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Notizen

1.1) Begriff Steuerverwaltungsakt

H. Hertsein Abgabenordnung - Deutsch 1 Seite

Inhalt der Notizen (1)

Seite 1

1.1.1) behördliche Maßnahme

willentliche Handeln (Tun, Dulden oder Unterlassen)

eine Amtsträgers §7 AO

das einer Behörde §6 (2) AO zugerechnet werden kann

1.1.2) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (hoheitliche Maßnahme)

muss im Vollzug einer öffentlich-rechtlichen Norm erfolgen

Wenn ein Amtsträger eine steuerrechtliche Norm anwendet, dann kann regelm. von einer hoheitlichen Maßnahme ausgegangen werden

1.1.3) Regelung

Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung

Herbeiführung einer Rechtsfolge durch einseitige Anwendung

Die Rechtssphäre des Stpfl muss sich ändern

Entgegen steht "schlichtes Verwaltungshandeln" "Realakte" (schlichte Auszahlung von Ansprüchen oder Beratungen)

1.1.4) eines Einzelfalls

Vorgang richtet sich an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Adressaten

"konkrete individuelle Regelung, einen bestimmten SV betreffen und sich an bestimmten Adressaten richten"

1.1.5) mit Außenwirkung

Informationen

Beschreibung
- Abgabenordnung (3.) Lehre vom Verwaltungsakt) Notiz am 1.1) Begriff Steuerverwaltungsakt, erstellt von H. Hertsein am 18/10/2017.
Erstellt von
H. Hertsein · Okt 2017
Aktualisiert
18 Okt 2017
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