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Karteikarten

Privatrecht - Einführung

Nevena Ilic Rechtswissenschaften Deutsch 200 Karten

Karten in diesem Stapel (200)

  1. 1Recht im objektiven Sinnfür die Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens
  2. 2Recht im subjektiven Sinn/ subjektive Rechtekonkrete Befugnis des Einzelnen, die Einhaltung einer Vorschrift des objektiven Rechts durchzusetzen
  3. 3materielles Rechtinhaltliche Ordnung meschlichen Zusammenlebens
  4. 4formelles Rechtregelt Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden
  5. 5PrivatautonomieFreiheit der Rechtssubjekte, ihre rechtliche Beziehung untereinander nach ihrem eigenen Willen frei zu gestalten
  6. 6iustitia commutativaausgleichende Gerechtigkeit
    (= Privatrecht)
  7. 7zwingendes Recht= ius cogens
    kann durch Parteivereinbarungen nicht abgedungen werden, wird dennoch Abweichendes vereinbart, ist dieses teilweise oder zur Gänze nichtig
    absolut zwingendes Recht (absolut keine Abweichungen)
    relativ zwingendes Recht (einer best. Partei werden güstigere Regelungen zugestanden)
  8. 8dispositives Recht= nachgibieges, abdingbares Recht
    lässt eine abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu, die Vereinbarungen sind rechtswirksam
  9. 9Allgemeines Privatrecht= ius civile
    regelt Rechtsverhältnisse, die grundsätzlich für alle Bürger bedeutsam sind
  10. 10Sonderprivatrechteenthalten Vorschriften für einen bestimmten Personenkrei oder ein best. Sachgebiet
    Rechtsmaterie befindet sich in einem Sondergesetz zB Unternehmensprivatrecht (UGB), Konsumentenprivatrecht (KschG)
  11. 11RegulierungsprivatrechtVerhaltenssteuerung durch Privatrecht
    bedienen sich klassischer privatrechtlicher Instrumente zB Vertragsrecht um wirtschaftslenkende Zwecke zu erfüllen zB Verwirklichung des Binnenmarkts
  12. 12Kollisionsrecht= Internationales Privatrecht (IPR)
    regelt welches von mehreren möglichen internationalen Privatrechtsordnungen in einem Kollisionsfall anzuwenden sind
  13. 13InstitutionensystemDer röm. Jurist Gaius gliederte den Rechtsstoff in drei instutiones: personae, res, actiones
    Auch das AGBG besteht aus drei Teilen: Personenrecht, Sachenrecht (gegliedert in dingliche Rechte und persönliche Sachenrechte) und Gemeinschaftl. Bestimmungen der Person und Sachenrechte
  14. 14Padektensystemin fünf Teile gegliedert: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
  15. 15Richtigkeitsgewährdispositive Normen zeigen, wie sich der Gesetzgeber ausgewogene Berücksichtigung der Beteiligteninteressen vorstellt
  16. 16GewohnheitsrechtRecht im objektiven Sinn
    entsteht durch eine langandauernde und allgemeine Übung der best. Regeln (consuetudo) mit der Überzeugung, dass die angewendeten Regeln Recht sind (opinio iuris)
  17. 17effet utile= nützliche / praktische Wirkung
    Grundsatz, der besagt, dass eine Norm soll so ausgelegt und angewandt werden, dass das Vertragsziel am besten und einfachsten erreicht werden kann.
  18. 18Umkehrschlussargumentum e contrario
    Auslegung einer Rechtsnorm, die besagt, dass, wenn ein Gesetz nur auf einen vorliegenden Sachverhalt anwenbar ist, kann man daraus schließen, dass die Awendung auf andere Fälle nicht gewollt ist.
  19. 19WortlautgrenzeGrenze zwischen Interpretation und Rechtsfortbildung
    Jede Anwendung, die innerhalb des Worlautes einer Norm liegt, ist Interpretation. Jede, die über den Wortlaut hinausgeht, ist Rechtsfortbildung.
  20. 20GesetzesanalogieRechtsfolge einer einzelnen, bestimmten Rechtsnorm wird auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt angewendet, der aber aus teleologischen Gesichtspunkten her gleich zu bewerten ist. Gesetzesanwendung per analogiam (pa.)
  21. 21Rechtsanalogieaus mehreren, vorhandenen Normen wird ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet, der dann auf gesetzl. nicht erfasste Fälle angewendet wird
  22. 22teleologische ReduktionWortlaut ist zu weitgehend
    Einschränkung des Tatbestands auf die nach Sinn und Zweck der Norm erfassten Fälle
  23. 23Größenschlussargumentum a maiore ad minus
    Schluss vom Größeren auf das Kleinere, dh von einer weitergehenden Regelung auf einen weniger Vorraussetzungen erfordernden/ weniger weit gehenden Fall
  24. 24RechtsfähigkeitFähigkeit selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein
    Wer rechtsfähig ist, ist ein Rechtssubjekt
  25. 25Entscheidungsfähigkeitentscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechen verhalten kann
    tatsächliche Fähigkeit einer (natürlichen) Person; wird bei Volljährigen vermutet
  26. 26HandlungsfähigkeitFähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtl. Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und verpflichten.
    Keine tatsächliche, sondern eine rechtliche Eigenschaft
  27. 27Geschäftsfähigkeitdie Fähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu verpflichten und zu berechtigen
    richtet sich nach dem Alter und dem gesitigen Zustand einer Person
  28. 28lucidum intervallumein Moment, in dem eine Person trotz zu Grunde liegenden Bewusstseinsstörung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, also jemand der grundsätlich dauerhaft beeinträchtigt ist, in einem lichten Augenblick volle Entscheidungsfähigkeit und damit Handlungsfähigkeit hat
  29. 29Patientenverfügungnach dem PatVG
    wichtiges Instrument, um den Willen, von Personen, die nicht mehr im Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten sind, Geltung zu verschaffen
  30. 30Vorsorgevollmachtim Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.
