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Art. 104GG - Rechtssicherheit bei Freiheitsentziehnung
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Freiheitsbeschränkungen (Abs. 1)
Nur auf Grund eines "förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der forgeschriebenen Form"
kurzfristige Beeinträchtigungen
dienen der Durchsetzung von Maßnahmen
Freiheitsentziehungen (Abs. 2)
Höchster Grundrechtseingriff
zusätzliche Anforderungen MÜSSEN berücksichtigt werden
Richtervorbehalt: Nur Richter entscheidet über Zulässigkeit und Dauer; richterliche Entscheidung MUSS UNVERZÜGLICH herbeigeführt werden
Willkürverbot: Gewahrsamnahme durch Polizei nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung; Nicht länger als Ende des nächsten Tages
Anhörungsgebot: Richter muss Betroffenen vor Entscheidung Gründe der Festnahme mitteilen, vernehmen und anhören
Zeitliche Begrenzung: Bei Strafverfolgung vorläufige Festnahme erlaubt aber Punkt 1 und 2 beachten
Benachrichtigungspflicht: Über Anordnung und Fortdauer der Freiheitsentziehung IST UNVERZÜGLICH ein Angehöriger des Betroffenen zu informieren
VERBOT körperlicher und seelischer Misshandlung
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- Zwischenprüfung SVR/PB Note on Art. 104GG - Rechtssicherheit bei Freiheitsentziehnung, created by Mirco H. on 19/04/2016.
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