Fichas
Korre Lernkartein 2.0

Fichas del conjunto (69)
- 1Bildnisschutz / Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG)- Ist (systemwidrig) im UrhG geregelt
- Schützt natürliche Personen gegen missbräuchliche Veröffentlichung ihrer Abbildungen
- Grundsätzlich aber kein Schutz gegen bloßes Fotografiert werden (außer bei bloßem Fotografieren zur Belustigen -> Persönlichkeitsrechte)
- keine Logos -> sind Kennzeichen - 2Bildnisschutzverletzung- Öffentliche Veröffentlichung, bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzten
- Beim Tod des Abgebildeten - nahe Angehörige - 3Postmortaler Bildnisschutz- Bildnisschutz wirkt postmortal weiter
- Veröffentlichungen von Verstorbenen problematisch (Rechte gehen weiter an Ehegatte und Angehöriger - nicht an Erben - außer gesetzlich geregelt) - 4Welche Abbildungen bei Bildnisschutz geschützt- nicht nur Fotos
- alle Arten von zwei- od. dreidimensionalen Abgebildeten
- Bsp. Zeichnungen, Gemälde, Masken, Reliefs, Büsten u. Karikaturen
- ABER: Abgebildeter muss erkennbar sein, Bildlegende, Begleittext u. Gesamtzusammenhang berücksichtigen - 5Eingriffshandlung: Verbreitung- entspricht nicht, dem im urheberrechtlichen, Vebreitungsbegriff
- hier geht es immer um Veröffentlichung
- Bsp. Tageszeitung, Buch, Aushang, Website - 6Fallprüfungsschema1. Abgebildeter behauptet (objektives!) schutzwürdiges Interesse
2. Beklagter wendet zB. ein: ...?
3. Interessenabwägung - 7Konkretes Beispiel:1. Abgebildeter sagt "ich fühl mich in meinen Interessen verletzt. ich hab meiner Frau gesagt ich bin wo anders" -> nicht objektiv schutzwürdig
2. Veröffentlicher sagt "Ich habe Interesse zu informieren"
3. Interessenabwägung - 8Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten- Bloßstellung
- Preisgabe des Privatlebens
- Anlass zur Missdeutung
- Entwürdigende od. herabsetzende Abbildung - 9Mögliche Einwendungen des Veröffentlichers (Beklagten)- Einwilligung der Zustimmung
- Mangel der Erkennbarkeit
- Überwiegendes Veröffentlichungsinteresse - 10Einwilligung des Abgebildeten- Reichweite der Zustimmung (nur für diesen Zweck nicht für einen anderen)
- Widerruflichkeit (bei unentgeltlich Zustimmung widerrufbar, bei entgeltlicher nicht (außer Aktfotos))
- Problemfall Minderjährige (im Normalfall können MJ zustimmen, außer bei Werbezwecken -> Einwilligung von Eltern) - 11Einwilligung - Zustimmung- Einwilligung: passiert vorher
- Zustimmung: passiert im Nachhinein - 12Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Bildnisschutz- Unterlassung
- Beseitigung
- Urteilsveröffentlichung
- Einstweilige Verfügung
- Schadensersatz (auch immaterieller) - 13Gegendarstellungsrecht- Es braucht jmd. der betroffen ist, ein Medium und eine Tatsachenbehauptung
- Journalist ist hier Adressat
- Benötigt keine namentliche Nennung, aber Erkennbarkeit u. Betroffenheit ist Voraussetzung - 14Gegendarstellung / Gesetzestext (§ 9 Abs 1 MedienG)- Durch eine Tatsachenmitteilung
- In einem periodischen Medium (in Rundfunk, Zeitung, Internet - kein Buch, Plakat)
- Natürliche u. Juristische Personen, Behörden - 15Tatsachenbehauptung / Tatsachenmitteilung- Tatsachenbehauptung kann unwahr sein, Tatsachenmitteilung klingt fix
- Bsp.:
Behauptung: "Mein Kind isst nie Brokkoli"; Mitteilung: "Mir ist kalt" - 16Gegendarstellung / Gesetzestext (§ 9 Abs 2 MedienG)- einer Gegendarstellung zugänglichen Tatsachenmitteilung sind Angaben, die ihrer Art nach einer Prüfung auf die Richtigkeit u. Vollständigkeit, deren wesentliche Aussage nicht bloß in einer persönlichen Meinungsäußerung, Wertung od. Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eins anderen
- 17Gegendarstellung / Gesetzestext (§ 9 Abs 3 MedienG)Gegendarstellung in knapper Weise, woraus sich diese ergebe und ihr Umfang darf nicht außer Verhältnis zu dem der Tatsachenmitteilung stehen
- 18Beweislastverteilung bei GegendarstellungMedieninhaber muss Unwahrheit der Gegendarstellung beweisen (nicht der Journalist oder der Klagende)
- 19Gegendarstellung / AusschlussgründeAusschlussgründe sind insb. auch Verletzungen der in § 9 Abs 3 MedienG aufgezählten Gebote
- Knappheitsgebot
- Informationsgebot
- Kontradiktionsgebot - 20Knappheitsgebot- Kurz und präzise Darstellung
- Umfang ähnlich der ursprünglichen Mitteilung - 21Informationsgebot- Gegendarstellung darf nicht sagen, es ist etwas unwahr - Tatsache nicht einfach bloß verneinen
- Klar und informativ behandeln
- Warum ist Tatsachenbehauptung unrichtig oder unvollständig - 22Kontradiktionsgebot- Antithetisch formulieren "In Wahrheit ist es so und so..."
