Test
VO KORRE (WS19/20)
Este test tiene tipos de pregunta que se abren en el reproductor de siempre.
Preguntas del test (101)
1Es gibt ein Kommunikationsgesetz.
- AVerdadero
- BFalso
2Es gibt kein Kommunikationsgesetz.
- AVerdadero
- BFalso
3Es gibt ein Telekommunikationsgesetz.
- AVerdadero
- BFalso
4Mediengesetz: Kodifikation
- Azivilrechtliche Bestimmung
- Bstrafrechtliche Bestimmung
- Cverwaltungsrechliche Bestimmung
- Dsozialrechtliche Bestimmung
5Gewaltenteilung
- ALegislative = Gesetzgebung
- BExekutive = Verwaltung
- CJudikative = Gerichtsbarkeit
- DLegislative = Gerichtsbarkeit
- EJudikative = Gesetzgebung
- FExekutive = Gerichtsbarkeit
6Gewaltenteilung:
Aufteilung der staatlichen Funktionen zur Verteilung der Macht und zur gegenseitigen Kontrolle.
(Art 94 Abs 1 B-VG: "Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.")- AVerdadero
- BFalso
7Gewaltenteilung:
Aufteilung der staatlichen Funktionen zur Überwachung des Volks und zur gegenseitigen Kontrolle.
(Art 94 Abs 1 B-VG: "Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.")- AVerdadero
- BFalso
8Legislative: Gesetzgebung
- ABundesebene: Parlament
- Nationalrat
- Bundesrat - BLandesebene: Landtag
- zwischen 36 und 100 Abgeordnete - CBundesebene:
- Bundespräsident
- Bundesregierung (Bundeskanzler, Vizekanzler, Bundesminister) - DLandesebene:
- Landesregierung (Landeshauptmann, Stellvertreter, landesräte)
- ABundesebene: Parlament
9Nationalrat:
- A183 Abgeordnete
- Bvom Bundesvolk alle 5 Jahre direkt gewählt
- Cvom Landesvolk alle 5 bis 6 Jahre direkt gewählt
- Dvon den Landtagen entsandt
- E61 Mitglieder
- Fzwischen 36 und 100 Abgeordneten
10Bundesrat:
- Aderzeit 61 Mitglieder
- Bvon den Landtagen entsandt; vertritt Länder auf Bunesebene
- C183 Abgeordnete
- Dvom bundesvolk alle 5 Jahre direkt gewählt
- Ezwischen 36 und 100 Abgeordnete
- Fvom Landesvolk alle 5 oder 6 Jahre direkt gewählt
11Weg der Bundesgesetzgebung:
1
[blank_start]Initiative:[blank_end]
[blank_start]Regierungsvorlage, Initiativantrag[blank_end], [blank_start]Bunderat, Volksbegehren[blank_end]
2
[blank_start]Nationalrat:[blank_end]
[blank_start]1. Lesung, 2. Lesung, 3. Lesung[blank_end]
3
[blank_start]Bundesrat:[blank_end]
[blank_start]kein Einspruch/ First verstreichen lasse[blank_end]n oder [blank_start]begründeten Einspruch erheben[blank_end]
4
[blank_start]Bundespräsident:[blank_end]
[blank_start]Beurkundung[blank_end]
5
[blank_start]Bundeskanzler:[blank_end]
[blank_start]Gegenzeichnung[blank_end] und [blank_start]Kundmachung im Bundesgesetzblatt[blank_end]- AInitiative:
- BRegierungsvorlage, Initiativantrag
- CBunderat, Volksbegehren
- D1. Lesung, 2. Lesung, 3. Lesung
- EBundesrat:
- Fkein Einspruch/ First verstreichen lasse
- Gbegründeten Einspruch erheben
- HBundespräsident:
- IBeurkundung
- JBundeskanzler:
- KGegenzeichnung
- LKundmachung im Bundesgesetzblatt
- MNationalrat:
12Exekutive: Verwaltung
- ABundesebene:
- Bundespräsident
- Bundesregierung (Bundeskanzler, Vizekanzler, Bundesminister) - BLandesebene:
- Landesregierung (Landeshauptmann, Stellvertreter, Landesräte) - CBundesebene:
- Nationalrat
- Bundesrat - DLandesebene:
zwischen 36 und 100 Abgeordnete - EBundesministerien
