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1.1) Begriff Steuerverwaltungsakt
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1.1.1) behördliche Maßnahme
willentliche Handeln (Tun, Dulden oder Unterlassen)
eine Amtsträgers §7 AO
das einer Behörde §6 (2) AO zugerechnet werden kann
1.1.2) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (hoheitliche Maßnahme)
muss im Vollzug einer öffentlich-rechtlichen Norm erfolgen
Wenn ein Amtsträger eine steuerrechtliche Norm anwendet, dann kann regelm. von einer hoheitlichen Maßnahme ausgegangen werden
1.1.3) Regelung
Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung
Herbeiführung einer Rechtsfolge durch einseitige Anwendung
Die Rechtssphäre des Stpfl muss sich ändern
Entgegen steht "schlichtes Verwaltungshandeln" "Realakte" (schlichte Auszahlung von Ansprüchen oder Beratungen)
1.1.4) eines Einzelfalls
Vorgang richtet sich an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Adressaten
"konkrete individuelle Regelung, einen bestimmten SV betreffen und sich an bestimmten Adressaten richten"
1.1.5) mit Außenwirkung
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- - Abgabenordnung (3.) Lehre vom Verwaltungsakt) Note on 1.1) Begriff Steuerverwaltungsakt, created by H. Hertsein on 18/10/2017.
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- H. Hertsein · Oct 2017
- Updated
- Oct 18, 2017
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