigerte sozialer Kontakte, Haftung bei Schutzpflichten möglich
    Arg.: Anwendbarkeit des § 278 BGB und generelle Ersatzfähigkeit reiner Vermögensschäden bei Gefälligkeitsverhältnisses
  25. 25Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz nach § 281 BGBMeinung 1 (hM): für Exkulpation des Schuldners kommt es darauf an, ob dieser die Nichtleistung bei Fristablauf zu vertreten hat, da dies die für § 281 BGB relevante Pflichtverletzung ist
    Meinung 2: Schuldner muss für den gesamten Zeitraum von der ursprünglichen Nichtleistung bei Fälligkeit bis zum Firstende nachweisen, dass er die Nichtleistung nicht vertreten muss
  26. 26Kommt es im Rahmen des § 278 BGB auf die Verschuldensfähigkeit des Schuldners oder auf die seines Erfüllungsgehilfen an?Meinung 1: Verschuldensfähigkeit des Erfüllungsgehilfen ist maßgeblich, da dem Schuldner das Verhalten des Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird
    Meinung 2: Maßgeblich ist Verschuldensfähigkeit des Schuldners
  27. 27Einordnung des sog. BetriebsausfallschadensMeinung 1: Produktionsausfall ist gem. §§ 437 Nr. 3, 280 II, 286 BGB ersatzfähig
    Arg.: Käufer, der eine Leistung, wenn auch eine mangelhafte erbringt, soll nicht schlechter stehen als derjenige, der keine Leistung erbringt
    Meinung 2 (hM): Schadensersatz neben der Leistung, denn er bleibt auch bei Nachholung der mangelfreien Leistung bestehen; Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB mit der Folge, dass eine Mahnung nicht erforderlich ist
    Arg.: Schaden = Folge einer Schlechtleistung und nicht Folge einer verzögerten mangelfreien Leistung
  28. 28Einordnung des NutzungsausfallschadensMeinung 1 (hM): Anspruch auf einfachen SE, allein § 280 I BGB
    BGH: Käufer bei Lieferung mangelhafter Ware schutzwürdiger, weil Nichtleistung
    direkt bemerkt würde und so schneller eine Mahnung erfolgen kann
    Meinung 2: Weil mangelfreie Sache zu spät geliefert = Verzögerungsschaden, § 286 BGB
  29. 29Schadensersatz statt der Leistung: Maßgeblicher Zeitpunkt der SchadensentstehungMeinung 1: Erfassung der Schäden, die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung entstanden sind, d.h. Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Gläubiger seinen Anspruch auf die Leistung verliert
    Meinung 2 (Rspr.): Ersatzfähigkeit aller Beeinträchtigungen des Erfüllungsinteresses, unabhängig davon, wann sie entstanden sind, d.h. Gläubiger kann verlangen wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte
  30. 30Ersatz des entgangenen GewinnesMeinung 1 (Rspr.): Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 vorliegen, entgangener Gewinn = Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses zu sehen -> SE statt der Leistung
    Meinung 2: Verzögerungsschaden, wenn sich die Weiterveräußerung infolge der Verzögerung endgültig zerschlagen hat
  31. 31Fristwahrung durch mangelhafte LeistungMeinung 1: nochmalige Fristsetzung ist bei mangelhafter Leistung innerhalb einer zur Erfüllung gesetzter Frist nicht erforderlich; durch mangelhafte Leistung wird gesetzte Frist nicht gewahrt
    Meinung 2: Setzung einer weiteren Frist bzgl. Nacherfüllung; denn nach Annahme der Leistung greift das Gewährungsrecht ein
  32. 32§ 346 II 2 1. HS. BGB: Anwendung, wenn Rücktrittsgegner Rücktrittsgrund verschuldet oder verursacht hat und vereinbarte Gegenleistung liegt deutlich unter dem objektiven WertLiteratur: Teleologische Reduktion um zu vermeiden, dass der Rücktritt sich in einem solchen Fall zum Vorteil des Rücktrittsgegners auswirkt
    BGH: Verkäufer der Sache unter Wert verkauft, wird durch die Regelung benachteiligt, weil er mit dem Abschluss des Kaufvertrags gezeigt hat, dass die Sache für ihn keinen höheren Wert als den Kaufpreis hat
