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Flashcards

ÖFF RECHT3 ZHAW

mitso_ch Alemão 76 flashcards

ÖFF RECHT3 ZHAW

Flashcards do conjunto (76)

  1. 1Welche Dimensionen der Wirtschaftsfreiheit gibt es ?Individualrechtliche Dimension (Grundrecht der WF nach Art. 27 BV)
    Institutionelle Dimension
    (Grundsatz der WF nach ARt. 94 BV)
    Bundesstaatliche Dimension
    (Einheitlicher Wirtschaftsraum nach Art. 94 Abs. 2 BV + vgl. auch Binnenmarktgesetz)
  2. 2Für was stehen die einzelnen Dimension der Wirtschaftsfreiheit?Individualrechtliche Dimension BV 27:
    -Schutz der privatwirtschaftlichen Betätigung
    -Gleichbehandlung direkter Konkurrenten
    -Bedingter Anspruch auf Benützung öffentlicher Sachen im gesteigerten Gemeingebrauch
    Institutionelle Dimension BV 94:
    -Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs
    -Verbot staatlicher Wirtschaftslenkung (keine Planwirtschaft!)
    -Eingriff in freien Wettbewerb nur bei grundsatzkonformen Massnahmen (öffentliches Interesse und wettbewerbsneutral) erlaubt
    Bundesstaatliche Dimension BV 95 Abs. 2:
    -Einheitlicher interkantonaler Wirtschaftsraum
    -Vgl. auch Binnenmarktgesetz
  3. 3Welche Schutzbereiche der Wirtschaftsfreiheit gibt es? (hier noch ohne Details!)-Sachlicher Schutzbereich (BV 27)
    -persönlicher Schutzbereich
  4. 4Sachlicher Schutzbereich der WF nach BV 27? (Details)-privatwirtschaftliche Tätigkeit -Abwehrrecht
    (i. S. Abgrenzung zu öff-recht Tätigkeit)
    -Auf Gewinn gerichtet - Abwehrrecht
    (Gilt gem. BGE nicht für Bettelei!)
    -Gleichbehandlung direkter Konkurrenten
    -besonderes Gleichbehandlungsrecht
    (allgem. Gleichbehandlungsgebot findet in BV 8 Abs. 1 / BV 27 geht aber viel weiter! Hier genügen nur qualifizierte sachliche Gründe für ungleiche Behandlung / Als Konkurrenten gelten «Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen.» (BGE 125 I 431)
    -Bedingter Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes im gesteigerten Gemeingebrauch - Leistungsrecht (Nur bedingt weil: Kapazitätsschranken/viele Interessenten/Nachfrageüberhang)
  5. 5Was ist zu beachten beim sachlichen Schutzbereich BV 27 bezüglich bedingter Anspruch der Nutzung des öffentl. Grundes im gesteigerten Gemeingebrauch?-Bedingter Anspruch bezieht sich nur auf den gesteigerten Gemeingebrauch, also nicht auf schlichten Gemeingebrauch (ist unbedingt) oder auf Sondernutzung (kein Anspruch darauf)
    -gesteigerter Gemeingebrauch ist nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich (dazu zählen z. B. Demos / Zirkusaufführungen / Marktstände)
  6. 6Persönlicher Schutzbereich der WF?-Natürlich Personen mit CH-Bürgerrecht
    -ausländische nat. Personen mit Zulassung zum Arbeitsmarkt, die über NL-Bewilligung verfügen oder Anspruch darauf gem. FZA mit EU haben
    -Inländische jur. Personen
    -ausländ. jur. Personen im Rahmen FZA
  7. 7Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit?−
    Individualrechtlicher Kerngehalt
    → Anspruch auf Ausübung eines Berufes
    → Freie Wahl des Berufes
    → Verbot der Zwangsarbeit
    (Berufsverbote verletzen Kerngehalt hingegen nicht)
    Wirtschaftspolitisch-institutioneller Kerngehalt
    → Schutz der marktwirtschaftliche Ordnung
    → Vertragsfreiheit (Lehre)
  8. 8Schranken der Wirtschaftsfreiheit? PrüfschemaSchranken der Wirtschaftsfreiheit? Prüfschema
  9. 9Schranken der WF? Grundsatzkonforme und grundsatzwidrige Massnahmen?Einschränkungen möglich falls:
    -Grundsatzkonforme Massnahmen 94 Abs. 1 BV / nur Massnahmen die Grundsatz WF wahren sind zulässig. Diese sind:
    -Sozialpolitische Gründe oder
    -Schutz der Polizeigüter (Ruhe/Ordnung/Sicherheit/Gesundheit/
    Sittlichkeit/ Treu und Glauben im Geschäftsverkehr) z. B. Ladenöffnungszeiten/Nachtarbeitsverbote/Anforderungen an Ausübung Beruf/Reklamevorschriften etc.
    Grundsatzwidrige Massnahmen:
    -verhinderung des freien Wettbewerbs
    -Bevorzugung gewisser Gewerbezweige
    -Planwirtschaft
    -Monopole
    -privilegierung ansässiger Anbieter
    -generelle Verbote bestimmter Wirtschaftsformen
  10. 10Prüfschema zur Schrankenregelung (Einschränkung WF)1. Schutzbereich bestimmen (betroffenes Grundrecht) analog Art. 27 BV
    2. Einschränkung prüfen
    a. sachlicher Schutzbereich?
    b. persönlicher Schutzbereich?
    c. Kerngehalt respektiert?
    d. Abweichung gem. BV 94 Abs. 4 gerechtfertigt?
