ZPO

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Rest Flashcards on ZPO, created by thi fas on 28/12/2016.
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Question Answer
Alternativer Gerichtsstand Man kann zwischen einem und dem anderen wählen. Beispiel: 13 ZPO.
Teilzwingender Gerichtsstand Eine Vereinbarung der Parteien über einen anderen als den im Gesetz vorgeschriebenen Gerichtsstand vor Streitentstehung nicht zulässig. Grund: Schutz der sozial schwächeren Partei (35 ZPO).
Zwingender Gerichtsstand Man darf nicht davon abweichen. Beispiel 25 ZPO.
Klageort gemäss Art. 36 ZPO Vier Möglichkeiten zur Verfügung: - Handlungsort: Ort an dem der Täter einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat. - Erfolgsort: Ist Ort dort, wo das geschützte Rechtsgut verletzt wird. - Wohn-(sitz) der Beklagten - Wohnsitz Kläger
Zuständigkeit bei reinen Vermögensschäden Nach Auffassung des Bundesgerichts ist auf den Lageort der konkret betroffenen Vermögenswerte abzustellen. Hier kann man nicht über die Gerichtsstände von Art. 36 ZPO gehen.
Zuständigkeit bei Anspruchskonkurrenz zwischen Vertrag und Delikt Es sollte Möglichkeit bestehen, mit der objektiven Klagehäufung gemäss Art. 15 II ZPO beide geltend zu machen.
Begriffspaar Dispositions-/Offizialmaxime Beim Begriffspaar Dispositionsmaxime/Offizialmaxime geht es um die Frage, wem – Parteien oder Behörde – die Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand zusteht. Diese Ver- fügungsbefugnis umfasst insbesondere das Recht zu bestimmen, (i) ob das Verfahren überhaupt eingeleitet wird, (ii) wann es eingeleitet wird, (iii) in welchem Umfang es eingeleitet wird und (iv) wann es beendet wird.
Dispositionsmaxime 58 ZPO: Das Gericht gewährt nur dann und nur soweit Rechtsschutz, wie es die Parteien verlangen. Sie stellt Ausfluss des Privatrechts dar. Auswirkungen: • Das Gericht handelt nur auf Initiative einer Partei • Das Gericht darf nicht mehr und nichts Anderes zusprechen als Klagepartei verlangt, aber auch nicht weniger, als die beklagte Partei anerkennt. • Parteien können den Prozess jederzeit durch Entscheidsurrogate (Klageanerkennung, Klagerückzug oder gerichtlicher Vergleich) beenden. • Wer ein Rechtsmittel ergreift, darf durch den Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht schlechter gestellt werden, als wenn er Rechtmittel nicht ergriffen hätte.
Offizialmaxime 58 ZPO: Betrifft den Beginn, den Gegenstand und das Ende des Prozesses. Jedoch leitet das Gericht im Privatrecht auch bei der Offizialmaxime nicht von sich ein. Anwendungsbereich: • Statusprozesse (Art. 52 III, 57, 78, 88 II ZGB) • Klagen wegen Organisationsmängel einer juristischen Person (Art. 731b OR) • Ehescheidungsprozesse (Art. 274-293 ZPO) • Kindesbelangen (Art. 296 III ZPO)
Begriffspaar Verhandlungs-/und Untersuchungsmaxime Beim Begriffspaar Verhandlungsgrundsatz/Untersuchungsgrundsatz geht es um die Frage, wer für die Erforschung des Sachverhalts zuständig ist und auf der Grundlage welchen Sachver- halts die Rechtsanwendung erfolgen soll. Die Begriffe haben also nichts mit der Einleitung und Durchführung des Verfahrens zu tun (wie dies bei der Dispositions- bzw. Offizialmaxime der Fall ist), sondern beschlagen einzig den Sachverhalt.
Verhandlungsmaxime 1/2 Art. 55 ZPO: Hiernach bestimmt sich wie das Gericht an das für die Entscheidung des konkreten Falles relevante Prozessmaterial (Tatsachen und Beweismittel) kommt. Es ist gemäss der Verhandlungsmaxime Sache der Parteien dem Gericht das Prozessmaterial zu verschaffen oder beizubringen. Was von den Parteien nicht hervorgebracht wird existiert für das Gericht nicht. Das Gericht darf sich nur auf die relative Wahrheit abstützen. Es obliegt den Parteien eine gewisse Substanziierungslast oder Substanziierungspflicht. Es reicht nicht wenn die Parteien einfach globale Behauptungen aufstellen. Zur Beweislast ist Art. 8 ZGB heranzuziehen. Es obliegt daher der ihrer prozessualen Obliegenheit (Beweisführungslast) nachzukommen.
Verhandlungsmaxime 2/2 Art. 55 ZPO: Die Parteien müssten eigentlich keine rechtliche Erörterung zum Sachverhalt machen, da das Gericht das Recht kennt. Dies darf nicht verwechselt werden mit der Pflicht der Parteien die für die Prüfung der relevanten Rechtsfrage, Tatsachen vorzubringen. Gemildert wird die Verhandlungsmaxime, dass das Gericht gemäss Art. 56 ZPO eine Frage- und Aufklärungspflicht besitzt. Es darf jedoch nicht auf eine Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen herauslaufen. Das Gericht kann nötigenfalls eine Frist zum Beizug von Rechtsvertretern setzten Art. 69 ZPO. Notorische Tatsachen müssen weder geltend gemacht werden noch bewiesen.
