Flashcards
A03_Grundlagen des Immobilienrechts
Cards in this deck (51)
- 1Grundstück- ein Stück Grund und Boden
- nicht legal definiert
- räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle hat (im privatrechtlichen Sinne; BGB, GBO)
- erstreckt sich auf den Raum unter/über der Erdoberfläche
- erfasst auch die auf ihm errichteten Anlagen (Gebäude, Bepflanzungen)
- kleinste Buchungseinheit - 2Grundbuch= öffentliches Register
- weist die dingliche Rechtslage von Grundstücken nach (Eigentum etc.)
- besonders strenge Formvorschriften!
- formelles Grundbuchrecht (GBO, GBV) - 3Eintragungsfähige Rechtspositionen Teil 1= alle Dinge, die sich aus dem Privatrecht ergeben
- Bsp.: Eigentum an Grundstücken, Erbbaurecht (Gebäudeeigentum), Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, beschränkte pers. Dienstbarkeit, Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek, Grundschule - 4Eintragungsfähige Rechtspositionen Teil 2- Auflassungsvormerkung (=die Eigentumsansprüche des Immobilienkäufers werden geschützt, bis dieser als Eigentümer i. d. Grundbuch eingetragen ist)
- Widersprüche gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
- relative Veräußerungsrechte (Verfügungsbeschränkungen zugunsten best. Personen)
- Vermerke (Bsp.: Konkurs-, Umlegungs-, Enteignungs- u. Sanierungsvermerk) - 5Nichteintragungsfähig sind...- schuldrechtliche Verhältnisse (Vorkaufsrecht, Miete, Pacht)
- öffentliche Lasten (Grundsteuer, ?)
- persönliche Eigenschaften
- Duldung von Überbau u. Notweg, gesetzliche Überbau u. Notwegrente - 6Gliederung des GrundbuchsDeckblatt
BV (Bezeichnung Grundstück)
Abt. I (Eigentümerangaben)
Abt. II (Lasten und Beschränkungen)
Abt. III (Grundpfandrechte) - 7Grundsätze des Grundbuchrechts- Eintragungsgrundsatz (Eigentum u. andere dinglichen Rechte kommen erst mit Eintrag ins Grundbuch rechtswirksam zustande)
- Öffentlichkeitsgrundsatz (den rechtlichen Angaben des Grundbuchs kommt eine Richtigkeitsvermutung zu) - 8Grundsätze des Grundbuchrechts- Einigungsgrundsatz (Konsensprinzip)
- Eintragungsgrundsatz (Buchungsprinzip)
- Antragungsgrundsatz
- Prüfungsgrundsatz (Legalitätsprinzip)
- Öffentlichkeitsgrundsatz (Publizitätsprinzip)
- Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsprinzip)
- Vorrangsgrundsatz (Prioritätsprinzip) - 9Sonderformen des Grundbuchs- Wohnungsgrundbuch
- Teileigentumsgrundbuch
- Erbbaugrundbuch
- Wohnungserbbaugrundbuch
- Bergwerksgrundbuch
- (Gebäudegrundbuch) - 10Veränderung von Grundstücken- Vereinigung (Eigentümer lässt mehre Grundstücke als ein Grundstück eintragen; § 890 I BGB)
- Zuschreibung (lässt ein Grundstück einem anderen Grundstück als Bestandteil zuschreiben; § 890 II BGB)
- Teilung (lässt einen Teil des Grundstückes im Grundbuch abschreiben und als selbstständiges Grundstück eintragen; § 19 BauGB) - 11Vereinigung- jedes alte Grundstück wird Bestandteil des neuen Grundstücks
- beschränkte dingliche Rechte u. Belastungen bleiben unverändert
- neue dinglichen Rechte u. Belastungen ergreifen das neue Grundstück - 12Zuschreibung=Grundstück wird einem anderen Grundstück (Hauptgrundstück) als dessen Bestandteil zugeschrieben
- Grundpfandrechte des Hauptgrundstücks (! ohne andere dingliche Belastungen) ergreifen das untergegangene zugeschriebene Grundstück, aber nicht umgekehrt - 13Teilung= es enstehen selbstständige, eigens zu buchende Grundstücke (Abschreibung)
- Belastungen des ungeteilten G. bestehen an d. Teilen fort
- Grundpfandrechte werden zu GESAMTRECHTEn
