GoConqr has a new look! Let us know what you think.

Flashcards

Europäisches Patentübereinkommen

Gesine Holzner Patentanwaltsfachangestellte/r Verkürzte Ausbildung German 56 cards

Cards in this deck (56)

  1. 1Welche Vorraussetzungen müssen Erfindungen erfüllen, um als europäisches Patent erteilt werden zu können?Art. 52 I EPÜ
    - Technische Erfindung
    - Neu
    - auf erfinderischer Tätigkeit beruhen
    -gewerblich anwendbar sein
  2. 2Nennen Sie drei Beispiele, welche Erfindungen nicht als Erfindungen angesehen werden.Art. 52 II EPÜ
    - Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden
    - ästhetische Formschöpfungen
    -Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
    - die Wiedergabe von Informationen
  3. 3Was versteht man unter dem Begriff Neuheit?Art. 54 EPÜ
    Wenn die Erfindung nicht zum Stand der Technik gehört.
  4. 4Was versteht man unter der Aussage "auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend"?Art. 56 EPÜ
    Wenn sich die Erfindung für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
  5. 5Was versteht man unter gewerblicher Anwendbarkeit?Art. 57 EPÜ
    Wenn der Gegenstand der Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
  6. 6Wie lange ist die Laufzeit eines europäischen Patents und ab wann beginnt sie?Art. 63 EPÜ
    Die Laufzeit beträgt 20 Jahre gerechnet ab dem Anmeldetag.
  7. 7Wer ist berechtigt zu Einreichungen von europäischen Patentanmeldungen?Art. 58 EPÜ
    Jede natürliche oder juristische Person (und jede Gesellschaft, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist), ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem Vertragsstaat des EPÜ.
  8. 8Welche Voraussetzungen muss ein Vertreter erfüllen?Art. 134 I und II EPÜ
    Der Vertreter muss
    -zugelassen sein
    -in einer zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sein
  9. 9Muss sich ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen durch einen Vertreter vertreten lassen?Art. 133 I und II EPÜ
    Nein, Anmelder mit Wohnsitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat müssen sich nicht vertreten lassen.
  10. 10Wo kann eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden?Art. 75 I EPÜ
    - beim Europäisches Patentamt (in München, Den Haag oder Berlin)
    - bei einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtschutzes eines Vertragsstaats (DE: DPMA)
    - bei einer anderen zuständigen Behörde eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet (DE: PIZ)
  11. 11In welcher Sprache kann man die europäische Patentanmeldung einreichen?Art. 14 I und II EPÜ
    Eingereicht werden darf in jeder beliebigen Sprache. Ist sie nicht in einer Amtssprache des EPA eingereicht, muss der Anmelder innerhalb 2 Monate nach Einreichung eine Übersetzung in einer der Amtssprachen einreichen.
  12. 12Welche Amtssprachen hat das Europäische Patentamt?Art. 14 I und II EPÜ
    Deutsch, Englisch und Französisch
  13. 13Welche Unterlagen müssen bei der Anmeldung einer europäischen Patentanmeldung eingereicht werden, um den Erfordernissen zu entsprechen?Art. 78 I EPÜ
    - Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents
    - Beschreibung der Erfindung
    - Einen oder mehrere Patentansprüche
    - Evtl. Zeichnungen (wenn sich Beschreibung oder Patentansprüche auf diese bezieht)
    - Zusammenfassung
  14. 14Welche Unterlagen oder Angaben sind einzureichen, um vom EPA einen Anmeldetag zuerkannt zu bekommen?Art. 80 EPÜ, R. 40 I EPÜ-AO
    Unterlagen müssen enthalten:
    - Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird
    Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm Kontakt aufzunehmen