- FBundesministeriengesetz
- GMinisterrat:
- Staatssekretäe ohne Stimmrecht - HMinisterialentwurf - Begutachtungsverfahren - Regierungsvorlage
- ABundesebene:
13Judikative: Gerichtsbarkeit
- AOrdentliche Gerichte:
- Bezirksgericht (BG)
- Landesgericht (LG)
- Oberlandesgerichte (OLG)
Oberster Gerichtshof (OGH) - BGerichte des öffentlichen Rechts:
- Verwaltungsgerichte (VwG)
- Verwaltungsgerichtshof (VwHG)
- Verfassungsgerichtshof (VfGH) - COrdentliche Gerichte:
- Verwaltungsgerichte (VwG)
- Verwaltungsgerichtshof (VwHG)
- Verfassungsgerichtshof (VfGH) - DGerichte des öffentlichen Rechts:
- Bezirksgericht (BG)
- Landesgericht (LG)
- Oberlandesgerichte (OLG)
Oberster Gerichtshof (OGH) - EOrdentliche Gerichte:
4 Ebenen, 2 oder 3 Instanzen - FGerichte des öffentlichen Rechts:
...kontrollieren die Bundung der Verwaltung an das Gesetz - GGerichte des öffentlichen Rechts:
4 Ebenen, 2 oder 3 Instanzen - HOrdentliche Gerichte:
...kontrollieren die Bundung der Verwaltung an das Gesetz
- AOrdentliche Gerichte:
14Judikative: Gerichtsbarkeit
Art 87 Abs 1 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.“
Art 88 Abs 2 B-VG garantiert die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter- AVerdadero
- BFalso
15Judikative: Gerichtsbarkeit
Art 87 Abs 1 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes abhängig.“
Art 88 Abs 2 B-VG garantiert die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter- AVerdadero
- BFalso
16Stufenbau der Rechtsordnung:

- AGrundprinzipien
- BSonstiges Verfassungsrecht
- CEinfache Gesetze
- DVerordnungen
- EBescheide und Urteile
17Bundesverwaltung
- AUnmittelbare Bundesverwaltung
- eigene Bundesbehörden erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes - BMittelbare Bundesverwaltungen
- Organe der Länder erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes
- Zentrales Organ: Landeshauptmann, der an Weisung des zuständigen Bundesminsters gebunden ist
- ...ist der Regelfall, Gründe dafür: föderalistische Erägungen, Kosteneinsparungsgründe - CMittelbare Bundesverwaltung
- eigene Bundesbehörden erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes - DUnmittelbare Bundesverwaltungen
- Organe der Länder erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes
- Zentrales Organ: Landeshauptmann, der an Weisung des zuständigen Bundesminsters gebunden ist
- ...ist der Regelfall, Gründe dafür: föderalistische Erägungen, Kosteneinsparungsgründe
- AUnmittelbare Bundesverwaltung
18Rechtsvorschriften des Unionsrechtes haben auf jeder Stufe Anwendungsvorrang gegenüber dem innerstaatlichen Recht (Primat des Unionsrechtes). Im Kollisionsfall wird das innerstaatliche Recht verdrängt und darf nicht angewandt werden!
- AVerdadero
- BFalso
19Rechtsvorschriften des Unionsrechtes haben keinen Anwendungsvorrang gegenüber dem innerstaatlichen Recht (Primat der Rechtsordnung). Im Kollisionsfall wird das Unionsrecht verdrängt und darf nicht angewandt werden!
- AVerdadero
- BFalso
20Bundesverwaltung = Verwaltung, für die der Bund zur Vollziehung zuständig ist.
- AVerdadero
- BFalso
21Bundesverwaltung = Verwaltung, für die die Länder zur Vollziehung zuständig ist.
