Schuldbegriffe / Schuldunfähigkeit gem. §§ 19, 20 StGB / BAK / § 21 StGB

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Examen Strafrecht AT (Schuld) Flashcards on Schuldbegriffe / Schuldunfähigkeit gem. §§ 19, 20 StGB / BAK / § 21 StGB, created by Katrin Hae on 08/03/2016.
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Question Answer
Schuld Nach Bejahung des objektiven und subjektiven Tatbestandes sowie der Rechtswidrigkeit ist als dritte Stufe im Verbrechensaufbau die Schuld zu prüfen. Ist dem Täter die rechtswidrige Tat persönlich vorzuwerfen?
Nulla poena sine culpa Das Strafrecht beruht auf dem Schuld- und Verantwortungsprinzip. Strafe darf also nur dann verhängt werden, wenn die Schuld vorhanden ist (Nulla poena sine culpa) Wird in § 46 StGB deutlich.
Entscheidungsfreiheit Grundlage des Schuld- und Verantwortungsprinzips ist die Fähigkeit des Menschen, sich frei und richtig zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden.
Gegenstand des Schuldvorwurfs Der Gegenstand des Schuldvorwurfs ist die in der rechtswidrigen Tat zum Ausdruck gekommene fehlerhafte Einstellung des Täters zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung. Das deutsche Strafrecht ist Tatstrafrecht. Schuld bedeutet demnach die Vorwerfbarkeit der Tat im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende rechtlich tadelnswerte Gesinnung.
Normativer Schuldbegriff Beruht auf der normativen Schuldlehre, welche die Schuld in der Vorwerfbarkeit der Willensbildung und Willensbetätigung sieht. Es geht also immer um die individuelle Vorwerfbarkeit der Tat ggü dem jeweiligen Täter.
Psychologischer Schuldbegriff Sieht das Wesen der Schuld in der subjektiv-seelischen Beziehung des Täters zur Tat.
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Kinder, § 19 StGB - Jugendliche und Heranwachsende - Seelische Störungen (Biologische Voraussetzungen; Psychologische Voraussetzungen; Alkohol- und Drogenrausch)
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Kinder Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist.
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Jugendliche Bei Jugendlichen, d.h. bei Personen, die zur Zeit der Tatbegehung mindestens 14 Jahre alt sind, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedarf es gem. § 3 S.1 JGG der positiven Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, sog. bedingte Strafbarkeit. Ein Jugendlicher ist nur strafbar, wenn dieser zur Zeit der Tat nach seinen sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Heranwachsende Heranwachsende sind Personen, die zur Zeit der Tatbegehung 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Besonderheiten bestehen bei der Frage, ob Sanktionen des Jugendstrafrechtes nach dem JGG noch anzuwenden sind. Dies beurteilt sich gem. § 105 JGG entweder nach der Persönlichkeit der Täters oder nach der Art, sowie denUmständen und Beweggründen der Tat, etwa ein Jugenstreich.
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Seelische Störungen, § 20 StGB Derjenige ist ohne Schulde, der bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Seelische Störungen, § 20 StGB - Biologische Voraussetzungen - Biologisch Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, eine tief greifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder andere schwere seelische Abartigkeiten.
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Seelische Störungen, § 20 StGB - Biologische Voraussetzungen - Krankhaft seelische Störung Grundsätzlich zwei Gruppen. 1. Sog. Endogene Psychosen (z.B. Schizophrenie, manische Depressionen) 2. Sog. Exogene Psychosen (hirnorganische Ursache, z.B. Alzheimer, Hirnabbau)
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Seelische Störungen, § 20 StGB - Biologische Voraussetzungen - Tief greifende Bewusstseinsstörung Trübung oder Einengung des Bewusstseins. Unmittelbarer Verlust von Entscheidungsfreiheit zum Zeitpunkt der Tathandlung (z.B. Hypnose, schweres Fieber, Schlaftrunkenheit, hochgradige Zorn- und Angstaffekte)
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Seelische Störungen, § 20 StGB - Biologische Voraussetzungen - Schwachsinn Als "Schwachsinn" werden Stufen angeborener Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache bezeichnet (z.B. Debilität, Imbezillität und Idiotie). Wichtigster Anhaltspunkt IQ.
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Seelische Störungen, § 20 StGB - Biologische Voraussetzungen - Schwere andere seelische Abartigkeit Unter den sog. schweren anderen seelischen Abartigkeiten sind das Gegenstück zu den Psychosen, z.B. Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen jeweils in schwerer Form zu verstehen.
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Seelische Störungen, § 20 StGB - Psychologische Voraussetzung Täter war unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Fehlen des Einsichtsvermögens) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Fehlen des Hemmungsvermögens).
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Seelische Störungen, § 20 StGB - Alkohol- und Drogenrausch Nach h.M. sind die akuten Rauschzustände exogene Psychosen i.R.d. krankhaften seelischen Störungen.
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Seelische Störungen, § 20 StGB - Alkohol- und Drogenrausch - BAK unter 2,0 % Grundsätzlich ist von der vollen Schuldfähigkeit auszugehen.
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Seelische Störungen, § 20 StGB - Alkohol- und Drogenrausch - BAK 2,0 - 3,0 % Es ist bereits eine Intoxikationspsychose möglich, so dass hier regelmäßig von einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB auszugehen ist. Bei Tötungsdelikten wird erst ein Wert von 2,2 % wegen der hohen Hemmschwelle angenommen.
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Seelische Störungen, § 20 StGB - Alkohol- und Drogenrausch - BAK ab 3,0% Es ist regelmäßig eine Prüfung der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB angezeigt. Bei Tötungsdelikten gilt ein Wert ab 3,3 %.
Prüfungsaufbau - Schuldunfähigkeit - Seelische Störungen, § 20 StGB - Alkohol- und Drogenrausch - Feststellung BAK Es ist zugunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen. Berechnet aus einem stündlichen Abbauwert von 0,2% + einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 % + Einbeziehung der ersten beiden Stunden nach Trinkende. Trinkende als Anfangszeitpunkt, Blutentnahme als Endzeitpunkt.
Prüfungsaufbau - Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB Vermindert schuldfähig sind Personen, deren Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe erheblich vermindert ist. Der Unterschied zu § 20 StGB ist, dass in § 21 StGB die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit nicht völlig ausgeschlossen, wohl aber erheblich vermindert ist. "Erheblich" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Demzufolge ist es Aufgabe des Tatgerichts hierüber zu entscheiden.
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