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Öff. Recht - Kommunal- und Baurecht - Streitigkeiten

myJurazone Alemán 50 fichas 3.144 visitas

Fichas del conjunto (50)

  1. 1Bei Verstoß gegen das Vertretungsverbot durch ratsangehörigen Rechtsanwalt Ausschluss durch das Gericht gem. § 32 I 2 GORechtsprechung: (+) Wirkungen nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis; Zweck nur erfüllbar, wenn im Prozess durchsetzbar
    Teil der Literatur: Einschränkung auf das Gemeindeorganisationsrecht, so dass nur interne Sanktionen möglich; sonst ungerechtfertigter Eingriff in Art. 12 I GG
  2. 2Vertretungsverbot verfassungsgemäßVerstoß gegen Art. 72, 74 I Nr. 1 GG
    Literatur: (+), weil sich die Rechtsfolgen des Verbots auch auf den Bereich anwaltlicher Berufspflichten auswirkt; Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch § 3 II BRAO, mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder Norm verfassungswidrig
    Rechtsprechung: Vertretungsverbot kein Prozessrecht oder Recht des Rechtsanwalts, sondern traditionell Gemeindeverfassungsrecht, Art. 72, 74 I Nr. 1 GG nicht betroffen
    Verstoß gegen Art. 12 GG
    BVerfG (früher): (-) Vertretungsverbot nur faktisch mittelbare Auswirkungen auf GR und berufsregelnde Tendenz nicht zu erkennen
    Literatur: Bei der konkreten Zurückweisung des Anwalts berufsregelnde Tendenz
    BVerfG (später): Selbst wenn Art. 12 I GG zu berücksichtigen, durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch VHMK
  3. 3Öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung = wesentliche Verfahrensvorschrift oder bloße OrdnungsvorschriftMeinung 1: bloße Ordnungsvorschrift, da sie keine wesentlichen Interessen schützt
    Meinung 2 (hM): Sitzungsöffentlichkeit; Kontrolle des Sitzungsablaufes -> wirksame Kontrolle nur, wenn auch solche Personen anwesend sein, deren Belange durch den TOP berührt werden
  4. 4Fehlt für Abschluss eines Vertrages der erforderliche Ratsbeschluss -> welche Folgen für die RechtswirksamkeitEine Ansicht: Vertretungsmacht erst durch Ratsbeschluss begründet, § 63 I GO nur Vertretungsrecht
    Andere Ansicht: Wirksamkeit richtet sich allein nach Außenverhältnis, fehlender Ratsbeschluss berührt Vertretungsmacht nicht; Ausnahme: zivilrechtliche Nichtigkeitsgründe wie Kollusion oder Arglist
  5. 5Einordnung der Vorschrift des § 64 I 1 GO (Schriftform) und Folge eines Verstoß dagegenPrivatrechtliche Erklärungen
    Eine Ansicht: § 64 I 1 GO Formvorschrift = Formnichtigkeit bei Verstoß, § 64 I 1 GO oder § 125 S. 1 BGB
    Kritik: Darf keine Formvorschrift sein, Gesetzgebungskompetenz beim Bund
    BGH: § 64 I 1 GO kommunalverfassungsrechtliche Einschränkung der Vertretungsmacht (Vertretungsregelung) -> Folge offen, keine entsprechende Anwendung des § 179 BGB; Vertrag wohl zunächst schwebend unwirksam (§§ 177, 178, 180 BGB)
    Öffentlich-rechtliche Erklärungen
    Eine Ansicht: Formvorschrift -> Nichtigkeit
    BGH: Vertretungsregelung
    Rechtsfolge: Nichtigkeit gem. § 64 IV GO
  6. 6Normverwerfungskompetenz der VerwaltungMeinung 1: Rechtsbindung der Exekutive (Art. 20 III GG) -> generelle Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltung
    Meinung 2 (hM): Prüfungskompetenz zwar bei Einzelfallentscheidungen, nicht aber Befugnis, sich über nichtige Satzungen hinwegzusetzen -> Gerichtliches Verwerfungsmonopol