Untersuchungsmaxime Verpflichtet das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sie bezieht sich auf die Beschaffung von den für das Urteil erforderlichen Tatsachen und der Abklärung deren Richtigkeit. Die Untersuchungsmaxime rechtfertigt sich in den folgenden zwei Bereichen: Kindesbelangen (296 I ZPO) sowie bei sozialen Zivilverfahren (Art. 247 II OR hier nur eingeschränkte Untersuchungsmaxime). • Beschränkte Untersuchungsmaxime: o Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 272 i.V.m. 271 ZPO) ♣ Festsetzung der Alimente an den Unterhalt der Familie (Art. 173 ZGB) ♣ Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 174 ZGB) ♣ Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB) ♣ Anweisung an den Schuldner eines Ehegatten (Art. 177 ZGB) ♣ Beschränkung der Verfügungsbefugnis (Art. 178 ZGB) o Scheidungsprozess (Art. 277 I ZPO) ♣ Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 276 I ZPO) ♣ Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklage (Art. 294 ZPO) • Unbeschränkte Untersuchungsmaxime: o Kindesbelangen (Art. 296 ZPO); BV 280f. ZPO
Konzentrationsmaxime Es geht hier um den Zeitpunkt des Prozesses bis zu welchem die relevanten Tatsachen und die dazugehörigen Beweismittel vorzubringen sind. Diese Maxime dient vor allem der Vermeidung der Prozessverschleppung indem den Parteien verwehrt wird, durch neue Rechtsbegehren, Behauptungen, Beweisanträge und Einwendungen den richterlichen Entscheid in der Sache selbst zu verzögern. Dazu gehören auch Eventualbegehren (dies kann auch höher ausfallen als das Hauptbegehren). Die Konzentrationsmaxime gilt nicht für die rechtliche Begründung der Parteistandpunkte und kann durch Art. 222 III ZPO eingeschränkt werden. Die Konzentrationsmaxime wird von der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime verdrängt.
Zeitpunkt Konzentrationsmaxime Im ordentlichen Verfahren können bis zum Abschluss des zweiten Schriftenwechsels oder bis zur letzten Instruktionsverhandlung Tatsachen und Beweisanträge vorgebracht werden (Umkehrschluss Art. 229 II ZPO). Wenn es sofort (ohne zweiten Schriftenwechsel oder Instruktionsverhandlung) zur mündliche Hauptverhandlung kommt, können neue Beweise und Tatsachen noch im Rahmen des ersten mündlichen Parteivortrags gemacht werden (Art. 229 II ZPO). Dies gilt auch für das vereinfachte Verfahren (Art. 219 ZPO). Bei einer unbegründeter Klage können bis zum Schluss neue Beweise und Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 245 I ZPO).
Novenrecht • Echte Noven: Dies sind Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem für die Einhaltung der Eventualmaxime massgeblichen Zeitpunkt entstanden sind, z.B. nachträgliche Verminderung des Schadens im Haftpflichtprozess • Unechte Noven: Dies sind Tatsachen und Beweismittel, welche schon vor dem Fall der Guillotine bekannt waren, aber aus irgendwelchen Gründen nicht rechtezitig in den Prozess eingeführt wurden. Sie sind nur zugelassen, wenn trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten.
Rechtsschutzinteresse Ist das berechtigte Interesse (meist wirtschaftlicher Natur) der in ihren Rechten beeinträchtigten Partei, ein Gericht in Anspruch zu nehmen, um Rechtsschutz zu erreichen. Bedeutung kommt ihm vor allem zu für die Feststellungsklage, die für ihre Zulässigkeit ein ausreichendes Feststellungsinteressen verlangt, und für ein Rechtsmittel, welches nur eingelegen kann wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Es muss bereits bei Einleitung der Klage gegeben sein und sollte idealerweise während dem gesamten Prozess gegeben sein.
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 II BV) Ist in Art. 53 I ZPO statuiert. In sehr dringenden Fällen (vorsorgliche Massnahmen), kann auch auf die Anhörung des Beklagten verzichtet werden. Das rechtliche Gehör beinhaltet folgende Punkte: • Verpflichtet das Gericht die Parteien gebührend anzuhören; • Recht auf Akteneinsicht, welches Das Recht auf Anfertigung von Kopien beinhaltet; • Recht auf Abnahme von beweistauglichen Mitteln für prozessrelevante Tatsachen; • Recht auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Ein schwerer Mangel kann durch die Rechtsmittelinstanz insoweit geheilt werden als, dass sie über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt nicht uneingeschränkt. Vorsorgliche Massnahmen können in sehr dringenden Fällen auch ohne Anhörung der Gegenpartei erlassen werden (su- perprovisorische Massnahmen). Die Anhörung muss aber nach der Anordnung der vorsorg- lichen Massnahme nachgeholt werden (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Ebenso kann die Anhörung der Gegenpartei bei einem offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmittel unterbleiben (Art. 312 ZPO).
Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (Art. 2 ZGB) Ist in Art. 52 statuiert, wobei dieser auch das Gericht verpflichtet (Art. 9 BV). Der Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet: • Verbots des Rechtsmissbrauchs durch die böswillige oder mutwillige Anhebung einer Klage. Wobei auch einzelne Prozesshandlungen rechtmissbräuchlich sein können. • Schriftliche oder mündliche Erklärungen, sind nicht nach ihrem offensichtlich falschen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren Zweck zu verstehen.
Öffentlichkeitsprinzip (Art. 6 I EMRK, Art. 30 III BV und Art. 54 ZPO) Garantiert die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung – wobei die öffentliche Urteilsberatung den Kantonen zur Regelung überlassen wurden. Zu beachten ist die Möglichkeit die Öffentlichkeit wegen öffentlichen Interessen oder einem schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person, auszuschliessen (Art. 54 III ZPO).
Prozessvoraussetzungen Sie sind die Voraussetzungen des Sachentscheides, mit welchem das Gericht „in der Sache“ d.h. über den eingeklagten Anspruch entscheidet. Sie fallen unter das zwingende Recht. Auch wenn das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft, obliegt es den Parteien die Tatsachen, welche die Prozessvoraussetzungen betreffen, zu beweisen. Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids gegeben sein. Die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit reichte sich nach dem Prinzip der perpetuatio fori.
Gliederung Prozessvoraussetzungen • In Bezug auf die Parteien o die Parteifähigkeit; o die Prozessfähigkeit; o die Prozessführungsbefugnis; o die Postulationsfähigkeit; • In Bezug auf das angerufene Gericht o die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit; • In Bezug auf den Streitgegenstand o das Rechtsschutzinteresse; o der fehlende rechtskräftige Entscheid über die gleiche Sache (res iudicata); o die fehlende Rechtshängigkeit des Streitgegenstands in einem anderen Prozess; • In Bezug auf das eingeschlagene Verfahren o das Vorliegen einer formell gültigen Klage; o das Vorliegen einer gültigen Klageänderung; o das durchgeführte Schlichtungs- oder Sühneverfahren, soweit gesetzlich vorgesehen; o erfolgte Vorschuss- und Sicherheitsleistung für Prozesskosten; Vorliegen der Erfordernisse des ergriffenen Rechtsmittels im Rechtsmittelverfahren.
