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Zivilrecht - Allgemeiner Teil

Janjar Molavipour Alemán 15 fichas

Fichas del conjunto (15)

  1. 1Was ist ein Angebot iSv § 145 BGB?Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält
  2. 2Was ist eine Willenserklärung?Die Äußerung eines Willens, der auf eine privatrechtliche Rechtsfolge gerichtet ist
  3. 3Wann ist die WE iSv § 130 I BGB abgegeben?Wenn der Erklärende alles Erforderliche getan hat, damit die Erklärung dem Empfänger auch zugehen kann
  4. 4Zugang nach § 130 I BGBDer Zugang liegt vor, wenn die WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sodass unter normalen Umständen mit seiner Kenntnisnahme zu rechnen ist. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an
  5. 5Wann ist der Widerruf einer WE wirksam?Wenn er vor Zugang der WE oder gleichzeitig mit ihr zugeht (§ 130 I BGB)
  6. 6Was sind die Rechtsfolgen eines zugegangenen Angebots ?1. Mit Zugang ist das Angebot erst wirksam (vgl. § 130 I 1 BGB)
    2. Widerruf nicht möglich (=Bindung an den Antrag, sofern nicht abbedungen, vgl. § 145)
    3.Empfänger trägt das Verlustrisiko von Schriftstücken
    4. Für die Auslegung ist die zugegangene WE maßgeblich
  7. 7Was ist notwendiger Mindestinhalt eines Angebots iSv § 145?Alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii): Leistung (Kaufsache), Gegenleistung (Kaufpreis), Parteien
  8. 8Was ist der Tatbestand einer Annahme?1. Abgabe
    2. Zugang - Ausnahme: § 151 verzichtet nur auf Zugang der Annahmeerklärung, nicht auf die Erklärung selbst. s. a. § 152 BGB
    3.Rechtzeitigkeit §§ 147- 149 BGB
    4. Kein Widerruf
  9. 9Was ist ein Vertrag?Ein Rechtsgeschäft, bestehend aus zwei inhaltlich korrespondierenden WE (Angebot und Annahme) von mindestens 2 Personen.
  10. 10Was versteht man unter Privatautonomie?Vertragsfreiheit: Jedem Menschen ist es überlassen im Rahmen der Gesetze eigenständig seine Verhältnisse über Verträge zu gestalten.
  11. 11Was sind die Tatbestände einer WE?Auf der äußeren Ebene (Sicht eines Dritten, §§ 133, 157 analog): Handlungswille, Erklärungswille (, Geschäftswille)
    Auf der inneren Ebene: Handlungswille, Erklärungswille (str. ob potentielles Erklärungsbewusstsein ausreicht)
  12. 12Unterscheide Gefälligkeitsvertrag und alltägliche GefälligkeitenGefälligkeitsvertrag: Verbindliche Vereinbarung (§§ 516, 598, 662, 688) mit Ansprüchen und Haftung
    Alltägliche Gefälligkeiten: Kein Rechtsbindungswille (Mitnahme von Kindern zum Kindergarten), nur deiktische Ansprüche denkbar.
  13. 13Unter welchen Voraussetzungen ist ein stillschweigender Haftungsverzicht bei Gefälligkeiten gegeben?1. Handeln ausschließlich in fremden Interesse
    2. Hypothetischer Wille beider Parteien, die Haftung auszuschließen (Geschädigter dürfte sich billigerweise einem solchen Ansinnen nicht versagen)
    3. Besondere Umstände bekräftigen Erfordernis eines Haftungsausschlusses
  14. 14Ist das Vorhandensein eines inneren Erklärungswillens Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung?h.M: (-), maßgeblich ist bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, ob der Erklärende hätte erkennen können, das sein Verhalten als WE aufgefasst wird. (potentielles Erklärungsbewusstsein (+))
    Arg.: 1. (rechtliche Grundlagen:) Schutz des Vertrauens des Erklärungsempfängers/ der Verkehrssicherheit.
    2. (Systematik ex. § 118): Wenn schon eine Scherzerklärung zum SE führt, muss das auch für jemanden gelten, der gar kein Erklärungsbewusstsein hat.
    3. (Verkehrsschutz): Der Empfänger kann den Defekt der WE nicht erkennen und ist somit iHd Vertrauensschadens (vgl. § 122) schutzwürdig.
    m.M.: (+), kein Vertragsschluss, aber § 122 analog, bzw. § 280 iVm §§ 311 II, 241 II
    Arg.: 1. Schutz der Privatautonomie; ohne Erklärungsbewusstsein kein Gestaltung in Form der Selbstbestimmung.
    2. Scherzerklärung ist nichtig, also auch eine Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein, weil ähnliche Situation
    3. Mangelndes Verkehrsinteresse, weil kein Wille besteht, den Vertrag zustande kommen zu lassen.
  15. 15—

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