  7. 7Inhaltliches Prüfungsrecht und Recht zur Ablehnung des BM bei einem vorgelegten Vorschlag zur TagesordnungEine Ansicht: BM Prüfungs- und Ablehnungsrecht, wenn Verbandskompetenz der Gemeinde betroffen
    Herrschende Meinung: Materielles Prüfungsrecht (-); Überprüfung der Kompetenzeinhaltung durch Organ, das nach dem Landesrecht auch für Willensbildung zuständig ist, § 41 I 1 GO = Rat
  8. 8§49 I 2 GO anwendbar, wenn offensichtlich eingetretene Beschlussunfähigkeit vorliegt, diese aber bewusst nicht festgestellt wirdOVG NRW: § 49 I 2 GO keine Anwendung
    Andere Ansicht: § 49 I 2 GO anwendbar, nicht den Zweck schwierige Beweiserhebungen zu vermeiden, da sich Zweifel an der Beschlussfähigkeit regelmäßig durch Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll ausräumen lassen; wer Möglichkeit nicht wahrnimmt, darf sich nicht auf Beschlussunfähigkeit berufen
  9. 9Ausschluss aus Fraktion = Abberufung aus AusschussMeinung 1: (+); Ausschuss als Abbild der politischen Kräfteverhältnisse des Rates
    Meinung 2 (hM): (-), keine gesetzliche Regelung
  10. 10§ 49 I 2 GO Geltung, wenn die Beschlussunfähigkeit bereits vor Beginn der Sitzung bestehtEine Ansicht:§ 49 I 2 GO gilt nur für Fortbestand der Beschlussfähigkeit, am Anfang nicht feststellbar, dann nicht weiter bestehen
    Andere Ansicht: Beschlussfähigkeit (+), auch wenn nicht genug Mitglieder erschienen, aber Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt
  11. 11Mitwirkung eines Befangenen in der BeratungEine Ansicht: Keine Beschränkung des § 31 VI GO auf Stimmabgabe
    Andere Ansicht: Erheblichkeit für Abstimmungsergebnis, nur endgültige Stimmabgabe maßgeblich
    Arg.: Nichtigkeitsfolge sollte wegen Verstoßes gegen Befangenheitsregel eingegrenzt werden durch Gesetzgeber
  12. 12Kommunalverfassungsstreitigkeit – KlageartFrüher: keine Feststellungsklage, sondern Klage eigener Art
    Herrschende Meinung: Abstellung auf die in der VwGO geregelten Klagearten
    o Streitgegenstand = Ratsbeschluss -> Feststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses
    o Erledigte Maßnahme eines anderen Organs -> Feststellungsklage
    o Leistungsklage, wenn Kläger eine konkrete Handlung, Duldung oder Unterlassung begehrt
  13. 13Abstimmungsberechtigung (Bürgerentscheid) von (EU-)AusländerEine Ansicht: (-), Art. 28 I 3 GG umfasst nicht Abstimmungen, daher klassischer Volksbegriff
    Herrschende Meinung: (+) zumindest für EU-Ausländer, Art. 22 I AEUV und Art. 28 I 3 GG; Erweiterung auf Abstimmungen nur vergessen, Anknüpfung an Merkmal Bürger; Integrationsgedanke
  14. 14Beteiligtenfähigkeit der Vertreter des BürgerbegehrensMeinung 1: Unterzeichnende sind als Vereinigung gem. § 61 Nr. 2 beteiligtenfähig; § 26 VI 2 iVm II 2 GO NRW regelt lediglich die Vertretung iSd § 62 III VwGO
    Meinung 2: § 62 Nr. 1 VwGO; Regelung in § 26 VI 2 als gesetzlich Prozessstandschaft
  15. 15Entscheidung über Zulässigkeit des Bürgerbegehrens = VA?Meinung 1 (hM): (+), Regelung mit Außenwirkung; ggü. Antragssteller werde verbindlich festgestellt, das Bürgerbegehren sei (un-)zulässig; Außenwirkung: Unterzeichner sind keine Organe der Gemeinde, sondern die Entscheidung trifft sie als außerhalb der Verwaltung stehende Bürger
    Meinung 2: Gemeindeinterne Auseinandersetzung, da iRd Bürgerentscheides die Bürgerschaft „anstelle“ des Rates entscheidet (Bürgerentscheid als Ratsbeschluss); keine Außenwirkung