Rechtshängigkeit Dies bedeutet das Bestehen eines noch nicht abgeschlossenen Entscheidsverfahrens über einen streitigen Anspruch.
Wirkung Rechtshängigkeit (1/2) • Sperrwirkung: Verbot ein zweites, identisches Verfahren einzuleiten. Jedes spätere angerufene Gericht muss das Verfahren aussetzen (Art. 126 I ZPO). Liegt die materielle Rechtskraft des ersten Entscheides vor fällt das später angerufene Gericht einen Nichteintretensentscheid. • Fixationswirkung: Fixierung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Eine inhaltliche Klageänderung richtet sich gemäss Art. 227 ZPO und ein Parteiwechsel nach Art. 83 ZPO;
Wirkung Rechtshängigkeit (2/2) • Fortführungslast: Obliegenheit der klagenden Partei, den Prozess fortzuführen. Sprich der Klagerückzug (sofern Prozessvoraussetzungen gegeben sind) hat die gleiche Wirkung wie der die Klage abweisender Sachentscheid (Art. 241 II und 65 ZPO). Diese Wirkung entfaltet sich mit der Zustellung der Klage an die Beklagte (Art. 222 I, 245 I und 253 ZPO). Eine Einigung der Parteien ist natürlich möglich. • Möglichkeit der Prozessüberweisung (Art. 127 ZPO, Art. 28 II LugÜ) • Klageanhebung: Sie dient als Rechtsvorkehr zur Wahrung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen. Eine solche tritt ein wenn die Klage beim zuständigen Gericht oder zuständiger Schlichtungsbehörde eingereicht wird.
Eintritt der Rechtshängigkeit Die Rechtshängigkeit tritt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein (Art. 62 ZPO). Die Rechtshängigkeit tritt auch bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ein (Art. 59 II ZPO). Sowohl der NIchteintretensentscheid wie auch der Rückzug „angebrachtermassen“ entfalten keine materielle Rechtskraft, die Klage kann jederzeit erneut eingebracht werden (63 I ZPO). Zu beachten ist, dass wenn eine falsche Verfahrensart gewählt wurde, nur dann nicht auf das Verfahren einzutreten ist, wenn die Eingabe den Formvorschriften für das richtige Verfahren nicht entspricht (dies weil Verfahrensart von Amtes wegen festgelegt wird).
Parteifähigkeit Bedeutet die Fähigkeit unter eigenem Namen als Klagende oder als Beklagte Partei im Prozess auftreten zu können (Art. 66 ZPO). Sie stellt das prozessrechtliche Ebenbild zur materiell-rechtlichen Rechtsfähigkeit dar und entsprich dieser weitgehend. Parteifähig sind daher in jedem Fall natürliche Personen und juristische Personen. Davon ausgenommen sind z.B. Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen. Die Gesamthand als solche ist nicht parteifähig, jedoch sind alle Gesamteigentümer als notwendige Streitgenossenschaft eine Parteimehrheit, welche klagen (beklagt werden) kann. Parteifähig sind auch juristische Personen, Rechtsgemeinschaften oder Vermögensmassen, wenn eben gerade deren Rechtsfähigkeit bestritten wird.
Prozessfähigkeit Sie ist die rechtliche Befugnis, in eigenem Namen oder als Vertreter im Prozess rechtswirksam zu handeln (Art. 67 ZPO). Sie stellt das prozessrechtliche Ebenbild zur materiell-rechtlichen Handlungsfähigkeit dar. Voraussetzung für die Handlungfähigkeit sind: • Für nat. Personen: Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) und die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). • Für jur. Personen: Die nach Gesetz oder Statuten unentbehrlichen Organe müssen bestehen (Art. 54 ZGB). Welche Geschäfte ein beschränkt Handlungsfähiger (urteilsfähig) ausführen kann kommt auf den Fall darauf an (bejaht: Genugtuungsanspruch, Namensänderungsgesuch, Verwaltung und Nutzung Arbeitserwerb, dringende Prozesshandlungen). Ausnahmsweise sind urteilsunfähige Personen bezüglich gerichtlicher Anfechtung der Beistandschaft, deren Aufhebung und der fürsorgerischen Unterbringung prozessfähig. Ein urteilsunfähiger Ehegatte kann nicht auf Scheidung klagen (mind. Teilurteilsfähigkeit).
Prozessführungsbefugnisse Man versteht darunter die Befugnis, als Partei über einen streitigen Anspruch einen Prozess zu führen. Meist deckt sich die Prozessführungsbefugnis mit der Aktiv- sprich Passivlegitimation. Es gibt jedoch auch Gründe wo die Prozessführungsbefugnis aus Gründen des materiellen Rechts dem Träger des streitigen Rechts entzogen ist (lässt sich mit der Verfügungsmacht vergleichen). Liegt ein solcher Entzug vor, spricht man von einer Prozessstandschaft. Die Prozessstandschaft ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (602 II i.V.m. 518 ZGB; 133 I und 176 III ZGB) möglich. Die Prozessführung kann nicht durch privates Rechtsgeschäft vom materiell Berechtigten getrennt werden. Die Prozessbefugnis stellt eine Prozessvoraussetzung dar.
Postulationsfähigkeit Sie ist die Fähigkeit, in eigenem Namen oder als Vertreter einer Partei vor Gericht aufzutreten und demzufolge, mit prozessualen Handlungen zugelassen zu werden. Grundsätzlich ist jede prozessfähige Person für ihre eigene Sache postulationsfähig und kann ihren Prozess vor Gericht führen (Ausnahme Art. 69 ZPO). Für die handlungsunfähige Person ist deren gesetzlicher Vertreter und für eine jur. Person sind deren Organe postulationsfähig.
Parteivertretung Die berufliche Vertretung vor Gericht ist grundsätzlich den nach BGFA zugelassenen Anwälten vorbehalten (Art. 68 II ZPO). Die Ausnahmen sind in Art. 68 II b und c ZPO aufgeführt. Von der Berufsmässigkeit ist auszugehen, wenn der Vertreter den Prozess gegen Entgelt führt. Vor Bundesgericht gilt, dass nur zugelassene Anwälte als Vertreter auftreten dürfen (Ausnahme 40 I BGG).
