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Flashcards

A03_Grundlagen des Immobilienrechts

christopher-lee German 51 cards

Cards in this deck (51)

  1. 1Grundstück- ein Stück Grund und Boden
    - nicht legal definiert
    - räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle hat (im privatrechtlichen Sinne; BGB, GBO)
    - erstreckt sich auf den Raum unter/über der Erdoberfläche
    - erfasst auch die auf ihm errichteten Anlagen (Gebäude, Bepflanzungen)
    - kleinste Buchungseinheit
  2. 2Grundbuch= öffentliches Register
    - weist die dingliche Rechtslage von Grundstücken nach (Eigentum etc.)
    - besonders strenge Formvorschriften!
    - formelles Grundbuchrecht (GBO, GBV)
  3. 3Eintragungsfähige Rechtspositionen Teil 1= alle Dinge, die sich aus dem Privatrecht ergeben
    - Bsp.: Eigentum an Grundstücken, Erbbaurecht (Gebäudeeigentum), Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, beschränkte pers. Dienstbarkeit, Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek, Grundschule
  4. 4Eintragungsfähige Rechtspositionen Teil 2- Auflassungsvormerkung (=die Eigentumsansprüche des Immobilienkäufers werden geschützt, bis dieser als Eigentümer i. d. Grundbuch eingetragen ist)
    - Widersprüche gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
    - relative Veräußerungsrechte (Verfügungsbeschränkungen zugunsten best. Personen)
    - Vermerke (Bsp.: Konkurs-, Umlegungs-, Enteignungs- u. Sanierungsvermerk)
  5. 5Nichteintragungsfähig sind...- schuldrechtliche Verhältnisse (Vorkaufsrecht, Miete, Pacht)
    - öffentliche Lasten (Grundsteuer, ?)
    - persönliche Eigenschaften
    - Duldung von Überbau u. Notweg, gesetzliche Überbau u. Notwegrente
  6. 6Gliederung des GrundbuchsDeckblatt
    BV (Bezeichnung Grundstück)
    Abt. I (Eigentümerangaben)
    Abt. II (Lasten und Beschränkungen)
    Abt. III (Grundpfandrechte)
  7. 7Grundsätze des Grundbuchrechts- Eintragungsgrundsatz (Eigentum u. andere dinglichen Rechte kommen erst mit Eintrag ins Grundbuch rechtswirksam zustande)
    - Öffentlichkeitsgrundsatz (den rechtlichen Angaben des Grundbuchs kommt eine Richtigkeitsvermutung zu)
  8. 8Grundsätze des Grundbuchrechts- Einigungsgrundsatz (Konsensprinzip)
    - Eintragungsgrundsatz (Buchungsprinzip)
    - Antragungsgrundsatz
    - Prüfungsgrundsatz (Legalitätsprinzip)
    - Öffentlichkeitsgrundsatz (Publizitätsprinzip)
    - Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsprinzip)
    - Vorrangsgrundsatz (Prioritätsprinzip)
  9. 9Sonderformen des Grundbuchs- Wohnungsgrundbuch
    - Teileigentumsgrundbuch
    - Erbbaugrundbuch
    - Wohnungserbbaugrundbuch
    - Bergwerksgrundbuch
    - (Gebäudegrundbuch)
  10. 10Veränderung von Grundstücken- Vereinigung (Eigentümer lässt mehre Grundstücke als ein Grundstück eintragen; § 890 I BGB)
    - Zuschreibung (lässt ein Grundstück einem anderen Grundstück als Bestandteil zuschreiben; § 890 II BGB)
    - Teilung (lässt einen Teil des Grundstückes im Grundbuch abschreiben und als selbstständiges Grundstück eintragen; § 19 BauGB)
  11. 11Vereinigung- jedes alte Grundstück wird Bestandteil des neuen Grundstücks
    - beschränkte dingliche Rechte u. Belastungen bleiben unverändert
    - neue dinglichen Rechte u. Belastungen ergreifen das neue Grundstück
  12. 12Zuschreibung=Grundstück wird einem anderen Grundstück (Hauptgrundstück) als dessen Bestandteil zugeschrieben
    - Grundpfandrechte des Hauptgrundstücks (! ohne andere dingliche Belastungen) ergreifen das untergegangene zugeschriebene Grundstück, aber nicht umgekehrt
  13. 13Teilung= es enstehen selbstständige, eigens zu buchende Grundstücke (Abschreibung)
    - Belastungen des ungeteilten G. bestehen an d. Teilen fort
    - Grundpfandrechte werden zu GESAMTRECHTEn
    Grunddienstbarkeiten u. andere Dienstbarkeiten erlöschen von den Teilen, die außerhalb ihres Ausübungsbereiches liegen
  14. 14Flurstück= zusammenhängender Erdoberflächenteil, der durch einen geschlossenen Linienzug begrenzt ist
    - wird unter einer bes. Nummer im Liegenschaftsregister geführt
    - mehrere Flurstücke=Grundstücke im Sinne des BGB
    - Teil eines Flurstücks ist nicht ein Grundstück
  15. 15Zerlegen eines Flurstücks Wann?= katastertechnische Aufteilung eines Grundstücks in mehrere selbstständige Flurstücke
