Flashcards
Streite/Gesetzliche Schuldverhältnisse
Flashcards do conjunto (35)
- 1Rettung eines SuizidentenMeinung 1: § 679 (+), Wille des GH verstößt gegen gute Sitten
Kritik: ebenfalls sittenwidrig, den Aufwendungsersatzanspruch des Retters zu versagen; Herausforderung zur Hilfe gem. § 323c StGB
Meinung 2: § 823 I Ersatz der Gesundheits- und Eigentumsschäden des GF - 2Ersetzbarkeit risikotypischer Begleitschäden nach §§ 683 S. 1, 670Meinung 1 (h. Lehre): Ersatz des vollen Schadens (Totalreparation)
Meinung 2 (Rspr.): Angemessene Entschädigung nach Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 670 analog - 3Vergütung für die in Ausführung der Geschäftstätigkeit geleistete TätigkeitMeinung 1: (+), Arg.: Niemand kann erwarten, dass berufliche oder gewerbliche Dienstleistungen umsonst geleistet werden, die im Normalfall nur gegen Vergütung erbracht werden
• Entsprechende Anwendung des § 1835 III
Meinung 2: GF erhält stets Vergütungsanspruch, bei Nachweis, dass Arbeitszeit und –kraft aufgewendet wurde
• Entsprechende Anwendung von §§ 612 I, 632 I
• Grenzen des § 241a zu berücksichtigen - 4Vorliegen der drohenden dringenden Gefahr, Haftungsprivilegierung nach § 680Meinung 1: Irrtümlich angenommene Gefahr nicht ausreichend für§ 680; dringende Gefahr muss existent sein
Meinung 2: Ausreichend wenn GF ohne Verschulden oder wenigstens nicht grob fahrlässig dringende drohende Gefahr annimmt
Meinung 3: Haftung bei Ausführungsfehler nur, wenn GF den Willen des GH min. grob fahrlässig verkannt hat
Arg.: § 680 - Wortlaut stellt auf subjektive Einstellung des GF ab und Gesetzeszweck sei, schnelle mitmenschliche Hilfe zu begünstigen, sonst trüge GF volles Irrtumsrisiko - 5Schäden die bei einem Dritten entstehen = Aufwendungen des GF?Meinung 1: Aufwendung erst, wenn GF vom Dritten auf SE in Anspruch genommen wird
Meinung 2: Aufwendung liegt bereits im Einsatz fremder Vermögenswerte - 6Keine Haftung für Übernahmeverschulden bei Genehmigung der (unberechtigten) Geschäftsführung durch GH gem. § 684 S. 2Meinung 1: (+)
Meinung 2: Genehmigung bezieht sich nur auf §§ 683 S. 1, 670
Besser: Einzelfallprüfung, Auslegung der Genehmigung - 7Ausführungsverschulden: §§ 280 I, 677 - Unberechtigte GoA anwendbarMeinung 1: (+)
Wortlaut: Kein Unterschied zwischen berechtigt und unberechtigt
Zweck: Durchführung an Wille des GH binden
Meinung 2: Nur deliktischer Anspruch möglich - 8Bedeutsamkeit der Höhe der Aufwendungen des GF für Umfang der Bereicherungshaftung des GH nach §§ 684 S. 1, 818 ff.Meinung 1: Anspruch aus §§ 684 S. 1, 818 ff. auf Aufwendungen des GF beschränkt, die im Falle einer berechtigten GoA nach §§ 683 S. 1, 670 ersetzbar sind
1. Ermittlung der Aufwendungen des GF
2. Tatsächlich noch vorhandene Bereicherung des GH
Meinung 2: Wortlaut und daher § 684 S. 1 = Bereicherungsanspruch; Aufwendungen des GF unerheblich - 9§ 682 – Art des VerweisesMeinung 1: Rechtsfolgenverweis = Geschäftsfähigkeit hat grds. keinen Einfluss auf Rechte und Pflichte aus der GoA