Sachlegitimation Es geht hier um die Frage wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich berechtigt/verpflichtet und demzufolge als klagende/beklagte Partei in den Prozess einzubeziehen ist. Es geht hier um das materielle Recht (Aktiv- und Passivlegitimation). Die ZPO sieht in Art. 89 I ZPO das Klagerecht für Verbände vor. Das Schweizer Recht sieht jedoch keine Möglichkeiten für Sammelklagen vor wie dies in den USA verbreitet ist. In der Schweiz wird argumentiert, dass das Mittel der Klageverbindung im Rahmen der einfachen Streitgenossenschaft reicht.
Objektive Klagenhäufung Art. 90 ZPO: Die Klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das Gericht sachlich zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Die Ansprüche stehen entweder kumulativ oder eventualiter, durch Stellung von Haupt- oder Eventualbegehren, zu einander. Für die Streitwertberechnung werden die Werte zusammengerechnet, sofern sie sich nicht ausschliessen (93 I ZPO).
Subjektive Klagenhäufung (einfache Streitgenossenschaft) Art. 71—72 ZPO: Es können mehrere Parteien gleichzeitig klagen oder gleichzeitig beklagt werden, sprich entweder handelt es sich um eine aktive Streitgenossenschaft oder um eine passive Streitgenossenschaft. Die subjektive und die objektive Klagenhäufung schiessen sich nicht gegenseitig aus, sondern können sich auch ergänzen.
Freiwillige (einfache Streitgenossenschaft) Sie liegt vor, wenn ohne zwingende gesetzliche Vorschrift eine Mehrheit von Personen als klagende oder als beklagte Partei am Verfahren beteiligt ist. Ein Beispiel ist wenn eine klagende Partei gegen mehrere Personen eine Forderungsklage, die ihr für einen Anspruch aus der gleichen unerlaubten Handlung solidarisch haften. Damit es zu einer solchen Streitgenossenschaft kommen kann müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Die Klagen müssen sich auf Rechte und Pflichte beziehen, die auf gleichartigen Tatsachen und oder Rechtsgründen beruhen (71 I ZPO). • Es müssen für die einzelnen Klagen die gleichen Verfahrensarten gelten (71 II ZPO). • Es müssen für die einzelnen Klagen die gleiche sachliche Zuständigkeit bestehen. Zwischen den Streitgenossen entsteht nur eine lockere Bindung. Für jeden Streitgenossen sind die Partei-, Prozess-, und Postulationsfähigkeit getrennt zu prüfen. Das Fehlen einer Voraussetzung wirkt sich dann auch nur beim betroffenen Streitgenossen aus. Die Streitgenossen haben auch die Möglichkeit einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen (72 ZPO).
Notwendige Streitgenossenschaft: Es gibt Rechte (256 II, 260a III, 653 II, 602 I und 773 ZGB, 260 SchKG), welche nur durch eine Mehrheit von Personen oder gegen eine Mehrheit von Personen geltend gemacht werden können. Hier liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor (70 ZPO). Falls eine Gesamtheit von Klägern vorliegt, kann eine Einzelner nicht allein klagen, sondern es muss zusammen geklagt werden. Wird nicht die Gesamtheit der Kläger oder es Beklagten involviert fehlt es an der Sachlegitimation. Prozesshandlungen der notwendigen Streitgenossen müssen zusammen oder durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werde (abgeschwächt durch 70 II ZPO). Bei Interessenskollisionen kann es sein, dass es den notwendigen Streitgenossen gestattet wird getrennt zu handeln (256 ZGB). Es ergeht am Schluss ein einziges Urteil, welches sich für alle Streitgenossen auswirkt (125 b ZPO).
Nebenintervention 1/2 74 ff. ZPO: Hierbei handelt es sich um die Teilnahme eines Dritten (Nebenintervenient) am Prozess zur Unterstützung einer Hauptpartei (Intervent). Dafür braucht es ein rechtlich geschütztes Interesse des Nebenintervenienten für das Obsiegen des Interventen. Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Das geschützte Interesse setzt voraus, dass der Nebenintervenient durch die Rechtskraft- und Rechtswirkung des Urteils unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, gefährdet oder verschlechtert wird. Bsp. Nacherben im Prozess des Vorerben gegen einen Dritten; Verkäufer zugunsten des Käufers gegenüber Drittem wegen Vindikationsklage; Bürge im Prozess zwischen Gläubiger und Hauptschuldner. Weiter braucht es, dass die Streitsache schon vor einem Gericht rechtshängig ist.
Nebenintervention 2/2 74 ff. ZPO: Die Nebenintervention erfolgt durch eine Beitrittserklärung (75 I ZPO). Darin muss auch der Interventionsgrund glaubhaft gemacht werden. Das Gericht trifft betreffend Nebenintervention einen Teilentscheid, welcher angefochten werden kann (75 II ZPO). Der Nebenintervenient kann alle Angriffs- und Verteidigungsmittel ergreifen, welche auch der Hauptpartei zur Verfügung stehen, jedoch nur im Masse als sie die Position der Hauptpartei nicht verschlechtert. Gegenüber dem Nebenintervenienten wird kein Urteil gefällt. Die Auferlegung von Kosten richten sich nach dem Regressrecht.
Hauptintervention 73 I ZPO: Bei der Hauptintervention macht der Intervenient ein besseres Recht geltend. Er bekommt dazu volle Parteistellung. Bsp. Vindikationsklage und jetzt kommt Dritter, welcher besseres Recht geltend machen will. Die Klage richtet sich gegen die Klägerin wie auch den Beklagten. Voraussetzung für die Intervention ist die Rechtshängigkeit im Erstprozess. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach, der schon angewandten örtlichen Zuständigkeit.
