Pflichten und Rechte von Eltern Unterhaltspflicht

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Pflichten und Rechte von Eltern Unterhaltspflicht
  1. §1601 BGB Verwandte in gerade Linie sind verplichtet, einander Unterhalt zu gewähren
    1. nur wenn diese auch Verwandte der Eltern im Rechtssinne sind (§§1594 Abs.1, 1600 d BGB)
      1. Verteilung der Unterhaltslasten auf die Elternteile
        1. Grundsätzlich anteilige Haftung beider Elternteile entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen §1606 Abs. 3, S. BGB
          1. der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, hat seine Unterhaltspflicht durch Betreuungs- und Erziehungsleistung erfüllt §1606 Abs. 3 S.2
            1. inderekte Bestätigung durch §1612a Abs. 1 BGB
        2. Bedürftigkeit, §1602 BGB
          1. Unmöglichkeit, sich durch Einkünfte aus möglicher und zumutbarer Arbeit oder aus Vermöglen selbst zu unterhalten, Abs. 2
            1. das minderjährige unverheiratete Kind nach § 1602 Abs. 2 BGB priviligiert, weil es grundsätzlich nur Vermögenserträge, nicht aber die Substanz seines Vermögens für seinen Unterhalt einsetzen muss.
              1. Bedaf = Bedürfnisse nach §1610 BGB
                1. erstreckt sich auf den gesamten Lenbensbedarf (inkl. Kosten für Erziehung, eine angemessene Ausbildung und Hobbys)
                  1. die Höhe richtet sich nach der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Einkommens- und Vermögensverhältnisse)
                    1. siehe Düsseldorfer Tabelle
                      1. Unterhaltstabelle deckt nur den Grundbedarf
                      2. §1605 BGB: Auskunftsanspruch zur Ermittlung der unterhaltsrelevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen
                      3. Problem: Mehrbedarf eines Kindes
                        1. Mehrbedarf (=über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig auftretender Zusatzbedarf) ist nach Maßgabe von §1606 Abs. 3 S.1 von beiden Eltern anteilig zu tragen
                          1. Bsp: Kosten für Kindertagesstätte
                        2. Seit 2008 Einführung eines Mindestunterhalts für Kinder: §1612a BGB
                          1. Zahlbeträge seit 1.1.10
                            1. 0-5 Jahre: 317-92= 225.-€
                              1. Wenn kein Vater gefunden werden kann, gilt Unterhaltsvorschussgesetzt (UVG)
                                1. Hier wird die zweite Hälfte des Kindergeldes auch noch abgezogen
                                  1. Vergleich
                                    1. 225-92=133.-€
                                      1. geht nur bis zum 12 Lebensjahr und insgesamt max 6 Jahre
                        3. Leistungsunfähigkeit, § 1603 BGB
                          1. Fähigkeit, den Unterhalt aus dem Ertrag möglicher und zumutbarer Arbeit bzw. aus dem Vermögen zu gewähren (§ 1603 Abs. 1)
                            1. Konkretisierung siehe Düsseldorfer Tabelle Nr.5
                            2. gesteigerte Unterhaltspflicht
                              1. besteht gem. § 1603 Abs. 2 S.1 BGB für Eltern
                                1. gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern
                                  1. Nach §1609 BGB kommen mind. und diesen Gleichgestelte immer vor allen übrigen Unterhaltsberechtigten
                                  2. gegenüber volljährigen Kindern, soweit diese nach § 1603 Abs. 2 S.2 minderjärhigen Kindern gleichgestellt sind.
                                    1. sofern die Steigerung der Unterhaltspflicht nicht nach § 1603 Abs. 2 S.3 BGB entfällt
                                    2. verminderter Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (geringerer Anteil des Einkommen/Vermögens, der für den eingenen Unterhalt zurückbehalten werden darf)
                                      1. Erhöhte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen (erhöhte Verpflichtung , sich um eine Erwärbstätigkeit zu bemühen)
                                        1. Nachweißpflicht und Aufwandspflicht ähnlich Harz 4
                                      2. erst ab Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, also nur für die Zukunft §1613 Abs. 1 BGB
                                        1. Ausnahme: Wenn Geltendmachung nicht möglich war §1613 Abs. 2 BGB
                                          1. Unzulässigkeit eines Unterhatlsverzichts für die Zukunft nach §1614 BGB
                                            1. Leistet eine Person Unterhalt, die eigetnlich nicht unterhaltspflichtig ist (z.B. Scheinvater), geht der Unterhaltsanspruch des Kindes §1601 + §1592 BGB auf die unterhaltsleistende Person über. §1607 Abs. 3 BGB
                                              1. Rückwirkende Forderung der Unterhalszahlungen möglich wegen rechtlicher Unmöglichkeit früherer Geltendmachung §1613 Abs. 2 Ziff. 2 BGB
                                                1. Rechtsvater könnte Leistungsunfähigkeit proklamieren. 1613 Abs. 3
                                                  1. unbillige Härte
                                                2. könnte auch der Staat sein
                                            2. Ergänzende Regelungen
                                              1. Bedarf Studierender siehe Düsseldorfer Tabelle
                                                1. 670.-€
                                                2. §1612 Abs. 1 BGB
                                                  1. Unterhalt ist grundsätlich als Barunterhalt zu zaheln
                                                  2. §1612 Abs. 2 BGB
                                                    1. Eltern bestimmen die Art der Unterhaltsgewährung begrenzt durch die Rücksichtsnahmepflicht gegenüber dem Kind
                                                  Show full summary Hide full summary

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