  16. 16Wem steht subj.-öff. Recht aus § 26 VI 1 GO zu?Eine Ansicht: Dem Bürgerbegehren als Antrag
    Andere Ansicht: Allen Unterzeichnern
    Herrschende Meinung: Den Vertretern gemeinschaftlich
  17. 17Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen, sodass Erfolgschancen des Bürgerentscheides sinken oder dieser unmöglich wirdMeinung 1: Anerkennung eines Vollzugsaussetzungsanspruchs; Sicherung des Initiativrechts der Bürgerschaft auf Durchführung eines Bürgerentscheids
    Meinung 2: Verpflichtung zur Rücksichtnahme, die sich aus der Pflicht zur Organtreue ergibt (zwischen Gemeindeorganen und Bürgerschaft)
    Meinung 3: Allein rechtlich geschützt ist der Anspruch auf Zulassung eines Bürgerbegehrens
  18. 18Verfahren nach Abschluss des BürgerentscheidesMeinung 1: Geht teilweise davon aus, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Umsetzung des Bürgerentscheides haben
    Meinung 2: Mit Durchführung des Entscheides hat sich das Begehren erledigt -> Recht der Vertretung entfallen ->Kein Anspruch
  19. 19§ 107 GO = subjektiv-öffentliches RechtFrüher: (-), lediglich Pflichten für die Gemeinde und nicht an private Unternehmen gerichtet; Schutz vor finanzieller Überforderung der Gemeinden
    Eine Ansicht: Drittschützender Charakter aus der Subsidiaritätsklausel des § 107 I 1 Nr. 3 GO
    Arg.: Schutz der privaten Konkurrenz dient
    OVG NRW: Drittschützender Charakter im Erfordernis des öffentlichen Zwecks
    Arg.: Jeder Unternehmer das Recht auf Überprüfung des öffentlichen Zwecks
  20. 20Sonstige Regelungen anhand der VHMK überprüft werden könnenEine Ansicht: VHMK scheidet bei Eingriffen in Art. 28 II GG aus
    Arg.: Nur bei Eingriffen in subjektiven Rechtspositionen, Selbstverwaltungsrecht kein GR, keine Eingriffe sondern gesetzliche Ausgestaltungen
    Andere Ansicht: BVerfG VHMK ist allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz
    Arg.: Rechtsstaatsprinzip
  21. 21Rechtsnatur der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach WeisungEine Ansicht: Auftragsangelegenheit
    Andere Ansicht: Eigenständiger Aufgabentypus (Mischform)
    Herrschende Meinung: Selbstverwaltungsangelegenheiten
  22. 22Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben:Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben:
    Rspr. + Lit.: Gingen bislang davon aus, dass es der Gemeinde grds. freisteht, ob, wann und wie sie diese Aufgabe wahrnehmen soll
    BVerwG (neu): Gemeinde kann sich auch der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben nicht ohne Weiteres entledigen; andernfalls: Aushöhlung des Inhaltes der kommunalen Selbstverwaltung durch die Gemeinden, was auf eine unzulässige Selbstbeschränkung hinausliefe (ggf. Privatisierungsverbot)
    Literatur: BVerwG verkürzt den Selbstverwaltungsspielraum der Gemeinde; Art. 28 II 1 begründet keine Aufgabenwahrnehmungspflicht
  23. 23Grundsätze auch anwendbar im Verhältnis der Gemeinden zum Kreis, da die Kreise nach Art. 28 II 2 ebenfalls Recht der Selbstverwaltung habenBVerwG (ursprünglich): Hat darauf abgestellt, dass Kreise und Gemeinden bei der Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben selbstständig und gleichberechtigt nebeneinander stehen und sich gegenseitig ergänzen; Kommunale Selbstverwaltung zum einen durch die Allzuständigkeit der Gemeinden im örtlichen Bereich, zum anderen durch eine Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion der Kreise charakterisiert
