Abzüglich Sparer-Pauschbetrag gem. §20 (9) i.H.v. 801€
(16.002€). Veranlagt wird nur der Betrag der > FB ist
Gesellschafter einer AG
Kapitalgesellschaft = Gesellschafter
Berechnung der Steuerbilanz
des Gesellschafters
Handelsbilanz abzüglich der
steuerfreien Gewinne
Besonderheit: (Schachtelstrafe) §8b (5) KStG,
pauschales Abzugsverbot von 5 % der
jeweiligen Ausschüttung. D.h. die KapGEs darf
nur 95% von ihrem handelsrechtlichen
Gewinn abziehen, die übrigen 5% sind als
steuerlicher Gewinn zu versteuern.
Damit sind nur 95% steuerfrei.
Gewinnausschüttungen gem. §8b (1) KStG
steuerfrei
Gesellschafter = natürliche Person
Einkünfte aus Kap.VG gem. §20 EStG abzüglich Abgeltungssteuer 25%
gem. §32d (1) EStG und Soli 5,5% und Kirchensteuer
Ausnahmen der Abgeltungssteuer: §32d (2) EStG
Dann TEV gem. §3 Nr.40 d. EStG anzuwenden
Immer dann wenn die
Eine. aus Kap.VG nicht
der Abgeltungssteuer
unterliegen
Nur 60% der Einkünfte sind
zu besteuern und dem Soli von 5,5 %
unterworfen
damit sind nur 40% steuerfrei
§3 c (2) EStG sind 60% der
Werbungskosten zu
berücksichtigen
ANTEILE AN PERSONENGESELLSCHAFTEN
Gesellschafter einer OHG
Gesellschafter einer KG
KG bezieht §1 (1) EStG i.V.m. §2
(1) GewStG Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Das GewStG nimmt EStG-Vorgaben auf
§2 und §7 GewStG
d.h. alle Einkünfte aus
Gewerbebetrieb unterliegen auch
der Gewerbesteuer!
Steuerschuldner: §5 (1) S.3 GewStG
die Gewerbebetreibende
Personengesellschaft
Gesellschafter hat seine jährlich
Gewinnbeteiligung in persönlicher
Einkommenssteuererklärung zu versteuern
gem. §15 (1) EStG Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Ein Personengesellschafter kann
keine anderen Einkünfte aus die
Personengesellschaft beziehen,
also Eink. aus Gewerbebetrieb.
Anteilige Anrechnung des
3,8-fachen
Gewerbesteuermessbetrags
gem. §35 (1) Nr.1
Ihm gehören Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
Komplementär (Vollhafter) oder
Kommanditist (haftet nur mit Einlage)