1.2 Öffentliches Recht - Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden

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Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methonden (Öffentliches Recht - Einführung) Flashcards on 1.2 Öffentliches Recht - Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden, created by Marie Zotter on 04/11/2020.
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Question Answer
VERWALTUNGSRECHT = Bereich von Rechtsnormen, der von Verwaltungbehörden zu vollziehen ists
GLIEDERUNG DES VERWALTUNGSRECHTS - ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT: Grundlagen des Handelns von Verwaltungsbehörden - BESONDERES VERWALTUNGSRECHT: "Materiengesetz" (Schulrecht, etc.) - VERWALTUNGSSTRAFRECHT - VERWALTUNGSVERFAHRENSRECHT > Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (allg. Regelungen über Einbringung von Anträgen, Firsten, ermittlungsverfahren, Beweismittel) > Verwaltungsstrafgesetz (allg. Bestimmungen zum Verwaltungsstrafrecht und des -verfahrens zur Erlassung von Strafbescheiden und Strafvollstreckung) >Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Vollstreckung von Bescheiden)
VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN IM VERFAHRENSRECHT - Gewaltenteilung - Verwaltungsorgane - Weisungsgebundenheit - Legalitätsprinzip - Amtsverschwiegenheit - Auskunftspflicht - Amtshilfe
FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS - VERORDNUNG - BESCHEID - AKT UNMITTELBARER VERWALTUNGSBEHÖRDLICHER BEFEHLS- UND ZWANGSGEWALT - WEISUNGEN
VERORDNUNG = an generellen Adressantenkreis gerichtete, allgemein abstrakte Fälle erfassende Regelungen -> Recht im materiellen Sinn - DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG = Konkretisierung von Gesetzen - verfassungsunmittelbare Verordnungen > gesetzesergänzende Verordnungen (ortspolizeiliche Verordnungen) > gesetzesvertretende Verordnungen (Berufstitel durch Bundespräsident) > gesetzesabändernde Verordnungen (Notverordnungen)
BESCHEID = an individuellen Adressatenkreis gerichtete konkrete Fälle, aufgrund eines Verwaltungsverfahrens förmlich erassene Entscheidung - LEISTUNGSBESCHEIDE: begründen Verpflichtungen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlssen und sind vollstreckbar - RECHTSGESTALTUNGSBESCHEIDE: begründen ein Rechtsverhältnis, ändern es oder heben es auf - FESTSTELLUNGSBESCHEIDE: stellen Bestehen oder Nichtbestehen von Recht verbindlich fest
AKTE UNMITTELBARER VERWALTUNGSBEHÖRDLICHER BEH`FEHLS- UND ZWANGSGEWALT = Anordnungen (Anhalten eines Kfz) oder Zwangsmaßnahmen (Festnahme), die ohne besonderes Verfahren erlasssen werden bzw. gesetzt werden
WEISUNGEN = verwaltungsinterne Anordnungen, die von von vorgesetzten Verwaltungsorganen, gegenüber nachgeordneten erlassen werden können individuell-konkret oder generell-abstrakt (= Erlässe) sein
PRIVATWIRTSCHAFTSVERWALTUNG verwaltet jene Bereiche, in denen der Staat privatwirtschaftliche Verträge abschließt es sind privatrechtliche Regeln anzuwenden und ordentliche Gerichte zuständig
GESETZ IM MATERIELLEN SINN = generell-abstrakte Regelungen, die Außenwirkung haben, dies können Gesetze sein oder Verordnungen (Inhalt der Regelung wird betrachtet)
GESETZ IM FORMELLEN SINN = Regelungen, die von einem Gesetzgebungsorgan in einem bestimmten Rechtserzeugnungsverfahren erzeugt wurden
PARTEISTELLUNG - PARTEIGEHÖR - AKTENEINSICHT - ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDUNG - RECHTSMITTEL
SCHUTZNORMTHEORIE Wenn nicht ausdrücklich normiert ist, ob eine Regelung ein subjektives Recht einräumt, geht man im Zweifel davon aus, dass diejenigen, in dessen (überwiegenden) Interesse eine Regelung erlassen wurde, ein subjektives Recht hat