    (soz-polit. Gründe o. Schutz der Polizeigüter?)
    Falls Grundsatzkonform:
    zulässig --BV 36 Prüfung
    Falls nicht konform: Handelt Kanton oder Bund?
    Wenn Bund grundsatzwidrig handelt: Gibt es eine Verfassungsgrundlage?
    Falls ja: BV 36 Prüfung - Fazit
    Falls keine BV Grundlage - unzulässig!
    Wenn der Kanton grundsatzwidrig handelt:
    Gibt es ein Regalrecht? (Fischerei / Jagd / Salz / Bergbau)
    Gibt es ein zulässiges Monopol? (Polizeimonopol / Sozialmonopol / Gebäudeversicherungsmonopol / faktisches Monopol)
    Ja: BV 36
    Nein: Abbruch Übung
    3. BV 36 Prüfung:
    a. gesetzliche Grundlage (Abs. 1)
    b. öffentliches Interesse (Abs. 2)
    c. Verhältnismässigkeit (Abs. 3)
    (Eignung / Erforderlichkeit / Zumutbarkeit)
    4. Fazit:
    a. Eingriff gerechtfertigt d.h keine GR-Verletzung
    b. Eingriff nicht gerechtfertigt d.h. GR-Verletzung
  11. 11Beispiele: Einschränkung der WFZulässig:
    -Bettelei von BV 27 nicht erfasst
    (keine Gegenleistung)
    -Zulassungsstopp für Medizinalpersonen nach BV 27 zulässig
    (sozialpolitische Massnahmen)
    -Verbot für Tabak und Alkohol mit mehr als 15 vol. auf öffentlichem Grund (sozialpolitische Massnahme)
    Nicht zulässig:
    -Plakatmonopol auf Privatgrund
    (unverhältnismässiger Eingriff WF)
    -Helikopterflugfeld nur für einen Betreiber zulassen (Ungleichbehandlung Konkurrenten!!)
  12. 12b) Beispiele: Einschränkung der WF-Verbot der krankheitsbezogenen Anpreisung von Lebensmittel verstösst gegen WF lässt sich aber mittels BV 36 rechtfertigen
    -Akupunkteurin darf nicht selbstständige Berufsausübung verweigert werden, wenn gut oder sogar besser ausgebildet als Medizinalperson
    -Zulässig ist die Bestimmung maximaler Kredithöhen im Verhältnis Einkommen zu bestimmen sowie auch den max. Zinssatz
    -Verkauf von Medis durch Ärzte darf verboten werden
    -Einkaufszentren dürfen in Gewerbezonen verboten und nur in Industriezonen zugelassen werden
    -Ladenschlussordnung wie z. B. in Olten, dass alle Geschäfte am Montagnachmittag schliessen müssen verstösst gegen WF
  13. 13Eigentumsgarantie 1. Überblick-Grundrecht mit wirtschaftlichem Charakter
    -Privateigentum als zentrale Voraussetzung
    -Institutsgarantie = Schutz des Kerngehaltes
    -Bestandesgarantie = Schutz konkreter Eigentumsrechte gegen unzulässige Eingriffe
    -Wertgarantie = Entschädigungsanspruch bei Enteignungen oder enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen
  14. 14Eigentumsgarantie: Die 3 verschiedenen Garantien?Institutsgarantie:
    -Kerngehalt der Eigentumsgarantie
    -Wesenskern des Privateigentums als fundamentale Einrichtung der CH-Rechtsordnung
    -Verpflichtet in erster Linie den Gesetzgeber
    Bestandesgarantie:
    -Gewährleistet den Erhalt der konkreten Vermögenswerte
    -Schutz vor unzulässigem Entzug
    -Eingriff in die Eigentumsgarantie (GR) nach BV 36 - Prüfung
    Wertgarantie:
    -grds. volle Entschädigungspflicht bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (vgl. Art. 26 Abs. 2 BV!)
    -Formelle und Materielle Enteignung
  15. 15Eigentumsgarantie: Sachlicher Schutzbereich?Vermögensrechte des Privatrechts:
    z. B.:
    -Eigentum an bewegliche und unbeweglichen Sachen
    -Beschränkte dingliche Rechte (Pfandrecht / Nutzniessung etc.)
    -Obligatorische Rechte (Miete/Pfand)
    -Immaterialgüterrechte
    -Besitz
    -Vermögen
    Wohlerworbene, besonders rechtsbeständige öffentlich-rechtliche Vermögensansprüche wie z. B.:
    -ehehafte oder vorbestandene Rechte
    (z. B. Jagd- Weiderechte)
    -Verwaltungsrechtliche Verträge
    -Vermögensrechtliche wie auch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche
    -verwaltungsrechtliche Verträge (Konzessionen/wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts)
    -Ansprüche des Beamten
    Faktische Interessen (auch tatsächliche Vorteile genannt):
    -tatsächliche Voraussetzung damit der Einzelne sein Eigentum ausüben kann
    (z. B. Zufahrt auf Gelände für Tanklaster)
  16. 16Eigentumsgarantie Persönlicher Schutzbereich-natürlich und juristische Personen unerheblich ihrer Nationalität
    (Allerdings ist Kontingentierung möglich bei Erwerb von unbeweglichem Vermögen durch Personen im Ausland)
    -Gemeinwesen, falls es wie ein privater Auftritt (z. B. Finanzvermögen)
  17. 17Eigentumsgarantie Prüfschema1. Ist die Institutsgarantie verletzt?
    – Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 BV – Wenn ja: Eingriff unzulässig
    – Wenn nein: Weiter mit nächster Frage
    2. Ist die Bestandesgarantie verletzt?
    – Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1-3 BV – Wenn ja: Eingriff unzulässig
    – Wenn nein: Weiter mit nächster Frage
    3. Ist infolge der Wertgarantie eine Entschädigung geschuldet?
    – Art. 26 Abs. 2 BV – Ja, wenn:
    • Formelle Enteignung (Entzug/Übertragung von Rechten)
    • Materielle Enteignung (Kein Entzug/Übertragung, aber ähnliche Wirkung)
    – Nein, wenn
    • Weder eine formelle noch eine materielle Enteignung vorliegt – Rechtsfolge
    • Bei Ja: Eingriff zulässig, aber entschädigungspflichtig
    • Bei Nein: Eingriff zulässig und nicht entschädigungspflichtig
  18. 18Eigentumsgarantie: Verschiedene Arten der Enteignung?Eigentumsgarantie: Verschiedene Arten der Enteignung?
  19. 19Eigentumsgarantie Spezialfall der formellen Enteignung: Enteignung von Nachbarrechten (gem. ZGB 679 i. V. m. ZGB 684) PrüfschemaDamit aus einer Enteignung von Nachbarschaftsrechten eine Entschädigung geschuldet ist müssen die folgenden 6 Punkte erfüllt sein:
    1. Die Beeinträchtigung muss mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch des öffentlichen Werks verbunden sein
    2. Die Immission muss unvermeidbar sein
    3. Die Immission muss übermässig sein
    Übermässige Immissionen eines öffentlichen Werkes liegen nur vor wenn :
    4. Die Immission einen schweren Schaden verursacht
    5. Der Nachbar im Zeitpunkt der Miete/Erwerb/Pacht der Liegenschaft oder Errichtung Gebäude nicht voraussehbar war
    6. Der Nachbar in spezieller Weise getroffen wird
    Die 6 Punkte müssen kumulativ erfüllt sein. Falls gegeben: Entschädigungsanspruch!!!
  20. 20Eigentumsgarantie Materielle Enteignung Fakten und PrüfschemaEntschädigungsanspruch entsteht wenn durch die materielle Enteignung der Gebrauch einer Sache derart eingeschränkt wird, dass dies faktisch oder wertmässig der formellen Enteignung gleichkommt
    TB's
    a. wird betroffen wie formell enteigneter
    b. aber das Eigentum geht nicht über
    Prüfung:
    a. Ist der bisherige oder künftige wahrscheinliche Gebrauch der Sache eingeschränkt?
    b. Ist die Einschränkung sehr intensiv?
  21. 21Eigentumsgarantie Materielle Enteignung Sonderfall des Sonderopfers FaktenSonderopfer= Ein einzelner Eigentümer wird durch die Einschränkung so betroffen, dass sein Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint.
  22. 22Eigentumsgarantie Materielle Enteignung Schema Uni ZHEigentumsgarantie Materielle Enteignung Schema Uni ZH
  23. 23Eigentumsgarantie Beispiele aus Praxis-Nichteinzonungen lösen grundsätzl. keine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung hervor
    -Nichteinzonungen/Umzonung dennoch materielle Enteignung falls eine Überbauung in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar war
    -Denkmalschutzmassnahmen sind oftmals mit schwerwiegenden Eigentumsbeschränkungen verbunden
    -Immissionen durch Schienenverkehr/Strassenverkehr/
    Flugverkehr nur dann entschädigungspflicht falls nicht:
    -voraussehbar
    -in spezieller Weise treffen
    -schweren Schaden verursachen
    (muss kumulativ erfüllt sein!)
    -Eine konfiskatorische Besteuerung (Verstoss gegen die Institutsgarantie) ergibt sich allenfalls nur dann, wenn die hohe Steuerbelastung zum Dauerzustand wird!
  24. 24Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Grobeinteilung2 verschiedene Arten von Instrumenten:
    a) unmittelbar verhaltenslenkende Instrumente:
    -Setzen beim einzelnen Wirtschaftssubjekt resp. seinen Entscheidungen an
    -z. B. Gebote / Verbote / Bewilligungen
    b) Globale Instrumente:
    -Beeinflussen in erster Linie die allgemeinen Rahmenbedingungen des Wirtschaftens
    -z. B. Festlegung Geldmenge, Planung Infrastruktur etc.
