Rechtsmittel #2

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Staatsexamen Strafprozessrecht Mind Map on Rechtsmittel #2, created by sarah.schrills on 23/08/2015.
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Rechtsmittel #2
  1. Allg. Zulässigkeitsvoraussetzungen
    1. a) Rechtsmittelbefugnis: Beschuldigter und StA (§296); Verteidiger aber nicht gegen ausdrücklichen Willen des Beschuldigten §297; Privatkläger volle Befugnis (§390), Nebenkläger nur eingeschränkte (§400); bei Beschwerde alle von Entscheidung betroffenen Personen (§304 II)
      1. b) Beschwer: nur, wer durch die Entscheidung in irgendeiner Weise beschwert ist => bei Freispruch kein Rechtsmittel; dies kann nur StA zugunsten des Beschuldigten weil sie zur Objektivität verpflichtet ist (§296)
      2. c) Form und Frist: Rechtsmittel beim Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§§306 I, 314 I, 341 I); Berufung und Revision binnen einer Woche nach mündlichen Verkündung des Urteils (§§314,341), nur wenn Verkündung bei Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, beginnt Frist erst mit Zustellung des schriftlichen Urteils; Beschwerde ist nur in den Fällen der sofortigen Beschwerde fristgebunden: 1Woche mit Bekanntgabe der Entscheidung §311 II; bei unverschuldeter Verstummung der Frist ist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren §44, unverschuldet= wenn keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nach §35a erteilt worden ist §44 I2, gilt nicht wenn lediglich die Belehrung versäumt wurde dass der Betroffene auch nach einer Verständigung gem. §257c frei ist Rechtsmittel einzulegen, denn §44 I 2 verweist nicht auf §35a S.3
        1. Revision ist nur zulässig, wenn begründet §344, Begründung gegenüber dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, durch Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle §345 II, Revisionsbegründungsfrist =1 Monat, Beginnt wenn Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und Urteil zugestellt ist §345 I; bei Berufung ist Begründung nur fakultativ vorgesehen §317
        2. Teilanfechtung: Möglichkeit, Berufung oder Revision auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken (§§318, 344); Gegenstand der Teilanfechtung muss losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil eine in sich selbstständige Prüfung und Beurteilung zulassen
          1. Rücknahme und Verzicht
            1. Angeklagter kann vor Ablauf der Rechtsmittefrist auf die Einhegung eines Rechtsmittels verzichten oder eingelegtes Rechtsmittel zurücknehmen §302 I 1; Rücknahmeerklärung erhält regelmäßig Verzicht auf Wiederholung des Rechtsmittels
              1. §302 I 2: Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen bei vorheriger Verständigung nach §257c; nicht entsprechend auf Rücknahme anwendbar, so dass ein eingelegtes Rechtsmittel auf im Falle einer Absprache noch vor Ablauf der Einlegungsfrist zurückgenommen werden kann
                1. Keine Überrumpelung im Anschluss an Urteilsverkündung durch Frage ob er das Urteil annehme => übereilte Erklärung, kein wirksamer Rechtsmittelverzicht
                  1. von StA zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden §302 I 3, es sei denn der Angeklagte bleibt unentschuldigt der Hauptverhandlung fern; Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung §302, wird auf Verzicht analog angewendet
                  2. Verbot der reformatio in peius
                    1. gilt für Rechtsmittel gegen Urteile, also Berufung und Revision (§§331, 358); Urteil darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden, wenn er selbst oder StA lediglich zu seinen Gunsten ein Rechtsmittel eingelegt hat => Angeklagter soll nicht durch Befürchtung einer höheren Strafe davon abgehalten werden Rechtsmittel einzulegen; Verbot trifft nur die Rechtsfolgen
                    2. Entscheidung des Rechtsmittelgerichts
                      1. Berufungsgericht kann Berufung gem. §322 ohne Hauptverhandlung durch Beschluss als unzulässig verwerfen; stellt sich Unzulässigkeit erst in Hauptverhandlung heraus, erfolgt Verwerfung durch Urteil; entsprechendes gilt für Revision §349 I V
                        1. Sofern der Angeklagte Berufung eingelegt hat und in der Hauptverhandlung nicht erscheint, hat das Gericht die Berufung ohne Verhandlung der Sache zu verwerfen §329; bei durch StA eingelegte Berufung kann Sache auch ohne Anwesenheit des Angeklagten verhandelt werden §329 II
                          1. Bei Ungebundenheit werden Berufung und Revision durch Urteil als unbegründet verworfen
                            1. Sofern Berufung zulässig und begründet ist, hebt Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil gem. §328 I auf und entscheidet selbst in der Sache
                              1. Hält das Gericht die Revision für begründet, so hebt es das angefochtene Urteil gem. §353 auf, soweit sich der absolute oder relative Revisionsgrund auswirken konnte. die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen werden auch aufgehoben. I.d.R. verweist Revisionsgericht Sache dann zur erneuten Entscheidung an Vorinstanz zurück und zwar an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts oder an ein anderes Gericht gleicher Ordnung §354 II
                                1. in Ausnahmefällen kann Gericht selbst entscheiden §354 I oder I a
                                  1. Revisionsgericht hat zusätzliche Möglichkeit, Revision ohne Hauptverhandlung durch einstimmigen Beschluss auf Antrag der StA gem. §349 II als offenkundig unbegründet zu verwerfen => Entlastung des Gerichts. offensichtlich unbegründet= wenn fr jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und Revisionsrügen des Beschwerdeführers dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können; Revisionsgericht hat Ermessen bei Beurteilung der Frage der Offensichtlichkeit
                                    1. Aufhebung des Urteils durch Revisionsgericht zugunsten eines Angeklagten erstreckt sich gem. §357 auch auf Mitangeklagte die keine Revision eingelegt haben
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