    BVerfG + Literatur: Subsidiarität des Kreises ggü. Gemeinden: Kreis hat Selbstverwaltungsrecht nur im Rahmen seines gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Gesetzes zugewiesen; Vorrang der Gemeinde
  24. 24Anforderungen an die Rechtmäßigkeit -> VwVG nicht anwendbar auf Gemeinden - Übertragbarkeit der Grundsätze?Vollziehbare Anordnung
    Herrschende Meinung: (+)
    Andere Ansicht: (-)
    vollziehbar, wenn sie bestandskräftig ist oder aber für sofort vollziehbar erklärt wurde
  25. 25Prüfung einer Pflichtverletzung der Kommune bei Rechtmäßigkeitsprüfung einer Ersatzvornahme und Vorliegen einer rechtmäßigen Anordnung erforderlichEine Ansicht: Unabhängig von bestandskräftiger Anordnung, Vorliegen einer Pflichtverletzung immer zu prüfen
    Andere Ansicht: (-) -> nicht in § 123 II GO ersichtliches Erfordernis
  26. 26Beanstandung = VAMeinung 1: Keine Regelung, sondern lediglich unselbstständiges, d.h. vorbereitendes Teilstück des aufsichtsbehördlichen Verfahrens
    Meinung 2 (hM): Beanstandung zielt darauf ab, eine gemeindeinterne Bereinigung herbeizuführen (§ 122 I 2 GO NRW)
  27. 27Maßnahme der Fachaufsicht AußenwirkungEine Ansicht: (+) Außenwirkung; Gemeinden stehen Staat durch Erledigung der Auftragsangelegenheiten im eigenen Namen, mit eigenen Mittel und eigenem Personal, als selbstständige Rechtsträger entgegen, mit Rechten und Pflichten, die dem Außenbereich zuzuordnen sind
    Herrschende Meinung: (-) Gemeinde wird für Wahrnehmung der Aufgaben in Struktur der Staatsverwaltung integriert = allg. Leistungsklage oder FK
  28. 28Rechtsschutzbedürfnis, wenn Anfechtung der späteren Aufhebung des Ratsbeschlusses ausreichenden Rechtsschutz vermitteln würdeMeinung 1: Beanstandung schafft Rechtsgrund für die sich daran anschließende Aufhebung; Bei Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses ist es erforderlich, neben der Aufhebung auch die Beanstandung anzufechten
    Meinung 2: Ablehnung der Tatbestandswirkung; ausreichender Rechtsschutz allein durch Anfechtung der Aufhebungsverfügung
  29. 29Ersatzvornahme erst bei Vollziehbarkeit der AnordnungMeinung 1: (+); kommunalaufsichtliche Ersatzvornahme ist strukturell mit der allgemeinen Ersatzvornahme vergleichbar -> Ersatzvornahme darf erst verfügt werden, wenn die Anordnung nach § 123 I VwGO entweder unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist
    Meinung 2: §§ 55 ff. VwVG regeln das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat; gegenüber Gemeinde sind die allgemeinen Zwangsmittel nicht zulässig (§ 76 VwVG NRW)
  30. 30Merkmal „öffentliches Bedürfnis“ = unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum für die GemeindeOVG NRW: (+), Gerichte können nur überprüfen ob nach den örtlichen Umständen Sinn und Zweck der Ermächtigung verkannt sind und generelle Anordnung des Zwangs im Ergebnis unverhältnismäßig und damit unvertretbar erscheint
    Gegenansicht: (-) gerichtlich vollumfänglich überprüfbar angesichts der Grundrechtsbetroffenheit und der Rechtsweggarantie
  31. 31STR, ob der durch Ratsbeschluss festgelegte Umfang der Widmung durch eine abweichende Vergabepraxis der Verwaltung erweitert werden kannMeinung 1: (+), gem. Art. 3 I GG iVm Selbstbindung der Verwaltung: Anspruch auf Benutzung der Einrichtung entsprechend der tatsächlichen, erweiterten Vergabepraxis
