Flashcards
Handelsrecht
Cards in this deck (79)
- 1HGB und SonderprivatrechtDas HGB ergänzt das Sonderprivatrecht der Kaufleute.
Bei Lösung von Fällen ist regelmäßig auf das BGB zurückzugreifen.
Im Konfliktfall gehen oft die Regeln des BGB vor. - 2Bücher des HGB1. Recht des Handelsstands
2. Handelsgesellschaften und Stille Gesellschaften
3. Handelsbücher
4. Handelsgeschäfte
5. Seehandel - 3Kaufleute im HGB§§ 1 ff. HGB
HGB ist grundsätzlich nur bei der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Der Kaufmannsbegriff bestimmt also den Anwendungsbereich im HGB
Ausnahmen - 4Handelgeschäft§ 343 HGB
Alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (ohne Kaufmann, kein Handelsgeschäft) - 5Ist-Kaufmann§ 1 HGB
Betreiber eines (großen) Handelsgewerbes unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister + er ist zur Eintragung ins HR gezwungen §29 HGB - 6Kann-Kaufmann§ 2 HGB
Betreiber eines Gewerbes (kann auch klein sein) + Eintragung ins Handelsregister - 7Land- und Forstwirte§ 3 HGB
sind keine Kaufleute, es sei den es ist ein großer Landwirt und er hat sich ins Handelsregister eintragen lassen - 8Fiktiv-Kaufmann§ 5 HGB
geringe praktische Bedeutung - 9Form-Kaufmann§ 6 HGB
Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG) sind Form-Kaufmann - 10Schein-Kaufmann§ 242 BGB
Kaufmann zum Schein - 11Buchführungspflicht§§ 238 ff. HGB
Kaufleute haben eine Buchführungspflicht - 12Prokura§§ 48 ff. HGB
Nur ein Kaufmann kann Prokura erteilen - 13GewerbeBegriff ist im HGB nicht definiert.
Selbstständige, auf Dauer angelegte, nach außen erkennbare Tätigkeit am Markt, die mit Entgelterzielungsabsicht betrieben wird, erlaubt und keine freiberufliche Tätigkeit ist - 14Freiberuflersind kein Kaufmann
- 15Handelsgewerbe§ 1 HGB
Ein Gewerbe ist ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass es einen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
Im Zweifel ist es ein Handelsgewerbe - 16Kriterien zur Entscheidung, ob es ein kleines oder ein großes Gewerbe istUmfang des Gewerbes (Umsatz, Anzahl der Geschäft, Anlage und Umlaufvermögen, Mitarbeiter etc.)
Art des Gewerbes (Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge, Inanspruchnahme oder Vergabe von Krediten, kaufmännische Buchführung, etc.) - 17Eintragung ins HandelsregisterIst rein deklaratorisch, jedoch muss ein Ist-Kaufmann sich ind HR eintragen lassen § 29 HGB
- 18UnternehmerKeine Figur des Handelsrechts!
§ 14 BGB
Eine natürliche juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, weiter als der Begriff des Kaufmanns - 19Verbraucherschützende Widerufsrechte§§ 312 BGB
bestehen bei speziellen Vertriebswegen (Fernabsatzverträge, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) nur beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer - 20Verbrauchsgüterkauf§§ 474 ff. BGB
setzt nicht voraus, dass der Verkäufer Kaufmann ist, er muss Unternehmer sein, also kein ein kleiner Verkäufer die Gewährleistungsrechte seiner Kunden nicht einschränken - 21SteuerrechtAbgrenzung zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten kann eine Rolle spielen
- 22Ertragssteuer und GewerbesteuerBei gewerblichen Einkünften unterliegen Kaufleute und Gewerbebetreibende der Gewerbesteuer
§ 15 EStG und § 2 GewStG - 23Gewerbesteuer FreiberuflerFreiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer, da sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben § 18 EStG
- 24Verwaltung von privaten Vermögen z. B. Mieteinnahmenunterliegen nicht der Gewerbesteuer
- 25UmsatzsteuerUmsatzsteuer unterliegen Unternehmer § 1 UStG
Auf die Unternehmensgröße kommt es hierbei nicht an, auch Freiberufler unterliegen der USt und Kleinunternehmer die Schwellenwerte des § 19 UStG nicht überschreiten - 26Handelsregister§§ 8 - 16 HGB
Wird elektronisch geführt von jedem Amtsgericht in dessen Bezirk auch ein Landgericht ist - 27Handelsregister Einsichtnahme§ 9 HGB
Jeder hat ein Recht auf Einsichtnahme,
im Internet möglich - 28Informationen im Handelsregisterdient Publizitäts-/Informationszwecken, sowie dem Verkehrsschutz
§ 15 HGB