  25. 25Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Handelsformen des Staates im konkreten Einzelfall(Es gibt einen Numerus clausus der öff-rechtl. Staatshandlungen)
    -Verfügungen
    -Vertrag
    -Realakt
    -Dienstbefehl
    -Plan
  26. 26Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Die 5 Elemente der Verfügunga) individuell-konkret
    (Abgrenzung zu generell abstrakt)
    b) gestützt auf öffentliches Recht
    (Abgrenzung zu Privatrecht)
    c) hoheitlich-einseitig
    (Abgrenzung zu privatrechtlichem Vertrag)
    d) aussenwirksame Rechtswirkungen
    (Abgrenzung zu Realakt)
    e) erzwingbar / durchsetzbar
  27. 27Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Vertraga) öffentlich-rechtlich/ verwaltungsrechtlicher Vertrag
    b) Zweiseitig d.h. beruht auf übereinstimmenden Willenserklärungen
  28. 28Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Realakta) gestützt auf öffentliches Recht
    b) lediglich auf Tatwirkung ausgerichtet
    (z. B. Schneeräumung/ Strassenreinigung /etc.)
  29. 29Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Dienstbefehla) individuell-konkret
    b) blosses (Verwaltungs-)Innenrecht ..d.h. keine Rechtswirkung nach aussen
  30. 30Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Plana) Raumplanungsrecht (RPG etc)
    b) Bildungsrecht
    c) Sozialrecht
  31. 31Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Welche Arten von Verfügungen gibt es?-Polizeibewilligung
    -Wirtschaftspolitische Bewilligung
    -Ausnahmebewilligung
    -Bewilligung für die Nutzung öff.Raum im gesteigerten Gemeingebrauch
    -Monopole
    -Konzessionen (=Mischform aus Vertrag/ Verfügung oder eine von beiden Formen!)
  32. 32Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Bewilligung für die Nutzung des öffentlichen Raums im gesteigerten Gemeingebrauch (Auch "Bewilligung sui generis" genannt) Merkmale?-geht nur im öffentlichen Raum im Gemeingebrauch
    (Abgrenzung zu Verwaltungs-/Finanzvermögen)
    -nur im gesteigerten Gemeingebrauch (Abgrenzung zu Sondernutzung / Kein Anspruch auf Sondernutzungskonzession)
    -bedingter Anspruch (Nur falls Anspruch gestützt auf ein Grundrecht)
    -Koordination der versch. Nutzungsinteressen
    (gibt den entscheidenden Behörden einen erheblichen Beurteilungsspielraum)
    -keine gesetzliche Grundlage
    (Abweichung vom Legalitätsprinzip)
  33. 33Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Konzession (Achtung keine der 5 Grundformen!) Merkmale?-Typisch z. B. Wassernutzungsrecht
    -gemischter Rechtsakt der sich aus Verfügung und verwaltungsrechtlichem Vertrag zusammensetzt.
    -Kann auch reiner Vertrag o. Verfügung sein
    -individuell-konkret
    -wohlerworbenes Recht des öff. Rechts
    (kann entzogen werden mittels formeller Enteignung - Entschädigung ist Voraussetzung!!)
    -Kein Anspruch auf Konzession weil tlw. Sondernutzung
    -Unterscheidung zw. Konzession und Monopol ist wichtig
    -Konzession des öff. Dienstes möglich d.h. Privater übernimmt gewisse öffentliche Pflichten, handelt aber immer noch im privaten und eigenen Interesse.
    (Wichtige Abgrenzung zu Beleihung--diese ist eine Übertragung öffentl. Aufgaben und ist eine Verfügung)
  34. 34Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Beispiele von Nutzungsformen und ihre Qualifikation-Nutzung Promenade für Theaterfestival = gest. Gemeingebrauch o. Sondernutzung. Entscheidend ist Zeit. Bis ca. 1 Monat noch gesteig. Gemeingebrauch wegen temporär / Danach eher Sondernutzung aber unklar
    -Boulevard Cafés: Eher Sondernutzung da. ca. 8 Monate pro Jahr Betrieb möglich und somit nicht mehr temporär und Dritte werden tlw. ausgeschlossen
    -Taxi-Standplätze: Gem. Lehre gest. Gemeingebrauch. Überzeugt allerdings nicht vollständig, da Dritte vollkommen ausgeschlossen sind, spricht für Sondernutzung. Allerdings hat der Einzel. Taxifahrer kein ausschliessliches Recht. Dies spräche für gest. Gemeingebrauch
    -Schifffahrt: schlicht. Gemeingebrauch
    -Wakeboard Zugersee: Gem. BGer gesteig. Gemeingebrauch
    -Unterschriftensamml. ohne Stand in Fussgängerzone: eher schlicht aber entscheidend ob intensive Verkaufsgespräche geführt werden und Dritte ausgeschlossen werden = gest. Gem.gebrauch
    Bahnhof: wäre eigentlich FinVermögen ohne Anspruch aber anders genutzt daher gem. Gericht öffent. Sach im Gemeingebrauch. Sondernutz. nein bedingt. Anspruch ja!