- AVerdadero
- BFalso
22Verfassungsgrundsätze
- Ademokroatisches Prinzip
- Brepublikanisches Prinzip
- Cbundesstaatliches Prinzip
- Drechtsstaatliches Prinzip
- Eliberales Prinzip
- Fgewaltentrennendes Prinzip
- Ggewaltenteilendes Prinzip
- Hlandessaatliches Prinzip
- Inationalstaatliches Prinzip
23Wahlen:
- AAllgemeines Wahlrecht:
wählen dürfen alle Bürger, die das Wahlalter erreicht haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind - BGleiches Wahlrecht:
jeder Stimme kommt das gleiche Gewicht zu - CUnmittelbares Wahlrecht:
direkte Wahl, kein Wahlmännersystem - DPersönliches Wahlrecht:
Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter ist unzulässig - EGeheimes Wahlrecht:
Schutz vor unerwünschter Einflussnahme und der Sorge, durch die Stimmabgabe Nachteilen ausgesetzt zu sein - FFreies Wahlrecht:
Freiheit der Abstimmung, Freiheit der Wahlwerbung, freie Bildung der Wahlparteien - GFreies Wahlrecht:
Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter ist unzulässig - HPersönliches Wahlrecht:
jeder Stimme kommt das gleiche Gewicht zu - IAllgemeines Wahlrecht:
jeder Stimme kommt das gleiche Gewicht zu
- AAllgemeines Wahlrecht:
24Grundrecht:
- A(„verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht“) = subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist
- BMenschenrechte und Bürgerrechte
- CAbwehrrechte mit Gewährleistungspflichten
- DBsp.:
- Äußerungsfreiheit
- Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - EKodifikation:
- Staatsgrundgesetz (StGG)
- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) samt Zusatzprotokollen
- EU Grundrecht Charte (GRC) - FRechtsschutz
- GVoraussetzungen für Individualbeschwerde an Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR):
– Wahrung einer Frist von 6 Monaten
– horizontale und vertikale Rechtswegerschöpfung - HUnmittelbares Grundrecht (Art 102 Abs 2 B-VG):
- eigene Bundesbehörden erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes - IMittelbares Grundrecht (Art 102 Abs 1 B-VG
- Organe der Länder erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes
- Zentrales Organ: Landeshauptmann, der an die Weisung des zuständigen Bundesministers gebunden ist
- ... ist der Regelfall, Gründe dafür: föderalistische Erwägungen, Kosteneinsparungsgründe - JVertragsfreiheit
– Abschlussfreiheit
– Inhaltsfreiheit
– Formfreiheit
– Beendigungsfreiheit
25Vertragsrecht:
- ARechtsfähigkeit - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT - Deliktsfähigkeit
- Bnatürliche/ physische Person - juristische Person
- CWillenserklärung - Wissenserklärung
- ausdrücklich / stillschweigend alias schlüsig alias konkludent
- mündlich / schriftlich - DVertrag = rechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Rechtspersonen
- EAngebot und Annahme - übereinstimmende Willenserklärung
- FVertragsfreiheit:
- Abschlussfreiheit
- Inhaltsfreiheit
- Formfreiheit
- Beeindigungsfreiheit - GVertragsasulegung
- HVertragsbeendigung: einvernehmliche Auflösung, Kündigung
- Iordentliche Kündigung - außerordentlihe Kündigung
- JRechtsschutz
26Äußerungsfreiheit:
Art 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.- AVerdadero
- BFalso
27Äußerungsfreiheit:
Art 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.- AVerdadero
- BFalso
28Äüßerungsfreiheit Art 10 EMRK:
- AÄußerungen (insb Tatsachenbehauptungen und Werturteile), aber
auch Meinungsfreiheit und passive Informationsfreiheit - Bkein Schutz für unwahre Tatsachenbehauptungen, exzessive Werturteile, rassistische Äußerungen
- CPrüfung von Eingriffen am Maßstab des Abs 2 leg cit
- DVerhältnismäßigkeitsprüfung idR Knackpunkt
- EGrenzen zulässiger Kritik (Stichwort Licht der Öffentlichkeit)
- FSpannungsverhältnis zu Art 8 EMRK
- GRecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- HJedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens,
seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. - IDer Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
- Jgeht weit über den höchstpersönlichen Lebensbereich (Leben in der Familie, Gesundheitssphäre und Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten einschließlich Privatöffentlichkeit) hinaus
- AÄußerungen (insb Tatsachenbehauptungen und Werturteile), aber
29Privat- und Familienleben Art 8 EMRK
- ARecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- BJedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens,
seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. - CDer Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
- Dgeht weit über den höchstpersönlichen Lebensbereich (Leben in der Familie, Gesundheitssphäre und Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten einschließlich Privatöffentlichkeit) hinaus
- EEhrverletzungen, Bildnisschutzverletzungen uä
- FPrüfung von Eingriffen am Maßstab des Abs 2 leg cit
- GVerhältnismäßigkeitsprüfung idR Knackpunkt