JURISTISCHE PERSONEN = außermenschliche Gebilde, die träger von Rechten und Pflichten sein können sie können nur durch natürliche Personen handeln, es entfaltet sich aber die Rechtswirkung des Handelns bei der juristischen Person
ABLAUF EINES VERWALTUNGSVERFAHRENS 1. Einleutung des Verfahrens, auf Antrag einer Person oder von Amts wegen 2. Beweise sind einzuholen, "freie Beweiswürdigung 3. Gelegenheit zur Stellungnahme der Parteien = Parteiengehör 4. Sachverhalt wird rechtlich beurteilt. Entscheidung = in "Spruch" zu fassen, Wesentliche Überlegung = in Begründung 5. Zustellung des Bescheids 6. Einspruchsfrist sonst: - verbindlich - unanfechtbar - unabänderlich und unwiderruflich - keine neuerliche Entscheidung in derselben Sache - ne bis in idem
ABGEKÜRZTES VVERFAHREN STRAFVERFÜGUNGEN - können binnen 2 Wochen beeinsprucht werden ANONYMVERFÜGUNGEN - Geldstrafe gegen unbekannten Täter ORGANSTRAFVERFÜGUNGEN - bei geringer Verwaltungsübertretung, unmittelbar von besonders geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht, wegen bestimmter dienstlich wahrgenommenen (bei letzten beiden wird Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, wenn Strafbetrag nicht eingezahlt) VStG regelt auch Sicherungsmaßnahmen
RECHTSSCHUTZ IM VERWALTUNGSVERFAHREN Gegen Bescheid hat man Einspruchsfrist -> Beschwerde an - Bundesverwaltungsgericht - Bundesfinanzgericht - Landesverwaltungsgericht Beschwerde hat aufschiebende Wirkung Säumnisbeschwerde -> VwG Erkenntnis -> Revision an VwGH -> Beschwerde an VfGH, wenn Grundrechte verletzt (Kassationsprinzip) AuvBZ -> Maßnahmenbeschwerde an VwG (wenn rechtswidrig, dann Amtshaftungsverfahren) Verordnungen -> VfGH (Kassationsprinzip) Privatwirschaftsverwaltung -> ordentliche Gerichte -> OGH)
STRAFRECHT Ein bestimmtes Verhalten wird verboten und das Zuwiderhandeln wird mit Sanktionen (insb. Strafe) bedroht. - Verwaltungsstrafrecht - gerichtliches Strafrecht
GENERALPRÄVENTION Strafen werden angedroht und verhängt um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere (allgemein) entgegenzuwirken.
SPEZIALPRÄVENTION Zielt darauf ab, Täter selbst von strafbaren Handlungen abzuhalten.
ART 7 EMRK Keine Strafe ohne Gesetz Keiner Kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit der Begehnung nach in- und ausländischem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine höhere Strafe verhängt werden. nulla poena sine lege -> Rückwirkungsverbot und Analogieverbot
ART 85 B-VG TODESSTRAFE (auch in EMRK geregelt) Die Todesstrafe ist abgeschafft und darf als nicht mehr vorgesehen oder verhängt werden
ART 91 B-VG Mitwirkung des Volkes an der Rechtssprechung Nach dem demokratischen Grundprinzip darf das Volk bei der Rechtssprechung mitwirken. GESCHWORENE - bei allen politischen Verbrechen und Vergehen, haben sie über die Schuld des Beklagten zu entscheiden SCHÖFFEN - in Strafverfahre wegen anderen strafbaren Handlungen an der Rechtssprechung beteiligt, wenn die Strafe ein gewisses Maß überschreitet
ART 90 B-VG Anklageprozess Im gerichtlichen Strafverfahren gilt der Anklageprozess. Der berechtigte Ankläger (Staatsanwalt oder Privatkläger) und das Organ, das das Urteil erlassen soll (Richter), sind getrennt. Der Staatsanwalt untersteht dem Bundesminister für Justiz und diesem gegenüber weisungsgebunden. Im VERWALTUNGSVERFAHREN ist das verfahrenseileitendes Organ auch das entscheidendes Organ (= Inquisitionsprinzip)
ART 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren Unter das Recht auf ein faires Verfahren fallen ua das Recht auf Verteidigung, sich also von einem Rechtsbeistand beraten zu lassen auch um Argumente gegen die Beschuldigung einbringen zu können.
