Der Gesellschafter

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Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Mind Map on Der Gesellschafter, created by Carolin Meyer on 09/23/2016.
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Der Gesellschafter
  1. ANTEILE AN KAPITALGESELLSCHAFTEN
    1. Gesellschafter einer GmbH
      1. GmbH kann auch nur aus 1 Person bestehen, alle anderen Gesellschaften benötigen mehrere
        1. Ertragssteuerarten auf GmbH-Ebene: KSt, GewSt, sowie auf Gesellschafterbene die ESt
          1. Gewinn der KapGes: GmbH
            1. §8 (2) KStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
            2. Einkünfte des Gesellschafters
              1. Geschäftsführer: Reguläre Lohnvergütung gem. §19 (1) Nr.1 EStG Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (z.B. als Komplementär)
                1. Ausschüttung späterer Gewinne (Dividenden) gem. §20 (1) EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen
                  1. abzüglich Abgeltungssteuer (Separate Berechnung) gem. §32d (1) EStG 25% des Kap.ertrags, zzgl. Soli 5,5% gem §4 S.1 SolZG und ggf. Kirchensteuer
                    1. Abzüglich Sparer-Pauschbetrag gem. §20 (9) i.H.v. 801€ (16.002€). Veranlagt wird nur der Betrag der > FB ist
              2. Gesellschafter einer AG
                1. Kapitalgesellschaft = Gesellschafter
                  1. Berechnung der Steuerbilanz des Gesellschafters
                    1. Handelsbilanz abzüglich der steuerfreien Gewinne
                      1. Besonderheit: (Schachtelstrafe) §8b (5) KStG, pauschales Abzugsverbot von 5 % der jeweiligen Ausschüttung. D.h. die KapGEs darf nur 95% von ihrem handelsrechtlichen Gewinn abziehen, die übrigen 5% sind als steuerlicher Gewinn zu versteuern.
                        1. Damit sind nur 95% steuerfrei.
                      2. Gewinnausschüttungen gem. §8b (1) KStG steuerfrei
                    2. Gesellschafter = natürliche Person
                      1. Einkünfte aus Kap.VG gem. §20 EStG abzüglich Abgeltungssteuer 25% gem. §32d (1) EStG und Soli 5,5% und Kirchensteuer
                        1. Ausnahmen der Abgeltungssteuer: §32d (2) EStG
                          1. Dann TEV gem. §3 Nr.40 d. EStG anzuwenden
                            1. Immer dann wenn die Eine. aus Kap.VG nicht der Abgeltungssteuer unterliegen
                              1. Nur 60% der Einkünfte sind zu besteuern und dem Soli von 5,5 % unterworfen
                                1. damit sind nur 40% steuerfrei
                                  1. §3 c (2) EStG sind 60% der Werbungskosten zu berücksichtigen
                        2. ANTEILE AN PERSONENGESELLSCHAFTEN
                          1. Gesellschafter einer OHG
                            1. Gesellschafter einer KG
                              1. KG bezieht §1 (1) EStG i.V.m. §2 (1) GewStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
                                1. Das GewStG nimmt EStG-Vorgaben auf §2 und §7 GewStG
                                  1. d.h. alle Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen auch der Gewerbesteuer!
                              2. Steuerschuldner: §5 (1) S.3 GewStG die Gewerbebetreibende Personengesellschaft
                                1. Gesellschafter hat seine jährlich Gewinnbeteiligung in persönlicher Einkommenssteuererklärung zu versteuern gem. §15 (1) EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
                                  1. Ein Personengesellschafter kann keine anderen Einkünfte aus die Personengesellschaft beziehen, also Eink. aus Gewerbebetrieb.
                                2. Anteilige Anrechnung des 3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags gem. §35 (1) Nr.1
                                3. Ihm gehören Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
                                  1. Komplementär (Vollhafter) oder Kommanditist (haftet nur mit Einlage)
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