- HAbwägung Art 8 versus Art 10 EMRK:
– Beitrag zu Debatte von allgemeinem Interesse
– Funktion oder Rolle des Betroffenen
– Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung - IÄußerungen (insb Tatsachenbehauptungen und Werturteile), aber
auch Meinungsfreiheit und passive Informationsfreiheit - Jkein Schutz für unwahre Tatsachenbehauptungen, exzessive Werturteile, rassistische Äußerungen
30Privat- und Familienleben: Art 8 EMRK:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens,
seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.- AVerdadero
- BFalso
31Privat- und Familienleben: Art 8 EMRK:
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.- AVerdadero
- BFalso
32Äußerungsfreiheit Art 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens,
seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.- AVerdadero
- BFalso
33Äußerungsfreiheit Art 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit:
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.- AVerdadero
- BFalso
34Privat- und Familienleben Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.- AVerdadero
- BFalso
35Privat- und Familienleben Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.- AVerdadero
- BFalso
36Rundfunkbegriff:
- AVerteildienst
- BVerbreitungsweg: terrestrisch, Kabel, Satellit –
Internet - CSignaltechnik: analog – digital
- DOrganisation: öffentlich-rechtlich
- EOrganisation: privatrechtlich
- FFinanzierung: Gebühr, Entgelt, Werbung
- GWahrnehmbarkeit: Radio – Fernsehen
- HInhalt: Vollprogramm – Spartenprogramm
- IAbrufdienst
- JFinanzierung: Beitrag, Werbung, Entgelt
37BVG Rundfunk
= „Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks“- AVerdadero
- BFalso
38BVG Rundfunk
= „Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1975 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks“- AVerdadero
- BFalso
39BVG Rundfunk:
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.- AVerdadero
- BFalso
40BVG Rundfunk:
(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.- AVerdadero
- BFalso
41BVG Rundfunk:
(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe.- AVerdadero
- BFalso
42BVG Rundfunk:
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen mit Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.- AVerdadero
- BFalso
43BVG Rundfunk:
(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine private Aufgabe.- AVerdadero
- BFalso
44Lentia-Urteil:
- AAusgangslage: ORF-Monopol
- BEGMR 24. 11. 1993, 13914/88 ua –
Informationsverein Lentia ua gegen AT - CEingriff bejaht; dreistufige Rechtfertigungsprüfung:
- gesetzlich vorgesehen
- legitimes Ziel
- Verhältnismäßigkeit (!) - DVerletzung des Art 10 EMRK
- EVerletzung des Art 8 EMRK
45Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk
(ORF-Gesetz, ORF-G)- AVerdadero
- BFalso
46Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk
(Privatradiogesetz - PrR-G)- AVerdadero
- BFalso
47Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G)
- AVerdadero
- BFalso
48Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden
(Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)- AVerdadero
- BFalso
49Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste
(Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)- AVerdadero
- BFalso
50Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste
(ORF-Gesetz, ORF-G)- AVerdadero
- BFalso
51Handhabe gegen Photographiert-Werden
- Aaufnehmen (photographieren) ≠ veröffentlichen
- Bgrds Photographieren eher erlaubt als Veröffentlichen
- Causnahmsweise schon Photographieren verboten:
- in Gesetzen (zB § 22 MedienG)
- in Verträgen (zB AGB von Museen und Bühnenunternehmen)
Hausrecht
- geheim, dauerhaft oder verfolgend
- Achtung: OGH-E „Zur Belustigung“ - Daufnehmen (photographieren) = veröffentlichen
- Eausnahmsweise schon Photographieren verboten:
- in Gesetzen (zB § 23 MedienG)
- in Verträgen (zB AGB von Museen und Bühnenunternehmen)
Hausrecht
- geheim, dauerhaft oder verfolgend
- Achtung: OGH-E „Zur Belustigung“
52ORF-G
- AStiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Bfrüher: RFG
- CÖffentlicher Auftrag des ORF als Versorgungsauftrag (§ 3) und öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§ 4):
- drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme (Ö1, Ö3, FM4; Radio Wien, Radio Kärnten, ...)
- zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme (ORF 1, ORF 2) - Ddarüber hinaus:
- Sport-Spartenprogramm (ORF SPORT +)
- Informations- und Kulturspartenprogramm (ORF III)
- Fernsehprogramm für das europäische Publikum (ORF 2 Europe) - Eregelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk
- F"Kronehit" als derzeitig einziges bundesweit ausgestrahltes Privatradio
- GVoraussetzungen der Zulassung:
- Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog oder digital)
oder Satellitenhörfunk
- in Österreich niedergelassen - Hregelt die Veranstaltung von Fernsehen sowie das Anbieten von Abrufdiensten