Grunddienstbarkeiten u. andere Dienstbarkeiten erlöschen von den Teilen, die außerhalb ihres Ausübungsbereiches liegen - 14Flurstück= zusammenhängender Erdoberflächenteil, der durch einen geschlossenen Linienzug begrenzt ist
- wird unter einer bes. Nummer im Liegenschaftsregister geführt
- mehrere Flurstücke=Grundstücke im Sinne des BGB
- Teil eines Flurstücks ist nicht ein Grundstück - 15Zerlegen eines Flurstücks Wann?= katastertechnische Aufteilung eines Grundstücks in mehrere selbstständige Flurstücke
- Dann: Zur Vorbereitung einer grundbuchlichen Teilung der betreffenden Grundstücke - 16Verschmelzen von Flurstücken Voraussetzungen?= katastertechnische Zusammenfassung mehrerer benachbarter Flurstücke zu einem Flurstück
- Folge von Verenigung oder Zuschreibung
- Voraussetzungen: Flurstücke sind Teile des selben Grundstücks; keine Hindernisse wie z. B. unterschiedliche Belastungen sind vorhanden - 17Liegenschaftsregister= öffentliches Register, welches die rechtlichen Grenzen u. tatsächlichen Eigenschaften von Liegenschaften (Lage, Nutzungsart, Größe) nachweist
- dient der Sicherung des Eigentums
- ist DAS amtliche Grundstücksverzeichnis für den Eigentumsnachweis im Grundbuch (Besteuerungsnachweis, Bodenschätzergebnissse) - 18Liegenschaftsregister Was wird darunter verstanden? Länderspezifisch?= im Sinne des Katasterrechts Flurstücke und Gebäude
-Liegenschaften als grundstücksgleiche Rechte in BW, HE, SH, TH, SL - 19Liegenschaftsregister Was gehört dazu? Einheit?- ist flächendeckend
- auch buchungsfreie Grundstücke (=nicht im Grundbuch enthalten) werden nachgewiesen
- Buchungswerk
- Kartenwerk
- Vermessungszahlenwerk
- Buchungseinheit: Flur und Flurstück - 20Liegenschaftskataster öffentlicher Glaube- "öffentlicher Glaube des Grundbuchs"= Katasterangaben, die die Begrenzungen der zum Bestand gehörenden Grundflächen betreffen (Maßzahlen, Lagebezeichnung, Flurstücksnummer, Darstellung i. d. Katasterkarte)
- KEINE Angabe der Grundstücksgröße
- - 21Liegenschaftskataster - öffentlicher Glaube Grenzenregelung?- die im Kataster falsch nachgewiesene Grenze gilt als RICHTIG, wenn zum Vertragszeitabschlusszeitpunkt das Grundstück sich auf den grundbuchmäßigem Umfang erstreckte und der Erwerber auf die Richtigkeit dieses Grundbucheintrages vertraut hatte.
- 22Wasserbuch Inhalt? Zweck?= Verzeichnis der Rechtsverhältnisse mit Bezug zu Gewässern
- Einzutragen sind : nach WHG erteilte Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte, alte Befugnisse, Planfeststellungsbefugnisse, Wasserschutzgebiete, Risikogebiete, festgesetzte Überschwemmungsgebiete - 23Wasserbuch Bedeutung?- ähnlich wie Grundbuch und Grundstücke
- ABER! Eintrag stellt nur einen sog. beurkundenden Verwaltungsakte dar
- werden von den unteren Wasserbehörden (Umweltämter) geführt
- digitale Ausgaben werden in RP u. SN von Wasserbehörden geführt - 24Gewässergrundstück= ist i. d. R. nicht im Grundbuch gebucht
- wenn Anliegereigentum, dann Vermerk im Liegenschaftskataster - 25Baulast Inhalt und Zweck?= freiwillig übernommene Verpflichtung eines Grundstückeigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden und Unterlassen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde getroffen wird
- Grundstückseigentümer geht mit der Baulast eine freiwillige (aber bindende) Verpflichtung gegenüber Dritten ein - eine Verpflichtung, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt - 26Baulast-Arten- Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 LBO-RP)
- Stellplatzbaulast (§ 47 Abs. 3 LBO-RP)