  35. 35Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Welche Arten von Monopolen gibt es?1. rechtliches Monopol
    -beruht auf Rechtssatz und unterscheidet sich in zwei Arten: a + b
    a) unmittelbar rechtliches Monopol = Wirtschaftliche Tätigkeit wird dem Staat vorbehalten und von diesem wahrgenommen. Dritte sind ausgeschlossen. Staat kann auch übertragen. So z. B. Postregal BV 92 / Eisenbahnmonopol BV 87
    b) mittelbar rechtliches Monopol: Die Nutzung einer öffentlichen Anstalt ist zwingend vorgeschrieben. Oder zumindest Abschlusszwang falls Markt tlw. öffentlich Z. B. SUVA / Krankenkassensystem
    2. faktisches Monopol: Beruht auf tatsächlicher Sachherrschaft des Gemeinwesens über öffentliche Sachen wie z. B. Strassen/Plätze/Gewässer/Untergrund
    Oftmals ist entscheidend ob öffentlicher oder privater Grund
    Privat = rechtliches Monopol (eine der beiden Arten)
    öffentlich= faktisches Monopol
  36. 36Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Monopole und die grundsatzwidrigen MassnahmenEigentlich sind Monopole grundsatzwidrig. Dies meint aber nicht, dass sie in jedem Fall verboten sind!
    Bei bundesrechtlichen Monopolen: BV Grundlage nötig
    Bei kommunalen oder kantonalen Monopolen: Prüfung nach BV 94 Abs. 4
    -Regalrecht?
    o.
    -Polizeimonopol?
    o.
    -Sozialmonopol?
    o.
    -faktisches Monopol?
    z. b. Plakatanschlagmonopol:
    auf öffentlichem Grund: faktisches Monopol
    auf privatem Grund: Polizeimonopol wegen Ortsbildschutz o. Verkehrssicherheit
  37. 37Leistungserbringung durch die Verwaltung Fragen, Begriffe und ErscheinungHauptfrage ist: Welche Regeln gelten wenn der Staat Rechte vergibt!
    Leistungsverwaltung=Staat erbringt bestimmte Leistungen (Mittel) im Rahmen von gesetzl. Aufträgen zur Verwendung durch die Privaten (Zwecke)
    Staatliche Leistungen sind etwa:
    -Gerichte
    -Sicherheit
    -ÖV
    -Gesundheitswesen
    -Schulbildung
    -Subventionen
    -Stipendien
    -Pflichtlager
    -u.v.m.
  38. 38Leistungserbringung durch die Verwaltung Grundrechtliche Ansprüche auf Leistungen? Bedingte grundrechtliche Ansprüche? gesetzlicher Leistungsanspruch?GR-Ansprüche:
    -Hilfe in Notlagen BV 12
    -Grundschulunterricht BV 19
    -unentgeltliche Rechtspflege BV 29 III
    -Schutz Kinder und Jugendliche BV 11
    bedingte GR-Anprüche:
    -Nutzung öffentlicher Grund im gesteigerten Gemeingebrauch falls für Ausübung Wirtschaftsfreiheit nötig
    Gesetzl. Leistungsanspruch:
    -Je gem. gesetzl. Grundlage
    -kein GR-Anspruch aber Anspruch auf Einhaltung Legalitätsprinzip und Gewaltenteilung
  39. 39Leistungserbringung durch die Verwaltung GR-Anspruch auf Leistung -Prüfschema1. Fällt das Verhalten für das staatliche Leistung ersucht wird in Schutzbereich GR?
    2. Besteht eine staatliche Schutzpflicht?
    gegeben falls:
    a. die Freiheit des Verhaltens gem. GR tatsächlich gefährdet ist
    b. die Gefährdung durch staatliche Leistung beseitigt oder vermindert wird
    3. Genügen die bestehenden gesetzl. Regelungen o. das konkrete behördliche Verhalten dem grundrechtlich garantierten Anspruch? (falls nein: gibt es legitimen Grund den Anspruch nicht zu erfüllen?)
  40. 40Leistungserbringung durch die Verwaltung LegalitätsprinzipGrundsatz: gesetzl. Grundlage auch in der Leistungsverwaltung nötig!
    Delegation Zweck an Verwaltung = Delegation Gesetzgebunskompetenz!
    Erhöhte Anforderungen falls:
    -GR o. andere verfass.mässig Rechte betroffen (insb. WF BV 94)
    -BEi Leistungsfinanzierung durch Steuern und Abgaben
    -Verpflichtungen werden auferlegt
    Mildere Anforderungen falls:
    -verschiedene Wege zur Regelung offen
    -Tat.sächl. Verhältnisse ändern sich rasch
  41. 41Leistungserbringung durch die Verwaltung Grundrechtsbindung im Rahmen von BV 35 IIgem. Lehre immer Grundrechtsbindung
    gem. BGer: je mehr der Private o. Verwaltung im Wettbewerb mit anderen Anbietern stehen, desto weniger müssen sie sich an GR halten!!
    Frage muss hier sein: Liegt Wettbewerb vor?
    Falls ja: s. o. / Falls nein: GR-Bindung!!
  42. 42Leistungserbringung durch die Verwaltung Wie wird abgegrenzt zw. Privatrecht und öff. Recht?-Interessentheorie: öffentliche oder private Interessen?
    -Subordinationstheorie: Gibt es eine Unterordnung oder gleichberechtigte Partner?
    -Funktionstheorie: Werden öffentliche oder private Aufgaben wahrgenommen?
