13. Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen

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Tierseuchenbekämpfung (Allgemeine Tierseuchenbekämpfung) Flashcards on 13. Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen , created by Lisa R. on 19/07/2019.
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Question Answer
Schutzgebiete - Einrichtung zum Schutz vor einer allgemeinen Tierseuchengefahr -> dienen der Erfüllung der Zwecke des §1 TierGesG - definiert im §8 TierGesG - Schutzgebiete sind Gebiete, in denen min. 2/3 der Tierbestände als seuchenfrei befunden worden sind - können zum Schutz vor jeglicher Tierseuche eingerichtet werden -> unabhängig ob Anzeigepflicht - in einem Schutzgebiet kann die Benutzung, Verwertung und der Transport von seuchenempfänglichen Tieren, die als nicht frei von der Seuche befunden worden sind, eingeschränkt werden z.B. Weidegang verboten, Viehverkehr eingeschränkt, Handel begrenzt
Einrichtung von Verdachtssperrbezirken, Sperrbezirken, Beobachtungsgebieten, Kontrollzonen und gefährdeten Bezirken - sind Maßnahmen im Fall einer konkreten Tierseuchengefahr - Verdacht auf Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche muss amtlich festgestellt worden sein
Verdachtssperrbezirk - Vorbeugung einer Seuchenverschleppung durch Vieh-/Personenverkehr im Falle einer nicht eindeutigen Befundung eingesandter Proben - deckt die Zeit erneuter Untersuchung + Befundung ab -> i.d.R. Dauer nur kurz (wenige Tage)
Sperrbezirk - von der Behörde angeordnet, wenn sich der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche bestätigt hat (= amtlich festgestellt) - Gebiet mit einem Radius von min. 3km um den Seuchenbetrieb - Maßnahmen, um Seuchenverbreitung zu verhindern: Einschränkungen im Vieh-, Personenverkehr und Verkehr mit tierischen Erzeugnissen, umfangreich Untersuchungen empfänglicher Tiere - Dauer hängt von Ergebnissen der Untersuchung ab, i.d.R. 30 Tage
Beobachtungsgebiet - "Pufferzone" rund um den Sperrbezirk, um nach außen angrenzende, seuchenfreie Betriebe zu schützen - weniger restriktive Maßnahmen als im Sperrbezirk - Größe: i.d.R. Gebiet mit Radius von min. 10 km um den Tierseuchenbetrieb - umfangreiche Untersuchungen - Verbringen von Tieren mit behördl. Genehmigung möglich - Dauer richtet sich nach Dauer des Sperrbezirks
Kontrollzone - bei hochkontagiösen Tierseuchen (z.B. MKS) für die Dauer von max. 72h um einen Verdachtsbetrieb - für die 72h gilt dann u.a.: Tiere dürfen nicht verbracht werden! - Größe richtet sich nach Gegebenheiten vor Ort, von der Behörde im Einzelfall festgelegt
Gefährdeter Bezirk - Einrichtung bei Gefahr einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei Wildtieren (z.B. Tollwut Fuchs, Schweinepest Wildschwein) - Größe richtet sich nach möglicher Weiterverbreitung, empfänglicher Wildpopulation, natürlichen Grenzen, Wanderbewegungen - in Tollwut-VO Größe des Gebietes festgelegt - Dauer richtet sich nach Untersuchungsergebnissen - i.d.R. besteht der gefährdete Bezirk über Jahre -> durchaus existenzbedrohend für Betriebe (da Tierverkehr eingeschränkt und mit zusätzlichen Untersuchungen verbunden)
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