Streitverkündungsklage 1/2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, bei dem mit der Haupt- klage befassten Gericht geltend machen. Bei der Streitverkündungsklage handelt es sich um eine qualifizierte Form der einfachen Streitverkündung (Art. 78 bis Art. 80 ZPO). Im Gegensatz zu dieser wird jedoch bei der Streitverkündungsklage die Drittperson nicht nur um Mitwirkung gerufen, sondern durch Klage unmittelbar ins Recht gefasst. Sie nimmt damit mit vollen Parteirechten am Verfahren teil. Im Gegensatz zur einfachen Streitverkündung wird der Prozess zum echten Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren, indem im Hauptprozess über die Leistungspflicht des Beklagten und gleichzeitig im Streitverkündungsprozess über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten befunden wird. Die Kettenstreitverkündungsklage ist verboten (81 III ZPO). Das Verfahren der Streitverkündigungsklage ist in Art. 82 ZPO geregelt.
Streitverkündungsklage 2/2 Es ist für die Streitverkündigungsklage vorausgesetzt, dass ein Sachzusammenhang bestehen muss und dass das Gericht auch die Streitverkündungsklage beurteilen kann (Verfahren, Zuständigkeit).
Schlichter Parteiwechsel Grundsätzlich gilt, dass die Parteien durch die Klage festgelegt werden und ein Wechsel danach nicht mehr möglich ist. Eine Ausnahm davon ist, wenn die Parteien im Rahmen der Dispositionsmaxime einem Parteiwechsel zustimmen (83 IV ZPO).
Parteiwechsel im Rahmen einer Rechtsnachfolge Wenn das mat. Recht eine Rechtsnachfolge vorsieht muss sich dies auch auf das formelle Recht auswirken. Dies sind z.B. der Tod der nat. Person und die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung bei der jur. Person.
Parteiwechsel infolge Veräusserung des Streitgegenstandes Wird der Streitgegenstand während dem Prozess veräussert, kann die Erwerberin an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (83 I ZPO). Wie es sich mit den Kosten verhält ist in Art. 83 II und III ZPO geregelt. Die Erwerberin kann sich auch gegen den Eintritt entscheiden, womit der Prozess mit den ursprünglichen Parteien weitergeführt wird. Hier kann man jedoch argumentieren, dass es dem Kläger an der Aktivlegitimation und dem Beklagen an der Passivlegitimation fehlen würde und die Klage daher in beiden Fällen abzuweisen wäre.
Klage (221 und 290 ZPO) Die Klage ist das an das Gericht gestellte Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz durch Ausfällung eines Entscheides. Mit der Einreichung wird der Prozess eröffnet. Die Klage muss zwingend folgende Bestandteile enthalten: • Genaue Bezeichnung der Parteien; • Rechtsbegehren; • Streitwert (bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten); • Begründung unter Angabe der Beweismittel (nicht nötig bei vereinfachtem Verfahren); • Beweismittelverzeichnis; • Beilagen (Vollmacht, Klagebewilligung) Die Form der Klage ist im ordentlichen Verfahren in einfacher Schriftform mit Unterschrift der Klagepartei, wobei im Rahmen von Art. 130 ZPO auch die elektronische Übermittlung möglich ist. Im vereinfachten Verfahren kann die Klage wahlweise schriftlich oder mündlich eingereicht werden.
Rechtsbegehren Das Rechtsbegehren muss bestimmt sein. Dementsprechend müssen Forderungsklagen genau beziffert sein (84 II ZPO) oder wenn dies nicht möglich ist, muss der Mindestwert (85 I ZPO) der Forderung angegeben werden. Man wird auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit schliessen, wenn die exakte Bezifferung des Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben erst nach der Durchführung des Beweisverfahrens möglich ist. Der Mindestwert entspricht dem Streitwert, welcher Massgebend ist für die sachliche Zuständigkeit. Dieses Vorgehen führt zu einer Stufenklage, wo sich der Streitwert während dem Verfahren verändert. Nicht zu verwechseln zur unbezifferten Forderungsklage sind die Fälle wo es im Ermessen des Richters steht den Schaden zu bestimmen, wo nur ein bestimmter Mindestbetrag genannt werden muss. Das Hauptbegehren darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Es ist jedoch auch gerade unter dem Gesichtspunkt der Eventualmaxime Eventualbegehren zu stellen. Es kann sogar in manchen Fällen sein, dass anhand des Eventualbegehrens mehr verlangt werden kann als im Hauptbegehren.
Leistungsklage 84 ZPO: Mit der Leistungsklage kann von der Beklagten Partei ein bestimmtes Tun (positiv), Unterlassen (negativ) oder Dulden verlangt werden. Die positive Leistungsklage bezieht sich meistens auf Geldzahlungen, Übergabe einer Sache, Vornahme einer Handlung oder Abgabe einer Willenserklärung. Die Klage auf eine positive künftige Leistung ist im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse nur in bestimmten Fällen möglich (Unterhalt, Rente, Räumung Mieter). Die negative Leistungsklage zielt auf eine Unterlassung oder Duldung (Ausübung eines Wegrechts) ab. Sie muss auf das Verbot auf ein genügend bestimmtes Verhalten gerichtet sein. Die Klage auf Duldung zielt auf die Duldung der Ausübung eines der klagenden Partei zustehenden Anspruchs ab.
Gestaltungsklage 87 ZPO: Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei, dass das Gericht durch seinen Entscheid ein bestimmtes Recht oder Rechtsverhältnis gestaltet, indem es dieses begründet, abändert oder aufhebt. Als Gestaltungsrechte im Bereich des Privatrechts gelten: • 30 III, 75, 78, 82, 88 II, 104 ff., 111, 114 f., 133, 279, 174, 176 I 3, 185, 189, 187 II, 191 I, 178, 256 ff., 259 II 260a ff., 261 ff., 269 ff., 519, 522, 535, 604, 649b, 651, 654, 665 I ZGB • 272b II, 545 I 7, 574 I, 577, 619, 706, 736 IV, 770 II, 808c, 821 III, 891 OR • 77, 80, 82, 85, 107, 109, 111, 148, 242 II 250 SchKG und 28 IPRG
Feststellungsklage 1/2 88 ZPO: Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die Feststellung, dass ein bestimmtes Recht oder Rechtsverhältnis besteht (positiv) oder nicht besteht (negative). Sie dient auch der Feststellung der Widerrechtlichkeit einer erfolgten Rechtsverletzung. Gegenstand der Feststellung sind einerseits subjektive Rechte und Pflichten, andererseits Rechtsverhältnisse im umfassenden Sinn der Rechtsfolge eines bestimmten Sachverhalts. Mit der Feststellungsklage kann auch die rechtliche Qualifikation eines umstrittenen Vertrags klargestellt werden. Die Feststellungsklage steht nicht zur Klärung allgemeiner Rechtsfragen zur Verfügung. Auch kann man nicht anhand der Feststellungsklage die amtliche Feststellung von Tatsachen verlangen. Dazu dient vielmehr die vorsorgliche Beweisführung durch das Gericht.
