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Created by Tamara Mohr
almost 10 years ago
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| Question | Answer |
| Privatautonomie | Recht des einzelnen, seine privaten Rechtsverhältnisse durch Rechtsgeschäfte frei und eigenverantwortlich zu gestalten (Vertragsfreiheit, Testierfreiheit, Eheschließung) |
| Vertragsfreiheit(spezieller) | Recht des einzelnen, durch Abschluss von Verträgen frei am Wettbewerb teilzunehmen und selbst die Bedingungen zu bestimmen, unter denen Waren, Dienstleistungen etc. angeboten oder erworben werden |
| Komponenten der Vertragsfreiheit | Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit Fromfreiheit |
| Willenserklärung | Willensäußerung, die auf das unmittelbare Herbeiführen eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist Instrument des einzelnen, von der ihm gewährten Vertragsfreiheit Gebrauch zu machen |
| Elemente der Willenserklärung | Objektiv: Äußerlich erkennbare Erklärung Subjektiv: Handlungswille, Rechtsbindungswille, Geschäftswille |
| nicht empfangsbedürftige WE | Kein Zugang der WE an Adressaten erforderlich |
| Empfangsbedürftige WE | Zugang der Erklärung an Empfänger für Wirksamwerden erforderlich, §§ 130 ff |
| räumlicher Herrschaftsbereich | räumlicher Einflussbereich des Empfängers, der zur Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen geeignet u. nach der Verkehrsanschauung vorgesehen |
| persönlicher Herrschaftsbereich | Person, die zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen nach Organisation d. Empfängers geeignet und vorgesehen sowie zur Entgegennahme bereit |
| Angebot | erste WE während der Vertragsverhandlungen, die – unabhängig von Parteirolle – den Vertragsinhalt verbindlich festlegen will und alle essentialia negotii enthält Faustregel: Annahme mit einfachem „Ja“ möglich |
| Annahme | inhaltliche Deckung mit Angebot, |
| Rechtsfähigkeit | Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1) |
| Geschäftsfähigkeit | Fähigkeit, durch eigene WE Rechtsfolgen herbeizuführen (§§ 104 ff) |
| Trennungsprinzip | Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind von einander getrennt zu betrachten |
| Abstraktionsprinzip | Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts beurteilt sich ausschl. nach eigenen Voraussetzungen, unabhängig von Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäftes |
| Einwilligung | vorherige Zustimmung |
| Genehmigung | nachträgliche Zustimmung |
| Kontrahierungszwang | rechtliche Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen |
| Schweigen als Willenserklärung | gilt im Regelfall nicht, es sei den es ist etwas anderes mit dem VP geregelt |
| kaufmännische Bestätigungsschreiben | Rechtsklarheit über Vertragsinhalt, die lediglich bereits zustande gekommene Verträge(formlos) wiedergeben |
| essentialia negotii | Identität der Vertragspartein, Vertragsgegenstand, Gegenleistung |
| invitatio ad offerendum | eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten |
| Annahmefrist unter Anwesenden | Kann nur sofort angenommen werden |
| Annahmefrist unter Abwesenden | Zu berücksichtigen ist: (1) Zeit zwischen Absendung und Zugang beim Erklärungsempfänger (2) eine angemessene Überlegungs- und Bearbeitungszeit (3) Zeitraum zur Übermittlung der Annahmeerklärung |
| Annahmefrist nach §148 | gesetzliche Annahmefrist gilt nur, wenn nichts anderes geregelt ist. |
| Konsens | Übereinstimmung von WE bei Vertragsschluss |
| Dissens | Angebot und Annahme decken sich nicht (Inkongruenz) |
| offener Dissens | wissentlich nicht vollständig geeinigt |
| versteckter Dissens | Parteien wissen nicht, dass nicht alle Nebenpunkt geklärt sind. Es ist eine Prüfung nötig |
| Verschollenheitsgesetz | Nach 10 Jahren wird man für Tod erklärt. Bei einem Alter von 80 Jahren bereits nach 5 Jahren |
| Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen | =Personenvereinigung oder rechtlich verselbständigte Zusammenfassung von Vermögenswerten. Hier muss die Rechtsfähigkeit erlassen werden, durch einen Eintrag ins Vereinsregister, bpsw. Juristische Personen gibt es im Privatrecht (GMBH) oder im öffentlichen Recht(Uni) |
| Beschränkt Geschäftsfähig | Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren |
| Geschäftsunfähige Personen | Kinder unter 7 Jahren und Geisteskranke |
| Rechtsfolgen Geschäftsunfähigkeit | WE sind nichtig. Kann weder abgeben noch annehmen. Geschäfte des täglichen Lebens gelten bei beidseitiger Erfüllung und sind von einer Rückabwicklung ausgeschlossen |
| Wirksame Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen | -Der rechtliche Vorteil - rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte -Einseitige Rechtsgeschäfte |
| Willensmängel | liegen vor, wenn der wahrer Wille und die WE nicht übereinstimmen. |
| bewusste Willensmängel | WE sind nichtig und haben keine Rechtswirkung |
| unbewusste Willensmängel | WE sind wirksam, können aber angefochten werden |
| Nichtigkeitsgründe | Geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft, verdecktes Geschäft, Scherzgeschäft |
| Grundsätze der Anfechtbarkeit | Zweck der Anfechtung(objektiver Empfängerhorizont), Auslegung der Anfechtung(Inhalt der Erklärung muss durch Auslegung ermittelt werden) |
| Anfechtbare Rechtsgeschäft | grds. sind alle WE anfechtbar. Abstraktionsprinzip muss beachtet werden. Nur eigene WE sind anfechtbar. |
| Anfechtungserklärung | Muss durch eine Anfechtungserklärung erklärt werden. Anfechtungsberechtigt ist der, der die anfechtbare Erklärung abgegeben hat. Anfechtungsgegner ist der Vertragspartner. Anfechtungserklärung ist eine einseitige, formfreie empfangsbedürftige WE |
| Anfechtungsgründe | Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts-.Übermittlungsirrtum |
| Anfechtungsfrist | ohne schuldhaftes zögern(unverzüglich) |
| Erklärungsirrtum | Irrtum in der Erklärungshandlung, d.h die Äußerung weicht von der eigentlichen Erklärung ab |
| Inhaltsirrtum | Es wird über die Bedeutung der Tragweite der Erklärung geirrt. Dabei gibt es den: Identitätsirrtum, Geschäftsirrtum, Rechtsfolgeirrtum und Kalkulationsirrtum |
| Identitätsirrtum (error in persona) | Irrtum über die Bedeutung der Erklärung. Erklärende meint eine andere Person oder Sache |
| Geschäftsirrtum(error in negotio) | Erklärende wollte einen ganz anderen Vertragstyp herbeiführen. Objektive Erklärung und der wahre Wille stimmen nicht überein |
| Verpflichtungsgeschäft | Rechtsgeschäft durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird |
| Rechtlicher Vorteil | wenn die rechtliche Stellung des MJ durch das Geschäft ausschließlich verbessert wird. |
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