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Flashcards

7. Schweinehaltungs-Hygiene-Verordnung

Lisa R. Tierseuchenbekämpfung German 18 cards

Cards in this deck (18)

  1. 1Geschichte- Schweinepestausbrüche auch in Betrieben mit <400 Schweinen
    - zw. 1993-2002 wurden EU-weit 15 Mio. Schweine gekeult, 95% davon vorsorglich
    - Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung (1988) galt nur für große Schweinehalter
    -> abgelöst durch die Schweinehaltungshygiene-VO von 1999
  2. 2Aufbau- 3 Abschnitte, 14 Paragraphen
    - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (§§1-2)
    - Abschnitt 2: Anforderungen an Schweinehaltungen (§§3-11)
    - Abschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten (§§12-14)
    - 6 Anlagen zu den jeweiligen Anforderungen an Schweinehaltungen
  3. 3§1 Geltungsbereich und §2 Definitionen- Geltungsbereich: alle gewerblichen Schweinehaltungen (zu Zucht- oder Mastzwecken)
    - Definitionen: Betrieb, Stall, Stallabteilung, Isolierstall, Rein-Raus-System, Zuchtbetrieb, Aufzuchtbetrieb, arbeitsteilige Ferkelproduktion, gemischter Betrieb, Freilandhaltung, Auslaufhaltung, Verenden
  4. 4§3 Anforderungen an die Stallhaltung und die Auslaufhaltung- Anlage 1 gilt für alle gewerblichen Schweinehaltungen
    - zusätzlich gilt Anlage 2 für
    -> Mast-/Aufzuchtbetriebe 20-700 Plätze
    -> Zuchtbetriebe 3-150 Sauenplätze
    -> Kombinierte Betriebe 3-100 Sauenplätze
    - zusätzlich gilt Anlage 3 für
    -> Mast-/Aufzuchtbetriebe >700 Plätze
    -> Zuchtbetriebe >150 Sauenplätze
    -> gemischte Betriebe >100 Sauenplätze
    - Auslaufhaltung muss angezeigt werden
  5. 5Anlage 1 zu §3 (für alle gewerblichen Schweinehaltungen)Abschnitt 1: Bauliche Voraussetzungen
    - guter baulicher Allgemeinzustand
    - "Schweinebestand - Betreten für Unbefugte Verboten"
    - Absichern gegen Entweichen der Schweine (Auslaufhaltung!)
    - Auslaufhaltung: "Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten"
    Abschnitt 2: Anforderungen an den Betrieb
    - keine betriebsfremden Personen
    - ausreichende Beleuchtung
    - Einrichtungen für R+D
    - Kein Kontakt zu Wildschweinen bei Auslaufhaltung
  6. 6Anlage 2 zu §3 Schweinehaltungen mit -> Mast-/Aufzuchtbetrieb 20-700 Plätze -> Zuchtbetrieb 3-150 Sauenplätze -> gemischter Betrieb 3-100 SauenplätzeAbschnitt 1: Bauliche Voraussetzungen
    - R+D für Schuhzeug, Ställe, Fahrzeuge
    - Umkleiden
    - befestigter Verladeplatz
    - verendete Schweine: abschließbarer Raum
    Abschnitt 2: Betriebsablauf
    - Bestandsdokumentation
    Abschnitt 3: R+D
    Abschnitt 4: Dung und flüssige Abgänge
    - min. 3 Wochen lagern, flüssige Abgänge 8 Wochen
    - dürfen auf betriebseigene Fläche bodennah ausgebracht werden
  7. 7Anlage 3 zu §3 Schweinehaltungen mit -> Mast-/Aufzuchtbetrieb >700 Plätze -> Zuchtbetrieb > 150 Sauenplätze -> gemischter Betrieb >100 SauenplätzeAbschnitt 1: Bauliche Voraussetzungen
    - Untergliederung in Stallabteile
    - Isolierstall
    Abschnitt 2: Ausstallung/Einstallung von Schweinen
    - bei Einstellung min. 3 Wochen im Isolierstall
    - nur Verbringen wenn keine Krankheitsanzeichen
    Abschnitt 3: Betriebsablauf
    - Dokumentation Isolierstall im Bestandsregister
  8. 8§4 Anforderungen an Freilandhaltung- genehmigungspflichtig
    a) Anforderungen der Anlagen müssen erfüllt sein
    b) keine Gefährdung durch Tierseuchen
    c) Auflagen / Widerruf / Ruhen der Genehmigung ist möglich
    - Anlage 4 gilt für alle Freilandhaltungen
    - Anlage 5 gilt zusätzlich für Freilandhaltungen