- IErteilung der Zulassung, wenn
- es sich um österreichische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz im Inland handelt
- sich bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete überschneiden
- glaubhaft gemacht wird, dass das Rundfunkprogramm regelmäßig veranstaltet werden kann
53ORF-G:
- A"Werbung" als "kommerzielle Kommunikation"
- Bmuss als solche erkennbar sein – keine Schleichwerbung
- Cinhaltliche Anforderungen und Beschränkungen
- Werbeverbot für Nachrichtensprecher und Moderatoren des ORF
- keine Spirituosen, Zigaretten und Arzneimittel
- besondere Anforderungen zum Schutz Minderjähriger
- weitere Beschränkungen durch den Stiftungsrat möglich - DDauerwerbesendungen ohne zeitliche Einschränkung möglich
- Eregelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk
54ORF-G:
qualitative und quantitative Werbebeschränkungen
– keine Werbung an Karfreitag, 1. November und 12. Dezember
– genaue Fixierung der Dauer von Hörfunk- und Fernsehwerbung
– ein österreichweites Hörfunkprogramm werbefrei
– Unterbrecherwerbung als Ausnahme
– Produktplatzierung unzulässig (einige wenige Ausnahmen)- AVerdadero
- BFalso
55ORF-G:
qualitative und quantitative Werbebeschränkungen
– keine Werbung an Karfreitag, 2. November und 13. Dezember
– genaue Fixierung der Dauer von Hörfunk- und Fernsehwerbung
– zwei österreichweite Hörfunkprogramm werbefrei
– Unterbrecherwerbung als Ausnahme
– Produktplatzierung unzulässig (einige wenige Ausnahmen)- AVerdadero
- BFalso
56PrR-G:
- Aregelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk
- B"Kronehit" als derzeitig einziges bundesweit ausgestrahltes Privatradio
- CVoraussetzungen der Zulassung:
– Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog oder digital)
oder Satellitenhörfunk
– in Österreich niedergelassen - Dqualitative und quantitative Werbebeschränkungen
– keine Werbung an Karfreitag, 1. November und 12. Dezember
– genaue Fixierung der Dauer von Hörfunk- und Fernsehwerbung
– ein österreichweites Hörfunkprogramm werbefrei
– Unterbrecherwerbung als Ausnahme
– Produktplatzierung unzulässig (einige wenige Ausnahmen) - Eregelt die Veranstaltung von Fernsehen sowie das Anbieten von Abrufdiensten
57PrR-G
- AAusschlussgründe
– jur. Personen des öffentlichen Rechts (wenige Ausnahmen)
– Parteien
– ORF
– ausländische Rechtspersonen - BObjektivität und Meinungsvielfalt als Programmgrundsätze
- Cähnliche Werbebeschränkungen wie im ORF-G – aber liberaler gestaltet
- AAusschlussgründe
58AMD-G
- Aregelt die Veranstaltung von Fernsehen sowie das Anbieten von Abrufdiensten
- BFernsehprogramm – Abrufdienst
- CErteilung der Zulassung, wenn
– es sich um österreichische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz im Inland handelt
– sich bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete überschneiden
– glaubhaft gemacht wird, dass das Rundfunkprogramm regelmäßig veranstaltet werden kann - Dähnliche Werbebeschränkungen wie im ORF-G – aber liberaler gestaltet
- ETeleshopping grds zulässig – muss eindeutig erkennbar sein
- FDauerwerbesendungen ohne zeitliche Einschränkung möglich
- GUnterbrecherwerbung grds zulässig
- HStiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Ifrüher: RFG
59Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen § 26 MedienG:
Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.- AVerdadero
- BFalso
60Organisatin des ORF:
Organe:- AStiftungsrat
- BGeneraldirektor
- CPublikumsrat
- DKonsumentenrat
- EVorstandsrat
- FHauptdirektor
61Organisation des ORF:
Mitglieder der Kollegialorgane:- Aweisungsfrei
- BEhrenamt, aber Kostenersatz
- CVerschweigungspflicht
- Dweisungsgebunden
- EOffenlegungspflicht
62ORF:
Stiftungsrat:- A35 Mitglieder (bestellt von Bundesregierung, Ländern, Publikumsrat, ZBR)
- BUnvereinbarkeiten
- CFunktionsperiode von 4 Jahren
- DMitglieder haften wie die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG – besondere Sorgfaltspflicht!
- EBestellung und Abberufung des Generaldirektors
- Fbeschließt das Programmentgelt und genehmigt die
Werbetarife - Gderzeit 30 Mitglieder
- Hvom Publikumssrat für 5 Jahre zu bestellen (Abberufung nur mit
Zweidrittelmehrheit) - IGenehmigung von Stiftungsrats-Beschlüssen übers Programmentgelt
- JAnrufung der Regulierungsbehörde
63Organe des ORF:
Generaldirektor:- AGeschäftsführung und Vertretung
- Bvom Stiftungsrat für 5 Jahre zu bestellen (Abberufung nur mit
Zweidrittelmehrheit) - Cdaneben höchstens 4 Direktoren, dzt:
• Kaufmännischer Direktor
• Programmdirektor
• Radiodirektor
• Technischer Direktor - Dfür jedes Landesstudio ein Landesdirektor
- EWeisungsbefugnis des GD
- FFunktionsperiode von vier Jahren
- Gbeschließt das Programmentgelt und genehmigt die Werbetarife
- HInteressenvertretung der Hörer und Seher des ORF
- IBestellung von 6 Mitgliedern des Stiftungsrates