  31. 31Erwachsenenvertreterdurch zweiseitige Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer einseitigen Erwachsenenverfügung (§244 AGBG) wird eine Person bezeichnet, die für die betroffene Person als gesetzl. Vertreter tätig werden soll
    kann oder will die betroffene Person keinen wählen, wird sie vom nächsten Angehörigen als gesetzlichen Erwachsenenvertreter, sofern die betroffene Person nicht widerspricht, vertreten
  32. 32absolute Rechtewirken gegenüber jedermann (erga omnes)
    verleihen dem Berechtigten eine best. Frreiheit (Zuweisungsfuntion) und er darf von jedermann die Respektierung seiner Rechte verlangen (Abwehfunktion
    zB dingliche Rechte, Leben, Freiheit, Immaterialgüterrechte, etc.
  33. 33relative Rechtekönnen gegenüber bestimmten Personen (inter partes) ausgeübt werden
    zB gegenüber Vertragspartner, Schädiger oder einem best. Familienmitglied
  34. 34Immaterialgüterrechte("geistiges Eigentum")
    gebem demjenigen, der einegeistige Leistung erbracht hat, ein territorial und zeitlich begrenztes Monopol , diese Leistung wirtschaftl. zu verwerten
    können die Rechte selber nutzen, oder Dritten durch Lizenzen Nutzungsrechte übertragen
  35. 35Persönlichkeitsrechte§16 AGBG
    Bündel versch. Persönlichkeitsrechte, Rechte auf körperl. Unversehrtheit, Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, Recht auf Ehre, etc.
    man kann über sie nicht rechtsgeschäftlich verfügen, sondern nur in best. Eingriffe einwilligen
    Einwilligung ist an konkrete Entscheidungsfähigkeit gekoppelt und ist frei widerruflich
  36. 36nasciturusgezeugtes, noch nicht geborenes Kind erhält Rechtspositionen, die allerdings durch die spätere Lebendgeburt bedingt sind, dh im Fall einer Totgeburt rückwirkend wirken
    wird durch dieselbe Person vertreten, die auch nach dem Geburt vertretungsberechtigt wären, bei Interessenskonflikten ist ein Kurator zu bestellen
  37. 37Körperschaftenrechtsfähige juristische Personen
    ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der einen individuellen Zweck verfolgt und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder fortbesteht
  38. 38ErschöpfungsgrundsatzWenn der Inhaber bei der ersten Vermaktung bereits eine Vergütung lukrieren konnte, kann er dies nicht ein zweites Mal.
  39. 39Verjährungdie meisten subjektiven Rechte kann man nur eine gewisse Zeit lang geltend machen
    ist die Frist abgelaufen, verliert man das Recht zu Geltendmachung, das verjährte Recht erlischt nicht gänzlich, bleibt als Naturalobligation bestehen
  40. 40Naturalobligationist eine Verbindlichkeit, die prozessual nicht durchgesetzt werden kann, bei freiwiliger Leistung jedoch einen Erwerbsgrund bildet
  41. 41Hemmung/UnterbrechungHemmung schiebt den Fortlauf der Verjährungsfrist hinaus zB Studung (Gläubiger erlaubt dem Schuldner, die schon fällige Schuld in drei Monaten zu bezahlen)
    Unterbrechung lässt die Verjährungsfrist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wieder neu beginnen zB Anerkenntnis (Schuldner anerkennt das Bestehen der bereits fälligen Forderung des Gläubigers)
  42. 42WertpapierUrkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechtes die Inhabung erforderlich ist
  43. 43Rechtsgeschäftnegotium juridicum
    besteht aus einer oder mehreren Willenerklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen
  44. 44Rechtsfolgewilleder Erklärende will mit seiner Willenserklärung Rechtswirkungen herbeiführen und ihm ist klar, dass diese Rechtsfolgen notfall mit behördlichem Zwang durchgesetzt werden können
  45. 45einseitige Rechtsgeschäftekommen durch Willenserklärung eines einzigen Rechtssubjekts zustande zB Auslobung,Testament
  46. 46zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäftebedürfen zweier oder mehrerer übereinstimmender Willenserklärungen zB Verträge
  47. 47empfangsbedürftigte WEmüssen dem Anerklärten zugegangen sein (dh in seinen Machtbereich gelangen)
  48. 48nichtempfangsbedürftigte WEbloße Vollendung reicht aus
  49. 49ausdrückliche WElässt in Worten oder allgemein angenommenen Zeichen erkennen, was gemeint ist
    kann schriftlich, mündlich, durch Bewegung, Anklicken von Schaltflächen odgl geschehen
  50. 50konkludente WEschlüssige/ stillschweigende WE
    erfolgen durch solche Handlungen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen, dass eine rechtsgeschäftl. WE gemeint ist
    Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert, sofern zB nichts anderes als Zeichen vereinbart wurden
  51. 51objektiver ErklärungswertWie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände von einem redlichen, verständigen und sorgfältigen. Erklärungsempfänger verstanden werden musste.
  52. 52VertrauenstheorieDer objektive Erklärungswert ist nur insofern maßgebend, als der Erklärungsempfänger auf ihn vertrauen durfte, d.h. sofern er den tatsächlichen Willen des Erklärenden nicht gekannt hat.
  53. 53ErklärungsfahrlässigkeitErklärende muss sich sein Verhalten bei fehlendem Erklärungswillen zurechnen lassen, wenn er bei pflichtmäßiger Sorgfalt hätte erkennen können, dass er den objektiven Erklärungstatbestand einer WE setzt
  54. 54UnklahrheitenregelBei zweiseitigen Verträgen wird gemäß §915 AGBG eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat.