Feststellungsklage 2/2 88 ZPO: Voraussetzung für die Klage ist ein Feststellungsinteresse. Es ist gegeben, wenn für die Klagepartei eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung ihrer Rechtsstellung besteht, deren Behebung gerechtfertigt und nicht auf eine anderer Weise behoben werden kann. Beim Feststellungsinteresse handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (59 II a ZPO). Kommt eine Partei mit einer Leistungsklage auf zum gewünschten Ziel so fehlt in der Regel das Feststellungsinteressen. Dies lässt eine gewisse Subsidiarität zur Leistungsklage erkennen, allenfalls kann die Feststellungsklage mit einer unbezifferten Forderungsklage nach 85 ZPO verbinden. Forum running negative Feststellungsklage: Die Potenziell Beklagte Partei klagt am Ort ihres Wunsches auf Feststellung, dass sie nichts schulde. Dies führt dann zu einer Rechtshängigkeit (59 II d ZPO, 9 IPRG 27 LugÜ), wobei eine Leistungsklage dadurch gesperrt wird. Der Gegenpartei steht dann nichts Anderes offen als am Ort der Feststellungsklage über die Wiederklage die Leistung zu verlangen.
Widerklage 224 ZPO: Hierbei handelt es sich um die von der beklagten Partei im hängigen Prozess gegen die klagende Partei erhobene Klage. Es handelt sich sozusagen um den Gegenangriff der Beklagten Partei. Die Widerklage setzt daher eine rechtshängige Hauptklage voraus. Die Widerklage ist gegenüber der Klage selbstständig und von ihrem Schicksal unabhängig. Die Widerklage ist gemäss Art. 224 I ZPO nur zulässig, wenn für sie die gleiche Verfahrensart wie für das Hauptverfahren gilt. Entsprich die Widerklage nicht derselben sachlichen Zuständigkeit werden die beiden Klage überwiesen. Nicht vorausgesetzt wird, dass Haupt- und Widerklage in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Die Widerklage ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Klageantwort einzureichen (224 I ZPO). Die Wider-Widerklage ist gemäss Art. 224 III ZPO ausgeschlossen. Es steht der Klägerin jedoch offen die Klage entsprechen zu ändern.
Teilklage 86 ZPO: Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung eines Teils des behaupteten Anspruchs aufgrund der Dispositionsmaxime. Zwangsläufig verlangt die Teilklage, dass es der Anspruch teilbar sein muss (ehesten Geldforderungen). Der Vorteil der Teilklage liegt in der Vermeidung von Prozesskosten (gerichtskostenloses Verfahren bei < 30'000 Arbeitsstreitigkeiten). Weiter kann die Teilklage auch von Vorteil sein, wenn vorübergehend nur ein Teil der Beweismittel zur Verfügung stehen. Mehrere Teilklagen können rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Partei kein erkennbares Interesse hat. Da die Teilklage für die Beklage eher negativ ist, hat sie die Möglichkeit dagegen eine negative Feststellungswiderklage zu erheben. Hier wäre gerade zu beachten, dass es für die Widerklage die gleiche Verfahrensart braucht. Dem Urteil über die Teilklage kommt nur materielle Rechtskraft in Bezug auf den eingeklagten Teilanspruch zu.
Verbandsklage 89 ZPO: Es handelt sich um das Klagerecht von Verbänden für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Verletzung der Persönlichkeit der Angehörigen spezifischer Personengruppen.
Klageänderung 227 I ZPO: Eine Klageänderung gegen den Willen der beklagten Partei ist bis zur Hauptverhandlung möglich, wenn der geänderte oder neue Anspruch mit dem klageweise geltend gemachten Anspruch in sachlichem Zusammenhang steht und nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist. Mit dem Beginn der Hauptverhandlung ist die Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme 293 ZPO), ausser die Voraussetzungen des Novenrechts (230 I ZPO) sind erfüllt. Die Klageänderung umfasst vor allem die Änderung der Rechtsbegehren der Klagepartei (Klagesumme, Klageart). Ob es sich um eine Klageänderung handelt, hängt auch davon ab ob die Klage aus einem anderen Lebenssachverhalt abgeleitet wird (Klageänderung) oder nicht. Die Änderung der Identität der materiellen Rechtskraft stellt keine Klageänderung dar.
Vermögensrechtliche Streitigkeiten Nur sie haben einen Streitwert. Der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs beruht letztlich im Vermögensrecht und mit der Klage wird überwiegend ein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Zur Bestimmung ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt ist schlussendlich zu schauen ob die geldwerten oder die ideellen Interessen der klagenden Partei überwiegen. Vermögensrechtliche Streitigkeiten sind z.B.: Anspruch auf Genugtuung, Erstreckung eines Mietverhältnisses (Mietzins der voraussichtliche Erstreckung), Ausstellung Arbeitszeugnis (Monatslohn), Unterhaltsfragen (Kapitalisierung Dauer), güterrechtliche Auseinandersetzung, Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergesellschaft, Einsetzung eines Sonderprüfers, Mitgliedschaft bei AG/GmbH (Gesamtinteressen der Mitglieder) usw.
Streitwert 1/2 Hierbei handelt es sich um der in Geld ausgedrückte Wert um den prozessiert wird. Der Einfluss des Streitwerts ist weitläufig: sachliche Zuständigkeit (4 II ZPO), direkte Klage 2. Instanz (8 ZPO), Vereinfachtes Verfahren (243 I ZPO), Kostenfreiheit (113 II d und 114 c ZPO), Verzicht Schlichtungsverfahren (199 ZPO), Entscheidungskompetenz Schlichtungsbehörde (210 I c und 212 ZPO), Untersuchungsmaxime vereinfachtes Verfahren (247 II b ZPO) und Zulässigkeit Berufung (308 II ZPO). Der Streitwert hat eine besondere Bedeutung für die Höhe der Prozesskosten. Der Streitwert bemisst sich nach der Höhe des eingeklagten Anspruchs, somit nach dem Rechtsbegehren (91 I ZPO). Dabei werden Zinsen, Kosten sowie allfällige Eventualbegehren nicht eingerechnet (91 I ZPO). Bei synallagamtischen Verträgen ist der eingeklagte Anspruch massgebend. Ist der Streitwert nicht eindeutig, hat in das Gericht anhand der Angaben der Parteien zu schätzen.
