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Module 3 of 7 · Text

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Bettina Joerger

 

Das Testament, Al-wasiyyah الوصية

Möglichkeiten der Besitzübergabe:

  • Rechtswirksame testamentarische Verfügungen erfolgen erst nach dem Tode des Legators.
  • Schenkungen finden zu Lebzeiten des Vermachenden statt.

Normenänderung der t. Verfügungen zu Lebzeiten des Propheten (sal-lal-lahu 'alaihi wa sal-lam)

  • In der Frühphase des Islam war ein Testament gegenüber Eltern und Verwandten waadschib. Aber noch ohne Quoten.

 

كُتِبَ عَلَيْكُمْ إِذَا حَضَرَ أَحَدَكُمُ الْمَوْتُ إِنْ تَرَكَ خَيْرًا الْوَصِيَّةُ لِلْوَالِدَيْنِ وَالْأَقْرَبِينَ بِالْمَعْرُوفِ حَقًّا عَلَى الْمُتَّقِينَ*

„Euch wurde geboten - wenn der Tod bei einem von euch zugegen wird, wenn er Gut hinterlässt, das Vermächtnis für die Eltern und die Nahverwandten nach dem Gebilligten. Es ist eine Pflicht für die Muttaqin“ [2:180]

  • Später kam Nasch (Abrogation)zustande: Das heißt: Zwei Drittel der Erbschaft müssen nach den Quoten verteilt werden. Nur ein Drittel darf per Testament an freigestellte Personen (z.B. beste Freundin, aber nicht Kinder oder andere Erbberechtigte) vermacht werden. Bei Zuwiderhandlung Rechtwirksamkeit nur mit Zustimmung der Erbberechtigten.

Verschiedene Aspekte

  • Erbberechtigte dürfen nicht im Testament erwähnt werden, es sei denn mit Zustimmung der anderen Erbberechtigen. Es ist aber möglich kein Testament zu machen und alles unter den Erbberechtigten aufzuteilen.

In einem islamischen Testament brauche ich nicht dazuschreiben, dass die zwei Drittel an die Quotenerben gehen. Das ist Selbstverständlich. ABER

Für Muslime heute im Westen ist es Pflicht ein Testament zu machen um eine islamkonforme Verteilung des Vermögens zu gewährleisten. Sonst werden nämlich die Erbschaftsregeln des Landes in dem man lebt vollzogen Erbschaftssteuer muss allerdings bezahlt werden da dies eine Steuer wie jede andere und somit gesetzlich vorgeschrieben ist.

Wichtig ist auch bei Konvertiten, dass sie ins Testament schreiben, dass sie keinesfalls erdbestattet werden wollen. Sonst könnten die nichtmuslimischen Verwandten aus Unwissenheit dies veranlassen.

  • Der Vermachende behält bis zu seinem Tod das Recht, seine Testament /Wasiyya zu widerrufen.
  • Testamentarische Verfügungen sind allgemein mandub – soll Handlung.
  • Eine Sadaqa (Schenkung) zu Lebzeiten übertrifft bezügl. des Lohnes grundsätzlich den eines Testaments. (Man muss Geiz und Egoismus überwinden)

Hukm eines Testaments:

Waadschib: wenn Pflichten gegenüber ALLAH (ta‘aala) ausstehen, und er befürchtet, dass diese Pflichten danach nicht nachgeholt werden. Hat z.B einen Ramadan nicht gefastet, oder Zakkah nicht entrichtet. Normal ist es verboten seine Sünden jemand mitzuteilen (ALLAAH isz der Allbedecker und deckt unsere Sünden zu also sollen wir sie nicht untereinander offenlegen. Aber in diesem Fall ist es notwendig sie offenzulegen, damit die Verwandten für diese Person diese Pflichten nachholen können.

Haraam: für Haram-Handlungen, wie Enterbung. (nur, wenn Sohn z.B. Vater getötet hat, um an sein Erbe zu kommen – bzw. bei Glaubensunterschiedlichkeit)

(Dieses erfolgt erst) nach (der Vollstreckung) des Testaments, das ihr hinterlegt habt, und nach (der Begleichung) der Schulden, ohne (die Erbberechtigten) zu schädigen. [4:12-13]

Mubaah: wenn z. B. Reiche berücksichtigt werden. Wenn der Legator (Verstorbene)damit die Niyya fasst, sie zu islam-konformen Handlungen zu bewegen, gelten die Verfügungen als mandub.

Makruuh: wenn der Legator über geringe Mittel verfügt und die Erben arm sind.

 

Erben im vollen islamischen Sinn heißt – dass die im Quraan festgesetzten Quoten vererbt werden. Dies geht nur, wenn Erblasser und Erbe Muslime sind. Das im Westen übliche „vererben“ im Sinne von – im Testament etwas vermachen ist im islamischen Sinn eine Schenkung nach dem Ableben.

 

 

Unerlässliche Bestandteile eines  Testamentes

 

1. Der Vermachende [Al-muusi]

  • Eine Person, welche das Vermächtnis errichtet [Al-muusi], muss geschäftsfähig sein
  • mündig [baaligh],
  • bei vollem Verstand [‘aaqil] und
  • vollkommen freiwillig handeln.

 

       Daraus folgt, dass auch ein Kaafir, (die meisten sagen bis zu einem Drittel – die anderen sagen: ist kein Erben im vollen islamischen Sinn, sondern eigentlich eine Schenkung also können sie alles geben) weil er als geschäftsfähig gilt, und auch eine Person, die aufgrund von großen Verschwendungen für entmündigt erklärt wurde, ein Testament erstellen kann.

2. Der Vermächtnisnehmer [Al-musa-lahu]

  • Vermächtnisnehmer kann bestimmt (für eine Person) oder unbestimmt (öffentl. Zweck, Organisation) sein.
  • Vermächtnisnehmer muss verfügungsberechtigt und imstande sein, das Eigentum an dem Gegenstand des Vermächtnisses zu erwerben. Das Vermächtnis für ein ungeborenes Kind ist zulässig, wenn es innerhalb der nächsten 6 Monate lebend zur Welt kommt.
  • Vermächtnisnehmer muss mit Namen genannt werden und eindeutig identifizierbar sein; z.B. nicht: „Hiermit vermache ich mein Vermögen an einen der beiden Männer“ als unzulässig.

3. Gegenstand des Vermächtnisses [Al-musa-bihi]

  • Es muss so beschaffen sein, dass eine Übertragung des Eigentums daran stattfinden kann. Z.B. Haus…
  • Das zu Vermachende muss zum Zeitpunkt der Testamenterstellung existent sein; damit ist das Vermächtnis z. B. einer noch nicht gebauten Moschee unzulässig.
  • Im 2. Fall ist das Vermächtnis für einen unpersönlichen, öffentlichen Zweck bestimmt. Damit erfolgt dieses für Arme i. a., für Gelehrte, Verwandte, die nicht erbberechtigt sind, für die Vollziehung der Hadsch oder ‘Umra, für den Moscheebau oder einer Schule etc.

4. Die Form [As-siighah]

Der Erblasser muss seine Absicht in deutlichen Worten kundtun: „Hiermit vermache ich N.N. folgendes...“

 

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