    - Dann: Zur Vorbereitung einer grundbuchlichen Teilung der betreffenden Grundstücke
  16. 16Verschmelzen von Flurstücken Voraussetzungen?= katastertechnische Zusammenfassung mehrerer benachbarter Flurstücke zu einem Flurstück
    - Folge von Verenigung oder Zuschreibung
    - Voraussetzungen: Flurstücke sind Teile des selben Grundstücks; keine Hindernisse wie z. B. unterschiedliche Belastungen sind vorhanden
  17. 17Liegenschaftsregister= öffentliches Register, welches die rechtlichen Grenzen u. tatsächlichen Eigenschaften von Liegenschaften (Lage, Nutzungsart, Größe) nachweist
    - dient der Sicherung des Eigentums
    - ist DAS amtliche Grundstücksverzeichnis für den Eigentumsnachweis im Grundbuch (Besteuerungsnachweis, Bodenschätzergebnissse)
  18. 18Liegenschaftsregister Was wird darunter verstanden? Länderspezifisch?= im Sinne des Katasterrechts Flurstücke und Gebäude
    -Liegenschaften als grundstücksgleiche Rechte in BW, HE, SH, TH, SL
  19. 19Liegenschaftsregister Was gehört dazu? Einheit?- ist flächendeckend
    - auch buchungsfreie Grundstücke (=nicht im Grundbuch enthalten) werden nachgewiesen
    - Buchungswerk
    - Kartenwerk
    - Vermessungszahlenwerk
    - Buchungseinheit: Flur und Flurstück
  20. 20Liegenschaftskataster öffentlicher Glaube- "öffentlicher Glaube des Grundbuchs"= Katasterangaben, die die Begrenzungen der zum Bestand gehörenden Grundflächen betreffen (Maßzahlen, Lagebezeichnung, Flurstücksnummer, Darstellung i. d. Katasterkarte)
    - KEINE Angabe der Grundstücksgröße
    -
  21. 21Liegenschaftskataster - öffentlicher Glaube Grenzenregelung?- die im Kataster falsch nachgewiesene Grenze gilt als RICHTIG, wenn zum Vertragszeitabschlusszeitpunkt das Grundstück sich auf den grundbuchmäßigem Umfang erstreckte und der Erwerber auf die Richtigkeit dieses Grundbucheintrages vertraut hatte.
  22. 22Wasserbuch Inhalt? Zweck?= Verzeichnis der Rechtsverhältnisse mit Bezug zu Gewässern
    - Einzutragen sind : nach WHG erteilte Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte, alte Befugnisse, Planfeststellungsbefugnisse, Wasserschutzgebiete, Risikogebiete, festgesetzte Überschwemmungsgebiete
  23. 23Wasserbuch Bedeutung?- ähnlich wie Grundbuch und Grundstücke
    - ABER! Eintrag stellt nur einen sog. beurkundenden Verwaltungsakte dar
    - werden von den unteren Wasserbehörden (Umweltämter) geführt
    - digitale Ausgaben werden in RP u. SN von Wasserbehörden geführt
  24. 24Gewässergrundstück= ist i. d. R. nicht im Grundbuch gebucht
    - wenn Anliegereigentum, dann Vermerk im Liegenschaftskataster
  25. 25Baulast Inhalt und Zweck?= freiwillig übernommene Verpflichtung eines Grundstückeigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden und Unterlassen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde getroffen wird
    - Grundstückseigentümer geht mit der Baulast eine freiwillige (aber bindende) Verpflichtung gegenüber Dritten ein - eine Verpflichtung, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt
  26. 26Baulast-Arten- Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 LBO-RP)
    - Stellplatzbaulast (§ 47 Abs. 3 LBO-RP)
    - Erschließungsbaulast (§ 6 Abs. 2 LBO-RP)
    - GRZ-, GFZ- u. BMZ-Baulast
    - Vereinigungsbaulast (§ 6 Abs. 3 LBO-RP)
    Sonstige Baulasten (Ausgleichsmaßnahmenbaulast)
  27. 27Baulastenverzeichnis- Baulasten werden in das Baulastenverzeichnis der örtlichen Behörden (Bauaufsichtsbehörde) eingetragen
    - es kann bei berechtigtem Kaufinteresse von Dritten eingesehen werden
    - Einträge sind konstitutiv (Baulasten und deren Löschungen werden erst durch den Eintrag wirksam)
  28. 28Bodenbezogene Informationssystem 12 Beispiele1. Baulandkataster
    2. Denkmalbuch (-liste)
    3. Altlastenkataster
    4. Biotopkataster
    5. Leitungskataster
    6. Straßenverzeichnis
    7. Kaufpreissammlung
    8. Mietspiegel
    9. Raumordnungsplan
    10. Bauleitplan
    11. Fachplan
    12. Lagerbuch
  29. 29Bodennutzungsplanung Begriffe?Raumplanung:
    - RAUMORDNUNG (zusammenfassende Planung)
    - STÄDTEBAU (Syn. Bauleitplanung; soll die städtebauliche Entwicklung ordnen)
    - FACHPLANUNG (schafft die planungsrechtliche Zulässigkeit eines best. überregionalen Vorhabens, d. h. ES REGELT DAS WAS!
