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DBG Art. 40, Zuzug natürliche Person:

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DBG Art. 40, Zuzug natürliche Person:
Eine unterjährige Steuerpflicht liegt vor, wenn eine Person nicht während der ganzen Steuerperiode in der Schweiz steuerpflichtig ist. Der Zuzug vom oder der Wegzug ins Ausland sowie der Tod einer steuerpflichtigen Person sind die wenigen Gründe, welche eine unterjährige Steuerpflicht auslösen.
Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Einkommen für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet. Ausserordentliche Faktoren (Aufwendungen und Erträge) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet. Auch Verluste werden nie umgerechnet.

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