    -Modale Theorie: Nach der modalen Theorie ist eine Regelung dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn die damit verbundene Sanktion öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist
  43. 43Leistungserbringung durch die Verwaltung Welche Leistungszwecke sind grundsatzkonform nach BV 94 IV?Grundsatzkonform:
    -Wenn Wettbewerb nicht gesteuert sondern nur strukturiert wird
    z. B. Währungspolitik / Landesversorgung / Infrastruktur
    Nicht konform:
    Leistungen zum Zweck sozialstaatlicher Teilhabe
    z. B. Förderung Film / Landwirtschaft
  44. 44Die planende und kooperierende Verwaltung Grundsätzliches zum PlanPläne sind konkret für den einzelnen Raum. Sie sind aber generell gültig und somit eine Mischung zw. Gesetz und Verfügung
    Erscheinungsformen:
    Raumplan
    Sachplan
    Gesamtplan
    Schulplan
    Werkplan
    Finanzplan
    usw.
  45. 45Die planende und kooperierende Verwaltung Rechtliches Gehör und Rechtsschutz bei Plänen1. Frage: Besteht eine Individualverbindlichkeit des Plans?
    Falls gegeben von Privaten anfechtbar ansonsten nur für Behörden verbindlich und dementsprechend nicht anfechtbar!
    Richtplan =
    - keine Individualverbindlichkeit
    da nur behördeninternes Richtmittel
    -Grundsatz der offenen Planung d.h. möglichst früher Einbezug von betroffenen Behörden/Privaten
    -Evt. von Behörden anfechtbar
    Nutzungsplan= individualverbindlich und daher anfechtbar von Privaten
    -Muss eröffnet oder mind. publiziert werden
    -Gerichtlicher Rechtsschutz
  46. 46Die planende und kooperierende Verwaltung Planänderungen?Richtplan=behördenverbindlich = muss und kann abgeändert werden
    Nutzungsplan=individualverbindlich = Kann falls nötig abgeändert werden bei erheblich geänderten Verhältnissen (Abänderung Verfügung)
  47. 47Die planende und kooperierende Verwaltung Raumplan Fakten & KompetenzenDie planende und kooperierende Verwaltung Raumplan Fakten & Kompetenzen
  48. 48Die planende und kooperierende Verwaltung Wichtigste Punkte RPG und BegriffeArt. 9 RPG - Richtpläne sind für Behörden verbindlich
    Art. 15 RPG - Bauzonen sind so festzusetzen, dass sie innert 15 Jahren umgesetzt werden können
    Art. 22 RPG - Grundsatz der Baubewilligung
    Abs. 1 : Behördliche Bewilligung nötig
    Abs. 2 : lit a. Bauten und Anlagen müssen Zweck der Nutzungszone entsprechen
    lit. b. Land muss erschlossen sein
    Art. 24 gibt Ausnahmen zu Art. 22 RPG
  49. 49Die planende und kooperierende Verwaltung Der Nutzungsplan Fakten etc.Nutzungsplan = parzellengenaue und rechtsverbindliche Regelung über erlaubte und verbotene Nutzung des Bodens (gem. Art. 14 RPG)
    Gem. Bund müssen die folgenden Nutzungszonen gegeben sein:
    -Bauzonen Art. 15 RPG
    -Landwirtschaftszonen Art. 16 ff. RPG
    -Schutzzonen Art. 17 RPG
    Baubewilligung gibt es nur wenn:
    -Anlage zonenkonform oder Ausnahme gem. Art. 24 RPG
    -Land erschlossen ist (d.h. Strom etc. muss bereits vorhanden sein!)
    Rechtsschutz gem. Art. 33 RPG:
    Wird gewährt weil individualverbindlich!
  50. 50Die planende und kooperierende Verwaltung Begriffe Auszonung, Nichteinzonung, etc.rechtliche Auszonung:
    gem. BGer gegeben wenn Bauzone, welche sich auf RPG konformen Nutzungsplan stützt in Nichtbauzone umgeteilt wird. Hier liegt i. d. R. materielle Enteignung mit Entschädigungsfolge vor
    Nichteinzonung: Wenn Bauzone nach altem Recht (vor RPG) nicht im Nutzungsplan gem. RPG beachtet wird d.h. nicht wieder Bauzone wird . Diese Nichteinzonung ist entschädigungslos zu dulden!
  51. 51Die planende und kooperierende Verwaltung Wann kann ausgezont werden? Wann gibt es EntschädigungAuszonung: Damit dies geschehen darf muss gem. BGer:
    -öffentliches Interesse vorliegen
    (Bau Autobahn / Raumplanung)
    Entschädigung: -Falls Nutzungsbeschränkung sich für Betroffenen gleich auswirkt wie Entzug liegt Entschädigungspflicht vor, falls:
    -zukünftiger, sehr wahrscheinlich realisierbarer Gebrauch entzogen
    -der Einzelne erleidet einen schweren Schaden
  52. 52Die planende und kooperierende Verwaltung Richtplan Fakten etc.Richtplan= Abstimmung zw. Kanton und gemeinden
    -Nur behördenverbindlich
    -Zukunftsgerichtet
    -Planungspflicht für Kanton
    gem. Art. 2 RPG
    -Kantonale Zuständigkeit gem. Art. 6 RPG
  53. 53Die planende und kooperierende Verwaltung Weitere Planformen-Sachpläne: i. d. R. behördenverbindlich und angewendet bei Luftfahrt / Nationalstrassen/Eisenbahn/Umweltschutz /Denkmalschutz
    -Finanzplan = politisch sehr bedeutendes Instrument
    -Sozial- und Lehrplan
  54. 54Kooperation Verwaltung - Private Grundsätzliche Abgrenzungen FaktenVertrag vs. Verfügung:
    -Beim Vertrag gibt es eine Willensübereinkunft analog OR 1
    -Kooperationsbedürftigkeit
    öff.recht Vertrag v. priv.recht. Vertrag
    Abgrenzungstheorien:
    -Interessentheorie: Dient der Vertrag öffentlichen oder privaten Interessen?
