Urkundendelikte Definitionen

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Strafrecht (Urkundendelikte) Flashcards on Urkundendelikte Definitionen, created by Hannah Kölle on 16/03/2018.
Hannah  Kölle
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Question Answer
Urkunde jede verkörperte (Perpetuierungsfunktion), menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet & bestimmt ist (Beweisfunktion) & ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion)
menschliche Gedankenerklärung jede von einem Erklärungsbewusstsein getragene Äußerung zur Nachrichtenübermittlung geeigneter Zeichen
verkörperte Gedankenerklärung Ausweisung einer mindestens hinreichend festen Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand & visuelle Erfassbarkeit
Beweiszeichen Mit einem Gegenstand fest verbundene Zeichen, die geeignet und bestimmt sind, über ihr Dasein hinaus eine Gedankenäußerung ihres Urhebers zu vermitteln (Rspr.)
Zusammengesetzte Urkunde wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist
Gesamturkunde wenn mehrere selbständige Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen ganzen verbunden werden, dass gerade durch die Verbindung ein übergeordneter ein neuer, selbständiger Erklärung- & Beweisinhalt entsteht
Herstellen einer Urkunde (Urkundenfälschung; § 267 StGB) jedes Entstehenlassen einer Urkunde
Unechte Urkunde (§ 267 StGB) Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der sich aus der Urkunde als ihr Aussteller ergibt (sog. scheinbarer Aussteller) - Auseinanderfallen tatsächlicher & scheinbarer Aussteller -
Gebrauchen (§ 267 StGB) unechte/verfälschte Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen
Täuschung im Rechtsverkehr (§ 267 StGB) Zur Täuschung handelt, wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält & durch diese irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt wird
technische Aufzeichnung (Fälschung tA; § 268 StGB) eine Darstellung, die durch ein technisches Gerät ganz o. zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein o. für Eingeweihte erkennen lässt & zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist
Unechte technische Aufzeichnung (§ 268 StGB) wenn sie überhaupt nicht o. nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorgangs ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt
Verfälschen einer tA (§ 268 StGB) jede beweiserhebliche Veränderung der Aufzeichnung, die den Anschein einer echten Aufzeichnung & damit eines authentischen Aufzeichnungsergebnisses erweckt
Nachteilszufügungsabsicht (Urkundenunterdrückung; § 274 StGB) Nachteil ist ede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte. Nachteil muss gerade in der Vereitelung o. Beeinträchtigung des geschützten Beweisführungsrechts liegen
öffentliche Urkunde (mittelbare Falschbeurkundung; § 271 StGB) Von einer öffentlichen Urkunde ist auszugehen, wenn eine Urkunde von einer Behörde o. einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wird & ihre Inhalte jedenfalls teilweise öffentlichen Glauben genießen
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