2. Ausbildungsvertrag (Lernkartei)

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Lernkartei zum Thema Ausbildungsvertrag
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Maximilian Mustermann
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Question Answer
Wer sind die Vertragsparteien beim Ausbildungsvertrag? Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden geschlossen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Welche Formvorschrift gilt für den Ausbildungsvertrag? Der Vertrag muss VOR Ausbildungsbeginn SCHRIFTLICH abgeschlossen werden.
Welche Mindestangaben muss ein Berufsausbildungsvertrag enthalten? Mindestanforderungen: 1. Art der Ausbildung 2. sachliche und zeitliche Gliederung 3. Beginn und Ende der Ausbildung 4. Dauer der Probezeit 5. Vergütung (Höhe, Termin) 6. Urlaubstage 7. regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8. Kündigungsvoraussetzungen
Welche zuständige Stelle überwacht die Berufsausbildung? die zuständige Kammer (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Landwirtschaftskammer)
Aufgaben der für die Berufsausbildung zuständigen Kammern? 1. Überwachung der Berufsausbildung 2. Feststellung der Ausbildereignung 3. Erlass der Prüfungsordnung 4. Bildung von Prüfungsausschüssen 5. Durchführen von Prüfungen 6. Ausbildungsberatung
Berufsausbildungsgesetz und Handwerksordnung schreiben eine Probezeit vor - warum? Beide Vertragspartner (Auszubildender + Ausbilder) sollen sehen, ob der Auszubildende für diese Tätigkeit geeignet ist.
Wie lange dauert die Probezeit? - mindestens 1 Monat - maximal 4 Monate
Gründe und Kündigungsfristen für eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit - fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen (Straftaten wie z.B. Diebstahl) - 4 Wochen Kündigungsfrist bei Berufswechsel oder Berufsaufgabe
Rechte des Auszubildenden laut Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung 1. Recht auf Ausbildung 2. Recht auf Ausbildungsvergütung 3. Recht auf Fürsorge 4. Recht auf Zeugnis
Pflichten des Auszubildenden laut Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung 1. Berufsschulpflicht 2. Lernpflicht 3. Pflicht zur Arbeitsleistung 4. Sorgfaltspflicht 5. Schweigepflicht 6. Wettbewerbsverbot 7. Gehorsamspflicht
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