    Subordinationtheorie: Gibt es eine Unterordnung oder sind die Parteien gleichberechtigt?
    Funktionstheorie: Regelt der Vertrag ein öffentliches Interesse/resp. eine öffentliche Aufgabe
    Modaltheorie:
    Falls öffentlich rechtliche Sanktion ist der Vertrag öffentlich-rechtlich!
  55. 55Kooperation Verwaltung - Private Wann ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gültig?-Nicht durch Gesetz ausgeschlossen (=Gesetzesvorrang)
    -Im Gesetz ausdrücklich o. stillschweigend zugelassen
    -sachliche Gründe sprechen für Vertrag
    -muss geeignetere Handlungsform darstellen als Verfügung
    -Schriftlichkeit gem. BGer-Praxis
  56. 56Kooperation Verwaltung - Private Grundsätze bezüglich Auslegung/Inhalt/Rechtsschutz des öff-rechtlichen VertragesAuslegung und Inhalt:
    Gem. BGer ist die Verwaltung im Zweifelsfall nicht bereit etwas anzuordnen, dass mit den zu wahrenden öff. Interessen und der einschlägigen Gesetzeslage im Widerspruch steht!
    Rechtsschutz:
    Vertragsschluss: anfechtbare Verfügung
    Vertragsinhalt: i. d. R. Klage
    Rechte Dritter: anfechtbarer Realakt nach Art. 25a VwVG..i. d. R. müssen 3te eine anfechtbare Verfügung erwirken und diese in der Folge anfechten!
  57. 57Kooperation Verwaltung - Private Anwendungsbereiche der KooperationsverträgePrivatrecht:
    -Postkunden-Verträge
    -SBB
    -Hilfsdienste
    -Beschaffungsverträge
    öffentliches Recht:
    -Subventionen
    -Enteignung
    -Konzessionsbedingungen
    -Beleihungsverträge
    -Koordinationsverträge
  58. 58Kooperation Verwaltung - Private Weitere KooperationsformenBeteiligungen an öff-recht Einheiten o. privaten jur. Personen:
    -gesetzliche Grundlage nötig gem. h. L.
    -Bund darf nicht zu Anlagezwecken beteiligen
    Informelles Verwaltungshandeln:
    -Keine konkreten Rechtswirkungen
    -Kann priv. Handlungsraum einschränken---dann gem. ARt. 25a VwVG vorgehen (anfechtbare Verfügung erwirken!)
  59. 59Teilnahme der Verwaltung am Wettbewerb Probleme des wirtschaftlich tätigen Staates? Begriff Wichtige AbgrenzungProbleme:
    -Staat in der Doppelrolle von Schiedsrichter und Anbieter
    -allmächtiger Staat?
    Begriff:
    -Der Staat ist wirtschaftlich tätig wenn er unter Einsatz von von wirtschaftlichen Produktionsweisen Leistungen anbietet, welche von Dritten erworben werden können
    -Unerheblich sind Organisationsform, Zweck, Rechtsform, rechtliche Beziehung zu Nachfragern
    Wichtige Abgrenzung:
    Ob es sich um Leistungsverwaltung o. wirtschaftliche Tätigkeit in Wettbewerbssituation handelt ist entscheiden bei Frage ob Staat an GR gebunden o. nicht!
    -Gem. BGer. je mehr Staat in Konkurrenzsituation steht desto weniger ist er an GR gebunden. Muss aber mindestens Diskriminierungs- und Willkürverbot einhalten!
  60. 60Teilnahme der Verwaltung am Wettbewerb Wann zulässig?-Grundsätzlich in CH privatwirtsch. Wirtschaftsordnung nach BV 94
    Subsidiaritätsprinzip:
    -staatliche Leistung nur bei Marktversagen: in der Praxis so nicht umgesetzt
    -staatliche Tätigkeit darf nicht rein fiskalisch sein
    (auch fiskalisch ist aber i. O. nur rein fiskalisch nicht)
    Wichtig: Staatliche Leistung muss im System des freien Wettbewerbs sein!
  61. 61Teilnahme der Verwaltung am Wettbewerb Verfassungsrechtliche Schranken-benötigt formell - gesetzliche Grundlage
    gem Lehre (bezieht sich auf BV 5 / BV 36)
    -gem. BGer genügt auch ein sachlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit
    (Fall Glarner-SachVers!)
    öffentliches Interesse gem. BV 5 u. evt. BV 36:
    Gem. BGer Praxis auch fiskalische o. finanzielle Interessen, nur rein fiskalisch ist verboten!
    -Allerdings gem. BGer kann Gesetzgeber öff. Interesse definieren, daher praktisch alles denkbar!
