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Artikel 8 - Die Versammlungsfreiheit

Florenz Rabe Deutsch 5 Folien

Folien in diesem Satz (5)

  1. Versammlungsfreiheit - Art. 8 GG

    • Grundsätzlich:
    • Die Versammlungsfreiheit schützt die kollektive Meinungsäußerung . Insofern besteht zu Art. 5 eine besondere Bindung. Die Versammlungsfreiheit ist einer der wichtigsten Rechte der Demokratie dar.
    • Art. 8 ist somit ein demokratie-konstituierendes Grundrecht- es besitzt somit im Vergleich zu anderen Grundrechten einen besonders hohen Stellungswert.
  2. Schutzbereich

    • Versammlung:
    • Def. Versammlung:
    • Eine Versammlung ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschatlichen , auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
    • 1. Anzahl der Teilnehmer - ,,meherer Personen"
    • Vertreten wird eine Anzahl zwischen 2,3 und 7 Personen - Schutzbereich wird eher weit ausgelegt!
    • 2. gemeinschaftlicher Zweck - gemeinschaftlichen öffentlichen Meinungsbildung
    • -> erforderlich ist eine innere Verbindung durch die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
    • Eine somit zufällige Ansammlung wird somit nicht geschützt!
    • Umstritten ist jedoch ob der gemeinsame Zweck einer Meinungsbildung und Äußerung bestehen muss, wenigstens öffentlich sein muss, oder ob irgendeine Meinungsäußerung ausreicht.
    • M.M: an den gemeinsam verfolgten Zweck werden keine Anforderungen gestellt. (gemeinsame Meinungsbildung und Äußerung ist nicht erforderlich)
    • H.M: muss in einer gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung liegen
    • -> Erweiteter Versammlungsbegriff: sowohl auf öffentliche als auch private Meinungsäußerungen
    • -> enger Versammlungsbegriff: ausschließlich auf öffentliche Angelegenheiten
    • -> Damit der Versammlungsbegriff nicht missbraucht wird wird der Versammlungsbegirff heute darauf beschränkt, dass die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung im Vordergrunde steht (kein Spaß,Tanz oder unterhaltngszweck)
  3. Folie 3

    • -Sachliche Schutzbereichbeschränkungen
    • Es werden nur Veranstaltungen geschützt, die friedlich und ohne Waffen durchgeführt werden.
    • Friedlich:
    • -> Die Veranstaltung ist nicht friedlich, wenn sie einen gewaltätigen oder auführerischen Verlauf nimmt.
    • -> aggressives Einwirken von einiger Erheblichkeit
    • (Sitzblockaden sind somit nicht gewaltsam)
    • -> nötig ist eine Mehrzahl der Teilnehmer, gewaltbereitschaft einzelner Personen reicht nicht aus.
    • Vermummung und passive Bewaffnung reicht nicht aus
    • ohne Waffen:
    • Waffen sind neben Schuss Hieb und Stoßwaffen solche Gegenstände, die objektiv zu Personenverletzung oder zu erheblichen Sachbeschädigungen geeigent sind und subjektiv zu diesem Zweck mitgeführt werden.
    • - Persöhnlicher Schutzbereich:
    • Art. 8 gilt nur für Deutsche - EU Ausländer dürfen jedoch nicht diskriminiert werden
    • -Örtlicher Schutzbereich
    • Aus Art. 8 resultierendes Grundrecht gewährleistet auf eine Selbstbestimmung über die Art und Weise der Versammlung
    • -> Die Wahl des Ortes setzt allerdings die rechtliche Verfügungsbefugnis, über Ort und Zeit derversammlung voraus sowie die Eröffnung eines öffentlichen Kommuniaktionsraumes
    • -Zeitlicher Schutzbereich
    • Art. 8 schützt den Teilnehmer nicht nur während der Versanstaltung, sondern auch während der Vorberietung oder der Anreise
  4. Folie 4

    • Eingriff:
    • Klassischer Eingriffsbegriff:
    • Ein Eingrff leigt bei einem finalen,unmittelbaren,imperativer Beeinträchtigung des Schutzbereiches durch einen staatlichen Rechtsakt vor.
    • moderner Eingriffsbegriff:
    • Jede Beschränkung des Freiheitsbereich (Schutzbereich eines Grundrechtes) des Einzelenen durch den Staat.
    • Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
    • Einschränkungsmöglichkeit: (Schroanke)
    • Gem. Art. 8 II können Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetztes beschränkt werden (einfacher Gesetztesvorbehalt).
    • Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen kommen nur verfassungsimmanente Schranken in Frage.
    • Maßgeblich für das Merkmal ,,unter freiem Himmel" ist, dass die Räumlichkeit für die Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
    • -> unter freiem Himmel, finden in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit statt.
  5. Folie 5

    • Verfasungsgemäße Konkretisierung:
    • grds. gelten die allgemeinen Grundsätze. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist besonders zu beachten!
    • Klassische Problemfälle in diesem Zusammenhang sind aber:
    • -> Die Anmledepflicht (gem. §14 VersG) - wiederspricht grds. dem Wortlaut von Art. 8. Sie ermöglicht aber den Demeonstranten Schutz, deshalb ist die Verfassungskonform
    • ->Spontanversammlungen oder Eilversammlungen:
    • Veranstaltungen die so spontan/kurzfristig entstehen, dass die Anmeldefrist nicht eingehalten werden kann.
    • Bei Eilversammlungen kann die First im Sinne einer Verfassungskonformen Auslegung verkürzt werden und bei einer Spontanversammlungn icht eingehalten werden.
    • Gem. §15 VersG können Versammlungen im Vorfeld verboten werden wenn die öffentliche Sicherhiet oder Ordnung bei Durchführung der versammlung unmittelbar gefährdet ist.
    • -> Jedoch muss auch dieser Grundsatzverfassungskonform ausgelegt werden -> Er kommt nur zum Schutz elementarer Rechts bzw. Gemeinschaftsgüter in Betracht, die im Einzelfall vor der Versammlungsfreihiet vorrangig sind.
    • -> die fehlende Anmeldung einer Versaamlung kann allein nicht ein Versammlungverbot oder deren Auslösung rechtfertigen
    • -> Das Versammlungsgesetz muss verfassungskonform ausgelegt werden !

Informationen

Beschreibung
Folienset am Artikel 8 - Die Versammlungsfreiheit, erstellt von Florenz Rabe am 06/01/2018.
Erstellt von
Florenz Rabe · Jan 2018
Aktualisiert
12 Jan 2018
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57
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