    Im Zweifel bei einseitigen Verträgen wird vermutet, dass sich der Verpflichtende eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte
  55. 55Verkehrssitteeine im (Geschäfts-) Verkehr der Beteiligten herrschende tatsächliche Übung, vulgo: der gewöhnliche Umgang und die Art und Weise des Miteinanders zu einem best. Thema
    ist va unbeachtlich, wenn sie gegen zwingendes Recht verstößt
  56. 56Anspruchrelatives subjektives Recht von einem anderen ein Tun oder Lassen zu fordern
  57. 57SchuldverhältnisSumme aller sachlich zusammengehörenden, miteinander verbundenen und insofern eine Funktionseinheit bildenden wechselseitigen subjektiven Rechte und Pflichten zwischen Gläubiger und Schuldner
  58. 58AnspruchsgrundlageDie Bestimmung des objektiven Rechts, aus der sich ein Anspruch ergibt.
  59. 59Anspruchshäufungmehrere Anspruchgrundlagen stehen nicht miteinander in Widerspruch und können problemlos nebeneinander eintreten
  60. 60AnspruchskonkurrenzAnspruchsgrundlagen stehen zueinander nicht in Widerspruch, führen aber zu demselben oder zumindest einem ähnlichen wirtschaftl. Ergebnis
    einer der in Betracht kommenden Rechtssätze kann wahlweise angewendet werden
  61. 61Gestaltungsrechteverleihen dem Berechtigten die Rechtsmacht, durch einseitige Erklärung ein Rechtsverhältnis zu m Entstehen oder Erlöschen zu bringen oder ein bestehendes Rechtsverhältnis zu verändern
  62. 62Vollmachtrechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht und bedeutet damit ein rechtliches Können im Außenverhältnis
    wer Vollmacht hat, kann den Vertretenen durch Abgabe von WE berechtigen und verpflichten
  63. 63Auftragzweiseitiges Rechtsgeschäft, dh bedarf der Zustimmung des Stellvertreters und begründet ggf eine Pflicht zum Tätigwerden
  64. 64Ermächtigungdurch einseitige Rechtsgeschäfte begründet
    gestattet dem Stellvertreter lediglich, tätig zu werden
  65. 65rechtsgeschäftliche/ organschaftliche/ gesetzliche Stellvertretungrechtsgeschäftl. Stellvertretung: Vertretungsbefugnis durch eine WE des Vertretenen erteilt (Vollmacht)
    organschaftliche Stellvertretung: Stellvertretung nicht natürlicher (juristischer) Personen durch ihre Organe
    gesetzl. Stellvertretung besteht kraft Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
  66. 66Offenlegungsprinzipallgemeine Erkennbarkeit für einen anderen zu handeln
  67. 67FormalvollmachtenzB Prokura, organschaftliche Vertretung von juristischen Personen und Personengesellschaften
    solche Vollmachen haben den vom Gesetzgeber vorgesehenen Umfang, der vom Vollmachtgeber Dritten gegenüber nicht beschränkt werden kann
    bzw. sind gegenüber Dritten nicht frei gestaltbar
  68. 68AnscheinsvollmachtFälle, in denen zwar keine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht vorliegt, das Verhalten des Vertreters aber dennoch dem Vertretenen aus Gründen des Vertrauensschutzes des Dritten zugerechnet wird. Vorraussetzungen sind ein äußerer Anschein, dieser muss vom Vertreter verursacht sein und die Gutgläubigkeit des Dritten.
  69. 69Scheinvertretung falsa procuratiohandelt jemand als Vertreter, der keine Vollmacht hat oder seine Vollmacht überschreitet, dann ist er ein falsus procurator (Scheinvertreter)
    Vertrag kommt nicht zustande, weder mit Vertretenem noch mit Scheinvertreter
    kann jedoch vom Vertretenen nachträglich genehmigt werden
  70. 70VertrauensschadenScheinvertreter haftet bei Ausbleiben der Genehmigung dem Dritten
    Er hat bei Verschulden all das zu ersetzen, was der Dritte durch sein Vertrauen darauf, dass der Vertrag mit dem angeblichen Vertreter zustande gekommen ist, an Schaden erlitten hat (=Vertrauensschaden)
  71. 71ErfüllungsinteresseMit Erfüllungsinteresse bezeichnet man das Interesse, das die geschädigte Partei an der Erfüllung des Vertrages hatte.
    Ist das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, ist die geschädigte Vertragspartei, so zu stellen als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.