- These und Antithese formulieren (These - Zusammenfassung des Unwahren) - 23Alternative rechtliche Handhabe- Hauptmerkmal der Gegendarstellung ist der Gegensatz zw. These und Antithese
- Unwahrheit der Tatsachenbehauptung:
- Klage wegen zivilrechtlicher Kreditschädigung od. wegen Herabsetzung eines Unternehmens
- Privatanklage wegen strafrechtlicher Kreditschädigung
- paralleles medienrechtliches Entschädigungsverfahren - 24Verfahrenrechtliches- Materiell-rechtliche Frist: 2 Monate ab Veröffentlichung
- Davor zwingend Versuch eines außerordentlichen GD-Begehren
- Binnen 6 Wochen GD-Antrag
- Befristetes und fortgesetztes Verfahren - 25Befristetes Verfahren- 5 Werktage für Einwendungen
- 5 Werktage für Gegenäußerung
- binnen 14 Tagen Verhandlung und Entscheidung (Anordnung der Veröffentlichung ist sofort vollstreckbar!) - 26Fortgesetztes VerfahrenNach befristeten Verfahren unter Umständen Berufung und/oder Fortsetzung
- 27Vorteile des Gegendarstellungsrechts- beschleunigtes („befristetes“) Verfahren, dh. bei Obsiegen binnen weniger Wochen vollstreckbare gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung
- im Vergleich zu Unterlassungsklage kostengünstig
- Erzielung des gleichen Veröffentlichungswertes obliegt dem Medieninhaber – auch korrekte Zitate von Dritten angreifbar - 28Nachteile des Gegendarstellungsrechts- anders als bei Unterlassungsklage keine Verpflichtung zur Löschung
- Möglichkeit einer späteren gegenteiligen Entscheidung eröffnet je nach Medium Kostenersatz-Gefahr
- kein Kostenersatz fürs obligatorische außergerichtliche GD-Begehren - 29Urheberrecht / Verwandtes Schutzrecht- Urheberrecht: des Urhebers eines Werkes
- Verwandtes Schutzrecht: das Erbringen einer bestimmten Art von Leistungen (zB. eines ausübenden Künstlers)
- Schutzrechte = Sammelbegriff für Rechte in der Nähe vom UrhG - 30Urheberrecht Werkbegriff- Definition: "eigentümliche geistige Schöpfung" auf bestimmten Gebieten - originelles von Menschen geschaffen
- Schutz von Werkteilen - 31Eigentümliche geistige Schöpfung- Geschützt ist nicht das Buch sondern der Inhalt; muss Prägung durch einen Schöpfer haben
- Nicht geschützt sind: Stil, Manier, Technik, Format u. Idee - 32Werkgattung / Werkart- Werkgattung: Oberbegriff: 4 Gattungen: Literatur, Tonkunst, bildende Künste, Filmkunst
- Werkart: Unterbegriff: Sprachwerk, Musik - 33Werkgattung Beispiele- Literatur: Sprachwerke, Computerprogramme, Landkarten, choreographische/pantomimische Werke
- Tonkunst: Musik
- Bildende Künste: Baukunst, Architektur, Malerei, Grafik, Lichtbildkunst/Fotografie
- Filmkunst: Laufbildwerke - 34Urheberrechtlich geschützt sind:- Presseaussendung (sind originell)
- Rede/Vortrag (wenn originell)
- Icons (können geschützt sein)
- Karikatur (wenn erkenntlich)
- 3D Sachen (Verpackung einer Flasche)
- Stofftier (durch konkrete Gestaltung) - 35SammelwerkeWerke die Elemente vereinen/versammeln, die originell angeordnet sind
- 36Schöpferprinzip- Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat
- natürliche Personen können Urheber sein, aber nicht juristische Personen
- UrhR entsteht durch das bloße Schaffen, nicht durch die Anmeldung einer Idee
- Vererblich, aber unter Lebenden nicht übertragbar - 37Personenmehrheit (oder -zweiheit) bei UrhG- Alleinurheber - Miturheber - Teilurheber
- Kriterium der getrennten Verwertbarkeit
- Original und Bearbeitung
- Parallelschöpfung
- Fallbeispiel Künstleratelier - 38Urheberbzeichnungen- Alleinurheber: Jemand hat allein Werk geschaffen
- Miturheber: Gemeinsames Werk geschaffen, zB. bei Film Regisseur, Komponist, Kameramann,...