- Erschließungsbaulast (§ 6 Abs. 2 LBO-RP)
- GRZ-, GFZ- u. BMZ-Baulast
- Vereinigungsbaulast (§ 6 Abs. 3 LBO-RP)
Sonstige Baulasten (Ausgleichsmaßnahmenbaulast) - 27Baulastenverzeichnis- Baulasten werden in das Baulastenverzeichnis der örtlichen Behörden (Bauaufsichtsbehörde) eingetragen
- es kann bei berechtigtem Kaufinteresse von Dritten eingesehen werden
- Einträge sind konstitutiv (Baulasten und deren Löschungen werden erst durch den Eintrag wirksam) - 28Bodenbezogene Informationssystem 12 Beispiele1. Baulandkataster
2. Denkmalbuch (-liste)
3. Altlastenkataster
4. Biotopkataster
5. Leitungskataster
6. Straßenverzeichnis
7. Kaufpreissammlung
8. Mietspiegel
9. Raumordnungsplan
10. Bauleitplan
11. Fachplan
12. Lagerbuch - 29Bodennutzungsplanung Begriffe?Raumplanung:
- RAUMORDNUNG (zusammenfassende Planung)
- STÄDTEBAU (Syn. Bauleitplanung; soll die städtebauliche Entwicklung ordnen)
- FACHPLANUNG (schafft die planungsrechtliche Zulässigkeit eines best. überregionalen Vorhabens, d. h. ES REGELT DAS WAS! - 30Bauleitplanung Aufgabe?- Vorbereitung u. Leitung der baulichen u. sonstigen Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde gemäß des BauGB (§ 1 I BauGB)
- die Gemeinde muss dafür "in eigener Verantwortung" Bauzeitpläne aufstellen (§ 2 I 1 BauGB)
- Planungshoheit nach § 28 II GG - 31Erforderlichkeit der Bauleitplanung Wann Bebauungsplan?- Planungspflicht (Baulleitpläne sobald und soweit es f. d. städtebauliche Entwicklung erforderlich ist)
- steht somit NICHT im freien Ermessen der Behörde
- Dann Bebauungsplan:
< landwirtschaftl. genutzte Flächen werden für bauliche Zwecke erschlossen (Wohngebiet z. Ortserweiterung bei Siedlungsdruck)
< um eine Nutzung zu ermöglichen, die in Bezug zur Einordnung Konflikte hervorrufen kann (Einkaufszentrum im Wohngebiet)
< Sicherung von Flächen für Verkehrs- und Gemeinbedarfszwecke (Unigeländeerweiterung, städt. Entlastungsstraße) - 32Verbot der NegativplanungNegativplanung= die Planung dient nur dem Zweck, eine andere Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss städtebaulich begründet wird
-Bsp:
< Festsetzung einer Grünfläche verhindert den Bau eines Altenheimes - 33Grundsätze der Bauleitplanung- Ausgleich unterschiedlichster Nutzungsansprüche an Grund u. Boden (Abwägungsgebot § 1 VII BauGB)
- Planungsgrundsätze u. allgemeine Ziele mit abzuwägenden, städtebaulichen Belangen - 34Systematik der BauleitplanungVorbereitender Bauplan (Flächennutzungsplan)
I
Entwicklungsgebot
I
v
Verbindlicher Bauleitplan
(Bebauungsplan) - 35Bauleitplanung Ablauf?Aufstellungsbeschluss
I
Ortsübliche Bekanntmachung
I
Erstellung eines Planentwurfs
(frühzeitige Öffentlickeitesbeteiligung, der Behörden u. TöB, Anpassung an die Ziele der RO, Abstimmung mit Nachbargemeinden)
I
Auslegungsbeschluss - 36Bauleitplanung Teil 2Ortsübliche Bekanntmachung (mind. 1 Woche vorher)
I
Öffentliche Auslegung des (überarbeiteten) Entwurfs für 1 Monat
I
Prüfung d. fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen (Abwägung)
I
ggf. erneute Auslegung des Planentwurfs - 37Bauleitplanung Teil 3Beschluss des Flächennutzungsplans (hoheitliche Maßnahme eigener Art/des Bebauungsplans als Satzung)
I
Genehmigung des Flächennutzungsplans o. selbstständigen Bebauungsplans
I
Ortsübliche Bekanntmachung
I
Inkrafttreten des Bauleitplans - 38Flächennutzungsplan=vorbereitender Bauleitplan- umfasst gesamtes Gemeindegebiet
= Voraussagung der ART DER BODENNUTZUNG der Bodennutzung nach den VORAUSSEHBAREN BEDÜRFNISSEN der Gemeinde IN GRUNDZÜGEN (§ 5 I 1 BauGB) - 39Flächennutzungsplan Wirkungen?- Entwicklungsgebot
