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Created by Hannah Kölle
over 8 years ago
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| Question | Answer |
| Urkunde | jede verkörperte (Perpetuierungsfunktion), menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet & bestimmt ist (Beweisfunktion) & ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) |
| menschliche Gedankenerklärung | jede von einem Erklärungsbewusstsein getragene Äußerung zur Nachrichtenübermittlung geeigneter Zeichen |
| verkörperte Gedankenerklärung | Ausweisung einer mindestens hinreichend festen Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand & visuelle Erfassbarkeit |
| Beweiszeichen | Mit einem Gegenstand fest verbundene Zeichen, die geeignet und bestimmt sind, über ihr Dasein hinaus eine Gedankenäußerung ihres Urhebers zu vermitteln (Rspr.) |
| Zusammengesetzte Urkunde | wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist |
| Gesamturkunde | wenn mehrere selbständige Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen ganzen verbunden werden, dass gerade durch die Verbindung ein übergeordneter ein neuer, selbständiger Erklärung- & Beweisinhalt entsteht |
| Herstellen einer Urkunde (Urkundenfälschung; § 267 StGB) | jedes Entstehenlassen einer Urkunde |
| Unechte Urkunde (§ 267 StGB) | Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der sich aus der Urkunde als ihr Aussteller ergibt (sog. scheinbarer Aussteller) - Auseinanderfallen tatsächlicher & scheinbarer Aussteller - |
| Gebrauchen (§ 267 StGB) | unechte/verfälschte Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen |
| Täuschung im Rechtsverkehr (§ 267 StGB) | Zur Täuschung handelt, wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält & durch diese irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt wird |
| technische Aufzeichnung (Fälschung tA; § 268 StGB) | eine Darstellung, die durch ein technisches Gerät ganz o. zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein o. für Eingeweihte erkennen lässt & zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist |
| Unechte technische Aufzeichnung (§ 268 StGB) | wenn sie überhaupt nicht o. nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorgangs ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt |
| Verfälschen einer tA (§ 268 StGB) | jede beweiserhebliche Veränderung der Aufzeichnung, die den Anschein einer echten Aufzeichnung & damit eines authentischen Aufzeichnungsergebnisses erweckt |
| Nachteilszufügungsabsicht (Urkundenunterdrückung; § 274 StGB) | Nachteil ist ede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte. Nachteil muss gerade in der Vereitelung o. Beeinträchtigung des geschützten Beweisführungsrechts liegen |
| öffentliche Urkunde (mittelbare Falschbeurkundung; § 271 StGB) | Von einer öffentlichen Urkunde ist auszugehen, wenn eine Urkunde von einer Behörde o. einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wird & ihre Inhalte jedenfalls teilweise öffentlichen Glauben genießen |
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