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Flashcards

Zivilrecht - Familien- und Erbrecht Streitigkeiten

myJurazone German 12 cards 1,279 views

Cards in this deck (12)

  1. 1Ersatzfähigkeit von Abwicklungsschäden aus § 823 I oder § 280 IFälle, in denen die Ehe aufgrund der Treueverletzung geschieden wurde und hierdurch Schäden eingetreten sind
    Meinung 1: (+), das Argument aus § 120 III FamFG greift hier nicht
    Meinung 2: (-), Widerspruch der Ersatzfähigkeit solcher Schäden mit der Abschaffung der Verschuldensscheidung
  2. 2Gläubigerstellung der Ehegatten in Folge des § 1357Meinung 1: Gläubigergemeinschaft iSd § 432; Schutz des handelnden Ehegatten vor Entziehung der Nutzung des Rechtsgeschäftsgegenstandes durch den anderen Ehegatten
    Meinung 2 (hM): Gesamtgläubigerschaft iSd § 428; lebensnahe Auslegung
  3. 3Eigentumserwerb bei Erwerb während der EhezeitMeinung 1: Eigentumserwerb der Ehegatten nach § 1357 I 2 analog
    • Folge: Beide Ehegatten werden gemeinsam Eigentümer
    Meinung 2 (hM): Eigentumserwerb nach den allgemeinen Regeln
  4. 4Vermögen als Ganzes - § 1365Einzeltheorie (hM): ausreichend, wenn der Gegenstand, über den kontrahiert wird, faktisch einen sehr großen Anteil des Gesamtvermögens des Vertragspartners ausmacht [außerdem Kenntnis des Vertragspartner, sonst Wirksamkeit des Vertrages]
    Gesamttheorie: Übertragung aller Vermögensgegenstände des Veräußernden
  5. 5Berücksichtigung der vorbehaltenen Nutzungsrechte als Vermögenswert bei der Beurteilung des verbliebenen VermögensMeinung 1 – Vollstreckungstheorie: Kriterium der Vollstreckbarkeit; Einbeziehung (+), wenn der andere Ehegatte auf den vorbehaltenen Vermögenswert Vollstreckungszugriff nehmen kann
    Meinung 2 – Wertbezifferungstheorie: Abstellen auf Vermögensqualität des zurückbehaltenen Vermögensgegenstandes
  6. 6Verbot über Haushaltsgegenstände – Verfügung über Gegenstände, die dem anderen gehören oder im Miteigentum stehenMeinung 1 (hM): § 1369 analog
    • Lücke (+), da in der Regelung die Verfügung über das Eigentum des anderen Ehegatten nicht aufgenommen wurde
    • Erst-Recht-Schluss
    Meinung 2: §§ 932 ff. zum Schutz des anderen Ehegatte ausreichend
  7. 7Die unbenannte Zuwendung – Der Anspruch aus § 313Meinung 1: Rechtsgrund für die Zuwendung = familienrechtlicher Kooperationsvertrag sui generis; bei Trennung fällt Rechtsgrund weg
    Meinung 2: bei jeder einzelnen Zuwendung handelt es sich um einem Zuwendungsvertrag sui generis, der zur Grundlage hat, dass die nicht eingetragene Lebensgemeinschaft Bestand hat
    Meinung 3: Besondere familienrechtliche Beziehung, die die Geschäftsgrundlage dafür bietet, dass Leistungen unentgeltlich erbracht werden; bei Wegfall muss Gegenleistung erfolgen
  8. 8Zulässigkeit der Bestimmung des Erben durch einen DrittenMeinung 1: Ausschluss von Willkür, Werturteil erlaubt durch definierte Kriterien
    Meinung 2 (BGH): Bestimmung im Sinne einer freien/eingeschränkten Auswahl durch Dritten nicht zulässig, Bezeichnung ohne eigenes Ermessen möglich
  9. 9Gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners in einer heterosexuellen, nichtehelichen LebensgemeinschaftMeinung 1 (hM): Kein gesetzliches Erbrecht; keine planwidrige Regelungslücke für eine analoge Anwendung des Erbrechts des Ehegatten
    Meinung 2: Analoge Anwendung des Ehegattenerbrechts; Regelungslücke kann angenommen werden in der Ehe als „Relikt vergangener Zeiten“
  10. 10Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines TestamentesMeinung 1: Zeitpunkt der Testamentserrichtung
    • Wiederaufleben einer einmal nichtigen WE nicht ohne weiteres möglich
    Meinung 2 (h.L.): Zeitpunkt des Erbfalls
    • Wirkung der Verfügung erst zu diesem Zeitpunkt
    • Gewandelte gesellschaftliche Moral
  11. 11Rechtsfähigkeit der Miterbengemeinschaft (§§ 2032 ff.)Meinung 1: Rechtsfähigkeit (+)
    Meinung 2 (h.L., BGH): Rechtsfähigkeit (-)
    • Miterbengemeinschaft ist nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet
  12. 12Sittenwidrigkeit des GeliebtentestamentsMeinung 1 (früher): Alle Zuwendungen an eine Person, zu der außerehelicher sexueller Kontakt besteht, sind nichtig; Ausnahme, wenn es neben dem sexuellen Kontakt noch weitere achtenswerte Motive gab
    Meinung 2 (Rspr. vor Inkrafttreten des ProstG): Nichtigkeit der reinen „Hergabe für die Hingabe“
    Meinung 3 (h.L. nach Inkrafttreten des ProstG): Sittenwidrigkeit nur noch in einigen (extremen) Ausnahmefällen; Einzelfallabhängig

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Familien- und Erbrecht Streitigkeiten als Karteikarten nun auch zum online Lernen.
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