- Jdaneben höchstens 4 Direktoren, dzt:
• Kaufmännischer Direktor
• Programmdirektor
• Radiodirektor
• TV Direktor
64Organe des ORF:
Publikumsrat:- AInteressensvertretung der Hörer und Seher des ORF
- Bderzeit 30 Mitglieder
- CErstattung von Empfehlungen
- DAnrufung der Regulierungsbehörde
- EBestellung von 6 Mitgliedern des Stiftungsrates
- FGenehmigung von Stiftungsrats-Beschlüssen übers Programmentgelt
- G35 Mitglieder (bestellt von BReg, Ländern, Publikumsrat, ZBR)
- HFunktionsperiode von vier Jahren
- IBestellung und Abberufung des Generaldirektors
- Jbeschließt das Programmentgelt und genehmigt die Werbetarife
65Finanzierung des ORF:
- AProgrammentgelt (>60%), Werbeerlöse (>20%), Lizenzerlöse (<20%)
- BProgrammentgelt (<60%), Werbeerlöse (<20%), Lizenzerlöse (>20%)
- Cdie Höhe des Programmentgeltes (Radioentgeltes, Fernsehentgeltes) wird vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgelegt
- DNettokostenprinzip
- Edie Höhe des Programmentgeltes (Radioentgeltes, Fernsehentgeltes) wird vom Generaldirektor auf Antrag des Stiftungsrates festgelegt
- FBruttokostenprinzip
- G„Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.“ (§ 31 Abs 17 ORF-G)
- H-> Einhebung des Programmentgeltes durch "GIS Gebühren Info Service GmbH" (100%ige ORF-Tochter)
- Iwegen landesgesetzlicher Abgaben differiertder GIS Gesamtbetrag je nach Bundesland
- Jder GIS Gesamtbetrag ist Österreichweit gleich
66Finanzierung des ORF:
- A„Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“ (§ 2 Abs 1 RGG)
- BRundfunkteilnehmer hat gegenüber GIS strafbewehrte Meldepflicht (§ 2 Abs 3 iVm § 7 Abs 1 RGG)
- CMeldebehörden müssen auf Verlangen der GIS Meldedaten übermitteln (§ 4 Abs 3 RGG)
- DComputer mit Internet-Anschluss ist keine Rundfunkempfangseinrichtung (VwGH 30. 6. 2015, Ro 2015/15/0015)
- EComputer mit Internet-Anschluss ist Rundfunkempfangseinrichtung (VwGH 30. 6. 2015, Ro 2015/15/0015)
- FMeldebehörden dürfen nicht auf Verlangen der GIS Meldedaten übermitteln (§ 4 Abs 3 RGG)
- GRundfunkteilnehmer hat gegenüber GIS keine strafbewehrte Meldepflicht (§ 2 Abs 3 iVm § 7 Abs 1 RGG)
67Welche Äußerungen sind problematisch?
- Aunwahre Tatsachenbehauptungen
– unwahr = falsch (unrichtig) oder irreführend unvollständig - Bexzessive Werturteile
- Csuksessive Werturteile
- DÜble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung
- EVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
- FSchutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen
- GSchutz der Unschuldsvermutung
- Aunwahre Tatsachenbehauptungen
68Ehrenschutz:
- AEhre = Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere (≠ wirtschaftlicher Ruf)
- Bobjektiver Ehrbegriff
- Cauch juristische Personen
- Dzivilrechtlicher und strafrechtlicher Schutz
– § 1330 Abs 1 ABGB: Ehrenbeleidigung
– § 111 StGB: Üble Nachrede
– § 115 StGB: Beleidigung - Esubjektiver Ehbegriff
- Fnur natrürliche Personen
69 Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung:
„Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.“
(§ 1330 Abs 1 ABGB)- AVerdadero
- BFalso
70Zivilrechtliche Beleidigung
- AAnsprüche innerhalb von 14 Tagen.
- BAnsprüche innerhalb von 4 Monaten
- CTatfrage kann man beweisen, nicht Rechtsfrage
- DRechtsfrage kann man beweisen, nicht Tatfrage
71Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung:
Bsp.:
klagt 50.000 Euro ein -> Richter stellt 10.000 Euro aus (nur zu 20% gewonnen und zu 80% verloren —> „ÜBERKLAGEN“)- AVerdadero
- BFalso
72Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung:
Bsp.:
klagt 50.000 Euro ein -> Richter stellt 10.000 Euro aus, gewonnen.- AVerdadero
- BFalso
73Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung:
„XY beim Schwarzfahren erwischt“ —> Tatsachenbehauptung, aber UNWAHR, weil nur Jahreskarte nicht dabei gehabt; Bildnis war auch vorhanden im Artikel; 6.000 Euro Entschädigung- AVerdadero
- BFalso
74Zivilrechtlicher Ehrenschutz:
bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen: man muss keinen Betrag nennen (wird vom Richter bemessen); bei ähnlichen Fällen- AVerdadero
- BFalso
75Zivilrechtlicher Ehrenschutz:
bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen: man muss Betrag nennen- AVerdadero
- BFalso
76Bildnisschutz:
„(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.- AVerdadero
- BFalso
77Bildnisschutz:
- A= Recht am eigenen Bild
- B≠ Urheberrecht oder Lichtbildherstellerrecht
- Cschützt natürliche Personen gegen missbräuchliche Veröffentlichung ihrer Abbildung (§ 78 UrhG)
- Dgrds nicht gegen bloßes Photographiert-Werden (s aber § 16 ABGB und die umstrittene E OGH 27. 2. 2013, 6 Ob 256/12h – Zur Belustigung)
- ELegaldefinition: „eigentümliche geistige Schöpfungen“ auf bestimmten Gebieten
- FSchutz von Werkteilen
- GSchöpfung = von (einem Menschen) geschaffen
78Bildnisschutz:
- Aauch Veröffentlichung von Bildern verstorbener personen problematisch.