- Teilurheber: Nicht gemeinsam geschaffen, ein trennbares Werk, zB. Bild und Rahmen - 39Bei Miturheberschaft (§ 11 UrhG)- Verfolgung von Rechtsverletzungen: allein, jeder kann einzeln gegen Verletzung vorgehen
- Verwertung: nur gemeinsam, aber Klage auf Einwilligung möglich
- Verzicht → Anwachsung
- Schutzdauer-Bemessung -> Nach Tod des Letztlebenden - 40Original u. Bearbeitung- Übersetzer ist auch Urheber
- Übersetzungen kann man nicht getrennt verwerten - 41Parallelschöpfung2 Personen haben getrennt identisches Werk gleichzeitig geschaffen und bezeichnen sich als Urheber -> Richter muss entscheiden:
1. beurteilt es so, als hätten es beide erschaffen,
2. wer hat es früher geschaffen,
3. wenn 2 verschiedene Personen -> nicht originell -> nicht urheberrechtlich geschützt - 42Fallbeispiel Künstleratelier- Bei Filmen, Computerprogrammen, ...
- Hat jeder einen originellen Beitrag geleistet? -> 3 Kreative die den Film machen, ein 4ter macht tollen Kaffee, mit dem die drei wach blieben und einen kreativen Film erschaffen -> hat er einen originellen Beitrag geleistet -> NEIN; die drei sind Miturheber - 43UrhG Fristen- Schutzfrist - Schutzdauer
- UrhR ausnahmslos 70 Jahre post mortem - 44Berechnung der UrhR-Frist- Schutzfrist fängt mit 1.1.xx des Folgejahres des Todesjahr an und endet mit 31.12.xx 70 Jahre später
- Bsp. Anna schreibt 2015 ein Werk und 3.5.2018 verstirbt sie -> Schutzfrist beginnt am 1.1.2019 und endet am 31.12.2088 - 45Rechte des Urhebers Vermögensrechtliche Befugnisse Verwertungsrechte- Urheber allein entscheidet auf welche Art und Weise eigene Werke verwertet werden dürfen
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrechte
- Senderechte
- Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungsrecht
- Zurverfügungstellungsrecht - 46Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG)das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl
- 47Verbreitungsrechte (§ 16 UrhG)das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
- 48Senderechte (§ 17 UrhG)Recht, das es dem Urheber exklusiv erlaubt, sein Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
- 49Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungsrecht (§ 18 UrhG)- Vortragsrecht: Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen
- Aufführungsrecht: Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen
- Vorführungsrecht: Recht, ein Werk der 4 Gattungen, wissenschaftlicher od. technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen - 50Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG)Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen; im Internet
- 51Rechte des Urhebers Persönlichkeitsrechtliche Befugnisse- Schutz der Urheberschaft
- Urheberbezeichnung
- Werkschutz - 52Schutz der Urheberschaft (§ 19 UrhG)- Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen
- Unverzichtbar
- Problem Ghostwriter-Vertrag - 53Urheberbezeichnung (§ 20 UrhG)- Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist
- Verzichtbar und widerruflich
- vgl. Quellenangabe u. Herstellerbezeichnung - 54Werkschutz (§ 21 UrhG)- Schutz gegen Werkänderung (nicht zu 100%), "Entstellung und Verstümmelung" des Werkes nur dann zulässig, wenn der Urheber es genau so angefordert hat
- Gilt auch bei freier Werknutzung - 55Recht auf Werkintegrität= (beschränktes) Änderungsverbot
- Urheber kann nicht jede Änderung machen, muss sich auch einiges gefallen lassen (Rechtschreibfehler)
AUßER: Lautgedicht (Verleger will einen Beistrich ändern -> kann eine Urheberrechtsverletzung sein) - 56Freie Werknutzungen und gesetzliche Lizenzen- Man darf Werke auch ohne Einwilligung des Urhebers nutzen, bei:
- Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch
- Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch
- Zitierfreiheit (Quellenangabe!)
