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DBG 30 und 64, Ersatzbeschaffung:

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Eine Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn innerhalb einer angemessenen Frist betriebsnotwendiges Anlagevermögen innerhalb der Schweiz ersetzt wird. Das neue Wirtschaftsgut muss ebenfalls für die betriebliche Leistungserstellung notwendig sein. Ausgeschlossen ist ein Steueraufschub bei der Ersatzbeschaffung von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sind Ersatzbeschaffungen steuerneutral. Die beim Verkauf des alten Objektes realisierten stillen Reserven können ganz oder teilweise auf das Ersatzobjekt übertragen werden, wodurch ein steuerlicher Aufschub erfolgt. Im Umfang der übertragenen stillen Reserven wird das Ersatzgut abgeschrieben. Eine Abschreibung unter den Buchwert des ausgeschiedenen Objektes ist jedoch nicht möglich. Können nicht alle realisierten stillen Reserven auf das Ersatzobjekt übertragen werden, erfolgt im Umfang der Differenz eine Gewinnbesteuerung.

Die kantonalen Grundstückgewinnsteuern kennen die Systematik der Ersatzbeschaffung ebenfalls. Die Besteuerung der Grundstückgewinne auf dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaften wird aufgeschoben, soweit der dabei erzielte Kapitalgewinn in ein gleichgenutztes Ersatzobjekt investiert wird. Gleiches gilt bei der Ersatzbeschaffung von Liegenschaften im Geschäftsvermögen.

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User has deleted their subject information Note on DBG 30 und 64, Ersatzbeschaffung:, created by Deleted user on 18/07/2019.
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  • Created by Daniel Kojan · Jul 18, 2019
  • Copied by Daniel Kojan · Jul 18, 2019
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