§1601 BGB Verwandte
in gerade Linie sind
verplichtet, einander
Unterhalt zu gewähren
nur wenn diese auch
Verwandte der Eltern
im Rechtssinne sind (§§1594 Abs.1, 1600 d BGB)
Verteilung der
Unterhaltslasten auf die
Elternteile
Grundsätzlich anteilige Haftung
beider Elternteile entsprechend
ihren Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen §1606
Abs. 3, S. BGB
der Elternteil, der ein
minderjähriges Kind
betreut, hat seine
Unterhaltspflicht durch
Betreuungs- und
Erziehungsleistung
erfüllt §1606 Abs. 3 S.2
inderekte
Bestätigung
durch §1612a
Abs. 1 BGB
Bedürftigkeit,
§1602 BGB
Unmöglichkeit, sich durch
Einkünfte aus möglicher
und zumutbarer Arbeit
oder aus Vermöglen selbst
zu unterhalten, Abs. 2
das minderjährige unverheiratete Kind nach
§ 1602 Abs. 2 BGB priviligiert, weil es
grundsätzlich nur Vermögenserträge, nicht
aber die Substanz seines Vermögens für
seinen Unterhalt einsetzen muss.
Bedaf = Bedürfnisse nach §1610 BGB
erstreckt sich auf den gesamten
Lenbensbedarf (inkl. Kosten für
Erziehung, eine angemessene
Ausbildung und Hobbys)
die Höhe richtet sich nach der
Lebensstellung des
barunterhaltspflichtigen Elternteils
(Einkommens- und
Vermögensverhältnisse)
siehe
Düsseldorfer
Tabelle
Unterhaltstabelle
deckt nur den
Grundbedarf
§1605 BGB:
Auskunftsanspruch zur
Ermittlung der
unterhaltsrelevanten
Einkommens- und
Vermögensverhältnisse
des Unterhaltspflichtigen
Problem: Mehrbedarf eines Kindes
Mehrbedarf (=über
einen längeren
Zeitraum hinweg
regelmäßig
auftretender
Zusatzbedarf) ist
nach Maßgabe von
§1606 Abs. 3 S.1
von beiden Eltern
anteilig zu tragen
Bsp: Kosten für
Kindertagesstätte
Seit 2008
Einführung eines
Mindestunterhalts
für Kinder: §1612a
BGB
Zahlbeträge seit 1.1.10
0-5 Jahre: 317-92= 225.-€
Wenn kein Vater gefunden
werden kann, gilt
Unterhaltsvorschussgesetzt
(UVG)
Hier wird die zweite
Hälfte des Kindergeldes
auch noch abgezogen
Vergleich
225-92=133.-€
geht nur bis
zum 12
Lebensjahr
und insgesamt
max 6 Jahre
Leistungsunfähigkeit,
§ 1603 BGB
Fähigkeit, den
Unterhalt aus
dem Ertrag
möglicher und
zumutbarer
Arbeit bzw. aus
dem Vermögen
zu gewähren (§
1603 Abs. 1)
Konkretisierung
siehe
Düsseldorfer
Tabelle Nr.5
gesteigerte Unterhaltspflicht
besteht gem. § 1603 Abs. 2 S.1 BGB für Eltern
gegenüber ihren
minderjährigen
unverheirateten
Kindern
Nach §1609 BGB kommen
mind. und diesen
Gleichgestelte immer vor allen
übrigen Unterhaltsberechtigten
gegenüber volljährigen Kindern,
soweit diese nach § 1603 Abs. 2
S.2 minderjärhigen Kindern
gleichgestellt sind.
sofern die Steigerung der Unterhaltspflicht
nicht nach § 1603 Abs. 2 S.3 BGB entfällt
verminderter Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
(geringerer Anteil des Einkommen/Vermögens, der
für den eingenen Unterhalt zurückbehalten werden
darf)
Erhöhte Erwerbsobliegenheit des
Unterhaltspflichtigen (erhöhte
Verpflichtung , sich um eine
Erwärbstätigkeit zu bemühen)
Nachweißpflicht und
Aufwandspflicht ähnlich
Harz 4
erst ab
Geltendmachung des
Unterhaltsanspruchs,
also nur für die
Zukunft §1613 Abs. 1
BGB
Ausnahme: Wenn
Geltendmachung
nicht möglich war
§1613 Abs. 2 BGB
Unzulässigkeit eines
Unterhatlsverzichts für die Zukunft
nach §1614 BGB
Leistet eine Person Unterhalt, die
eigetnlich nicht unterhaltspflichtig
ist (z.B. Scheinvater), geht der
Unterhaltsanspruch des Kindes
§1601 + §1592 BGB auf die
unterhaltsleistende Person über.
§1607 Abs. 3 BGB
Rückwirkende Forderung der
Unterhalszahlungen möglich wegen rechtlicher
Unmöglichkeit früherer Geltendmachung §1613
Abs. 2 Ziff. 2 BGB