  72. 72mittelbare/unmittelbare Stellvertretungmittelbare Stellvertretung liegt vor, wenn die Rechtsfolgen in der Person des Vertreters liegen
    nach der unmittelbaren Stellvertretung berechtigt und verpflichte sich der Vertretene durch den Stellvertreter selbst
  73. 73BoteDer Bote übermittelt lediglich eine fremde Willenserklärung und gibt keine eigene ab, der Stellvertreter hingegen gibt eine eigene Willenerklärung in Namen eines anderen ab
    der Empfangsbote nimmt ohne eigene Willensbildung eine Erklärung entgegen und ist dazu auch berechtigt
    der Willensbote leitet eine fremde WE weiter; falsche, verspätete oder unterbliebene Erklärung ist dabei das Risiko des Erklärenden (nicht des Boten)
  74. 74Treuhändernimmt bei der Treuhand die Vermögensangelegenheiten einer anderen Person, vorzugsweise des Treugebers, wahr
    er handelt im eigenen Namen jedoch im Interesse eines anderen
  75. 75Konsens DissensWillensübereinstimmung, Vertragsinhalt stimmt über ein und wird angenommen (=Konsens)
    Dissens= keine übereinstimmende Willenerklärung; Unvollständigkeit, Mehrdeutigkeit, Diskrepanz der Erklärungen; kein Vertrag kommt zustande
  76. 76AngebotPerson will mit jemanden einen Vertrag schließen und unterbreitet ihm einen Vorschlag über den Inhalt des gewünschten Vertrags (= Angebot / Offerte)
  77. 77Annahmeist eine Person mit dem ihm zugegangenen Angebot einverstanden, kann er sie durch eine entsprechende WE annehmen,
    muss inhaltlich voll dem Angebot entsprechen
    muss während laufender Annahmefrist zugehen
  78. 78KonsensualverträgeKonsens genügt, damit ein Vertrag gültig zustande kommt
  79. 79RealvertragWillensübereinstimmung sowie faktische Übergabe zur Wirksamkeit des Vertrages notwendig
  80. 80BindungswilleOfferte muss das Angebot wollen
    Angebot liegt nur vor, wenn es vom Bindungswillen des Offerten getragen ist
    fehlt: kein verbindliches Angebot , fordert nur zur Abgabe von Angeboten auf (invitatio ad offerendum)
  81. 81Bindugnswirkungmit Zugang des Angebots entfaltet es Bindungswirkung für den Erklärenden
    einseitiger Widerruf ist für die Dauer der Bindungswirkung nicht möglich
  82. 82Willensbetätigungwird von einem Rechtsfolgewillen getragen, Kundgabezweck fehlt
    ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht zu erwarten, kommt der Vertrag durch Erfüllung zustande
  83. 83Scheingeschäfterweckt nach außen hin der Anschein der Gültigkeit ist jedoch so gar nicht gewollt, es gilt nicht
    stattdessen gilt das "verdeckte Geschäft", wenn dieses jedoch gesetzwidrig ist und den Zweck der verletzten Norm die Nichtigkeit des gesetzwidrigen Geschäftes erfordert, ist es nichtig
  84. 84Umgehungsgeschäftgeschlossenes Geschäft ist tatsächlich so gewollt, wie es ist
    der wirtschaftl. Zweck ist jedoch ein anderer als jener, für den der gewählte Vertragstyp geschaffen wurde
    ist gültig, sofern nicht gesetzeswidrig
  85. 85EinbeziehungskontrolleKunde muss vor Vertragsabschluss die Möglichkeit in die AGB Einsicht zu nehmen haben, auch wenn er davon kein Gebrauch macht
  86. 86GeltungskontrolleÜberraschende, nachteilige Klauseln mit denen Kunden nicht zu rechnen brauchen, werden nicht zum Vertragsinhalt, da anzunehmen ist, dass sie nicht vom Willen des Vertragspartners des Verwenders der AGB umfasst sind
  87. 87TransparenzgebotFür den Verbraucher ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung schon dann unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich ist
  88. 88InhaltskontrolleÜberprüfung der vormulierten Regelungen, ob sie gesetzeskonform und den guten Sitten entsprechen
    gröblich benachteiligende Nebenabreden in AGB sind nichtig
  89. 89VerbandsklageGegen gesetzeswidrige AGB können nicht nur die Kunden selbst, sondern auch best. Interessensverbände Klage erheben
  90. 90Auslegung contra proferentemMehrdeutige Regelungen werden zum Nachteil des Verwenders des AGB ausgelegt
  91. 91geltungserhaltende ReduktionRechtsvorschrift wird in ihrer Wirkung eingeengt, da sie sonst unwirksam wäre, sie wird auf das reduziert, was rechtl. gerade noch zulässig ist
  92. 92natürlicher Konsensbeide wollen von ihrem inneren Willen her tatsächlich das Gleiche = nat. Konsens -> kommt auch zustande, wenn sie dasselbe meinen, aber anders formuliert haben (falsa demontratio non nocet)
  93. 93normativer KonsensErklärungen stimmen nur nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts überein
  94. 94offener/ versteckter DissensDissens wird den Parteien unmittelbar nach Abgabe der Erklärungen bewusst = offener Dissens
    wird er erst später erkannt, handelt es sich um versteckten Dissens
  95. 95Drohungdurch gegründete Furcht zum Vertrag veranlasst
    Kausalität der Drohung für die Erklärung
    Widerrechtlichkeit der Drohung (= unerlaubte oder inadäquate Mittel)
  96. 96Listaktive Vorspielung falscher Tatsachen oder Verschweigen wahrer Tatsachen, wenn eine Pflicht zu Aufklärung bestanden hätte
  97. 97IrrtumVertragspartei hat eine falsche Vorstellung über den Inhalt einer von derselben abgegebenen WE oder über den Vertragspartner und dessen wesentlichen Eigenschaften
  98. 98ErklärungsirrtumErklärender erklärt etwas anderes, als er will, oder die Erklärung ist ihm als solche gar nicht bewusst
    man irrt bei der WE selbst
  99. 99Geschäftsirrtum ieSErklärender irrt über die Natur oder den Gegenstand des Geschäfts, über eine beachtliche Eigenschaft oder dei Identität des Vertragspartners
    Geschäftsirrtum ieS + Erklärungsirrtum = Geschäftsirrtum iwS
  100. 100MotivirrtumUmstände, die außerhalb des Geschäftsinhalts liegen
    Beweggründedes Erklärenden zur Abgabe der WE
    rechtfertigen bei entgeltlichen Verträgen keine Anfechtung wegen Irrtums
  101. 101AnfechtsvorraussetzungenIrrtum