    - Beschreibung oder Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.
  15. 15Die eingereichten Anmeldeunterlagen enthalten einen Mangel. Was ist die Folge?Art. 90 III bis V EPÜ, R. 57 und 58 EPÜ-AO
    Das EPA weist den Anmelder auf den Mangel hin und teilt ihm mit, dass die Anmeldung zurückgewiesen wird, wenn der Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten beseitigt wird.
  16. 16Die eingereichten Unterlagen zur Zuerkennung eines Anmeldetags enthalten einen Mangel. Was ist die Folge?Art. 90 I und II EPÜ, R. 55 EPÜ-AO
    Das EPA weist den Anmelder auf den Mangel hin und teilt ihm mit, dass die Anmeldung nicht als europäisches Patent behandelt wird, wenn der Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten beseitigt wird. Kommt der Anmelder der Aufforderung nach , wird ihm der vom Amt zugeteilte Anmeldetag mitgeteilt
    (=AT verschiebt sich)
  17. 17Wie lange ist die Prioritätsfrist?Art. 87 EPÜ, R.131 IV EPÜ-AO
    Innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung
  18. 18Welche Unterlagen und Angaben müssen zur Inanspruchnahme der Priorität eingereicht werden?Art. 88 EPÜ, R. 52 I und 53 I EPÜ-AO
    Prioritätserklärung bestehend aus:
    - Tag der früheren Anmeldung
    -Vertragsstaat der PVÜ oder Mitgliede der WTO, in dem sie oder für den sie eingereicht wurde
    - Aktenzeichen der früheren Anmeldung
    - Beglaubigte Abschrift der Voranmeldung
  19. 19Wie lange können die Unterlagen zur Inanspruchnahme der Priorität nachgereicht werden?R. 52 II und 53 I EPÜ-AO,
    R. 131 IV und 134 I EPÜ-ÄO
    Innerhalb von 16 Monaten nach dem frühesten Prioritätstag.
  20. 20Welche Vertragsstaaten gelten im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents als benannt?Art. 79 I EPÜ
    Alle Vertragsstaaten, die dem EPÜ bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören.
  21. 21Welche Gebühren müssen mit der Patentanmeldung entrichtet werden?Art. 78 II EPÜ,
    R. 38 II EPÜ-AO, R. 45 I EPÜ-AO
    - Anmeldegebühr
    - Zusatzgebühr bei mehr als 35 Seiten
    - Recherchengebühr
    - Anspruchsgebühren bei mehr als 15 Ansprüchen (gestaffelt)
  22. 22Wann sind die Anmeldegebühr, evtl. Zusatzgebühren, Recherchegebühr und evtl. Anspruchsgebühren fällig und wie lange ist die Frist zur Zahlung?R. 38 Iund III EPÜ-AO, R. 45 II EPÜ-AO
    R. 131 IV EPÜ-AO
    Fällig mit Einreichung des Antrags, zahlbar ein Monat ab Anmeldetag.
  23. 23Gibt es eine Heilungsmöglichkeit, wenn die fälligen Gebühren nicht fristgerecht mit der Patentanmeldung entrichtet wurden?Art. 121 EPÜ i. V. m. R. 135 EPÜ-AO
    Heilungsmöglichkeit: Antrag auf Weiterbehandlung stellen, innerhalb zwei Monaten nach der Mitteilung über das Fristversäumnis.
  24. 24Welche Handlungen müssen mit einem Antrag auf Weiterbehandlung einhergehen (hier: Zahlungsfrist versäumt)?- Versäumte Handlung nachholen:
    Zahlung der fälligen Gebühren +
    Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr (50% der fälligen Gebühren)
    innerhalb der zwei Monate nach der Mitteilung über das Fristversäumnis.
  25. 25Welche Möglichkeit gibt es, bei Einreichung einer europäischen Patentanmeldung Unterlagen einer früheren Anmeldung zu verwenden? (Stichwort)R. 40 II + III EPÜ-AO
    Einreichung einer Bezugnahme
  26. 26Welche Angaben müssen bei der Einreichung einer Bezugnahme eingereicht werden?R. 40 II + III EPÜ-AO
    - Anmeldetag der früher eingereichten Anmeldung
    - Nummer der früher eingereichten Anmeldung
    - Amt, bei dem sie eingereicht wurde (=Staat)
  27. 27Wann müssen die Angaben zur Einreichung einer Bezugnahme eingereicht werden?R. 40 I und II EPÜ-AO
    Bei Einreichung.
