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Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

  • Das Arbeitsrecht gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zu sanktionieren
  1. Regress gegen den Arbeitnehmer

    • vertraglicher Haftung
    • deliktischer Haftung
    • Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus
      • Arbeitsrechtliche Konsequenzen
        • Abmahnung
        • Kündigung
  2. Strafrecht

    • Das Strafrecht bestraft den Täter für von ihm verschuldetes Unrecht.
    • Das Strafgesetzbuch stellt wichtige Werte unter seinen Schutz und legt Strafen für die Verletzung dieser Werte fest
      • Grundlagen der Strafbarkeit
        • Keine Strafe ohne Gesetz
        • Rückwirkungsverbot
      • strafrechtliche Haftung
      • Handlungsformen im Strafrecht
        • Begehungsdelikte
          • Menschliches, vom Willen gesteuertes Verhalten
          • Handlung wird durch aktives Tun vollbracht
        • Unterlassungsdelikte
          • Handlung wird durch Nichtstun vollbracht
      • Strafbare Handlung bei
        • Vorsatz
          • bewusstes und gewolltes Handeln
        • Fahrlässigkeit
          • Nichtbeachtung der ... zumutbaren Sorgfalt
      • Keine strafbare Handlung bei vorliegen von
        • Rechtfertigungsgründen
          • Notwehr
            • §32 StGB
              • Abwehr eines gegenwärtig rechtswidrigen Angriffs von sich oder einem anderem
          • Notstand
            • §34 StGB
              • Rettung des Täters oder eines anderen aus einer sonst nicht zu beseitigenden Gefahr
          • Einwilligung - Zustimmung des Betroffenen in die Verletzung seines Rechtsgutes
            • Verfügungsbefugnis
            • Einwilligungsfähigkeit
            • Erkennbarkeit
            • Bewusst und freiwillig
        • Bei Vorliegen von Schuldausschliessungsgründen
          • Schuldunfähigkeit
            • § 20 StGB
              • Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der die freie Willwnsbildung ausschliesst
          • verminderter Schuldfähigkeit
            • §21 StGB
              • verminderte Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat aus den Gründen des § 20 StGB

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