    - muss vom anderen Teil veranlasst sein
    - oder hätte dem anderen Teil auffallen müssen
    - oder wurde noch rechtszeitig aufgeklärt
  102. 102wesentlicher/ unwesentlicher IrrtumEin Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende ohne Irrtum das Geschäft überhaupt nicht geschlossen hätte -> Anfechtung
    unwesentlich ist er, wenn die Vertragspartner den Vertrag ohne Irrtum mit anderem Inhalt geschlossen hätte -> Anpassung
  103. 103anfängliche UnmöglichkeitErfüllung des Vertrages ist vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an "geradezu unmöglich", er ist dh einerseits rechtlich Unmöglich oder faktisch absurd
  104. 104"schlichte" Unmöglichkeitsubjektive Unmöglicheit
    Veräußerung einer nicht mehr vorhandenen Sache
  105. 105KulpakompensationMitverschulden des Gleschädigten führt zu vollständigem Erlöschen des Schadenersatzanspruches und damit zur alleinigen Schadenstragung durch den Geschädigten
  106. 106NichtigkeitVerträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig
    absolute Nichtigkeit: Verstoß gegen Gesetze, die Schutz der Allgemeinheit, der öffentl. Ordnung und Sicherheit dienen
    relative Nichtigkeit: Übertretene Norm bezweckt Schutz des Vertragspartners
  107. 107WucherAuffallendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
    Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung
    Ausbeutung (Fahrlässigkeit genügt)
    -> relative Nichtigkeit
  108. 108laesio enormis(Verkürzung über die Hälfte)
    geschuldete Leistung ist nicht einmal die Hälfte der Gegenleistung wert, Gegenleistungspflichtiger kann Aufhebung des Vertrags verlangen, der andere kann jedoch die Aufhebung abwehren, indem er auf den gemeinen Wert aufzahlt
  109. 109Inhaltsverbotgesetzwidriger Inhalt führt zum Inhaltsverbot, dieses betrifft den Ihalt der rechtsgeschäftlichen WE
    der Vertrag ist absolut nichtig
  110. 110Vereinbarter Formzwanggrundsätzlich herrscht im bürgerlichen Recht Formfreiheit
    Die Vertragspartner können jedoch Formpflicht rechtsgeschäftlich vereinbaren, künftige Abreden sind dh nur wirksam, wenn sie diese Form einhalten
  111. 111Formzwecke für best. Arten von VerträgenÜbereilunggschutz (zB Bürgschaft)
    Beweissicherung (zB letztwillige Verfügung)
    Publizität zum Schutz Dritter (zB Eheschließung)
  112. 112nachträgliche Unmöglichkeitgeschuldeter Leistung steht ein dauerndes Hindernis zeitlich erst zwischen Vertragsabschluss und Fälligkeit im Weg
  113. 113ZielschuldverhältnisSchuldverhältnis, das auf die Erreichung der einmaligen Leistung gerichtet ist
    endet durch Erfüllung
  114. 114Dauerschuldverhältnislänger andauerndes oder laufend wiederkehrendes Verhältnis wird geschuldet
    zB Miete, Pacht, etc.
    Endet durch Zeitablauf (bei Befristung), durch einvernehmliche Lösung oder durch Kündigung
  115. 115gesetzliche Verträgeenthalten durch den Gesetzgeber vorgeschriebene besondere Regelungen
    sind Veräußerungsverträge, Gebrauchsüberlassungsverträge, Dienstleistungsverträge, Sicherungsverträge
  116. 116Veräußerungsvertragdienen dem Zweck , Sachen ins Eigentum anderer zu übertragen
    Kaufvertrag: Eigentum an einer Sache wird gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben
    Tauschvertrag: Sache gegen Sache wird ins Eigentum des jeweils anderen übertragen
    Schenkung: unentgeltliche Übertragung des Eigentums an einer Sache
  117. 117Gebrauchsüberlassungsvertragräumt den zeitbezogenen Gebrauch von Sachen ein, ohne eine endgültige Übertragung der Sache in das Eigentum des anderen
    Bestandverträge (Miete, Pacht), Leihe und Bittleihe (precarium), Darlehnsvertrag, Kreditvertrag
  118. 118Dienstleistungsvertragbetrifft eine best. Tätigkeit (Handlung) des Schuldners, die er entweder pers. oder unter Beiziehung von Hilfspersonen verrichtet
    Arbeitsvertrag: Rechtsgrundlage der Tätigkeit in pers. Abhängigkeit
    Freier Dienstvertrag: Verrichten von Diensten auf Zeit, ohne best. Werkerfolg
    Werksvertrag: eine Partei verpflichtet sich gegenüber einer anderen Partei ein best. Werk zu errichten
    Auftrag: Durchführung von rechtsgeschäften oder -handlungen für einen anderen auf dessen Rechnung
    Verwahrungsvertrag (=Realvertrag)
  119. 119SicherungsvertragSicherung des Gläubigers gegenüber des Schuldners
    Bürgschaft: jemand verspricht den Gläubiger zu befriedigen sollte der Schuldner nicht zahlen
  120. 120Verbraucherverträgebesondere Regelungen
    Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher; Unterlegenheit des Verbrauchers -> Schutzinstrumente: Informationsrechte, Rücktrittsrechte, Vertragsbedingungen und Vertragsdurchführung (Verbot missbräuchlicher Klauseln, Gewährleistung, etc)
  121. 121Verbraucher/ UnternehmerUnternehmer = jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört; Unternehmen: jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftl. Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein
    Verbraucher = jede Person, auf die dies nicht zutrifft
  122. 122SynallagmaGegenseitigkeits- und Austauschverhältnis zweier Leistungen beim Vertrag: der eine Teil leistet, um die Gegenleistung zu erhalten und umgekehrt; do ut des (Ich gebe, damit du gibst)
  123. 123culpa in contrahendo= Verschulden bei Vertragsschluss
    schuldhafte Verletzung von Pflichten aus eigenem vorvertraglichen Schuldverhältnis
  124. 124GattungsschuldSchuldner schuldet ein kein konkretes Einzelstück , sondern eine Sache aus einer Gattung
    Gattung wird aus Gegenständen mit denselben Merkmalen (Gattungsmerkmalen)
  125. 125StückschuldSchuldner schuldet ein ganz bestimmtes Stück, das ihm Rahmen des Vertrags festgelegt wird
  126. 126LeistungsstörungenStörungen bei der Erfüllung eines gültig begründeten Schuldverhältnisses
    - nachträgliche Unmöglichkeit