Streitwert 2/2 Bei objektiver Klagenhäufung ist der Streitwerte der Rechtsbegehren zusammenzurechnen. Auch bei der subjektiven Klagehäufung mit einfacher Streitgenossenschaft sind die Streitwerte zusammenzurechnen, jedoch hat dies keinen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit. Bei einer Widerklage ist das höhere Rechtsbegehren massgebend (94 I ZPO).
Prozesskosten Sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (95 I ZPO). Wie die Gerichtskosten und die Parteientschädigung aufgebaut sind, ist detailliert in Art. 95 II und III ZPO geregelt. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Gerichtskosten und die Parteientschädigung der obsiegenden Partei.
Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten festzulegen obliegt den Kantonen (96 ZPO), wobei mit Pauschalen für Bandbreiten gearbeitet werden darf. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird allgemein auf den Streitwert abgestellt. Die kantonalen Gerichtskosten müssen den verfassungsmässigen Grundätzen entsprechen (Legalitätsprinzip, Kostendeckungsprinzip, Äquivalenzprinzip). Weiter sind die Verfahren zu beachten in welchen von Bundesrechts wegen keine Kosten erhoben werden dürfen (113 und 114 ZPO). Weiter haben die Kantone die GebührenVo zum SchKG zu beachten.
Parteientschädigung 1/2 Die obsiegende Partei hat gegen die unterliegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche in Art. 95 III ZPO geregelt ist. Als notwendige Auslagen gelten insbesondere Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versandkosten, Kopien. Private Expertisekosten sind keine Parteientschädigungen üsser sie befassen sich mit ausländischem Recht oder technischen Aspekten, welche unabdingbar waren. Die Kantone können für die Kosten der Vertretung Tarife festsetzen (96 ZPO). Die Parteientschädigung betrifft nur den Betrag, welcher die unterliegende Partei der obsiegenden Partei zahlen muss und stehen in keinem Zusammenhang mit dem Honorar zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Anwalt. Die Kantone müssen für die Parteientschädigungen keine Pauschale festlegen. Vorprozessuale Anwaltskosten sollte insoweit entschädigt werden, als dass sie das Verfahren vereinfacht und entlastet haben.
Parteientschädigung 2/2 Es wird die Meinung vertreten, dass bei einer Vertretung durch eine bei der Rechtsabteilung der Partei angestellter Anwalt bloss eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden soll. Dasselbe soll auch für Rechtsschutzversicherungen gelten. Ein Anwalt der sich selber vertritt hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt. Grundsätzlich bekommt eine Partei, welche sich beruflich Vertreten lässt keine Umtriebsentschädigung (e contrario wenn sich Selbstständiger selbst vertritt). Die Parteientschädigung steht der Partei und nicht ihrem Rechtsvertreter zu, wobei vertraglich eine andere Regel vorgesehen werden kann.
Kostenvorschuss Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (98 ZPO). Es ist den Kantonen überlassen ob und inwieweit sie den Kostenvorschuss in manchen Fällen streichen oder kürzen wollen. Die Höhe des Kostenvorschusses präjudiziert den Entscheid nicht. Der Vorschuss ist in Geld zu leisten (Ausnahme Kostenhaftungserklärung des Anwalts), wobei bei Bedürftigkeit die Möglichkeit der Ratenzahlung besteht. Der Kostenvorschuss stellt eine Prozessvoraussetzung dar und die Nichterfüllung hat dementsprechend einen Nichteintretensentscheid zur Folge. Jede Partei hat während dem Verfahren die Abnahme derjenigen Beweismittel vorzuschiessen, welche von ihr beantragt wurden (102 I ZPO). Wenn beide dasselbe Beweismittel beantrage richten sich die Kostenaufteilung nach 102 II und III ZPO (Ausnahme bei Untersuchungsmaxime; Gegenausnahme beschränkte Untersuchungsmaxime). Das Gericht setzt den Vorschuss für die Gerichtskosten von Amtes wegen fest. Zu beachten bezüglich der Prozessvoraussetzungen ist Art. 59 II ZPO. Das Verfahren 101f. ZPO
Prozesskaution Die Beklagte kann unter gewissen Voraussetzungen eine Prozesskaution von der Klägerin verlangen (99 I ZPO). Entsprechendes gilt für die Widerklägerin und den Berufungskläger, nicht jedoch für die Beklagte. Art. 99 III ZPO sieht die Ausnahmen vor wo keine Prozesskaution zu leisten ist. Die Art und Höhe der Sicherheit ist in Art. 100 ZPO geregelt. Die Prozesskaution darf nur auf Antrag der beklagten Partei auferlegt werden, wobei die Beklagte das Vorliegen eines Kautionsgrundes zu beweisen hat. Das Gesuch um Sicherstellung muss spätestens mit Klageantwort gestellt werden, nur bei späteren veränderte Verhältnissen, kann ein nachträgliches Gesuch gestellt werden. Zu beachten bezüglich der Prozessvoraussetzungen ist Art. 59 II ZPO. Das Verfahren für die Leistung der Prozesskaution ist in Art. 101 f. ZPO geregelt.
Verteilung und Liquidation der Prozesskosten Sie sind in den Art. 104 ff. ZPO geregelt. grundsätzlich werden die Prozesskosten und die Parteikosten der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn keine Partei völlig obsiegt, kann man die Kosten anhand des Streitwerts verteilen. In der Praxis werden die Beträge meist verrechnet. Der obsiegende Nebenintervenient hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Will eine Partei die Klage anerkennen oder zurückziehen, ohne die Kosten zu tragen, so hat sie die Abstandserklärung mit einem separaten Kostenantrag zu erklären. In Art. 107 ZPO ist eine Bilikeitsnorm vorgesehen, welche es dem Gericht bei erfüllten Voraussetzungen erlaubt die Kosten nach dem Ermessen zu verteilen. Für die unnötigen Prozesskosten reicht die Verursachung – es braucht kein vorwerfbares Verhalten. Treffen die Parteien einen Vergleich, so treffen sie üblicherweise auch eine Vereinbarung über die Prozesskosten. Unzulässig ist es die Kosten einseitig zulasten einer Partei aufzuhalsen, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.