Meinung 2: Rechtsgrundverweis = §§ 677 ff. bei Schadens- oder Herausgabeansprüchen unanwendbar - 10Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA auf nichtige VerträgeMeinung 1 (BGH): (+), derjenige der aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäfts tätig geworden ist, darf nicht schlechter stehen als derjenige, der ohne jegliche Vereinbarung für einen anderen ein Geschäft führt
Bei § 134 oder § 138 kein Aufwendungsersatzanspruch
Meinung 2 (Lit.): Annahme des GF, er sei vertraglich zur Leistung verpflichtet, stehe der Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens entgegen = Bereicherungsrecht; Umgehung der einschränkenden Normen des Bereicherungsrechts = einseitige Privilegierung des GH - 11Dogmatisches Verhältnis zwischen Leistungs- und NichtleistungskondiktionMeinung 1 - Einheitslehre: § 812 I stellt einen einheitlichen Bereicherungstatbestand dar, der die Leistungskondiktion lediglich als besonders hervorgehobenes Beispiel eines einheitlichen Tatbestandes enthält, da es sich bei den Kondiktionen generell um Rechtfortwirkungsansprüche handelt
Meinung 2 - Trennungslehre: Unterscheidung zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion mit jeweils eigenständigen Tatbestandsmerkmalen (hL und Rspr.)
Arg.: Praxis - 12Ersparte Aufwendungen als etwas ErlangtesMeinung 1 (BGH): (+), weil vermögenswerte Vorteile
(P) Entreicherung § 818 III, aber Umfang bereits vorher zu klären
Meinung 2: Dienstleistung selbst = erlangtes Etwas
Wertersatz nach § 818 II - 13Zinszahlung trotz wucherischer ZinsabredeMeinung 1 (hM): (-), da Zinsen Nutzungen iSv § 818 I darstellen würden, denen § 817 S. 2 entgegensteht
Meinung 2: Marktüblicher Zinsanspruch (+) - 14Anwendbarkeit auf Fälle, in denen der Freistellungsanspruch noch nicht verjährt istMeinung 1 (Rspr.): (+)
Meinung 2 (Lit.): (-), kein Bedarf auf Rückgriff, da sich ein Recht zur Verweigerung von rechtsgrundlos eingegangenen Verpflichtungen bereits aus § 242 ergibt - 15Rechtsnatur der Tilgungsbestimmung (zweckgerichtete Leistung)Meinung 1 - Finaler Leistungsbegriff: Willenserklärung
Arg.: für die Erfüllung konstitutiv und Wirkung tritt nur ein, weil vom Leistenden gewollt
Meinung 2: Rechtsgeschäftsähnliche Handlung - 16Ohne rechtlichen GrundMeinung 1 - Objektive Rechtsgrundtheorie: Existenz des schuldrechtlichen oder gesetzlichen Kausalverhältnisses abhängig, auf das geleistet wird
Meinung 2 - Subjektive Rechtsgrundtheorie: Rechtsgrundlosigkeit von dem mit der Leistung verfolgten Zweck abhängig
Kritik: Unnötig weit vom natürlichen Sinn des Gesetzeswortlauts entfernt - 17Einordnung der AnfechtungMeinung 1 (hM): conditio indebiti -> ex tunc gem. § 142 I
