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Module 7 of 7 · Text

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Bettina Joerger

 

Der Waqf – Islamische Stiftungen الوَقْفُ

 

Ling.: allgemein „Festhalten“, „Fernhalten“ oder „Hindern“ [habs حَبْس] und im speziellen Sinne „eine Sache davor schützen, daran hindern, in das Eigentum eines Dritten überzugehen.“ Plural von Waqf ist  أَوْقَافٌ.

Fachsp.: „die Widmung einer Vermögensmasse für einen existenten islam-konformen Zweck um Allaahs willen, wobei ihr Stammvermögen durch Aufgabe jeglicher Verfügungsrechte erhalten bleibt und nur ihr Ertrag für diesen Zweck ausgegeben wird“.

nach den Hanafiten, nach den Schaafi’iten und den Hanbaliten

 

Zulässigkeit zur Errichtung von Auqaf

 

لَنْ تَنَالُوا الْبِرَّ حَتَّى تُنْفِقُوا مِمَّا تُحِبُّونَ *

„Ihr werdet (die Belohnung für) das gottgefällige Handeln nicht erhalten, bis ihr von dem spendet, was ihr liebt…“[3:92]

 

-           Hadith von ’Umar (radial-lahu ‘anh) und sein Waqf in khaibar.

 

 

 

Arkaan einer Waqf-Errichtung

 

  1. Der Stifter [waaqif]: geschäftsfähig mit uneingeschränkter Verfügungsgewalt (kein Verschwender: مُبَذِرٌ oder Schuldner: مُفْلِس

 

So eine Waqf Stiftung ist eine immerwährende Quelle von Hasanat. Selbst wenn ich schon Tod bin – bekomme ich noch immer Belohnung dafür.

2. Das gestiftete Gut [mauquuf]: klar bestimmt, so beschaffen, dass die Substanz erhalten bleibt, und für eine ewige Dauer errichtet.

3. Begünstigte: entweder natürliche Personen oder religiöse bzw. wohltätige Einrichtungen.

4. Die Formel

 

 

Form der Erklärung zur Waqf-Errichtung

 

Der Stifter muss klar und unmissverständlich unabhängig von äußeren Bedingungen oder Zeitbestimmungen zum Ausdruck bringen, zu wessen Gunsten oder zu welchen Zwecken er stiftet. Man kann nicht nur eine Moschee stiften. Man kann auch ein Haus für Gelehrte, Reisende, Studenten… stiften an einen Verein oder eine Einzelperson. Danach darf er keinen persönlichen Nutzen mehr daraus ziehen (Ausnahmen: Beten in der Moschee und Trinken aus dem Brunnen).

 

Wirkungen der Errichtung eines Waqf

 

-           Verlust des Eigentumsrechts (kein Recht zum Verkauf bzw. Verschenken).

-           Die Manfa’ah مَنْفَعَة, die Nutzung des gestifteten Gutes, wird auf die Begünstigten

      übertragen.

-           Dem Begünstigten steht Tasarruf تَصَرُفٌ, das Recht auf Nutzung des Waqf oder seines

      Erlöses, zu.

 

 

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