Notes
STHG Art. 28 Holdinggesellschaften:
Content of the notes (1)
Page 1
STHG Art. 28 Holdinggesellschaften:
Der Gesellschaftszweck ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen. Es wird sonst keine Geschäftstätigkeit ausgeführt. Holdinggesellschaften bezahlen keine Gewinnsteuer beim Kanton. Die Kapitalsteuer wird ermässigt. Bei der Bundessteuer kann die Gesellschaft den Beteiligungsabzug geltend mache.
Kriterien für das Holdingprivileg:
Der Verkehrswert der Beteiligung beträgt 2/3 der Aktiven oder
Der Beteiligungsertrag beträgt 2/3 des Gesamtertrages.
Bund Beteiligungsabzug:
Die Gewinnsteuer ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital an einer andern
Gesellschaft beteiligt ist,
Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.
Mit dieser Steuerermässigung wird verhindert, dass der Gewinn in einem Konzern mehrfach besteuert wird. Diese Ermässigung der Gewinnsteuer wird als Beteiligungsabzug bezeichnet und berechnet sich wie folgt:
Nettobeteiligungsertrag x 100
Gesamter Reingewinn
Information
- Description
- User has deleted their subject information Note on STHG Art. 28 Holdinggesellschaften:, created by Deleted user on 18/07/2019.
- Created by
- Deleted user · Jul 2019
- Updated
- Jul 18, 2019
- Views
- 24
- History
-
- Created by Daniel Kojan · Jul 18, 2019
- Copied by Daniel Kojan · Jul 18, 2019
- Rating