Beschlagnahme

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Staatsexamen Strafprozessrecht Mind Map on Beschlagnahme, created by sarah.schrills on 23/08/2015.
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Beschlagnahme
  1. Übersicht
    1. Beweissichernde Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen §§94 ff.
      1. Beschlagnahme von Führerscheinen zur Sicherung der vorläufigen oder endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis §94 III
        1. Zu unterscheiden ist zwischen einfacher Sicherstellung und förmlicher Beschlagnahme (Grundrechtseingriff!). Bei Sicherstellung wird Gegenstand in amtliche Verwahrung genommen oder in sonstiger Weise erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Sache amtlicher Obhut unterliegt; Beschlagnahme ist erforderlich, wenn Sache nicht freiwillig herausgegeben wird, so dass ausdrückliche Anordnung durch Gericht oder Strafverfolgungsbehörde erfolgen muss; Bei Sachen mit unbekannten Aufbewahrungsort oder die der Gewahrsamsinhaber nicht herausgeben will, kann die Herausgabe gem. §95 durch Anordnung von Zwangsmitteln erzwungen werden (Beachte §136 I 2 und Nero teneto Grundsatz)
        2. Sicherstellung §94 I
          1. Gewahrsamslose Sachen und Sachen, die freiwillig herausgegeben werden; Führerscheine die der Einziehung unterliegen (§94 III StPO, §69 III 2 StGB) und freiwillig herausgegeben werden
            1. keine besondere Anordnung nach §98 I erforderlich
              1. durch alle zur Strafverfolgung befugten Personen
              2. Beschlagnahme §94 II
                1. Sachen, die sich im Gewahrsam einer Person befinden und nicht freiwillig herausgegeben werden; Sachen die nicht herausgegeben werden können; Führerscheine die der Einziehung unterliegen und nicht freiwillig herausgegeben werden
                  1. Ausdrückliche Anordnung nach §98 I
                    1. Regelfall durch Richter; bei Gefahr im Verzug durch StA und Ermittlungspersonen; bei Pressebeschlagnahme Richtervorbehalt immer
                      1. Gegenstand der Beschlagnahme können alle Gegenstände sein, die als Beweismittel für Untersuchung von Bedeutung sein können.
                        1. Voraussetzung ist Anfangsverdacht einer Straftat, der im kern auf Tatsachen und nicht nur auf Vermutungen beruht
                          1. müssen sich nicht gegen bestimmten Beschuldigten richten
                            1. z.B.bewegliche und unbewegliche Sachen
                              1. elektronisch gespeicherte Informationen: Abgrenzung zu §100a ff vornehmen: Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art.10 GG endet, wenn Daten auf Gerät des Nutzers an den sie adressiert sind, angekommen sind und der Übertragungsvorgang beendet ist => Emails, die bereits auf Gerät gespeichert sind, unterliegen Beschlagnahme nach §§94 ff.
                                1. P: Ermächtigungsgrundlage bei Emails die auf dem Mailserver des Providers zwischengespeichert sind: BGH : kein Telekommunikationsvorgang mehr und daher kann Beschlagnahme nach §99 erfolgen // BVerfG Zugriff ist Eingriff in Art.10 GG, §§94 ff. aber taugliche Ermächtigungsgrundlagen, sofern Beschlagnahme im konkreten Fall Verhältnismäßig. => (+) wenn Zugriff nicht heimlich // a.A Zugriff auf diese Emails nur unter erhöhten Eingriffsvoraussetzungen des §100a
                                2. nicht der Beschlagnahme unterliegen :
                                  1. amtliche Schriftstücke, wenn oberste Dienstbehörde wegen zu befürchtender Nachteile für Staatswohl die Akte für gesperrt erklärt hat §96
                                    1. Akten des Bauamts: Ermächtigungsgrundlage auch bei öffentlich-rechtlichen Behörden anwendbar? Konflikt zwischen Strafverfolgungsinteresse und Dienstgeheimnis => Klage vor Verwaltungsgericht auf Herausgabe der Akte aber nicht der StA, ggf, Nebenkläger oder Beschuldigter
                                    2. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Personen, deren ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§52,53 I 1 Nr1-3b zusteht (§97 I Nr.1)=> ivm Regeln des Zeugnisverweigerungsrechts lesen
                                      1. §97 regelt nicht den Fall dass ein Verfahren gegen den Arzt geführt wird, sondern nur gegen den Patienten
                                        1. §97 soll Umgehung der Vorschriften über Zeugnisverweigerungsrecht verhindern, Vorschrift nicht anwendbar wenn Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter der Tat ist; Beachte §97 II 3
                                        2. Aufzeichnungen, die ein Beschuldigter erkennbar zum Zweck seiner Verteidigung angefertigt hat
                                          1. Tagebücher (Sphärentheorie des BVerfG)
                                            1. Postsendungen, die sich im Postvertrieb befinden §§99,100
                                          2. Eingriff in Grundrecht aus Art.2 I ivm. Art 1 I GG => Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ; Beschlagnahme muss im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts führen
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