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Module 5 of 6 · Text

Ausnahmen- Echte RW

Vincent Wichmann

- Liegt vor, wenn Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. 

- Also Rückwirkung von Rechtsfolgen. 

- Grds. unzulässig. 

- Also ist die eine Änderung nicht der echte RW zuzuordnen,  wenn sie dem laufenden VZ zuzuordnen ist. 

- Es betrifft bereits abgeschlossene VZ

- Echte Rw können zulässig sein, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht oder nicht mehr schutzwürdiges Vertrauen besteht. 

- Auch muss sie Verhältnismäßig sein. 

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