    - Schuldnerverzug und Annahmeverzug
    - Fälle der Gewährleistung
    - sonstige "positive" Vertragsverletzungen
  127. 127AustauschanspruchGläubiger erbringt die eigene Leistung (hält am Vertrag fest) und erhält Wertersatz für die untergangene Leistung
  128. 128DifferenzsanspruchRücktritt ohne Nachfristsetzung und Ersatz des Entfüllungsinteresse also der Differenz zwischen untergegangener Leistung und Gegenleistung
  129. 129Stellvertretendes Commodumdiejenige Sache, die bei Pflicht des Schuldners, bei Unmöglichkeit der Leistung an den Gläubiger herausgegeben wird, um die Leistung zu ersetzen
    kann entweder gegenstädnlicher Ersatz oder Ersatzanspruch sein
  130. 130Schuldnerverzugliegt vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht in zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbringt
    objektiv: Schuldner trifft kein Verschulden an seiner Nichtleistung
    Subjektiv: Schuldner trifft Verschulden an Nichtleistung
  131. 131VerzugszinsenFallen bei Geldschulden an, dh Schuldner hat für die Zeit seiner Nichtleistung vom geschuldeten Gelbetrag Zinsen zu zahlen
  132. 132Gläubigerverzug (Annahmeverzug)Gläubiger nimmt die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsmäßig angeboten wurde, nicht rechtzeitig im Leistungszeitpunkt an
  133. 133Fälle der GewährleistungLeistung wird zum Leistungsfälligkeitszeitpunkt am Erfüllungsort erbracht, weist jedoch einen Mangel auf, Gläubiger kann die Annahme verweigern ohne in Annahmeverzug zu geraten, der Schuldner gerät in Verzug
  134. 134Gewährleistungbei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners (=Übergeber) für Mängl, welche die Leistung bei ihrer Erbringun aufweist, auf ein Verschulden des Schuldners kommt es nicht an (Gläubiger = Übernehmer); Zweck: Wiederherstellung der vereinbarten Relation der vertraglichen Leistungen
  135. 135subjektive ÄquivalenzUmstand, das Übergeber und Übernehmer durch den Willen zum Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht haben, ihnen sei die jeweilige Leistung im Austausch für die jeweilige Gegenleistung das jeweils Vereinbarte wert
  136. 136Mangelliegt vor, wenn die Sache nicht dem Vertrag entspricht, wenn ihr also entweder die vereinbarten oder die gewöhnliche vorausgesetzten Eigenschaften fehlen
  137. 137Sachmangelgegenstandsbezogene (körperliche) Mängel an der gelieferten Sache
  138. 138RechtsmangelSchuldner verschafft dem Gläubiger nicht die versprochene oder ihm sonst geschuldete Rechtsposition
  139. 139MangelrügeObliegenheit des Übernehmers dem Übergeber Mängel der Waren, die dieser bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat binnen angemessener Frist anzuzeigen
  140. 140Arten von GWLbehelfenVerbesserung, Austausch der Sache ("Ersatzlieferung"), angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung), Aufhebung des Vertrags (Wandlung)
  141. 141primäre GWLbehelfeGläubiger kann zunächst nur die Verbesserung oder Austausch verlangen
  142. 142sekundäre GWLbehelfeWenn
    -Verbesserung und Austausch nicht verlangt werden können, weil diese unmöglich sind
    - diese mit unverhaltnismäßig hohen Kosten verbunden sind
    - diese Behelfte für den Gläubiger mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären
    - sie dem Gläubiger aus triftigem, beim Schuldner liegenden Gründen unzumutbar sind
    - sich der Schuldner weigert die Verbesserung/den Austausch vorzunehmen oder er sie/ihn nicht fristgerecht leistet
    kann der Gläubiger Preisminderung oder Wandlung geltend machen
  143. 143Verjährung der GWLrechtebewegliche Sachen: 2 Jahre
    unbewegliche Sachen: 3 Jahre
    Viehmängel: 6 Wochen
    Rechtsmängel: Verjährund läuft ab Erkennbarkeit des Rechtsmangels
    Sachmängel: ab der Übergabe
  144. 144MangelschadenSchaden, der in der Mangelhaftigkeit der Leistung liegt
    bei Verschulden Schadensersatz statt Gewährleistung
  145. 145MangelfolgeschadenSchäden, die infolge eines Mangels eintreten
    bei Verschulden Schadensersatz und Gewährleistung nebeneinander
  146. 146BegleitschadenSchäden, die bei der Erfüllung an sonstigen Rechtsgütern des Gläubigers eintreten (nicht durch Schlechtleistung verursacht)
  147. 147positive VertragsverletzungMangelfolgeschäden, Begleitschäden
    Anspruch auf Ersatz folgt den allgemeinen Grundsätzen der Schadensersatzhaftung nach §§ 1293 ff AGBG und kann zusätzlich zu den für den Mangel selbst bestehenden Rechtsbehelfen geltend gemacht werden
  148. 148ZurechnungsgründeGründe, aus denen es die Rechtsordnung ermöglicht, den Verursacher eines Schadens auf Ersatz in Anspruch zu nehmen
  149. 149Verschuldenshaftungberuht auf der Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens
  150. 150Gefährdungshaftungberuht auf der Gefährlichkeit einer an sich erlaubten Tätigkeit; sie findet sich in Sondergesetzen zB im EKHG über die verschuldensunabhängige Haftung für Eisenbahnen und Kfz
  151. 151Eingriffshaftungberuht auf der rechtmäßigen Inanspruchnahme eines fremden Gutes zB § 1306a (Notstand) und in § 364a AGBG
  152. 152Unterlassungsanspruchbei konkret drohenden, länger andauernden oder wiederholten Verletzungshandlungen kann jeder (drohende) Schädiger auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
  153. 153(reine) VermögensschädenNachteile an geldwerten Gütern
    in Geld messbare Veränderung im Vermögen des Geschädigten
    ein reiner Vermögensschaden besteht, wenn durch die schädigende Handlung kein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt wurde
  154. 154ideeller Schadennicht in Geld messbar
    "Gefühlsschäden" (Schmerzen, psychische Frustation, Kränkungen)
    werden nur in gesetzl. geregelten Ausnahmefällen ersetzt
    zB Körperverletzung (§ 1328a AGBG), Datenschutzverletzung (Art 82 DSGVO), etc.