    Meinung 2: (-); Widmungserweiterung muss rechtmäßig sein, insbesondere von dem nach der GO zuständigen Organ vorgenommen oder zumindest gebilligt worden sein
  32. 32Begriff der „grundstücksbezogenen Einrichtung“Meinung 1 (hM): erfasst ist nur der Anschlusszwang, nicht der Benutzungszwang, da man die Benutzung einer Einrichtung nicht für Grundstücke, sondern nur für Personen anordnen kann -> Anschlusszwang grundstücksbezogen; Benutzungszwang personenbezogen
    Meinung 2: Benutzungszwang ist akzessorisch zum Anschlusszwang
  33. 33Rechtfertigung eines A-B-Zwanges durch überregionale ErwägungenMeinung 1: „öffentliches Bedürfnis“ (+) wenn die Fernwärmeversorgung bei überörtlichen Betrachtung zu einer beachtlichen Verringerung der Schadstoffbelastung insgesamt führt, weil an anderer Stelle Kraftwerkleistungen eingespart werden können
    Meinung 2: öffentliches Bedürfnis setzt stets einen hinreichenden örtlichen Bezug voraus; nur dann, wenn die Einrichtung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern; auch Art. 20a GG ermächtigt nicht dazu, Aufgaben des Umweltschutzes losgelöst von ihrem Kompetenzbereich an sich zu ziehen
  34. 34GebührenstaffelungMeinung 1: § 6 III 1 KAG – strikter Ausschluss anderer Anknüpfungspunkte als tatsächliche Inanspruchnahme
    Meinung 2: Kein Ausschluss; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit habe schon früher gegolten (preußisches Recht) und muss unter Geltung des Sozialstaatsprinzips zulässig sein
  35. 35STR, ob das Eigentumsgrundrecht eine urtümliche „Baufreiheit“ gewährleistet oder ob das Maß an Baufreiheit vom einfachen Gesetzgeber bestimmt wirdBeide Ansichten vertretbar
    ABER: Wenn das GG festlegt, dass das einfache Gesetz den Inhalt des Eigentums bestimmt, so ist davon auch die Frage umfasst, ob Eigentum das Recht zum Bebauen mit sich bringt
    Andere Ansicht: Würde dazu führen, dass komplexe Abwägungsentscheidungen nicht mehr vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern vom einzelnen Richter gefällt werden
  36. 36Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung, wenn mehrere Genehmigungen erforderlich sindMeinung 1: Separationsmodell: Erteilung ohne Rücksichtnahme auf die sonstigen Erfordernisse
    Argument: § 75 III 2 BauO: Verpflichtung zum Einholen weiterer Genehmigungen bleibt unberührt
    Meinung 2: Schlusspunkttheorie: Erteilung erst, wenn die sonstigen Genehmigungen vorliegen
     Unterfall (hM): Koordinationsmodell: Baugenehmigung darf erst erteilt werden bei Vorliegen aller nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendigen Genehmigungen und bildet damit de facto den Schlusspunkt
  37. 37Genehmigungspflichtige Nutzungen ohne vollziehbare BauerlaubnisHerrschende Meinung: Formelle Illegalität ausreichend
    Andere Ansicht: Mit Rücksicht auf durch Art. 14 I GG gewährleisteten Bestandsschutz auch materielle Illegalität erforderlich, denn durch Nutzungsuntersagung kann Eigentum des Betroffenen ebenso entwertet werden, wie bei einer Beseitigungsanordnung
  38. 38Unmittelbar aus der bereits erlassenen Verfügung gegen Alt-Eigentümer kraft Rechtsnachfolge gegen Neu-Eigentümer vorgehenFrüher: Ordnungspflicht = höchstpersönliche und damit nicht übergangsfähige Verpflichtung