- Anpassungspflicht
- allgemeines Vorkaufsrecht
- Entwicklungssatzung
(für Außenbereich gilt: alle Vorhaben sind grundsätzlich unzulässig, wenn sie dem Flächennutzungsplan widersprechen) - 40Flächennutzungsplan Arten?- gemeinsamer Flächennutzungsplan
- regionaler Flächennutzungsplan (ROG erlaubt Kombination aus beiden) - 41Bebauungsplan- bestimmter Inhalt und Schranken des Eigentums werden hiermit festgesetzt (eigentumsrechtliche Situation d. Grundstücke im Plangebiet)
- Gemeinde darf die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern
- Gemeinde darf die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken u. aufheben - 42Bebauungsplan Inhalt?- Festsetzungen sind in § 9 I abschließend aufgeführt
- städtebauliche Gründe für eine Festsetzung:
< Art u. Maß d. baulichen Nutzung
< Bauweise, überbau-/nicht-überbaubare Grundstücksfläche, Stellung d. baulichen Anlagen
< Mindest-/Höchstmaße des Baugrundstücks
< Verkehrsflächen - 43Bebauungsplan Wirkungen?- als Satzung entfaltet er unmittelbare Rechtswirkung nach außen
- gilt gegenüber jedermann
- Grundlage für weitere erforderlichen Maßnahmen (Vorkaufsrecht, Vorhabenzulässigkeitsbeurteilungen, Entschädigung, Bodenordnung u. Erschließung) - 44Bebauungsplan Relation Rechtsschutz?Bebauungsplan
I
Normenkontrollklage Inzidenzkontrolle
I
Verfassungsbeschwerde - 45Zusammenarbeit mit Privaten- für die Regelung der Kooperation von Gemeinden mit privaten Investoren hat das BauGB
< den städtebaulichen Vertrag
und
< Vorhaben- und Erschließungsplans als Instrument
zur Verfügung - 46Vorhaben- u. Erschließungsplan Verfahren? 13 Punkte1. Anfrage, Vorprüfung, Entwurf
2. VERPFLICHTUNGSVERTRAG
3. Aufstellungsbeschluss auf Antrag
4. Bekanntmachung
5. Frühzeitige Bürger- u. Behördenbeteiligung
6. Auslegungsbeschluss
7. Bekanntmachung der Auslegung
8. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
9. Auswertung der Anregungen
10. DURCHFÜHRUNGSVERTRAG
11. Abwägung
12. SATZUNGSBESCHLUSS
13. Bekanntmachung des Beschlusses - 47Vorhaben Begriff?= erfasst die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
- bauliche Anlagen: Gebäude, Fertiggarage, Wohnwagen als Wochenendhaus - 48qualifizierter Bebauungsplan Zulässigkeit im Geltungsbereich?gemäß § 30 I BauGB zulässig:
- wenn es dessen Festsetzungen NICHT widersprich
- Erschließung gesichert ist - 49Erschließung Definition? Beispiele?= Gesamtheit von baulichen Maßnahmen und rechtlichen Regelungen zur Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten eines oder mehrerer Grundstücke
- Beispiele:
< verkehrsmäßige Anbindung (öffentliche Straßen, Wege, Plätze)
< Versorgungsleitungen (Elektrizität, Wasser, Gas, Wärme)
< Abwasserableitung - 50Gesicherte Erschließung Begriffsdefinition?- die Erschließung muss über Erschließungssatzung oder im Haushaltplan gesichert sein (kann auch nach Baubeginn sein)
- muss spätestens zur Bauabnahme vorliegen - 51Qualifizierter Bebauungsplan Ausnahme? Bedeutung? Beispiel?- § 31 I BauGB
- zulässig sind Ausnahmen, die nach Art u. Umfang im Plan ausdrücklich vorgesehen sind
- kein Anspruch
- Anspruch auf rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung
- Ermessensspielraum der Behörde geht gegen Null
- Beispiel: Festsetzung im B-Plan (GRZ höchstens 0,4 bzw. Überschreitung um 50 %)
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- Flashcards on A03_Grundlagen des Immobilienrechts, created by christopher-lee on 30/10/2014.
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