  155. 155realer Schadentatsächliche, nachteilige Veränderung, die ein Ereignis im Vermögens- oder Persönlichkeitsbereich eines Menschen augelöst hat
  156. 156NaturalrestitutionSchädiger ist zur Wiederherstellung des Früheren Zustands in natura verpflichtet
    ist zu leisten, soweit dies "tunlich" ist
  157. 157Rechnerischer Schadenrechnerischer Wert, um den das Vermögen des Geschädigten geringer ist als ohne das schädigende Ereignis
  158. 158positiver Schadenwenn bestehende Vermögensgüter oder Rechte beeinträchtigt wurden
  159. 159entgagener Gewinnkünftige Erwerbs- oder Gewinnchancen wurden zerstört
  160. 160Haftung ex contractuVertragshaftung bedeutet, dass ein Vertragspartner für eine Vertragsverletzung dem anderen Teil Ersatz leisten muss
  161. 161Haftung ex delictoDeliktshaftung ergibt sich aus der Verletzung einer Verhaltenspflicht, die für jedermann gegenüber jedermann gilt (=absolut geschützte Rechtsgüter) zB körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum, etc.
  162. 162culpa in contrahendonoch vor Abschluss eines Vertrags bestehen zwischen den Vertragspartnernbesondere Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, deren Vereltzung dazu führen kann, dass dem anderen SE zu leisten ist
  163. 163DeliktsfähigkeitDeliktsfähig ist, wer aus eigenem rechtswidrigem Verhalten schadenersatzpflichtig werden kann
    bei mündigen Minderjährigen zu bejahen (alle über 14-jährigen)
    für unmündige MJ haften die Aufsichtspersonen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen
    Geisteskrankheit, -schwäche oder Sinnesverwirrung beseitigen die Deliktsfähigkeit, lucidum intervallum machen deliktsfähig
  164. 164Erfüllungsgehilfeist, wessen sich der Geschäftsherr zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse, va zur Erfüllung bestehender Vertragsverhältnisse, bedient
  165. 165Besorgungsgehilfeist wessen sich der Geschäftsherr zur Besorgung seiner sonstigen Angelegenheiten bedient
  166. 166Mitverschuldenhat der Geschädigte einen Schaden mitverschuldet, so trägt er mit dem Schädiger unter Abwägung ihres Verschuldens verhältnismäßig
    lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, tragen beide den Schaden zu gleichen Teilen; Mitverschulden führt also dazu dass sich der Ersatzanspruch des Geschädigten deutlich verkürzt
  167. 167Verjährung der SEansprüchedrei Jahre ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger (§ 1489 AGBG), daneben beginnt eine absolute 30-jährige Frist mit Schadenseintrit zu laufen
  168. 168Adäquanzliegt immer dann vor, wenn ein direkter, ursächlicher und angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung eines Schädigers und dem dadurch gegebenen Schaden gegeben ist
  169. 169conditio sine qua nonFormel der Äquivalenztheorie ("Bedingung, ohne die nicht") mit der eine Ursache einem Erfolg zugeordnet wird
    eine Handlung ist dann kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
  170. 170LauterkeitsrechtSchutz des Wettbewerbs vor unerwünschten Geschäftspraktika, die Mitbewerber, Verbraucher und/oder die Allgemeinheit schädigen können
    verboten sind aggressive Geschäftspraktika (§1a UGW), irreführende Geschäftspraktika (§2 UGB)
    Im Anhang zum UWG befindet sich eine "Schwarze Liste" von unter allen Umständen als unlauter geltenden Geschäftspraktika
  171. 171Kartellrechtdient dem Schutz des freien Wettbewerbs vor Wettbewerbseinschränkungen und Ausübung von Marktmacht
    es umasst das Kartellverbot und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
    ferner gehören zum Kartellrecht Zusammenschlusskontrolle und das Beihilfenrecht
  172. 172BereicherungsrechtRückengigmachen ungerechtfertigter Vermögensverschiebung
    Schuldrechtl. Anspruch gegen den ungerechtfertigt Bereicherten = gesetzl. Schuldverhältnis
  173. 173LeistungskodiktionVermögensverschiebung durch eine Leistung/ durch bewuste Zuwendung; durch Tun/Unterlassen
  174. 174VerwendungsanspruchVermögensverschiebung auf sonstige Weise (nicht durch eine Leistung)
  175. 175Geschäftsführung ohne Auftrageigenmöchtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern
  176. 176animus rem alteri gerendidie Absicht, für jemanden anderen tätig zu werden (Fremdgeschäftsführungswille)
  177. 177PublizitätDa Sachenrechte gegenüber jedermann durchsetbar sind und die Übertragung von Sachenrechten für jedermann offenkundig sein muss, müssen Sachenrechte allgemein erkennbar sein, dh sie bedürfen der Publizität
  178. 178TypenzwangMit dem Gebot der allg. Erkennbarheit hängt zusammen, dass es lediglich eine geschlossene Zahl von Sachenrechten gibt (=sachenrechtl. Typenzwang) Rechtssubjekte müssen sich demnach jener dingl. Rechte bedienen, die ihnen die Rechtsordnung zur Verfügung stellet: Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten und Baurecht