  33. 33Legitimität eines Rückspringens der Leistungsgefahr bei Rückabwicklung des SchuldverhältnissesGesetzgeber: Rücktritt beruht auf einer Pflichtverletzung des Rücktrittsgegners, dieser ist dadurch weniger schutzwürdig, als Berechtigter, der auf Endgültigkeit des Erwerbs vertrauen durfte
    Wortlaut: Gesetzliches Rücktrittsrecht auch bei § 313 III BGB, da hier keine Pflichtverletzung teleologische Reduktion
    Sinn und Zweck: Für jede Fahrlässigkeit einstehen lassen, zufälliger Untergang = Gefahr beim Rücktrittsgegner
  34. 34Greift die Privilegierung des § 346 III 1 Nr. 3 BGB auch bei Verschlechterung bzw. Untergang nach Kenntniserlangung (oder Kennenmüssen) vom RücktrittsgrundMeinung 1: Teleologische Reduktion; Berechtigter muss ab Kenntnis des Rücktrittsrechts mit der Rückabwicklung rechnen und darf nicht mehr auf die Endgültigkeit des Erwerbs vertrauen -> keine Privilegierung
    Meinung 2: Privilegierung greift auch bei Verschlechterung bzw. Untergang nach Kenntniserlangung
    Arg.: Wortlaut: Keine Unterscheidung
    Auch nach Erlangung der Kenntnis weiter zur vertragsgemäßen Benutzung berechtigt
  35. 35Zeitpunkt des Rechtserwerbs – § 328 BGBMeinung 1: Annahme des Vertrags durch den Dritten
    Kritik: Gerade keine Beteiligung des Dritten; Bedeutung einer „Annahmeerklärung“ nur bei § 333 BGB
    Meinung 2: § 328 BGB Auslegung der Parteivereinbarung -> Vertragszweck
  36. 36Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Zurechnung des Mitverschuldens des GläubigersMeinung 1 (hM): Mitverschulden des Gläubigers muss sich der Dritte nicht anrechnen lassen, denn auch beim echten Vertrag zugunsten Dritter steht der Dritte nicht besser als der Gläubiger (§ 334)
    Meinung 2: Mitverschuldensanrechnung nur unter den Voraussetzungen der §§ 254 II, 278, also wenn der Gläubiger Erfüllungshilfe oder gesetzlicher Vertreter ist
  37. 37Kann der Dritte bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten?Meinung 1: Dritter kann SE neben der Leistung verlangen, aber keine Rechte geltend machen, die sich auf das gesamte Schuldverhältnis auswirken
    Meinung 2: Dritten kommt eine parteiähnliche Stellung zu
  38. 38Selbstvornahme im Kaufrecht: Kann der Gläubiger Ersatz der aufgewendeten Kosten § 326 II 2, IV BGB analog verlangen, wenn er den Mangel selbst behebt?Meinung 1: § 326 II 2, IV BGB ist unmittelbar anwendbar, da der Käufer durch die Selbstvornahme für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung verantwortlich ist
    Arg.: Kann kein Wertungswiderspruch zum „Recht zur zweiten Andienung“ sein
    Meinung 2: § 326 II 2 BGB nicht anwendbar, da sich diese Vorschrift auf § 326 II 1 BGB bezieht
  39. 39Vertragliche Abtretungsverbote: Ex-tunc-Wirksamkeit der Zession durch ZustimmungMeinung 1 (hM): Zustimmung = Aufhebung des vertraglichen Abtretungsverbotes, weshalb ihr nur ex nun Wirkung zukommt
    Meinung 2: Abtretungsverbot dient Schutz des Schuldners; -> Unwirksamkeit analog §§ 185, 184 rückwirkend geheilt
  40. 40Vertrag zwischen Altschuldner und Übernehmer, § 415 BGB - dogmatische EinordnungVerfügungstheorie: Schuldner und Übernehmer disponieren mit Einigung über Inhalt der Forderung und verfügen damit als Nichtberechtigte über Forderung des Gläubigers -> Wirksamkeit abhängig von Zustimmung des Gläubigers nach § 185 BGB
    Vertrags- oder Angebotstheorie: Keine eigenständige rechtliche Bedeutung der Abrede; Gläubiger wird Schuldübernahmevertrag iSd § 414 BGB erst angetragen; Genehmigung = Annahme
    Kritik: Wortlaut
  41. 41Kein Einsatz am vertraglich vereinbarten Platz = Sachmangel, § 434BGH (alt): Keine Gewährleistungsrechte, Ansprüche allein aus c.i.c.