  28. 28Was muss bei der Einreichung einer Bezugnahme nachgereicht werden und wann?R. 40 II + III EPÜ-AO
    Innerhalb von zwei Monaten ab Anmeldung muss eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung und ggf. eine Übersetzung in einer EPA-Amtssprache nachgereicht werden.
  29. 29Was kann bei der Einreichung einer Bezugnahme ersetzt werden?R. 40 II + III EPÜ-AO
    Beschreibung und etwaige Zeichnungen
  30. 30Welche Folge hat das Nichteinreichen einer notwendigen Übersetzung der Anmeldung in einer EPA-Amtssprache?Art. 90 III und IV EPÜ, R. 57 a) EPÜ-AO
    Das EPA gibt dem Anmelder Gelegenheit, die erforderliche Übersetzung innerhalb von zwei Monaten einzureichen.
  31. 31Welche Folge hat das Nichteinreichen einer notwendigen Übersetzung der Anmeldung in einer EPA-Amtssprache nach erfolgter Aufforderung?Art.90 V EPÜ
    Die Patentanmeldung wird zurückgewiesen.
  32. 32Gibt es bei Nichteinreichen einer notwendigen Übersetzung der Anmeldung in einer EPA-Amtssprache eine Heilungsmöglichkeit?Art. 122 EPÜ, R. 136 EPÜ-AO
    Der Anmelder kann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
  33. 33Die Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung ergibt, dass eine Seite der Beschreibung fehlt. Welche Folge hat das?Art. 90 I EPÜ, R. 56 I EPÜ-AO
    Das EPA fordert den Anmelder auf, die fehlende Seite innerhalb von zwei Monaten nachzureichen. (Bei Nachreichung verschiebt sich der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Seite, R. 56 II EPÜ-AO)
  34. 34Was ist bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beachten?Art. 122 EPÜ i. V. m. R. 136 EPÜ-AO
    Innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses:
    - schriftlicher Antrag auf Wiedereinsetzung
    - vorgeschriebene Gebühr bezahlen
    -Begründung einreichen
    - versäumte Handlung nachholen
  35. 35Innerhalb welcher Frist ist die Erfindernennung zu einer europäischen Patentanmeldung einzureichen und was geschieht, wenn diese Frist versäumt wird?Art. 81 EPÜ, R. 60 I EPÜ-AO
    Innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag/Prioritätstag (spätestens 5 Wochen vor der Veröffentlichung).
    Folge bei Fristversäumnis: Anmeldung wird zurückgewiesen
  36. 36Wann wird die europäische Patentanmeldung spätestens veröffentlicht?Art. 93 I EPÜ
    Nach Ablauf von 18 Monaten nach Anmeldetag/Prioritätstag.
  37. 37Innerhalb welcher Frist ist Prüfungsantrag zu stellen und was ist hierfür zu tun?Art. 94 I EPÜ, R. 70 I EPÜ-AO
    Frist: innerhalb 6 Monate nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen wurde.
    Handlung: Prüfungsgebühr zahlen.
  38. 38Was passiert, wenn der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt wird?Art. 94 II EPÜ
    Die europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen.
  39. 39Innerhalb welcher Frist ist die Benennungsgebühr zu entrichten?R. 39 EPÜ-AO (Art. 79 EPÜ)
    Innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen wurde.
  40. 40Was ist die Folge, wenn die Benennungsgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde?R. 39 EPÜ-AO (Art. 79 EPÜ)
    Europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen
  41. 41Muss bei einer europäischen Patentanmeldung in deutscher Sprache, bei der die Priorität einer japanischen Anmeldung beansprucht wird, ein Prioritätsbeleg eingereicht werden?Art. 88 I EPÜ, R. 55 II EPÜ-AO
    Nein, da das EPA eine Abschrift der früheren Anmeldung gebührenfrei in die Akte aufnimmt, wenn sie dem EPA zugänglich ist, was auf Japan zutrifft.
  42. 42Das EPA hat vor, eine europäische Patentanmeldung zu erteilen, was besagt die entsprechende Mitteilung/Aufforderung?R. 71 III und IV EPÜ-AO