  179. 179SpezialitätDingl. Rechte bestehen immer nur an best. Einzelsachen, eine Sachgesamtheit kann also nicht Gegenstand eines Sachenrechts sein, die Übertragung und Begründung von dingl. Rechten ist daher nur für jede einzelne Sache möglich
  180. 180InnehabungInhaber ist, wer eine Sache tatsächlich in seiner Macht und Gewahrsame hat
    Die Innehabung (corpus; Gewahrsame) stellt also auf etwas rein Äußerliches ab, die Sache muss lediglich im Herrschaftsbereich einer Person sein
  181. 181Unmittelbarer Inhaberhat die Sache selbst im Machtbereich
  182. 182Mittelbarer Innhaberist derjenige Inhaber, dem die Innehabung durch einen anderen vermittelt wird
  183. 183Sachbesitzmittelbare oder unmittelbare Innehabung +
    der Wille, eine Sache für sich zu haben (animus rem sibi habendi)
  184. 184RechtsbesitzzB Mieter, Entleiher usw. ist nicht Sachbesitzer, sondern bloßer Besitzer, trotzdem besteht ein Bedürfnis ihm gewissen Besitzschutz zukommen zu lassen
    Wille, Sache in Ausübung eines Rechts zu haben
  185. 185rechtmäßiger BesitzRechtmäßig besitzt, wer einen zum Besitz berechtigten Titel nachweisen kann
    Titellose besitzen unrechtmäßig
  186. 186redlicher Besitzredlich besitzt, wer annehmen darf, dass die bessessene Sache sein Eigentum ist
    Nicht jeder rechtliche Besitz ist ein rechtmäßiger, und umgekehrt
  187. 187Echter Besitzecht besitzt, wer eine Sache einem anderen weder gewaltsam (vi) noch heimlich (clam) erzogen hat noch bezüglich einer ihm anvertrauten Sache missbräuchlichen Besitzwillen entwickelt (precario modo)
  188. 188superficies solo cedit„Der Überbau folgt dem Boden“: Ein Haus teilt das rechtliche Schicksal seines Grundstücks.
  189. 189unselbstständige Sachenstehen in einem derart engen Zusammenhang mit der Sache an sich, dass eine Abtrennung von dieser nicht zweckmäßig, also unwirtschaftlich wäre, weil der einzelne Bestandteil wirtschaftlich keinen Wert oder gar keine Funktion hätte.
  190. 190NebensachenZubehör wird als eine Nebensache angesehen. Sie wird quasi der Hauptsache gewidmet, stellt allerdings einen selbstständigen Bestandteil dar, trotz noch lockerer Beziehung zur Hauptsache
  191. 191Ersitzunggutgläubiger Erwerb durch Ersitzung, wenn die Vorraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs nicht erfüllt sind
    Ersitzungszeit muss abgelaufen sein; Erwerber muss während dieser redlich geblieben sein, wobei schon leichte Fahrlässigkeit schadet
  192. 192eigentliche/ uneigentliche Ersitzungeigentliche Ersitzung: benötigt einen rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz
    uneigentliche Ersitzung: fordert nur Redlichkeit und Echtheit des Besitzes; kommt nur bei unbeweglichen Sachen vor
  193. 193Eigentumals subjektives Recht ist die unbeschränkte Befugnis, über eine Sache rechtlich und tatsächlich zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen
    umfassenste aller dinglichen Rechte (Vollrecht) alle anderen Rechte nennt man beschränkte dingliche Rechte
  194. 194Mitegientummehrere Personen haben eine Sache gemeinsam, jedem Miteigentümer steht ein ideeller Anteil an der im Miteigentum stehenden Sache zu, über diesen kann jeder Miteigentümer selbstständig verfügen; gehört eine Sache einem einzigen Rechtssubjekt = Alleineigentum
  195. 195Wohnungseigentumbesondere Art des Miteigentums
    dem Miteigentümer einer Liegschaft eingeräumtes dingl. Recht, eine selbstständige Wohnung oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit oder einen Kfz- Stellplatz ausschließlich zu nutzen und darüber alleine zu verfügen
  196. 196EigentumsschutzEigentumsrecht ist wie alle dingl. Rechte gegenüber jedermann geschützt
    spezielle Instrumente des Eigentumsschutzes:
    rei vindicatio, actio publicana, actio negatoria
    spezielle, im Prozessrecht geregelte Rechtsbehelfe sind Eigentumsfeststellungsklage (§ 228 ZPO), Exzindierungsklage (§37 EO), Aussonderungsklage (§44 IO), Löschungsklage (§61 GB)
  197. 197actio publicana„Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum“
    richtet sich auf Herausgabe der Sache oder Unterlassung von Störungen, wobei der Kläger rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz vorweisen muss
  198. 198rei vindicatioEigentumsklage
    Klage des nichtbesitzenden Eigentümers gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Sache; sie ist nur möglich, wenn dem beklagten Inhaber kein Recht zum Besitz zusteht
  199. 199actio negatoriaEigentumsfreiheitsklage
  200. 200Supradäfikatein Bauwerk, das (mit Zustimmung des Grundeigentümers und regelmäßig gegen Entgelt) auf einem fremden Grundstück errichtet wird (sofern es sich nicht um ein Baurecht handelt) und "nicht stets darauf bleiben soll", beispielsweise Markt- und Praterhütten oder Gartenhäuschen.

Informationen

Beschreibung
Rechtswissenschaften (Einführung in die RW) Karteikarten am Privatrecht - Einführung, erstellt von Nevena Ilic am 21/01/2018.
Erstellt von
Nevena Ilic
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