- Bdenn Bildnisschutz wirkt postmortal weiter.
(OGH 17. 2. 2014, 4 Ob 203/13a – Dubiose Geschäfte = Postmortaler Bildnisschutz = Rotlichtmilieu = Russen- Anwalt) - Cdenn Bildnisschutz wirkt nicht postmortal weiter.
(OGH 17. 2. 2014, 4 Ob 203/13a – Dubiose Geschäfte = mortaler Bildnisschutz = Rotlichtmilieu = Russen- Anwalt) - DVeröffentlichung von Bildern verstorbener personen ist erlaubt.
79Bildnisschutz:
- Anicht nur Phots sondern alle Arten von zwei- oder dreidimensionalen Abbildungen
- Bnur Photos
- CBeispiele: Zeichnungen, Gemälde, Masken, Reliefs, Büsten; auch Karikaturen
- DAbgebildeter muss erkennbar sein:
– Bildlegende, Begleittext und Gesamtzusammenhang zu
berücksichtigen
– Problem des zwischenzeitlich geänderten Aussehens - EAbgebildeter muss nicht erkennbar sein:
– nicht erkennbare Karikatur reicht
– Problem des zwischenzeitlich geänderten Aussehens
80Bildnisschutz:
- Aentspricht nicht dem urheberrechtlichen Verbreitungsbegriff (§ 16 UrhG)
- Bgeht immer um ein Veröffentlichen
- Czum Beispiel: Tageszeitung, Buch, Aushang, Website
- DVeröffentlichungen im Internet, auf Websites zählen nicht dazu
- Efotografieren ohne zu veröffentlichen reicht
- Fgleichzusetzen mit dem urheberrechtlichen Verbreitungsbegriff (§ 16 UrhG)
81Bildnisschutz Fallprüfschema:
- A1. Abgebildeter behauptet (objektives!) schutzwürdiges Interesse
2. Beklagter wendet zB ein:...?
3. Interessenabwägung - B1. Abgebildeter behauptet (subjektives!) schutzwürdiges Interesse
2. Beklagter wendet zB ein:...?
3. Interessenabwägung
- A1. Abgebildeter behauptet (objektives!) schutzwürdiges Interesse
82Bildnisschutz:
- ABloßstellung
- BPreisgabe des Privatlebens
- CAnlass zu Missdeutung
- DEntwürdigende oder herabsetzende Abbildung
83Bildnisschutz: Mögliche Einwendungen des Veröffentlichers (Beklagten)
- AEinwilligung des Abgebildeten
– Reichweite der Zustimmung
– Widerruflichkeit
– Problemfall Minderjährige - BMangel der Erkennbarkeit
- CÜberwiegendes Veröffentlichungsinteresse
- DUrheberrecht
- EMeinungsäußerung
- AEinwilligung des Abgebildeten
84Bildnisschutz:
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 78 UrhG- AUnterlassung
- BBeseitigung
- CUrteilsveröffentlichung
- DSchadenersatz (auch immaterielle Schäden)
- Eeinstweilige Verfügung
85Namensrecht:
„Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen“
(§ 43 ABGB)- AVerdadero
- BFalso
86Namensrecht:
„Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Haftstrafe klagen“
(§ 43 ABGB)- AVerdadero
- BFalso
87 Medienrechtliche Entschädigungsansprüche:
- A= zivilrechtliche Ansprüche, die aber vor dem Strafgericht und im Strafverfahren durchgesetzt werden
- Banspruchsberechtigt sind nur natürliche Personen
- Cim Einzelnen geht es um:
– Schutz der Ehre (§ 6)
– Schutz vor Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches (§ 7)
– Identitätsschutz(§7a)
– Schutz der Unschuldsvermutung (§ 7b)
– Schutz vor verbotener Veröffentlichung (§ 7c) - Danspruchsberechtigt sind natürliche und juristische Personen
- E= verfassungsgsrechtliche Ansprüche, die aber vor dem Strafgericht und im Strafverfahren durchgesetzt werden
88 Medienrechtliche Entschädigungsansprüche:
- AErsatz nur des immateriellen Schadens („Entschädigung für die erlittene Kränkung“)
- BEntschädigungsbetrag richtet sich nach Umfang und Auswirkungen der Veröffentlichung, insb Art und Ausmaß der Verbreitung des Mediums (Bedeutung für parallele Veröffentlichung in Druckausgabe und Online-Ausgabe von Tageszeitungen!)