    Herrschende Meinung: Bei Zustandshaftung steht Grundstücksbezogenheit und damit die Dinglichkeit der Anordnung im Vordergrund; Berücksichtigung persönlicher Elemente eher theoretische Möglichkeit, wenn (+) Übergangsfähigkeit trotzdem gegeben, Berücksichtigung iRd Vollstreckungsverfahrens
  39. 39STR, ob § 36 I 1 BauGB in dem Fall einschlägig ist, wenn ein Fall des §§ 62, 60 I Nr. 3 lit. a BauO vorliegtHerrschende Meinung: Keine Anwendung des § 36 BauGB bei Identität von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde
    Argument: Zweck der Einvernehmenserfordernisse: Schutz der gemeindlichen Planungshoheit; Wortlaut: Denknotwendig sind zwei Willensträger zur Erteilung eines Einvernehmens erforderlich
    Andere Ansicht: Erforderlichkeit eines gemeindlichen Einvernehmens auch bei Identität
    Argument: Beeinträchtigung kommunaler Planungshoheit nicht ausgeschlossen
  40. 40Rechtsfolge, wenn das gemeindliche Einvernehmen (§36 II BauGB) rechtswidrig verweigert wurdeMeinung 1: § 36 II 3 BauGB eröffnet der Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung Ermessen  Ersetzungsentscheidung ist auf Ermessenfehler zu überprüfen
    Kritik: Unterlaufen eines Rechtsanspruchs des Bauherrn auf Erteilung einer Genehmigung durch eine planungsrechtlich unzulässige Versagung des Einvernehmens
    Meinung 2: Keine Ermessensnorm, sondern Befugnis der Genehmigungsbehörde, ein rechtswidrig versagtes gemeindlichen Einvernehmen zwingend zu ersetzen
  41. 41Rechtsschutz beim FlächennutzungsplanWeder Satzung noch VA  abstrakte Normenkontrolle und AK(-)
    Ausnahme: Darstellungen im F-Plan mit den Rechtswirkungen des § 35 III 3 BauGB
    Herrschende Meinung § 47 Nr. 1 VwGO analog
    Andere Ansicht: § 47 I Nr. 2 VwGO
  42. 42Antrag auf Sicherungsmaßnahmen ist begründet, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften stößtEntscheidungstenor bei Antrag auf Sicherungsmaßnahmen– STR.
    Herrschende Rspr.: Verpflichtung der Behörde entsprechend § 113 V 1 VwGO zur Vornahme der Sicherungsmaßnahmen
    Herrschende Lehre: VG selbst, entsprechend Wortlaut von §§ 80a I Nr. 2 2. HS., 80a III 1, 3. Fall VwGO, Sicherungsmaßnahmen anordnen
  43. 43STR. an welcher Stelle in Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Probleme der prozessualen Verwirkung zu erörtern sindMeinung 1: Prüfung bei der Widerspruchs-/Klagefrist
    Meinung 2: Prüfung bei Sachbescheidungsinteresse/Allg. Rechtsschutzbedürfnis
  44. 44Verwirkung des behördlichen Eingriffsrecht gem. § 242 BGB analogMeinung 1: (-), denn bei der baubehördlichen Eingriffsmöglichkeit handelt es sich nicht um ein verwirkbares subjektives Recht, sondern um eine im öffentlichen Interesse wahrzunehmende Befugnis; ABER langjährige Duldung = Indiz, dass Durchsetzung des öffentlichen Baurechts im konkreten Fall nicht notwendig und deshalb unverhältnismäßig sei
    Meinung 2: grds. (+), bloße Untätigkeit aber nicht ausreichend; Behörde muss durch positives Tun den Eindruck erwecken, gegen die bauliche Anlage nicht oder nicht mehr einschreiten zu wollen (aktive oder förmliche Duldung)
    Verwirkung nur (+), wenn zum Zeitmoment ein Umstandsmoment (Adressat der Bauordnungsverfügung darf aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Behörde und bei objektiver Würdigung der Situation den Eindruck gewinnen, die Behörde habe sich mit der rechtswidrigen Lage abgefunden) hinzutritt
  45. 45STR. Verfristung´Herrschende Meinung: Klage ist unzulässig