ART 6 ABS 2 EMRK Unschuldsvermutung Es gilt die Unschuldsvermutung, bis die Schuld nachgewiesen werden kann, so lang bleibt der Beklagte straffrei
ART 90 ABS 1 B-VG Das Verfahren Für das Verfahren sind Mündlichkeit und Öffentlichkeit vorgesehen, Ausnahmen sind in bestimmten Fällen zulässig.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE STRAFBARKEIT - die Handlung muss einen im Gesetz genannten TATBESTAND erfüllen - RECHTSWIDRIGKEIT muss gegeben sein - der Täter muss SCHULDHAFT gehandelt haben
OBJEKTIVE TATBESTANDSMERKMALE - Handlung erfüllt einen im Gesetz genannten Tatbestand - Bei Erfolgsdelikten die Kaualität - Risikozusammenhang (nur dann zugerechnet, wenn er sich als Realisierung des Risikos erweist, dessen Abwendung die verletzte Verhaltensnorm bezweckt)
SUBJEKTIVE TATBESTANDSMERKMALE VORSATZ oder FAHRLÄSSIGKEIT VORSATZ = wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem im Gesetz beschriebenen Tatbild entspricht. Der Täter muss diese Verwirklichung ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden = DOLUS EVENTUALIS ABSICHTLICH = wenn es jemandem darauf ankommt, den Erfolg/Umstand zu verwirklichen WISSENTLICH = wenn man den Umstand/Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen/Eintreten für gewiss hält Bei Vorsatzdelikten ist auch der VERSUCH strafbar. FAHRLÄSSIG handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen gesitgen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zugemutet ist, und der deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichem Tatbild entspricht. Zudem auch wer er für möglich hält einen solchen Sachverhhalt zu verwirklichen, ihn aber nicht herbeiführen will.
RECHTSWIDRIGKEIT Rechtswidrig handelt, wer einen gesetzlichen Tatbestand, der in einer Strafnorm umschrieben ist, erfüllt. Entfällt bei Rechtfertigungsgründen: NOTWEHR - bei Verteidigung, um einen gegenwärtigen unmittelbare drohenden Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen RECHTFERTIGENDER NOTSTAND - wenn unmittelbar ein Nachteil für ein Rechtsgut des Täters oder eines Dritten droht und der Eingriff das schonendste bzw. einzige Mittel darstellt um ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen
SCHULD Strafbar ist nur jemand, der Schuldhaft handelt, dh dem das Verhalten persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann. Schuldunfähig sind: - Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr - Menschen bei vorliegender psychischer Störung (Zurechnungsunfähigkeit)
TÄTERSCHAFTSFORMEN - UNMITTELBARER Täter (jener, der die Tat unmittelbar verübt) - BESTIMMUNGSTÄTER (jener, der jemanden dazu anstiftet eine strafbare Handlung zu begehen, somit den Vorsatz bezweckt) - BEITRAGSTÄTER (in irgendeiner Weise an der Tat mitgewirkt)
GERICHTLICHES STRAFVERFAHREN I 1. ERMITTLUNGSVERFAHREN - Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungen ein, KriPo ermittelt oft selbstständig und schickt Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft -> Verfahren wird eingestellt oder -> Anklage wird erhoben -> bei leichten bis mittelschweren Taten, kann das Verfahren gegen Einbringung bestimmter Leistungen eingestellt werden (= DIVERSION) -> nicht bestraft und kein Schuldeingeständnis 2. HAUPTVERFAHREN - Erhebung der Anklage - je nach Zuständigkeit - vor - Bezirksgericht - Landesgericht (Einzelrichter, Schöffen- (=2) oder Geschworenengericht (=3+8)) idR: Öffentliches mündliches Hauptverfahren, Unmittelbarkeit (Gericht entscheidet aufgrund von Beweisen und persönlichem Eindruck), freie Beweiswürdigung, Parteigehör -> Verurteilung oder Freispruch MANDATSVERFAHREN = vereinfachtes Verfahren -> ohne Hauptverfahren kann eine schriftliche Strafverfügung erlassen werden aber nur wenn GEldstrafe oder bedingte 1J Freiheitsstrafe verhängt wird. Dagegen kann ohne Gründe Einsruch erhoben werden und es kommt zum Hauptverfahren, sonst wirkt es wie Urteil
GERICHTLICHES STRAFVERFAHREN II Strafen = Freiheits-/Geldstrafe Geldstrafe in Tagessätzen bemessen bedingte Strafen = unter Festlegung einer Probezeit, wird erst vollstreckt, wenn Bedingungen nicht eingehalten werden vorbeugende Maßnahmen 3. RECHTSMITTELVERFAHREN - wenn gegen ein Urteil ein Rechtsmittel ergriffen wird (idR Berufung) - gegen Schöffen-/Geschworenengericht: Nichtigkeitsbeschwerde an OGH - Berufung wegen der Strafhöhe an Oberlandesgericht VERSCHLECHTERUNGSVERBOT - Verbot der "reformatio in peius"), wird ein Rechtsmittel zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen, darf Strafe nicht höher ausfallen Strafregister - bei rechtskräftigen Verurteilungen, nach einer gewissen Frist werden die meisten Verurteilunge ex lege gelöscht
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