- Freiheit des Straßenbildes (Panoramafreiheit) - 57Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch- Bsp.: Kopieren einer Buchseite
- Eigener Gebrauch = analog Kopien (auf Papier; grober Richtwert: 7)
- Privater Gebrauch = digital Kopien (strengere Voraussetzungen; nicht zu kommerziellen Zwecken) - 58Vervielfältigung zum eigenen SchulgebrauchUni, Schulen -> Sonderreglung, heißt man kann da auch 200 Kopien machen, denn 7 reichen ja nicht
- 59Freiheit des Straßenbildes (Panoramafreiheit)zB.: Architektur darf ich fotografieren und veröffentlichen (Bsp. auch als Hintergrund einer Werbung)
- 60Verwandte Schutzrechte- ausübender Künstler (Musiker, Schauspieler)
- Veranstalter (von Konzerten)
- Lichtbildhersteller (Fotograf)
- Tonträgerhersteller (ORF; Sonny)
- Rundfunkveranstalter
- Datenbankhersteller
- Erstherausgeber nachgelassener Werke (jmd. findet Franz Schuberts Handschrift und veröffentlicht sie) - 61Grundzüge des Urhebervertragsrechtes- UrhR nicht unter Lebenden übertragbar
- Urheber kann Werknutzungsbewilligungen erteilen oder Werknutzungsrechte einräumen
- Oberbegriff: Lizenzvertrag
(Gestattungsvertrag): kein Formgebot u. Schriftlichkeit zu empfehlen - 62Werknutzungsbewilligung- Bewilligung der Nutzung
- Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den § 14 - 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen - 63Werknutzungsrecht- Einräumung des Urhebers
- Das ausschließliche Recht, einem Anderen zu gestatten, das vom Urheber geschaffene Werk auf einzelne oder alle nach den § 14– 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen
- Urheber kann dadurch sein geschaffenes Werk nicht mehr verwerten
- Bsp. Buch verlegen lassen - 64Oberbegriff: Lizensvertrag (Gestattungsvertrag)- Bleibt der Urheber berechtigt, sein Werk selbst auf dieselbe Art weiterhin zu nutzen oder durch andere Verwerter nutzen zu lassen, so spricht man von einer einfachen Lizenz..
- Steht dem Lizenznehmer ein exklusives Nutzungsrecht zu, d.h. sind sowohl der Urheber als auch alle anderen Personen von der Nutzung des Werkes ausgeschlossen, handelt es sich um eine ausschließliche (exklusive) Lizenz.
- Kein Formgebot - schriftlich od. mündlich - 65LizenzverträgeVerzicht auf Unterlassungsanspruch -> kein punktueller Verzicht, der Urheber darf für eine bestimmte Dauer seinen Anspruch nicht gelten machen, sondern einen anderen, den Lizenznehmer, gewähren
- 66Übertragbarkeit- Das Urheberrecht im subjektiven Sinn beinhaltet die vermögensrechtlichen (Verwertungsrechte) und die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse (Urheberpersönlichkeitsrechte). Bei den Verwertungsrechte kann man Werknutzungsbewilligung erteilen oder Werknutzungsrecht einräumen

- 67Zustimmungen- Einwilligung (= Vorherige Zustimmung)
- Zustimmung (neutral)
- Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung) - 68Änderung- Bloß handwerklich (= Rechtschreibfehler)
- Eigenschöpferisch (= Bearbeitung)
- Vollständig (= Neuschöpfung) - 69Kündigung Unterscheidung: befristeter und unbefristeter Vertrag- Befristeter -> "XY darf bis 2015 das Foto auf seiner Website nutzen"
- Ordentliche Kündigung nur möglich, wenn sie vereinbart ist
- Außerordentliche Kündigung ist immer gültig (mit wichtigen Grund)
- Unbefristeter -> man muss hier ja irgendwie rauskommen
- Ordentliche ist hier grundsätzlich zulässig, aber man kann sie ausschließen
- Außerordentliche ist immer zulässig (mit wichtigem Grund)
Información
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- Publizistik Fichas sobre Korre Lernkartein 2.0, creado por m b el 06/03/2023.
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