Grundlagen

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KK zu § 2 UrhG
Charlotte Luise
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Charlotte Luise
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Question Answer
Schutz durch UrhG, § 1 UrhG persönliche geistige Schöpfung, § 2 II UhrG Schutzsubjekt, Urheber §§ 7 ff. UrhG Schutzobjekt Werk, §§ 2 ff. UrhG
Geschütztes Werk, § 2 UhrG Zugehörigkeit zu Literatur, Wissenschaft oder Kunst, § 2 I UrhG + Persönliche geistige Schöpfung, § 2 II UrhG
§ 2 II: persönlich Menschliches Handeln; Das TBM "persönlich" setzt das Handeln eines Menschen voraus. Davon sind reine Maschinenerzeugnisse, bloße Naturprodukte und Ergebnisse tierischen Handelns abzugrenzen; Menschliches Handeln kann aber auch bei Einsatz technischer Hilfsmittel gegeben sein. Menschliches Handeln auch dann +, wenn Mensch eine Auswahl vorgefundener Gegenstände als Kunst vorstellt
§ 2 II, geistig: allgemein Das Ruhr schützt nur das immaterielle Gut (Werk; Ibmaterialgut), nicht dessen materielle Verkörperung in einem Werkstück. Denn der geistige Gehalt liegt im Werk; im Werkstück findet er lediglich Ausdruck; Werk kann auch ohne Vorliegen eines körperlichen Werkstücks gegeben sein (zB Vortrag)
§ 2 II geistig, Begriff Die Geistigkeit einer Schöpfung ist nur dann gegeben, wenn das Werk einen von einem Menschen stammenden Gedanken- oder Gefühlsinhalt offenbart, der den das Werk Wahrnehmenden in irgendeiner Weise anregt
§ 2 II, Wahrnehmbarkeit grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass das Werk in einem Werkstück Ausdruck findet. Das Werk muss Gestalt annehmen, die für andere = wahrnehmbar
§ 2 II, Werk ist im Rahmen der Wahrnehmbarkeit als was zu bezeichnen? qualifizierte menschliche Kommunikation
§ 2 II, Schöpfung Schöpfung bedeutet einen Schaffensvorgang, der einen gewissen Qualitätsgehalt, also eine gewisse Gestaltungshöhe entstehen lässt
§ 2 II, VSS an Schöpfung Individualität: Abstand von der Masse des Alltäglichen und lediglich routinemäßigen Leistungen; das Ergebnis des Schaffensvorgangs muss besonders sein Grad: Der notwendige Grad an Individualität ist mit einem "hinreichend schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad zu umschreiben (BGH Vorentwurf II)
§ 2 II, maßgebliche Auffassung Für die Beurteilung der urhr Schutzfähigkeit kommt es auf den Gesamteindruck der einzelnen Gestaltungselemente dieser Leistung an; entscheiden ist Auffassung des jeweiligen Verkehrskreises, nicht die Vorstellung des Urhebers!
§ 2 II, Feststellung objektive Entscheidungsfindung das konkrete Werk ist entscheidend; dabei sind dessen Bestandteile und Gestaltungselemente, aber auch sein Gesamteindruck von Bedeutung
§ 2 II, Indizien für Feststellung einer persönlich geistigen Schöpfung Gestaltungsspielraum, desto größer der Gestaltungsspielraum für das Ergebnis eines Schaffensvorgangs, desto wahrscheinlicher ausreichende Individualität Auswahl und Anordnung, hinreichender individueller Gestaltungsspielraum für Anordnung und Auswahl
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