Flashcards
8. Salmonellose beim Geflügel und beim Schwein
Cards in this deck (18)
- 1SALMONELLOSE BEIM GEFLÜGELWirtsadaptierte Salmonellen:
S. gallinarum pullorum = Weiße Kükenruhr
S. gallinarum gallinarum = Hühnertyphus
Nicht adaptierte Salmonellen:
S. typhimurium, S. enteritidis (diverse andere)
-> Quellen von Lebensmittelinfektionen
Meldepflicht!
außer für Salmonellen der Kat. I oder II -> Mitteilungspflicht - 2Schutzmaßnahmen gegen Salmonellen beim Geflügel- EU-Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen + anderen Zoonosen -> Festlegung von Zielen für die Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonosen -> Gemeinschaftsziele
- VO (EG) 1177/2006 -> Verwendung antimikrobieller Mittel + Impfstoffe
-> Antibiotika: nur Einsatz bei Symptomen mit übermäßigem Leiden, Verwendung muss von Behörde genehmigt werden
-> Impfung: Lebendimpfstoffe nur, wenn Unterscheidung von Infizierten / Geimpften möglich, Impfverpflcihtung gegen S. enteritidis während Aufzuchtphase bei allen Legehennen - 3Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn oder PutenSalmonella Kategorie 1: S. enteritidis, S. typhimurium
Salmonella Kategorie 2: S. hadar, S. virchow, S. infantum
Verdacht: Betriebseigene Kontrolle hat Salmonellen festgestellt
Infektion: amtliche Untersuchung hat Kontrollen festgestellt - 4Begriffsbestimmungen der Betriebsarten (§1)Hühner- bzw. Putenzuchtbetrieb: min. 250 Hühner oder Puten zu Zucht- und Vermehrungszwecken
Hühneraufzuchtbetrieb: min. 350 Junghennen zum Zweck der Zucht von Hühnern für Eiproduktion
Legehennenbetrieb: min. 350 Legehennen
Hähnchen- bzw. Putenmastbetrieb: min. 5000 Hähnchen bzw. 500 Puten zum Zweck der Fleischgewinnung
Hühner- bzw. Putenbrüterei: Erbrütung von Eintagsküken - 5Hygiene (§2 + Anlage)- Anforderungen an Betrieb bzw. bauliche Gegebenheiten in der Anlage
-> Anforderung an Betrieb: Rein-Raus-Verfahren, R+D nach Ausstallung (nach 3d Wiederbelegung), 1x jährlich Kalken des Auslaufs, Hygieneschleusen, Wasserqualität
-> Bauliche Anforderungen: leichte R+D, Hygieneschleusen, Eindringen von Schädlingen verhindern, Verschleppen von Salmonellen verhindern
- FuMI dürfen nur mit Bescheinigung über Salmonellen-Untersuchung abgegeben werden - 6Impfung (§§3, 14, 19)- Küken + Junghennen im Aufzuchtbetrieb: Pflichtimpfung gegen S. enteritidis
- bei Verdacht auf S. typhimurium im Aufzuchtbetrieb -> Impfung
- Einstallung von Legehennen nur nach Impfung (+ neg. Nachweis von Salmonellen Kat. 1)
- Behörde kann Impfung gegen Kat. 1 oder 2 anordnen
- alle Impfungen müssen der Behörde mitgeteilt werden - 7Betriebseigene Kontrollenje nach Betriebsart Kontrollen in bestimmten Intervallen
-> siehe ausgedruckte Tabelle - 8§4 Mitteilungspflicht- Verdacht auf Salmonellen muss der Behörde mitgeteilt werden:
-> Hühnerzuchtbetriebe/Brüterei: Kat. 1 + Kat. 2, sowie S. gallinarum pullorum
-> andere Betriebe: Kat.1 + S. gallinarum pullorum
Folgen der Mitteilung:
-> amtliche Untersuchung und ggf. amtliche Feststellung
-> Ursachenermittlung im Betrieb gemeinsam mit einem TA