weitere Informationen über Rechtsverkehr, Vertretung der Kaufleute, Haftung - 29Gliederung HandelsregisterAbteilung A (Einzelkaufleute, Personen-Handelsgesellschaften OHG, KG)
Abteilung B (Insbesondere AG und GmbH) - 30Eintragungspflicht§29 HGB Firma, Ort, inländliche Geschäftsanschrift des Kaufmanns
§ 31 HGB Änderungen der vorgenannten Daten sowie Inhaberwechsel
§ 53 HGB Erteilung und Erlöschen von Prokura
§§ 106, 107 HGB Gesellschafter der OHG Änderungen bzgl. der Gesellschaft
§ 39 GmbHG Bestellung und Abberufung von GmbH Geschäftsführern sind anzumelden - 31Zwangsgeld§ 14 HGB
Wenn eine Tatsache trotz Eintragungspflicht nicht eingetragen wird - 32nur eintragungsfähig§§ 2,3 HGB Kann-Kaufmann
§ 25 HGB Ausschluss der Erwerberhaftung für Betriebsschulden des Veräußerers eines Handelsgeschäfts
§ 28 HGB Ausschluss der Gesellschaftshaftung bei Erweiterung des Geschäfts eines Einzelkaufmanns zu Gesellschaft - 33Publizität des Handelsregisters§ 15 HGB
Negative Publizität
§ 15 HGB
Positive Publizität - 34Negative PublizitätEine eintragungspflichtige Tatsache kann, solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, einem gutgläubigen Dritten nicht entgegen gehalten werden. Die Bezeichnung „negative“ Publizität rührt daher, dass hier das Vertrauen auf das Schweigen des Handelsregisters geschützt wird.
- 35Positive Publizitätgemäß § 15 Abs. 3 HGB: Wird eine eintragungspflichtige Tatsache unrichtig bekannt gemacht, kann sich ein gutgläubiger Dritter auf diese Tatsache berufen (Vertrauen auf das Reden des Handelsregisters).
- 36Prokura§§ 48 ff. HGB
Spezielle Vollmacht § 166 BGB
Kann nur von Kaufleuten erteilt werden
gesetztlich festgelegter vom Kaufmann nicht änderbarer Umfang - 37Stellvertretungsregelungen des Kaufmanns§§ 164 ff. BGB
- 38VertretungsmachtKann auf Gesetz beruhen oder durch Erteilung erlangt werden
- 39Umfang der Prokura§§ 49 HGB
Kann im Außenverhältnis nicht eingeschränkt werden - 40Erteilung der ProkuraNur von Kaufleuten erteilbar
§ 48 HGB nur durch ausdrückliche Erklärung
§ 53 HGB ist im HR anzumelden, Eintragung ist rein deklaratorisch - 41Erlöschen der ProkuraMuss im HR eingetragen werden, ist aber rein deklaratorisch und kann einem Dritten nicht entgegengehalten werden
- 42Grundstücksgeschäfte§ 49 HGB Befugnis zur Veräußerung und Belastung nur mit besonderer Erteilung
- 43GrundlagengeschäfteGrundlagengeschäfte sind dem Kaufmann persönlich vorbehalten
- 44Unterschied Prokura/HandlungsvollmachtUmfang der Prokura ist gesetzlich vorgeschrieben
- 45Handelsgeschäfteab §§ 343 ff. HGB finden Handelsgeschäfte Anwendung
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören § 343 Abs. 1 HGB - 46Zuordnung von Geschäften im ZweifelIm Zweifel geht es zu Lasten des Kaufmanns
§ 344 Abs. 1 HGB die von einem Kaufmann vorgenommen Geschäfte gehören im Zweifel zum Betrieb seines Handelsgewerbes - 47Beweislast (Handelsgeschäfte)Der Kaufmann, der die Vermutung widerlegen möchte, dass es sich um ein Handelsgeschäft handelt trägt die Beweislast.
- 48Besonderheiten bei HandelsgeschäftenVertragsschluss durch Schweigen (§ 362 HGB)
Entgeltlichkeit (§ 354 HGB)
Zinsen (§§ 352 f. HGB)
Kein Abtretungsverbot (§ 354a HGB)
Erleichterter gutgläubiger Erwerb (§ 366 HGB)
Vertragsstrafe (§ 348 HGB)
Bürgschaft (§§ 349 f. HGB) - 49Untersuchungs- und Rügeobligenheit§ 377 HGB ergänzt und modifiziert dei Regelungen des BGB zu den Gewährleistungsrechten des Käufers bei Sachmängeln
- 50Regelungen des Bürgerlichen Rechts zum Handelskauf§§ 434 ff. BGB dort wird geregelt, wann ein Sachmangel vorliegt (§ 434 BGB), Gewährleistungsrechte (§ 437 BGB)
- 51§ 377 HGB Unverzügliche ÜberprüfungKäufer hat, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu unterschen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (Abs. 1) ansonsten gibt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel (Abs. 2) dann unverzüglich nach Erkennung. Keine Anwendung bei Mängeln die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat (Abs. 5)
- 52Tatbestand (Mängel, Handelsgeschäfte)§ 377 setzt voraus, dass ein Kaufvertrag vorliegt und das es für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist. Beide Parteien müssen Kaufleute sein.