    Verhältnismässigkeit:
    eingesetzte Mittel müssen Privatwirtschaftsordnung entsprechen
    Wettbewerbsneutralität:
    -Keine Verzerrung des privaten Wettbewerbs
    -Staatliches Handeln muss grds. wettbewerbsneutral sein
    -keine systematische Quersubventionierung (unsystematisch aber erlaubt = problematisch!!)
  62. 62Teilnahme der Verwaltung am Wettbewerb -Schutz vor staatlicher Konkurrenz?-Gem. BGer: Nicht relevant falls lediglich faktischer Eingriff (d.h. Staat ist nur ein weiterer Wettbewerbsteilnehmer)
    -Gem. Teil der Lehre vermittelt BV 27 keine Schutz vor Staatseingriff
    -Anderer Teil der Lehre sieht unternehmerisches Staatshandeln als Konflikt mit Wirtschaftsfreiheit
  63. 63Aussenwirtschaft Fakten-Anteil hat sich kontinuierlich erhöht
    -Wichtigste Handelspartner der CH:
    DE/USA / ITALIEN / FRANKREICH / CHINA
    -Nachbarstaaten nach wie vor am wichtigsten
  64. 64Aussenwirtschaft Zentrale Bestimmungen der BVWirtschaftsfreiheit BV 27 + BV 94 gilt grds. auch für Aussenwirtschaft
    Bundeskompetenzen:
    BV 54 - auswärtige Angelegenheiten - Gibt Bund die alleinige Kompetenz!
    BV 101 - Aussenwirtschaftspolitik
    BV 133 - Zölle
    Anmerkungen: CH im int. Vergleich sehr offene Marktwirtschaft (mit Ausnahme Landwirtschaft)
  65. 65Aussenwirtschaft BV 101 -Fakten -BeispieleAbs. 1 : Auftrag an den Bund die Interessen CH - Wirtschaft im Ausland zu schützen
    Abs. 2 Schutz der inländischen Wirtschaft in speziellen Fällen
    Abs. 2 würde z. B. ermöglichen ausländische Schnapsbrenner gegenüber inländischen zu benachteiligen. Aber Achtung: benötigt echtes öffentliches Interesse, reiner Protektionismus der CH Brenner nicht erlaubt
  66. 66Aussenwirtschaft Landwirtschaft nach BV 104Bereich in dem CH sehr protektionistisch ist. Daher z. B. kein FHA mit USA
    Warum?
    -Sicherstellung Landwirtschaft
    -hohes Preisniveau
    -Heimatschutz
    -usw.
  67. 67Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Zentrale Abkommen der CHAussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Zentrale Abkommen der CH
  68. 68Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Historische EntwicklungAussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Historische Entwicklung
  69. 69Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Wichtigste Abkommen der WTOAussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Wichtigste Abkommen der WTO
  70. 70Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Wie ist das WTO Recht strukturiert?Institutioneller Rahmen = Abkommen zur Errichtung WTO / Streitbeilegungsverfahren für Mitglieder
    Materielle Bestimmungen =
    -Warenhandel GATT
    -Dienstleistung GATS
    -Geistiges Eigentum TRIPS
    Grundsatz: Als WTO Mitglied = Take it or leave it! --Gilt aber nur für multilaterale Abkommen, daneben gibt es plurilaterale Abkommen die sind nicht zwingend.
    plurilaterale Abkommen im Bereich:
    -Zivilluftfahrt
    -öffentliche Beschaffung
  71. 71Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht WTO-StreitbeilegungsverfahrenAussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht WTO-Streitbeilegungsverfahren
  72. 72Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Zentrale Prinzipien der WTOAussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Zentrale Prinzipien der WTO
  73. 73Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Das WTO - Prinzip der NichtdiskriminierungAussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Das WTO - Prinzip der Nichtdiskriminierung
  74. 74Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Nichtdiskriminierungsprinzip - FunktionAussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Nichtdiskriminierungsprinzip - Funktion
  75. 75Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Ausnahmen vom WTO-Recht nach Art. 20 GATTErlaubt unter dem Vorbehalt, dass nicht als Vorwand für diskriminierende Massnahmen benutzt sind die folgenden Ausnahmen gestattet:
    -Massnahmen für den Schutz der öffentlichen Moral
    -Massnahmen für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Tieren
    -Massnahmen zur Verhinderung von irreführenden Praktiken
    -Massnahmen zum Schutz nat. Hilfsquellen bei denen die Gefahr der Erschöpfung besteht
  76. 76Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Freihandelsabkommen & ZollunionenFHA haben explosionsartig zugenommen!
    Problematisch weil WTO System eigentliche gleiche Regeln für alle vorsieht. FHA schafft aber spezielle Regelungen zw. zwei oder mehreren Staaten
    FHA & Zollunionen verstossen in der Regel gegen das Meistbegünstigungsprinzip
    Voraussetzungen damit dennoch mit WTO-REcht vereinbar:
    -Muss den Grossteil des Handels zwischen den beteiligen Nationen regeln
    -Drittstaaten dürfen nicht schlechter gestellt werden als vor dem FHA

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LERNKARTEN ZHAW SEMESTER 8 öFF RECHT 3
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