    -> Mast-/Aufzuchtbetrieb > 700 Plätze
    -> Zuchtbetrieb >150 Sauenplätze
    -> gemischter Betrieb >100 Sauenplätze
  9. 9Anlage 4 zu §4 -> gilt für alle FreilandhaltungenAbschnitt 1: Bauliche Vorraussetzungen
    - doppelte Einfriedung
    - gegen unbefugten Zutritt gesichert, Schilder
    - Absonderungsmöglichkeiten für Tiere
    - R+D von Schuhzeug, Schutzeinrichtungen + Fahrzeuge
    - Behälter/Lager für verendete Tiere
    Abschnitt 2: Betriebsablauf
    - kein Kontakt zu Wildschweinen
    - Dokumentation
    Abschnitt 3: R+D
  10. 10Anlage 5 zu §4 -> gilt für Freilandhaltungen -> Mast-/Aufzuchtbetriebe > 700 Plätze -> Zuchtbetriebe > 150 Sauenplätze -> gemischte Betriebe >100 SauenplätzeAbschnitt 1: Bauliche Voraussetzungen
    - befestigter Platz zum Verladen (R+D)
    - Umkleideraum/container
    - Schutz- bzw. Einwegkleidung
    Abschnitt 2: Ausstallung/Einstallung von Schweinen
    - Quarantäne
    - Transport, Verbringen
  11. 11§5 Beförderung von Schweinen- Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert werden
  12. 12§6 Betriebseigene Kontrollen- Verpflichtung zu betriebseigenen Kontrollen + Hygienemaßnahmen
    - Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstellung
    - sichergestellte tierärztliche Bestandsbetreuung
  13. 13§7 Tierärztliche Bestandsbetreuung- Gesundheitsstatus aufrecht erhalten / verbessern
    - klinische Untersuchung der Schweine
    - bei Beständen für die Anlagen 2-5 gelten: regelmäßig (min. 2x im Jahr/1x je Mastdurchgang)
    - Tierarzt muss über besonderes Fachwissen im Bereich Schweinegesundheit verfügen -> Fortbildungsmaßnahmen
    - Dokumentation der Untersuchung
  14. 14§8 Besondere Untersuchungen- TA muss unverzüglich Ursache feststellen bei
    a) gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen
    b) gehäuftem Auftreten von Kümmerern
    c) gehäuften fieberhaften Erkrankungen (>40,5°C)
    d) Totgeburten / Todesfällen
    e) erfolgloser, 2x AB-Behandlung
    -> Definitionen der Kriterien in Anlage 6
    -> immer auf KSP / ASP testen
    -> Freilandhaltung auch auf Brucellose + Aujezky testen
  15. 15Anlage 6 zu §8Gehäuftes Verenden:
    in 7 Tagen...
    a) Abferkelbereich: 15 erste LW, 5 übrige LW
    b) Aufzuchtbereich: 3
    c) Mast- o. Zuchtbereich: 2
    Gehäufte Kümmerer:
    a) Betriebe gem. Anlage 2+4: >15 Tiere
    c) Betriebe gem. Anlage 3+5: <7/100 oder >30 Tiere
    Fieberhafte Erkrankungen
    a) Betriebe gem. Anlage 2+4: >10% (min. 10 Masttiere, min. 3 Sauen)
    b) Betriebe gem. Anlage 3+5: > 10% (min. 30 Tiere)
  16. 16§9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe- Dokumentation je Sau (>3 Sauenplätze): Belegdatum, Eber, Umrauschen/Aborte, Wurfgröße, Lebendgeborene Ferkel je Wurf, aufgezogene Ferkel je Wurf
    - bei Umrauschquote >20% oder Aborte >2,5% -> Untersuchung durch den Tierarzt
  17. 17§10 Amtliche Beaufsichtigung- jeder Betrieb unterliegt Beaufsichtigung durch den beamteten TA
  18. 18§11 Anforderungsbefugnis- ergänzende Anordnungen durch die Behörde möglich
    - Beschränkung des Haltens/Verbringens von Schweinen, falls Anlagen 1-5 nicht eingehalten werden
    - Beschränkung des Verbringens von Schweinen falls Haltung nicht angezeigt worden ist
    - Beschränkung/Untersagung der Auslaufhaltung, falls Gefahr durch Tierseuchen (MKS, Schweinepest)
    - Ausnahmen

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Tierseuchenbekämpfung (Allgemeine Tierseuchenbekämpfung) Flashcards on 7. Schweinehaltungs-Hygiene-Verordnung, created by Lisa R. on 18/07/2019.
Created by
Lisa R.
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