- 53Rechtsfolgen (Mängel, Handelsgeschäfte)§ 437 BGB Gewährleistungsansprüche
- 54Qualitätsmängel§ 434 Abs. 1 BGB einschließlich Montagemängel § 434 Abs. 2 BGB
- 55aliud-LieferungLieferung einer anderen als der geschuldeten Ware § 434 Abs. 2 BGB
- 56QuantitätsabweichungLieferung einer zu geringen Menge der geschuldeten Ware § 434 BGB Abs. 3 Alt. 2 BGB
- 57Zuviel-Lieferung§ 377 HGB ist nicht anwendbar, rügt der Käufer also nicht, dass ihm mehr geliefert wurde, ist er nicht verpflichtet, auch die zu viel gelieferten Waren abzunehmen und zu bezahlen. Der Verkäufer hat einen Bereicherungsanspruch § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe der überschüssigen Ware.
- 58ObliegenheitVerpflichtung gegenüber sich selbst
z. B. die unverzüglich Rüge bei Mängeln - 59StichprobenBei z. B. einer Lieferung von 10.000 Konserven sind sicher zumutbar und geboten. Bei der Lieferung von 10 hochpreisigen Weinflaschen muss der Käufer dagegen keine Stichprobe nehmen.
- 60MängelanzeigeDer Verkäufer muss Art und Umfang der Mängel entnehmen können. Die bloße Mitteilung das die Ware mangelhaft sei, genügt daher nicht. Verschiedene Mängel sind einzeln aufzulisten.
- 61DaumenregelAls grobe Daumenregel kann man davon ausgehen, dass der Käufer eine Rüge nach § 377 Abs. 1 HGB innerhalb weniger Tage erheben muss. Im Einzelfall kann aber eine Abweichung geboten sein: bei verderblicher Ware muss so schnell wie möglich untersucht und regügt werden. Bei gebotener aufwändiger Untersuchung kann auch eine Rüge nach mehr als einer Woche dagegen noch rechtzeitig sein.
- 62Internationaler Handelskauf (IPR)Frage nach dem anwendbaren Recht.
Meistens entweder das nationale Handelsrecht des Lieferanten oder Empfängerstaates, selten auch das sog. UN-Kaufrecht - 63Freie RechtswahlArt. 3 1 S. 1 Rom I-VO
Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Festlegung der Parteien auf eine bestimmte nationale Rehtsornung wird also anerkannt.
Art. 4 Rom I-VO
Das Recht des Staates ist anwendbar, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. - 64Internationaler Wareneinkauf (UN-Kaufrecht findet nach Art. 1 Abs. 1 CISG Anwenung auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertrasstaaten des Übereinkommens sind. Auf die Staatsangehörigkeit der beteiligten kommt es nicht an.
- 65IncotermsKlauselwerk, das sich aus Handelsklauseln zusammensetzt, die für den internationen Handelsverkehr von besonderer Bedeutung sind.
- 66EXWEX WORKS
Der Käufer holt die Ware beim Verkäufer ab - 67FCAFREE CARRIER
- 68CPTCARRIAGE PAID TO
- 69CIPCARRIAGE AND INSURANCE PAID TO
- 70DATDELIVERED AT TERMINAL
- 71DAPDELIVERED AT PLACE
- 72DDPDELIVERED DUTY PAID
- 73FASFREE ALONGSIDE SHIP
- 74FOBFREE ON BOARD
- 75CFRCOST AN FREIGHT
- 76CIFCOST INSURANCE AND FREIGHT
- 77Vier Gruppen Einteilung IncotermsE (ex)
F (franco/free)
C (cost)
D (deliver) - 78E-KlauselnVerkäuferpflichten sind gering
- 79Incoterms besondere BeachtungDer Klausel muss ein Ort beigefügt werden, es ist anzugeben, dass die verwendete Klausel ein Incoterm darstellt und die verwendete Fassung.
Incoterms regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer (für Tansportvertrag ungeeignet)
Geregelt werden Lieferort, Tragung der Lieferkosten, Fragen der Gefahrtragung (Gewährleistung wird nicht geregelt)
Information
- Description
- Handelsrecht Wirtschaftsrecht Skript
- Created by
- Sabrina Heckler
- Views
- 67
- Tags
- Rating