Meinung 2: conditio ob causam finitam -> bis zur Anfechtung besteht Rechtsgrund, § 142 II, Ausschluss conditio indebiti gem. § 814 1. Alt. - 18Kenntnis der Empfängers - § 817 S. 1Meinung 1 (hM + Rprs.): Positive Kenntnis erforderlich, ausreichend wenn Empfänger hinsichtlich des Gesetzes-/Sittenwidrigkeit leichtfertig die Augen verschließt
Meinung 2: Objektiver Verstoß ausreichend - 19Änderung der Tilgungsbestimmung - RückgriffskondiktionTeil der Lit.: (-), der zahlende Dritte ist in diesen Fällen im Hinblick auf eine Abrechnung mit dem eigentlichen Schuldner der Leistung nicht schutzwürdig
hM und BGH: (+), wenn weder auf Seiten des eigentlichen Schuldners noch auf Seiten des Gläubigers legitime Interessen entgegenstehen
Arg.: Eigentlicher Schuldner wird hinreichend über §§ 404 ff. analog gegen aufgedrängte Drittleistungen geschützt - 20Risikoverteilung vor VindikationsersatzfunktionMeinung 1: Genehmigung unter auflösender Bedingung, dass Sache wieder auftaucht
Kritik: Schwebezustand nicht tragbar
Meinung 2 (hM): Herausgabe des aus der Verfügung erlangten Zug-um-Zug gegen Genehmigung der Verfügung - 21Erzielter Gewinn = durch Verfügung ErlangteMeinung 1: Objektiver Wert des Verfügungsgegenstandes
Arg: Wortlaut
Kritik: Systematik
Meinung 2 (hM): Gesamte Gegenleistung des Verfügungsempfängers also auch etwaiger Gewinn
Arg.: Wortlaut, abweichend von §§ 812, 818; Verwertungsbefugnis steht nur Eigentümer zu - 22§ 816 I 1 analog bei nichtberechtigter GebrauchsüberlassungMeinung 1: (+)
Meinung 2 (hM): (-)
Arg.: Vindikationsersatzfunktion stellt auf rechtlichen nicht lediglich faktischen Verlust ab - 23Wertersatz für beschädigten/verbrauchten TeilMeinung 1: Wertersatz nur bei teilweisem Verbrauch, nicht bei Beschädigung
Arg.: Herausgabe des beschädigten grds. möglich
Meinung 2: Auch bei Beschädigung Wertersatz
Arg.: Kann nicht mehr verkörperten Wert herausgeben - 24Verhältnis der Verkehrspflichten zu den Sorgfaltspflichten nach § 276 IIMeinung 1 (Lit.): Identität der Verkehrspflichtverletzung mit der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
o Folge: Fahrlässigkeitsprüfung verliert auf der Verschuldensebene ihre eigenständige Bedeutung
Meinung 2 (hM): Verkehrspflichten sind nach strengeren Maßstäben zu beurteilen als Fahrlässigkeit - 25Weiterfressender Mangel = Eigentumsverletzung iSd § 823 IMeinung 1 (BGH): Wenn sich der Mangel zunächst auf einen abgegrenzten Teil der Sache beschränkt und nach dem Kauf zur Beschädigung oder Zerstörung der Gesamtsache führt, liegt sog. Weiterfressender Mangel vor, der eine Eigentumsverletzung iSv § 823 I darstellen kann
• Voraussetzung: Stoffgleichheit
Meinung 2 (Teile der Lit.): Gewährleistungsrecht abschließend, weil ausreichend; Aufspaltung in abgrenzbaren mangelbehafteten Teil und zunächst mangelfreien Teil unsachgemäß - 26Verspätete Insolvenzanmeldung, § 15a I 1 InsONeugläubiger (nach dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen) nur Quotenschaden ersetzt?