    ständige Rechtsprechung: Heilung der Verfristung, wenn Widerspruchsbehörde sich nicht auf den Fristablauf beruft, sondern in der Sache entscheidet (nicht bei Drittwidersprüchen)
  46. 46Rechtsfolge passiver Bestandsschutz nach dogmatischer HerleitungMeinung 1: Art. 14 I GG (verfassungsrechtlicher/übergesetzlicher Bestandsschutz), Voraussetzung der EGL entfällt
    Meinung 2: nur aus einfach-gesetzlichen Vorschriften ableiten (gesetzlicher Bestandsschutz); zeitweilige Legalität einer baulichen Anlage ließe nicht mehr die Voraussetzung der EGL entfallen, sondern sei ausschließlich als Abwägungsgesichtspunkt iRd VHMK/Ermessen zu berücksichtigen
    Arg.: Aufgabe des aktiven übergesetzlichen Bestandsschutzes
    Meinung 3: verfassungskonforme Erweiterung der jeweils einschlägigen EGL dahingehend, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzung einer baulichen Anlage fortdauernd im Widerspruch zu öffentlichen Vorschriften gestanden haben muss
  47. 47Bestandsschutz und damit der materiellen Illegalität kann Versagung der Baugenehmigung für Wohnnutzung einer Garage entgegenstehenHerrschende Meinung: Durch bestandskräftige Ablehnung der Baugenehmigung tritt keine Bindungswirkung für die Beurteilung der materiellen Illegalität ein; Bauherr kann Sacher erneut einbringen und aus Art. 14 I GG Anspruch auf sachliche Bescheidung seines Bauantrags (bei Änderung der Sach-/Rechtslage)
    Arg.: Ungenehmigter aber genehmigungsfähiger Bau als Eigentum iSv Art. 14 I GG geschützt
    Andere Ansicht: Weitgehende Aushöhlung der formellen Bestandskraft des ablehnenden VA; hM ermuntert abgelehnten Bauantragssteller, das geplante, seines Erachtens rechtmäßige Vorhaben „schwarz“ zu errichten
  48. 48Lediglich obligatorisch berechtigter Grundstücksnutzer (zB Mieter) = Nachbar-AbwehrrechteHerrschende Rspr.: keine Abwehrrechte, mangels Befugnis von vornherein unzulässig, trotz der Feststellung des BVerfG, dass das Besitzrecht des Mieters durch Art. 14 GG geschützt wird (Arg.: Ausschließlich private Rechte des Mieters ggü. Vermieter)
    Andere Ansicht: Abwehrrecht zulässig aus Art. 14 GG, wenn durch das Vorhaben in dessen Besitzrecht eingegriffen wird
  49. 49Nachbarabwehrrecht aus Art. 14 GG keine praktische Relevanz mehrSTR., ob dies auch dann gilt wenn das Nachbargrundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird
    BVerwG: (-), wenn schon bei mittelbaren Eingriffen auf das einfache recht abgestellt werden, müsse dies auch für unmittelbare Eingriffe gelten
    Andere Ansicht: Nur bei Genehmigung, nicht bei Duldung, Eingriff in Schutzbereich von Art. 14 I GG (Säuleneigentum) und damit entsprechendes Abwehrrecht
  50. 50STR., ob eine Ermessensreduzierung zugunsten des Nachbarn bereits dann eintritt, wenn der Bauherr gegen nachbarschützende Vorschriften oder ob weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen (Anspruch auf behördliches Einschreiten)Überwiegend: Nachbar darf nicht schlechter stehen, als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren; wegen Art. 19 IV GG, grds. Ein Anspruch auf Einschreiten
    Andere Ansicht: Allgemeine Grundsätze, nur ausnahmsweise schwerwiegende Gefährdung wichtige Rechtsgüter

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Die Streitigkeiten des Kommunal- und Baurechts als Karteikarten für Unterwegs!
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