    Literatur: Sachmangel iSd § 434 I
    • Arg.: Verwendbarkeit der Kaufsache liegt grds. Im alleinigen Risikobereich des Käufers (anders bei besonderer Vereinbarung)
  42. 42Maß an Verständlichkeit von Montageanleitungen, § 434 II 2Meinung 1 (hM): Berechtigte Erwartungen des durchschnittlichen Kunden
    • Kritik: nicht hinnehmbar, erheblichen Teil der Kunden an Anleitung scheitern zu lassen
    Meinung 2: Nur gewisse Grundfertigkeiten, die auch von technischem Laien erwartet werden können
  43. 43Bloßer Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung ausreichend für SachmangelLiteratur: Keine Beschaffenheitsvereinbarung, weil bloßer Verdacht der Verseuchung keinen Bezug zu den physischen Eigenschaften der Kaufsache habe
    Besser: Nicht jeder Verdacht soll ausreichen, um Verkäufer mit §§ 434, 437 zu belasten
    (+), wenn Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht und sich vom Käufer nicht durch zumutbare Maßnahmen ausräumen lässt
  44. 44Identitätsaliud= Lieferung einer falschen Sache bei einem Stückkauf bspw. Lieferung eines Autos statt eines Staubsaugers
    Anspruch auf vertragliche Erfüllung oder auf Nacherfüllung?
    Meinung 1: kein Nacherfüllungsanspruch; fälschlich gelieferte (stark) abweichende Sache kann nicht als Erfüllung
    angesehen werden
    Meinung 2 (hM): Lieferung eines Identitätsaliuds = mangelhafte Leistung -> Nacherfüllungsanspruch
    • Führt bei Höherwertigkeit des gelieferten aliuds zu Wertungsproblemen, wenn Käufer die Erfüllung akzeptiert
  45. 45Gleichstellung der Zuweniglieferung auch im Rahmen des § 323 V (§ 434 III)Meinung 1 (hM): Anwendung des § 323 V 2
    Ausschluss nur, wenn die Mengenabweichung unerheblich ist
    Meinung 2: Ausschluss des Rücktritts gem. § 323 V 1
    Rücktritt dann, wenn er an Teilleistung kein Interesse hat
    • Arg.: Primärer Zweck des § 434 III
  46. 46Einordnung des Nutzungsausfallschadens - § 437Literatur: §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 -> mangelfreie Leistung wurde zu spät erbracht
    BGH und hM: §§ 437 Nr. 3, 280 I
    • Arg.: Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Sache schutzwürdiger als im Fall der Nichtleistung, Mangel wird erst später bemerkt, wenn Sache bereits ihrer Verwendung zugeführt wurde
  47. 47Beurteilung von Schäden, die aufgrund des Mangels an der Kaufsache selbst eintreten (= weiterfressender Mangel) - § 437Eigentumsverletzung möglich, § 823 I
    ABER erfasst nur Schäden, die nicht mit ursprünglichem Mangel stoffgleich sind
    Vertraglicher SEAnspruch, wenn nicht stoffgleich –STR. AGL
    Eine Ansicht: § 437 Nr. 3 iVm §§ 280 I, III, 281
    • Arg.: Nacherfüllungsanspruch umfasst Beseitigung des Weiterfresser-Schadens (hM)  sachgemäß
    Andere Ansicht: § 437 Nr. 3 iVm § 280 I
    • Arg.: Ersatz des Integritätsinteresses
    Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen = Fristsetzungserfordernis des § 281 auf deliktische Ansprüche zu übertragen
  48. 48Unmöglichkeit der Ersatzlieferung beim StückkaufMeinung 1: Beschränkung des Nacherfüllungsanspruchs auf Alternative der Nachbesserung
    • Lieferung einer anderen Sache als der konkret vereinbarten ist nicht Vertragsinhalt
    Meinung 2 (hM): Grds. Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 439 I Alt. 2 BGB; Vorliegen der Unmöglichkeit ist in jedem Einzelfall separat zu prüfen
    • Wortlaut § 439 I: Nacherfüllung durch Lieferung „einer“ mangelfreien Sache -> Verzicht auf Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf
    • Auslegung der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall
  49. 49Folgeproblem: Voraussetzungen der Ersatzlieferung beim StückkaufMeinung 1: Beim Stückkauf vertretbarer Sachen