Meinung 1 (Frühere Rspr.): Lediglich Ersatz des Quotenschadens
Arg.: Grundsatz der Gleichbehandlung
Kritik: Gerade der Schaden ersetzt, der durch die Verzögerung des Insolvenzantrags entstanden ist
Meinung 2: Nur den Schaden ersetzen, den sie dadurch erlitten haben, dass sie darauf vertrauten, dass das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch vorhandene Vermögen der insolvenzreifen GmbH nicht weiter geschmälert wird
Arg.: § 64 S. 1 GmbHG
Meinung 3 (Heute BGH): § 249 I BGB Neugläubiger wird so gestellt, wie er stehen würde, wenn der GF seine durch § 15a I 1 InsO auferlegte Pflicht rechtzeitig erfüllt hätte - 27Verkehrsrichtiges Verhalten als RechtfertigungsgrundMeinung 1 (BGH) - Rechtfertigungslösung: Rechtfertigungsgrund
o Erwägung, dass ein Verhalten nicht rechtswidrig sein kann, wenn es der Verkehrsordnung in jeder Hinsicht entspricht
o Schädiger muss das verkehrsrichtige Verhalten beweisen
Meinung 2: Nicht erforderlich als Rechtfertigungsgrund, denn verkehrspflichtgemäßes Verhalten ist weder nach § 823 I noch bei § 831 tatbestandsmäßig
o Geschädigter muss das Vorliegen einer Verkehrspflichtverletzung nachweisen - 28Ehe als sonstiges RechtMeinung 1 (Rspr.): SE wegen Ehebruchs (-)
o Vorrang der familienrechtlichen Vorschriften über die Scheidung
o innerehelicher nicht vom Schutzzweck des § 823 I erfasster Vorgang
o In krassen Fällen: Anspruch aus § 826
Meinung 2 (Lit.): Beschränkung des Vorrangs des Familienrechts auf das Interesse am (Fort-) Bestand der Ehe
o Ersatzfähigkeit der mit der Abwicklung der Ehe verbundenen Schäden über § 823 I
o Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Ehepartners gegen Ehepartner und Geliebten - 29Voraussetzungen der Veröffentlich heimlich geschossener BilderMeinung 1:
Absolute Personen (Persönlichkeiten mit hervorgehobener Stellung in der Öffentlichkeit): eingeschränkter Schutz gegenüber unbefugten Bildaufnahmen (auch wenn Bilder das Privatleben betreffen)
Ausnahme, wenn der Betroffene sich in seinen häuslichen Bereich oder an einen abgeschiedenen Ort zurückgezogen hat
Relative Personen (aufgrund einmaligem Ereignis im Blickfeld der Öffentlichkeit): Entbehrlichkeit der Einwilligung bei Abbildungen, die einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis aufweisen
Meinung 2: Betreffende Aufnahme muss zur einer öffentlichen Diskussion über eine Frage allgemeinen Interesses beitragen, sonst tritt die Meinungsfreiheit hinter das APR der betreffenden Person zurück - 30§ 830 I 2 BGB = AnspruchsgrundlageMeinung 1 (Lit.): (-), lediglich Vermutung
Meinung 2 (Rspr.): (+), Entlastungsbeweis zulässig - 31Anwendbarkeit § 830 I 2, wenn ein Beteiligter schuldlos oder rechtmäßig gehandelt hat und Geschädigte den Schaden möglicherweise selbst verursacht hatGrundsatz: Jeder der Beteiligten muss den vollen Deliktstatbestand verwirklicht haben
Lit.: Reflexartige Entlastung kritisiert - 32§ 830 I 2 anwendbar, wenn volle Haftung eines der Beteiligten positiv feststehtalte Rspr.: § 830 I 2 anwendbar
heute BGH: § 830 I 2 nicht anwendbar, wenn die Haftung eines Beteiligten für den ganzen Schaden feststeht - 33Fehlende Deliktsfähigkeit = Anwendbarkeit des § 830 I 2 BGBMeinung 1 (hM): (-)
Meinung 2: (+)
Meinung 3: (+), aber Kürzung um möglichen Verursachungsbeitrag des anderen - 34Handeln in Ausführung der Verrichtung, § 831 BGBMeinung 1 (hM): Schädigung muss in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe stehen
Meinung 2: ausreichend, dass die deliktische Haftung dem Gehilfen durch die Übertragung der Aufgabe wesentlich erleichtert worden ist - 35Begriff des Betriebes eines Kfz - StVGVerkehrstechnische Auffassung (hM): Kfz ist in Betrieb, wenn es im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt wird oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht
Maschinentechnische Auffassung: Motorkraft muss für Schaden relevant sein
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- Die wichtigsten Streitigkeiten der Gesetzlichen Schuldverhältnisse.
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- myJurazone
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