Revisionsgründe

Beschreibung

Staatsexamen Strafprozessrecht Mindmap am Revisionsgründe, erstellt von sarah.schrills am 23/08/2015.
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Revisionsgründe
  1. Überblick
    1. Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Gesetzesverletzung (Rechtsnorm wurde nicht oder nicht richtig angewendet) beruft §337; Prozessvoraussetzungen werden von Amts wegen geprüft; Vorliegen einer Gesetzesverletzung muss von Revisionsführer gerügt werden
      1. für Rüge der Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) gelten andere Voraussetzungen als für die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Verfahrensrüge)
      2. Sachrüge
        1. Erklärung, Revisionsführer rügt Verletzung materiellen Rechts (Umkehrschluss aus §344 II 2); auf diese Rüge wird gesamte Subsumtion durch Revisionsgericht überprüft; Rechtsausführungen des Revisionsführers sind nicht erforderlich
          1. Überprüfung, ob Gericht bei Strafzumessung eine Rechtsnorm Falsch angewendet hat; bei Bestimmung der Schuldangemessenheit hat Tatrichter Beurteilungsspielraum , eine volle Nachprüfung der Strafzumessung findet im Revisionsverfahren nicht statt
            1. Überprüfung der Beweiswürdigung sieht Gesetz im Revisionsverfahren nicht vor; Rspr. nimmt gewisse Überprüfung der Tatsachenfeststellung vor => Vereinbarkeit mit Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen => Plausibilitätskontrolle
            2. Verfahrensrüge
              1. Verletzte Rechtsnorm und die die Verletzung begründenden Tatsachen müssen konkret bezeichnet werden (§344 II 2) => Begründetet der Verfahrensrüge lässt sich anders als Begründetet der Sachrüge nicht allein anhand des Urteils beurteilen
                1. Begründungsanforderung recht hoch, Schwierigkeiten in der Praxis
                  1. Ergibt sich die Verfahrensrüge nicht aus dem Protokoll, muss das Revisionsgericht eine Beweisaufnahme zu der Frage durchführen, ob die betreffende Verfahrensrüge stattgefunden hat oder nicht => Freibeweisverfahren
                2. nur begründet, wenn Verfahrensverletzung nachgewiesen ist, Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; bei wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung §273 I wird Beweis gem. §274 durch Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls geführt
                  1. Begründetheit setzt auch voraus, dass das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht => Urteil wäre ohne die Gesetzesverletzung möglicherweise anders ausgefallen
                  2. relative und absolute Revisionsgründe, bei bestimmten gravierenden Gesetzesverletzungen, die in §338 aufgezählt sind, besteht eine unwiderlegliche Vermutung, dass das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht => absolute Revisionsgründe
                    1. Relative Revisionsgründe z.B.: Verstöße gegen §243; Verstöße gegen Belehrungspflicht; Verstöße gegen Vorschriften über Beweisaufnahme (§§244-246); Verstöße gegen Unmittelbarkeitsgrundsatz (§§249-256)
                      1. Absolute Revisionsgründe : Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts §338 Nr.1 ( kann nur auf Besetzungsfehler gestützt werden, wenn der Einwand der unzulässigen Besetzung gem. §22b I 1 in der Hauptverhandlung erhoben wurde); Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigterweise abgelehnten Richters Nrn.2,3; Unzuständigkeit des Gerichts Nr.4; Abwesenheit notwendiger Beteiligter in Hauptverhandlung Nr.5 (muss in wesentlichen Teilen gefehlt haben); Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung Nr.6 ( Beschränkung der Öffentlichkeit muss dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnen sein); Fehlen der Entscheidungsgründe im Urteil Nr.7; Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Gerichtsbeschluss Nr.8 Beruhenserfordernis ( Beachte §338 Nr.8 enthält nach hM keine absoluten Revisionsgrund, da der Wortlaut (Beschränkung der "Verteidigung in einem fr die Entscheidung Wesentlichen Punkt ") ein Beruhen fordere)
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