  30. 30Bauleitplanung Aufgabe?- Vorbereitung u. Leitung der baulichen u. sonstigen Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde gemäß des BauGB (§ 1 I BauGB)
    - die Gemeinde muss dafür "in eigener Verantwortung" Bauzeitpläne aufstellen (§ 2 I 1 BauGB)
    - Planungshoheit nach § 28 II GG
  31. 31Erforderlichkeit der Bauleitplanung Wann Bebauungsplan?- Planungspflicht (Baulleitpläne sobald und soweit es f. d. städtebauliche Entwicklung erforderlich ist)
    - steht somit NICHT im freien Ermessen der Behörde
    - Dann Bebauungsplan:
    < landwirtschaftl. genutzte Flächen werden für bauliche Zwecke erschlossen (Wohngebiet z. Ortserweiterung bei Siedlungsdruck)
    < um eine Nutzung zu ermöglichen, die in Bezug zur Einordnung Konflikte hervorrufen kann (Einkaufszentrum im Wohngebiet)
    < Sicherung von Flächen für Verkehrs- und Gemeinbedarfszwecke (Unigeländeerweiterung, städt. Entlastungsstraße)
  32. 32Verbot der NegativplanungNegativplanung= die Planung dient nur dem Zweck, eine andere Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss städtebaulich begründet wird
    -Bsp:
    < Festsetzung einer Grünfläche verhindert den Bau eines Altenheimes
  33. 33Grundsätze der Bauleitplanung- Ausgleich unterschiedlichster Nutzungsansprüche an Grund u. Boden (Abwägungsgebot § 1 VII BauGB)
    - Planungsgrundsätze u. allgemeine Ziele mit abzuwägenden, städtebaulichen Belangen
  34. 34Systematik der BauleitplanungVorbereitender Bauplan (Flächennutzungsplan)
    I
    Entwicklungsgebot
    I
    v
    Verbindlicher Bauleitplan
    (Bebauungsplan)
  35. 35Bauleitplanung Ablauf?Aufstellungsbeschluss
    I
    Ortsübliche Bekanntmachung
    I
    Erstellung eines Planentwurfs
    (frühzeitige Öffentlickeitesbeteiligung, der Behörden u. TöB, Anpassung an die Ziele der RO, Abstimmung mit Nachbargemeinden)
    I
    Auslegungsbeschluss
  36. 36Bauleitplanung Teil 2Ortsübliche Bekanntmachung (mind. 1 Woche vorher)
    I
    Öffentliche Auslegung des (überarbeiteten) Entwurfs für 1 Monat
    I
    Prüfung d. fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen (Abwägung)
    I
    ggf. erneute Auslegung des Planentwurfs
  37. 37Bauleitplanung Teil 3Beschluss des Flächennutzungsplans (hoheitliche Maßnahme eigener Art/des Bebauungsplans als Satzung)
    I
    Genehmigung des Flächennutzungsplans o. selbstständigen Bebauungsplans
    I
    Ortsübliche Bekanntmachung
    I
    Inkrafttreten des Bauleitplans
  38. 38Flächennutzungsplan=vorbereitender Bauleitplan- umfasst gesamtes Gemeindegebiet
    = Voraussagung der ART DER BODENNUTZUNG der Bodennutzung nach den VORAUSSEHBAREN BEDÜRFNISSEN der Gemeinde IN GRUNDZÜGEN (§ 5 I 1 BauGB)
  39. 39Flächennutzungsplan Wirkungen?- Entwicklungsgebot
    - Anpassungspflicht
    - allgemeines Vorkaufsrecht
    - Entwicklungssatzung
    (für Außenbereich gilt: alle Vorhaben sind grundsätzlich unzulässig, wenn sie dem Flächennutzungsplan widersprechen)
  40. 40Flächennutzungsplan Arten?- gemeinsamer Flächennutzungsplan
    - regionaler Flächennutzungsplan (ROG erlaubt Kombination aus beiden)
  41. 41Bebauungsplan- bestimmter Inhalt und Schranken des Eigentums werden hiermit festgesetzt (eigentumsrechtliche Situation d. Grundstücke im Plangebiet)
