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KORRE QUIZ

Viktoria Kutics 112 questions 5.0 (1 rating)

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Questions in this quiz (112)

  1. 1Welche der folgenden Aussagen sind richtig?
    1. AIn Österreich gilt das Zensuswahlrecht.
    2. BJuristische Personen können in ihrer Ehre verletzt werden.
    3. CMit dem 18. Geburtstag erreicht eine Person voll Rechtsfähigkeit.
    4. DVerstößt ein innerstaatliches Gesetz gegen das Unionsrecht, muss das Gesetz vom VfGH schnellstmöglich aufgehoben werden.
  2. 2Welche der folgenden Aussagen sind richtig?
    1. ADie medienrechtlichen Entschädigungsansprüche haben den Vorteil, dass neben dem materiellen Schaden auch der immaterieller Schaden ersetzt wird.
    2. BDer Schutz der Unschuldsvermutung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Richter das Urteil verkündet.
    3. CDer Impressumpflicht unterliegen Medienwerke und wiederkehrende elektronische Medien.
    4. DOrgane des ORF sind der Stiftungsrat, der Generaldirektor, der Publikumsrat und die GIS.
  3. 3Welche der folgenden Aussagen sind richtig?
    1. AFotos, auf denen Minderjährige erkennbar abgebildet sind, dürfen niemals veröffentlicht werden, selbst wenn der abgebildete Minderjährige der Veröffentlichung einwilligt.
    2. BAuch unentgeltliche Veröffentlichungen von Ankündigungen und Empfehlungen in periodischen
      Medien sind als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder Werbung zu kennzeichnen.
    3. CWird eine Person durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in ihrer Ehre verletzt, kann sie dagegen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich vorgehen.
    4. DPersonenbildnisse dürfen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, außer der Abgebildete stimmt der Veröffentlichung zu.
  4. 4Anna ist auf Schiurlaub in Zell am See und fotografiert am 15. Jänner 2015 bei einer Schneewanderung die frisch verschneite Winterlandschaft. Am 2. November verstirbt sie. Welcher der folgenden Aussagen ist richg?
    1. AIst ein Foto urheberrechtlich geschützt, kann es auch durch das verwandte Schutzrecht des Lichtbildherstellers geschützt sein.
    2. BHäe Anna das Foto gemeinsam mit ihrer Freundin Sophia aufgenommen, bestünde Teilurheberschaft.
    3. CDas Werk ist bis zum 31. Dezember 2086 urheberrechtlich geschützt.
    4. DDie Marketingabteilung des Tourismusverbands Zell am See wird im Februar 2015 auf Annas Foto aufmerksam und möchte es zur Bewerbung des Ortes auf ihren Social-Media-Kanälen veröffentlichen. Es genügt, wenn Anna dem Tourismusverband ein Werknutzungsrecht einräumt.
  5. 5Welche der folgenden Aussagen zum Medienordnungsrecht ist/sind richtig?
    1. ADie Pflicht zur Offenlegung kann neben der Impressumpflicht bestehen.
    2. BEin unklares Impressum geht zu Lasten des Medieninhabers.
    3. CDas Impressum muss im Inhaltsverzeichnis nicht angegeben werden.
    4. DIst ein Impressum zwar aufgrund von Form und Platzierung unlesbar, aber immerhin vorhanden, ist die Impressumspflicht nicht verletzt.
  6. 6Herr Winter ist Photograph und erstellt eine Photoserie, die zu Marketingzwecken auf der Website eines Wintersportortes veröffentlicht wird. Welche der folgenden Aussagen ist/sind in diesem Zusammenhang richtig?
    1. ABei einer reinen Landschaftsaufnahme ist das Recht am eigenen Bild zu beachten.
    2. BWird ein Photo veröffentlicht, auf dem eine Person erkennbar abgebildet ist, fällt das in die Fallgruppe "Anlass zu Missdeutungen
    3. CDas Veröffentlichen der Fotos auf der Website des Wintersportortes ist ein Eingriff in das Vervielfältigungs- und das Zurverfügungstellungsrechtes des Photographen.
    4. DDas Veröffentlichen eines Bildes, auf dem ein fünfjähriges Kind abgebildet ist, ist rechtlich nur zulässig, wenn die Eltern in die Veröffentlichung einwilligen.
  7. 7Welche der folgenden Aussagen zur österreichischen Rechtsordnung sind richtig?
    1. ADie Legislaturperiode beträgt immer 5 Jahre.
    2. BGesetze (im formellen Sinn) werden durch die Legislative geschaffen.
    3. CWährend es für die Gesetzgebung auf Bundesebene zwei Kammern gibt, gibt es auf Landes- und Gemeindeebene nur eine Kammer.
    4. DDie drei Staatsgewalten sind Legislative, Exekutive, Judikatur.
  8. 8In einer Fernsehsendung über einen bekannten Schauspieler wird auch dessen (der Öffentlichkeit bisher nicht bekannte) COVID-19-Erkrankung und dessen leichtsinniges Verhalten, das möglicherweise zur Ansteckung geführt hat, thematisiert. Der Schauspieler ist empört und will rechtlich dagegen vorgehen. Welche der folgenden Aussagen zu den medienrechtlichen (Entschädigungs-)Ansprüchen ist/sind in diesem Zusammenhang richtig?
    1. ADer Schauspieler könnte sich sinnvollerweise auf den Identitätsschutz berufen.
    2. BDer Schauspieler hat keinen Anspruch auf Gegendarstellung.
    3. CDer Schauspieler könnte sich sinnvollerweise auf den Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs berufen.
    4. DDer Schauspieler könnte dagegen sinnvollerweise vorgehen, indem er eine Verletzung seines Namensrechtes geltend macht.
  9. 9Welche der folgenden Aussagen zu den Persönlichkeitsrechten sind richtig?
    1. AEin Betroffener kann gegen die Veröffentlichung einer unwahren Tatsachenbehauptung, die seinen Kredit, seinen Erwerb oder sein Fortkommen gefährdet, nur dann nach § 1330 Abs 2 (zivilrechtliche Kreditschädigung) vorgehen, wenn der Veröffentlichter die Unwahrheit der Behauptung kannte oder kennen musste.
    2. BAlle Äußerungen, die geeignet sind, eine Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, fallen unter den Tatbestand der Üblen Nachrede.
    3. CEine Namensanmaßung ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach § 16 ABGB.
    4. DFür zivilrechtliche Ansprüche wegen Ehrenbeleidigung genügt fahrlässige Begehung.
  10. 10Frau Dichter veröffentlicht eine Sammlung von selbst verfassten originellen Gedichten. Kurz nach der Veröffentlichung kauft sich Frau Maier den Gedichtband und scannt ihn ein, um ihn anschließend auf ihre Website hochzuladen, von der ihn jedermann herunterladen kann. Welche der folgenden Aussagen ist/sind in diesem Zusammenhang richtig?
    1. ALädt sich eine dritte Person den Gedichtband herunter, greift sie in das Vervielfältigungsrecht ein.
    2. BFrau Maiers Handeln ist durch keine freie Werknutzung legitimiert.
    3. CDie Gedichte sind Werke der Literatur.
    4. DFrau Maier greift in das Verbreitungsrecht ein.

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alle Altfragen von Studo
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Deutsch
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