-> R+D des Betriebes inkl. Erfolgskontrolle
-> Verbringungsverbote mit Ausnahmen - 9Nach der amtlichen Feststellung-> Kat. 1: Verbringungsverbote mit Ausnahmen
-> Kat. 2:
- Hühner behandeln/impfen/töten + unschädlich beseitigen
- Eier: Verarbeitung zu Eiprodukten, Vertrieb als Klasse B, unschädlich Beseitigen
- Eintagsküken: Verbringen in Hühnerzuchtbetriebe -> dort Behandlung + Impfung - 10Aufhebung der SchutzmaßregelnInfektion erloschen wenn:
-> alle Hühner /Eintagsküken / Puten entfernt, R+D und Entwesung durchgeführt
-> für Infektion mit Kat. 2: alle Hühner/Eintagsküken behandelt oder geimpft - 11Schutzmaßnahmen bei Salmonella gallinarum pullorum- Behörde kann Maßnahmen anordnen -> Verbringungsverbote, Behandlung, Tötung
- Impfungen gegen S. gallinarum pullorum sind verboten - 12SALMONELLOSEN BEIM SCHWEINWirtsadaptierte Serovare:
- S. cholerasuis -> Septikämie, Enterocolitis, Pneumonie
- S. typhisuis -> intermittierende Durchfälle, Abmagerung, chronische Pneumonie
Nicht adaptierte Salmonellen: S. typhimurium, S. Derby u.a. -> Quelle von LM-Infektionen
MELDEPFLICHT ! - 13Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine- Verpflichtung für Halter von Mastschweinen, Untersuchungen durchzuführen zu lassen, deren Ergebnisse auszuwerten, zu dokumentierten und aufzubwahren
- ggf. Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung mit Salmonellen durchführen - 14§2 Untersuchung- Endmastbetriebe > 50 Mastplätze -> nach Stichprobenschlüssel (Anlage 1) gleichmäßig über das Jahr zu beproben
- Blutproben (frühestens 14d vor Abgabe zur Schlachtung) oder Fleischsaftproben (am Schlachtband) entnommen werden
- Tierhalter ist vor Probenziehung + korrekten Versand verantwortlich - 15§4 Aufzeichnung und Kategorisierung- Tierhalter muss Untersuchungsergebnisse sammeln
- prozentuale Auswertung der positiven Salmonellenantikörperbefunde für jedes Kalendervierteljahr oder jede Mastgruppe
- Salmonellenantikörperstatus muss nach Anlage 2 unverzüglich festgestellt werden
-> Kategorie 1 (niedriger Status): 0-20% der Proben positiv
-> Kategorie 2 (mittlerer Status): 20-40%
-> Kategorie 3 (hoher Status): >40%
Untersuchungsverfahren: Indirekter ELISA zum Nachweis von AK - 16§6 Maßnahmen (bei Einstufung in die Kategorie 3)- bakteriologische + epidemiologische Untersuchung, um Eintragsquelle zu ermitteln
- Maßnahmen zur Verminderung der Belastung: R+D, Schadnagerbekämpfung
-> Art, Umfang, Durchführung + Ergebnis der Maßnahmen müssen aufgezeichnet werden (3 Jahre Aufbewahrungspflicht) - 17§ 7 Informationspflicht- auf Anforderung der Behörde muss Tierhalter Untersuchungsergebnisse mitteilen + Aufzeichnungen vorlegen
- bei Kategorie 3 -> Mitteilung an die Behörde - 18§4 Impfungen- keine Impfstoffe verwenden, die die Untersuchung auf AK beeinträchtigen
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- Tierseuchenbekämpfung (Spezielle Tierseuchenbekämpfung) Flashcards on 8. Salmonellose beim Geflügel und beim Schwein, created by Lisa R. on 26/07/2019.
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