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KORRE VO5 Persönlichkeitsschutz

elli A. 13 questions

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Questions in this quiz (13)

  1. 1Welche der folgenden Aussagen ist richtig?
    1. AFotos, auf denen Minderjährige erkennbar abgebildet sind, dürfen niemals veröffentlicht werden, selbst wenn der abgebildete Minderjährige der Veröffentlichung einwilligt
    2. BAuch unentgeltliche Veröffentlichungen von Ankündigungen und Empfehlungen in periodischen Medien sind als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder Werbung zu kennzeichnen
    3. CWird eine Person durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in ihrer Ehre verletzt, kann sie dagegen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich vorgehen
    4. DPersonenbildnisse dürfen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, außer der Abgebildete stimmt der Veröffentlichung zu
  2. 2Welche der folgenden Aussagen zum Persönlichkeitsrecht ist richtig?
    1. AEine Person kann nur dann zivilrechtlich gegen eine Ehrenbeleidigung vorgehen, wenn diese nicht vorsätzlich begangen wurde, denn gegen eine vorsätzliche Ehrenbeleidigung kann strafrechtlich vorgegangen werden.
    2. BBeschimpft eine Person eine andere in einer Wohnung, in der keine anderen Personen anwesend sind, fällt die Handlung nicht unter den Tatbestand der Beleidigung.
    3. CDer Kern des Ehrenschutzes ist im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt.
    4. DJuristische Personen haben einen zivilrechtlichen Anspruch wegen Kreditschädigung gemäß § 1330 Abs 2 ABGB, natürlichen Personen steht dieser Anspruch hingegen nicht offen
  3. 3Welche der folgenden Aussagen zum Namensrecht ist/sind richtig?
    1. ADas Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht.
    2. BNamensbestreitung ist ein Fall von Namensrechtsverletzung.
    3. CDas Namensrecht ist ein Kennzeichenrecht.
    4. DDas Namensrecht kann jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.
  4. 4Welche der folgenden Aussagen zu den Persönlichkeitsrechten ist/sind?


    1. AIm Bildnisschutz kann neben Ersatz eines materiellen Schadens (Vermögensschadens) auch der eines ideellen Schadens (Gefühlsschadens) gefordert werden.
    2. BAuch die Stimme ist vom Persönlichkeitsschutz umfasst.
    3. CWenn eine Person ohne Vollmacht oder sonstige Vertretungsmacht im Namen einer anderen Person handelt, ist das eine Namensanmaßung. Die Person, in deren Namen gehandelt wird, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
    4. DDer Schutz des wirtschaftlichen Rufes ist einerseits im ABGB (und in § 7 UWG) und anderseits im StGB geregelt.
  5. 5Welche der folgenden Aussagen zu den Persönlichkeitsrechten ist/sind?


    1. AStrafrechtliche Ansprüche aus Kreditschädigung stehen nur dann zu, wenn die unwahre Tatsachenbehauptung vorsätzlich begangen wurde.
    2. BWahre und unwahre Behauptungen, die geeignet sind, eine Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, fallen unter den Tatbestand der Üblen Nachrede.
    3. CRegelungen zum Schutz des wirtschaftlichen Rufes befinden sich im ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch), UWG (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb) und StGB (Strafgesetzbuch).
    4. DRegelungen zum Schutz der Ehre sind sowohl im Zivil als auch im Strafrecht verwirklicht.
  6. 6Welche der folgenden Aussagen zu den Persönlichkeitsrechten ist/sind richtig?
    1. AJuristische Personen können sich auf den zivilrechtlichen Schutz der Ehre stützen.
    2. BWird eine Person durch den unbefugten Gebrauch ihres Namens beeinträchtigt, kann sie einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.
    3. CSowohl für das Recht am eigenen Bild als auch für das Recht an der eigenen Summe kann ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zustehen.
    4. DDas in § 16 ABGB geregelte allgemeine Persönlichkeitsrecht kann als Auffangnetz für Persönlichkeitsrechtsverletzungen dienen.
  7. 7Welche der folgenden Aussagen zu den Persönlichkeitsrechten ist/sind richtig?
    1. AEin Betroffener kann gegen die Veröffentlichung einer unwahren Tatsachenbehauptung, die seinen Kredit, seinen Erwerb oder sein Fortkommen gefährdet, nur dann nach § 1330 Abs 2 (zivilrechtliche Kreditschädigung) vorgehen, wenn der Veröffentlicher die Unwahrheit der Behauptung kannte oder kennen musste.
    2. BDer zivilrechtliche Anspruch aus Ehrenbeleidigung steht nur zu, wenn die unwahre Tatsachenbehauptung vorsätzlich begangen wurde.
    3. CAlle Äußerungen, die geeignet sind, eine Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, fallen in den Tatbestand der Üblen Nachrede.
    4. DEine Namensanmaßung verletzt das Namensrecht.
  8. 8Welche der folgenden Aussagen zu den Persönlichkeitsrechten ist/sind richtig?
    1. AEin Betroffener kann gegen die Veröffentlichung einer unwahren Tatsachenbehauptung, die seinen Kredit, seinen Erwerb oder sein Fortkommen gefährdet, nur dann nach§ 1330 Abs 2 (zivilrechtliche Kreditschädigung) vorgehen, wenn der Veröffentlicher die Unwahrheit der Behauptung kannte oder kennen musste.
    2. BAlle Äußerungen, die geeignet sind, eine Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, fallen unter den Tatbestand der Üblen Nachrede.
    3. CEine Namensanmaßung ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach § 16 ABGB.
    4. DFür zivilrechtliche Ansprüche wegen Ehrenbeleidigung genügt fahrlässige Begehung.
  9. 9Welche der folgenden Aussagen zu den Persönlichkeitsrechten ist/sind richtig?
    1. ARegelungen zum Schutz des wirtschaftlichen Rufes befinden sich im ABGB, UWG und StGB.
    2. BRegelungen zum Schutz der Ehre sind sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht verwirklicht.
    3. CStrafrechtliche Ansprüche aus Kreditschädigung stehen nur dann zu, wenn die unwahre Tatsachenbehauptung vorsätzlich begangen wurde.
    4. DWahre und unwahre Behauptungen, die geeignet sind, eine Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, fallen unter den Tatbestand der Üblen Nachrede.
  10. 10Welche der folgenden Aussagen zum zivilrechtlichen Schutz des wirtschaftlichen Rufs ist/sind richtig?
    1. AIm Fall einer reinen Kreditschädigung trifft den Betroffenen die Beweislast.
    2. BDer Anspruch steht nur zur, wenn die Äußerung ehrenbeleidigend ist.
    3. CDer Betroffene hat Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens.
    4. DDie Geltendmachung des Anspruchs steht nicht nur Unternehmen offen.

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Quiz on KORRE VO5 Persönlichkeitsschutz, created by elli A. on 18/03/2024.
Author
elli A.
Language
Deutsch
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