    - Gemeinde darf die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern
    - Gemeinde darf die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken u. aufheben
  42. 42Bebauungsplan Inhalt?- Festsetzungen sind in § 9 I abschließend aufgeführt
    - städtebauliche Gründe für eine Festsetzung:
    < Art u. Maß d. baulichen Nutzung
    < Bauweise, überbau-/nicht-überbaubare Grundstücksfläche, Stellung d. baulichen Anlagen
    < Mindest-/Höchstmaße des Baugrundstücks
    < Verkehrsflächen
  43. 43Bebauungsplan Wirkungen?- als Satzung entfaltet er unmittelbare Rechtswirkung nach außen
    - gilt gegenüber jedermann
    - Grundlage für weitere erforderlichen Maßnahmen (Vorkaufsrecht, Vorhabenzulässigkeitsbeurteilungen, Entschädigung, Bodenordnung u. Erschließung)
  44. 44Bebauungsplan Relation Rechtsschutz?Bebauungsplan
    I
    Normenkontrollklage Inzidenzkontrolle
    I
    Verfassungsbeschwerde
  45. 45Zusammenarbeit mit Privaten- für die Regelung der Kooperation von Gemeinden mit privaten Investoren hat das BauGB
    < den städtebaulichen Vertrag
    und
    < Vorhaben- und Erschließungsplans als Instrument
    zur Verfügung
  46. 46Vorhaben- u. Erschließungsplan Verfahren? 13 Punkte1. Anfrage, Vorprüfung, Entwurf
    2. VERPFLICHTUNGSVERTRAG
    3. Aufstellungsbeschluss auf Antrag
    4. Bekanntmachung
    5. Frühzeitige Bürger- u. Behördenbeteiligung
    6. Auslegungsbeschluss
    7. Bekanntmachung der Auslegung
    8. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
    9. Auswertung der Anregungen
    10. DURCHFÜHRUNGSVERTRAG
    11. Abwägung
    12. SATZUNGSBESCHLUSS
    13. Bekanntmachung des Beschlusses
  47. 47Vorhaben Begriff?= erfasst die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
    - bauliche Anlagen: Gebäude, Fertiggarage, Wohnwagen als Wochenendhaus
  48. 48qualifizierter Bebauungsplan Zulässigkeit im Geltungsbereich?gemäß § 30 I BauGB zulässig:
    - wenn es dessen Festsetzungen NICHT widersprich
    - Erschließung gesichert ist
  49. 49Erschließung Definition? Beispiele?= Gesamtheit von baulichen Maßnahmen und rechtlichen Regelungen zur Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten eines oder mehrerer Grundstücke
    - Beispiele:
    < verkehrsmäßige Anbindung (öffentliche Straßen, Wege, Plätze)
    < Versorgungsleitungen (Elektrizität, Wasser, Gas, Wärme)
    < Abwasserableitung
  50. 50Gesicherte Erschließung Begriffsdefinition?- die Erschließung muss über Erschließungssatzung oder im Haushaltplan gesichert sein (kann auch nach Baubeginn sein)
    - muss spätestens zur Bauabnahme vorliegen
  51. 51Qualifizierter Bebauungsplan Ausnahme? Bedeutung? Beispiel?- § 31 I BauGB
    - zulässig sind Ausnahmen, die nach Art u. Umfang im Plan ausdrücklich vorgesehen sind
    - kein Anspruch
    - Anspruch auf rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung
    - Ermessensspielraum der Behörde geht gegen Null
    - Beispiel: Festsetzung im B-Plan (GRZ höchstens 0,4 bzw. Überschreitung um 50 %)

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Flashcards on A03_Grundlagen des Immobilienrechts, created by christopher-lee on 30/10/2014.
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