    Meinung 2: Beim Stückkauf, soweit dieser mit einem Gattungskauf funktionell vergleichbar ist
    • Interessenlage der Parteien
    Meinung 3: Beim Stückkauf, soweit die Kaufsache ersetzbar und die Ersatzsache gleichwertig und gleichartig ist
    • Ersetzbarkeit bestimmt nicht nach Parteiwillen
    • Objektive Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit in Sollbeschaffenheit
  50. 50Leistungs- bzw. Erfüllungsort der NacherfüllungMeinung 1: Ergibt sich nach den Umständen der ursprünglichen Leistung
    • Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs
    Meinung 2: Bestimmungsgemäßer Belegenheitsort der Sache, unabhängig davon, wo die ursprüngliche Leistung erbracht wurde
    • Verkäufer schuldet auch Vornahme des Transportes
    Meinung 3 (BGH):
    • Zunächst Anwendung des § 269 I: Parteivereinbarung
    • Bei Fehlen vertraglicher Abreden: Umstände des Einzelfalls, insbesondere Natur des Schuldverhältnisses
    • Letztlich: Ort, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat
  51. 51Verbrauchsgüterkauf: Rechtsfolge von UmgehungsgeschäftenM1: Vorgeschobener Kaufvertrag zwischen Verbrauchern könnte als Scheingeschäft gewertet und ein Verbrauchsgüterkauf angenommen werden
    • Kritik: Händler (Stellvertreter) kann Käufer bei fehlender Vertretungsmacht nicht wirksam Eigentum verschaffen
    M2: Zwei wirksame Verträge (Privatkäufer – Käufer; Händler – Käufer); Folge: Käufer kann ausgeschlossene Mängelrechte auf vertraglicher Grundlage ggü. Händler geltend machen
    • (P) Konstruktion des Vertrages mit dem Händler
    M3: Behandlung des vom Händler vertretene Verbrauchers als Unternehmer iSd § 14; Folge: Geltendmachung der Mängelrechte ggü. Privatverkäufer
    • Unangemessen im Hinblick auf Verbrauchereigenschaft des Verkäufers
    M4: Herleiten einer zusätzlichen Haftung des Händlers aus § 475 I 2 oder § 242 gegenüber dem Käufer
    • Obsolet, wenn speziellere Anspruchsgrundlage des Käufers gegen Händler vorhanden
    M5: Anspruch in § 311 III 1 – Käufer wird so gestellt werden, wie er bei einem unmittelbaren Vertragsschluss mit dem gewerblichen Händler stünde
    (+), wenn eigenes wirtschaftliches Interesse
  52. 52Echtes Factoring – RechtsnaturMeinung 1 (hM): Forderungkauf nach § 453 I durch den Factor
    Meinung 2: Darlehen gem. § 488, welcher der Factor dem Unternehmer gewährt, wobei der Factor die abgetretene Forderung an Erfüllungs statt annimmt
  53. 53Komplikationen bei Minderung (Tausch)Meinung 1 (hM): Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs in Geld
    Meinung 2: Fehlende Rechtsgrundlage
  54. 54Dogmatische Einordnung (Schenkung)Realvertrag -> erst durch Vollzug der Zuwendung
    Meinung 1 (hM) Keine Leistungspflicht, nur rechtlicher Grund für Behaltendürfen
    Meinung 2: Auch Pflicht zur Vornahme der Zuwendung, Erfüllung bei Abschluss des Vertrags
  55. 55Gemischte Schenkung - Rechtliche BehandlungMeinung 1 – Trennungstheorie: Aufteilung des Rechtsgeschäfts in zwei Teile
    • Anwendung der §§ 516 ff. erfolgt nur auf den unentgeltlichen Ausschnitt
    Meinung 2 – Einheitstheorie: Keine Aufteilung des Rechtsgeschäfts
    • Kumulative Anwendung der in ihm vermengten Vertragstypen
    • Bei widersprechenden Vorschriften greift diejenige Norm, die dem gewollten Vertragszweck am nächsten kommen
    Meinung 3 – Zweckwürdigungstheorie: Parteivereinbarung richtet sich auf eine einzige Leistung, die zwischen verschiedenen Vertragstypen steht (sog. Typenverschmelzung)
    • Abstellung auf wirtschaftlichen Zweck der Abrede (abgeleitet aus dem Vertrag)
    o Bei Überwiegen eines Teils erfolgt eine Anwendung der dazugehörigen Vorschriften
    o Bei Willen der Parteien, die jeweiligen Bereiche getrennt zu behandeln, besteht auch dazu die Möglichkeit