    Innerhalb von vier Monaten nach der Mitteilung nach R. 71 III:
    - Entrichtung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr
    - Einreichung einer Übersetzung der (für die Erteilung vorgesehenen) Patentansprüche in die beiden Amtssprachen des EPA, die nicht Verfahrenssprache sind
    - evtl. zusätzliche Anspruchsgebühren (>15) bezahlen
  43. 43Welche Auswirkung auf die Bezahlung der Jahresgebühren hat der Hinweis auf Erteilung im Europäischen Patentblatt?Art. 86 II EPÜ
    Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren ans EPA endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr (Patentjahr!!) fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung im Eropäischen Patentblatt bekannt gemacht wird. Die weiteren Jahresgebühren sind an die nationalen Patentämter zu entrichten.
  44. 44Innerhalb welcher Frist kann Einspruch gegen eine Erteilung eines europäischen Patents eingelegt werden?Art. 99 I EPÜ, R. 76 I EPÜ-AO
    Innerhalb von 9 Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt.
  45. 45Wer kann Einspruch gegen eine Erteilung eines europäischen Patents eingelegen?Art. 99 I EPÜ, R. 76 I EPÜ-AO
    Jedermann
  46. 46Wo und wie muss der Einspruch gegen eine Erteilung eines europäischen Patents eingelegt werden?Art. 99 I EPÜ, R. 76 I EPÜ-AO
    Schriftlich mit Begründung beim EPA.
  47. 47Welche Handlung muss mit dem Einspruch gegen eine Erteilung eines europäischen Patents einhergehen?Art. 99 I EPÜ, R. 76 I EPÜ-AO
    Bezahlung der Einspruchsgebühr
  48. 48Auf welche Gründe kann sich ein Einspruch stützen?Art. 100 EPÜ
    - Gegenstand des Patent ist nicht patentierbar (fehlende Patentierbarkeit)
    - Das europäische Patent offenbart die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (unvollständige Offenbarung)
    - Der Gegenstand des europäischen Patents geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus (unzulässige Erweiterung)
  49. 49Welche Entscheidungen sind mit der Beschwerde anfechtbar?Art. 106 I EPÜ
    Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilungen
  50. 50Welche Wirkung hat die Einreichung einer Beschwerde?Art. 106 I EPÜ
    Aufschiebende Wirkung
  51. 51Innerhalb welcher Frist muss eine Beschwerde eingelegt werden? Sind diese Fristen verlängerbar?Art. 108 EPÜ
    Einlegung: zwei Monate
    Begründung: vier Monate
    jeweils nach Zustellung der Entscheidung
    Diese Fristen sind nicht verlängerbar, aber Wiedereinsetzung nach Art. 122 EPÜ ist möglich.
  52. 52Wie und wo muss eine Beschwerde eingelegt werden?Art. 108 EPÜ
    Schriftlich beim EPA mit Zahlung der Beschwerdegebühr
  53. 53Was ist die Grundvoraussetzung, um eine europäische Teilanmeldung einreichen zu können?R. 36 I EPÜ-AO
    Die frühere europäische Patentanmeldung muss noch anhängig sein (d. h. sie darf nicht erteilt, zurückgewiesen oder zurückgenommen sein und auch nicht als zurückgenommen gelten)
  54. 54Wo muss eine europäische Teilanmeldung eingereicht werden?Art. 76 EPÜ
    Nur unmittelbar beim EPA
  55. 55In welcher Sprache muss eine europäische Teilanmeldung eingereicht werden?R. 36 II EPÜ-AO
    In der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung
    (s. auch Art. 14 III EPÜ)
  56. 56Welche Vertragsstaaten gelten in der europäischen Teilanmeldung als benannt?Art. 76 II EPÜ
    Alle Vertragsstaaten, die bei der Einreichung der Teilanmeldung auch in der früheren Anmeldung benannt sind.

Information

Description
Wissenswertes zum europäischen Patentübereinkommen
Created by
Gesine Holzner
Views
44
Rating

Feedback

What is it about?

What do you think of the new look?

How do you like it?