- CKumulation möglich (zugesprochen wird aber immer nur ein Betrag)
- DAnrechnung bei Parallelität mit Bildnisschutz
- EErsatz nur des materiellen Schadens („Entschädigung für die erlittene Kränkung“)
- FEntschädigungsbetrag ist eine immer gleichgesetzte Summe
89 Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 50 000 Euro nicht übersteigen."
(§ 6 Abs 1 MedienG)- AVerdadero
- BFalso
90Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Wird in einem Medium der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 50 000 Euro nicht übersteigen."
(§ 6 Abs 1 MedienG)- AVerdadero
- BFalso
91Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 10 000 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 20 000 Euro nicht übersteigen."
(§ 6 Abs 1 MedienG)- AVerdadero
- BFalso
92Üble Nachrede, Beschimpfung, verspottung und Verleumdung (§6 Abs 1 MedienG):
- Azivilrechtlicher Anspruch, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der
– üblen Nachrede iSd § 111 StGB
– Beschimpfung oder Verspottung iSd § 115 StGB
– Verleumdung iSd § 297 StGB
verwirklicht wurde. - Bverwaltungsrechtlicher Anspruch, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der
– üblen Nachrede iSd § 111 StGB
– Beschimpfung oder Verspottung iSd § 115 StGB
– Verleumdung iSd § 297 StGB
verwirklicht wurde. - Czivilrechtlicher Anspruch, wenn in einem Medium der subjektive Tatbestand der
– üblen Nachrede iSd § 111 StGB
– Beschimpfung oder Verspottung iSd § 115 StGB
– Verleumdung iSd § 297 StGB
verwirklicht wurde. - Dverwaltungsrechtlicher Anspruch, wenn in einem Medium der subjektive Tatbestand der
– üblen Nachrede iSd § 111 StGB
– Beschimpfung oder Verspottung iSd § 115 StGB
– Verleumdung iSd § 297 StGB
verwirklicht wurde.
- Azivilrechtlicher Anspruch, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der
93 Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,- AVerdadero
- BFalso
94 Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
2. im Falle einer üblen Nachrede
a) die Veröffentlichung wahr ist oder
b) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten,- AVerdadero
- BFalso
95 Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
3. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,
3a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer
seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder- AVerdadero
- BFalso
96 Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
4. es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat."
(§ 6 Abs 2 MedienG)- AVerdadero
- BFalso
97Ausnahmen von Entschädigungspflicht:
für die üble Nachrede:- AVeröffentlichung wahr
- Büberwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, trotz journalistischer Sorgfalt für wahr gehalten
- CLive-Sendung im Rundfunk, journalistische Sorgfalt
- Dwahrheitsgetreue Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten, überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
98Ausnahme von Entschädigungspflicht:
für Beschimpfung, verspottung und Verleumdung:- ALive-Sendung im Rundfunk, journalistische Sorgfalt
- BWebsite, gebotene Sorgfalt
- Cwahrheitsgetreue Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten, überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
- Dwahrheitsgetruer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörpers
- Eüberwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, trotz journalistischer Sorgfalt für wahr gehalten
99 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches:
"(1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.- AVerdadero
- BFalso
100 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches:
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
2. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,
3. nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war,
4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen
hat, oder
5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat."
(§ 7 MedienG)- AVerdadero
- BFalso
101Verletzung des höchstpersönlichen Lebensberich (§7 Abs 2 MedienG):
Ausnahme von Entschädigungspflicht:- Awahrheitsgeteuer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörpers
- Bwahre Veröffentlichung, unmittelbarer Zusammenhang mit öffentlichem Leben
- Cangenommen werden konnte, dass Betroffener einverstanden
- DLive-Sendung im Rundfunk, journalistische Sorgfalt
- EWebsite, gebotene Sorgfalt
Información
- Descripción
- ABWL Unternehmensführung 1 Publizistik Test sobre VO KORRE (WS19/20), creado por Patrick Peterka el 26/02/2020.
- Autor
- Patrick Peterka
- Idioma
- Deutsch
- Visitas
- 2.337
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