    o Anhaltspunkt für überwiegenden Bereich: Vergleich der Werte der ausgetauschten Leistungen
    o Bei Unteilbarkeit der Leistungen: Formvorschrift des § 518 gilt insgesamt
  56. 56Schenkungsannahme lediglich rechtlich vorteilhaftMeinung 1 (Früher): Gesamtbetrachtungslehre
    • Gesamtbetrachtung des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäftes
    • Auswirkung des rechtlichen Nachteils des Verfügungsgeschäftes auf Verpflichtungsgeschäft
    • Kritik: Verstoß gegen Trennungs- und Abstraktionsprinzip
    Meinung 2 (Heute): Aufgabe der Gesamtbetrachtungslehre
    • Separate Beurteilung der rechtlichen Vorteilhaftigkeit
  57. 57Haftung bei Schäden an sonstigen Rechtsgütern des Beschenkten auch nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit?Meinung 1 (Teil der Lit.): Interessenwertung des § 521, nur Verletzung von Leistungspflichten
    • Kritik: Besondere Schutzwürdigkeit
    Meinung 2 (hM): § 521 anwendbar, nur für Schutzpflichtverletzungen mit Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand
    ebenso für konkurrierende deliktische Ansprüche
  58. 58Geltung der Grenze von 100 € für Kleinreparaturen (Miete)Meinung 1: Grenze gilt für ein ganzes Jahr
    Meinung 2: Grenze gilt für die einzelne Reparatur
    Meinung 3: Der zu tragende Reparaturaufwand darf 6-8 % der Bruttomieter nicht übersteigen
  59. 59Zulässigkeit der Anfechtung nach § 199 II ab Überlassung (Rechtsfolge bei Mietmängeln)Meinung 1 (hM): Ablehnung des Ausschlusses des Anfechtungsrechts
    • Kein Bedürfnis für diese Einschränkung
    Meinung 2: Haftungsausschlüsse der §§ 536b, 536c würden durch den Rückgriff auf § 119 II unterlaufen
  60. 60Ansprüche aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II)Meinung 1 (hM): nur bei Arglist des Vermieters
    Meinung 2: Anspruchskonkurrenz, weil mit dem mietrechtlichen Gewährleistungsrecht im Vergleich zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht keine Privilegierung des Vermieters bezweckt gewesen sei
    • Kritik: würde zu einer Haftung auch für solche Schäden führen, die aus einem dem Mieter bekannten Mangel resultieren (gerade nach § 536b S.1, 2 ausgeschlossen)
  61. 61Mietminderung – Art der EinwendungMeinung 1 (hM): rechtsvernichtende Einwendung
    Meinung 2: rechtshindernde Einwendung (bei einer geminderten Tauglichkeit entsteht der Zahlungsanspruch des Vermieters gar nicht erst)
  62. 62Konkurrenzverhältnis des § 536a II zu § 539 IMeinung 1 (BGH und Teile des Schrifttums): § 536a II enthält für Aufwendungen zur Mängelbeseitigung eine abschließende Sonderregelung
    • Sinn und Zweck des § 536a II: Vorrang des Vermieters bei Beseitigung eines Mangels
    Meinung 2: nebeneinander anwendbar
  63. 63Rechtsnatur (Leasing)Meinung 1 (hM): Einordnung als atypischen Mietvertrag, mit der Konsequenz, dass grundsätzlich das Mietrecht anzuwenden ist, allerding unter Beachtung der finanzierungsleasingtypischen Modifikationen
    Meinung 2: Vertrag sui generis, auf den jedoch nach überwiegender Ansicht das Mietrecht analoge Anwendung finden soll
  64. 64Unentgeltliche Überlassung von Rechten (z.B. Urheberrechten)Meinung 1: Im Pachtrecht ausdrücklich erfasst, §§ 598 ff. beziehen sich nur auf unentgeltliche Überlassung von Sachen
    Meinung 2 (hM): Lückenschluss durch analoge Anwendung der §§ 598 ff.
    • Rechtsleihe wurde aufgrund fehlenden praktischen Bedürfnisses nicht geregelt
  65. 65Sind Zinsen zu zahlen für zwischenzeitliche Nutzung des Darlehens, trotz Nichtigkeit gem. § 138 des DarlehensvertragsMeinung 1 (Rspr.): § 817 S. 2 kein Zinsanspruch
    Meinung 2 (hL): Angemessenen Zins fordern können, Folge aus Wertersatzpflicht, § 818 II

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