Liquidation der Kosten Zuerst werden die Gerichtskosten vom Vorschuss abgezogen und das Gericht hat die Möglichkeit den fehlenden Betrag von der unterliegenden Partei geltend zu machen. Falls ein Überschuss vom Vorschuss vorhanden ist, steht es am Gericht frei an welche Partei es diesen zurückzahlen will. Die Gerichtskosten können gestundet oder erlassen werden (112 I ZPO). Dies kann nicht möglich bei der Parteientschädigung.
Unentgeltliche Rechtspflege: 1/4 117 ZPO: Sie hat ihre Verfassungsgrundlage in Art. 23 III BV. Es ist den Kantonen nicht mehr gestattet unter die bundesrechtlichen Standards zu gehen. Die unentgeltliche Rechtspflege kann für jede Verfahrensart (vor staatlichen Gerichten) erteilt werden. Grundsätzlich hat nur die nat. Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Bei notwendiger Streitgenossenschaft steht der Anspruch jeden einzelnen Streitgenossen zu, unabhängig von den Verhältnissen der anderen Streitgenossen. Vorausgesetzt für den Anspruch wird:
Unentgeltliche Rechtspflege: 2/4 • Bedürftigkeit (Prozessarmut): Sie liegt vor, wenn eine Partei die Prozesskosten nur bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, derer sie zur Deckung des Grundbedarfes für sich und ihre Familie bedarf (Einkommen und Vermögen berücksichtig). Beim Einkommen ist auf das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen. Nicht in Betracht fallen die finanziellen Mittel von Verwandten. Beim Vermögen sind im Falle des Unterliegens im Prozess zu bezahlende Forderungen nicht zu berücksichtigen. Beim Vermögen wird ein Notgroschen von bis zu 20'000.- belassen. • Fehlende Aussichtslosigkeit: Aussichtslos ist ein Rechtsbegehren, bei dem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht aussichtslos ist es wenn sich Gewinn- und Verlustgefahr die Waage halten. Massgebend, ist ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde.
Unentgeltliche Rechtspflege: 3/4 Der Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege ist in 118 ZPO geregelt. Das Verfahren ist in Art. 119 ZPO geregelt. Es wird im summarischen Verfahren (119 III ZPO) über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Für das Verfahren zur Feststellung der unentgeltlichen Rechtspflege, werden keine Gerichtskosten erhoben (nicht jedoch für das Beschwerdeverfahren gegen Entscheid). Grundsätzlich sind Anwälte im Anwaltsregister zur Übernahme der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet ausser das kantonale Recht beschränkt die Auswahl auf einen gewissen Teil. Verweigert das obere kantonale Gericht die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren stellt dies einen Zwischenentscheid dar und welcher auf dem Weg der Hauptsache vor Bger angefochten werden kann, falls dies für die Hauptsache möglich wäre.
Unentgeltliche Rechtspflege: 4/4 Die unentgeltliche Rechtspflege ist kein besonderer Umstand gemäss Art. 107 I f ZPO. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege für den Rechtsvertreter ist geringer als die Parteientschädigung. Es steht den Kantonen frei, zu regeln, dass im Falle des unterliegen der Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege die Parteientschädigung der obsiegenden Partei übernommen wird. Die Nachzahlung ist in Art. 123 ZPO geregelt wobei es den Kantonen frei steht die Details zu regeln. Wenn der Kanton befriedigt wurde steht es dem Armenanwalt offen die Differenz zwischen dem angemessenen und dem vollen Honorar zu fordern.
Prozesshandlungen der Parteien 1/2 Sind Willenserklärungen und sonstige Betätigungen der Parteien mit unmittelbarer Wirkung auf den Prozess. Man kann sie in Erwirkungs- und Bewirkungshandlungen unterteilen. • Erwirkungshandlungen: Sie haben zum Ziel, das Gericht zu einer bestimmten Entscheidung zu veranlassen und den Stoff zu ihrer Begründung zu liefern. Beispiele: Klageeinreichung, Sistierungsgesuch oder Widerherstellungsgesuch. • Bewirkungshandlungen: Sie führen unmittelbar zu einer Veränderung der prozessualen Rechtslage, ohne dass es einer richterlichen Entscheidung bedarf. Beispiele: Klageeinreichung – Rechtshängigkeit, Rückzug und Anerkennung der Klage, Verzicht auf Rechtmittel oder Rückzug eines Rechtsmittels. Die Unterscheidung ist von Bedeutung als reine Bewirkungshandlungen unbedingt vorgenommen werden können, da sie neue prozessuale Lage schaffen, über die keine Unsicherheit bestehen kann. Erwirkungshandlungen können an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft werden, deren Eintritt vom Erfolg oder Misserfolg einer anderen Erwirkungshandlung abhängt.
Prozesshandlungen der Parteien 2/2 Die Form der Prozesshandlungen richtet sich nach dem massgeblichen Prozessrecht. Die Verfahrenssprach ist in Art. 129 ZPO geregelt. Es kann keine andere Sprach gewählt werden als die Amtssprache, selbst wenn alle Parteien mit einer anderen Sprache einverstanden wären. Fremdsprachige haben aufgrund von Art. 29 BV Anspruch auf Beizug eines Dolmetschers. Im Prozess gilt, dass Erklärungen so auszulegen sind, wie sie im Augenblick ihrer Abgabe unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umständen zu verstehen ist.
Unterschied zwischen Frist und Termin Der Unterschied zwischen Frist und Termin besteht darin, dass es sich bei der Frist um die Angabe eines Zeitrahmens handelt während ein Termin eine bestimmte gerichtliche Aufforderung ist irgendwo zu erscheinen. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden, gerichtliche Fristen können erstreckt werden (144 ZPO). Die Berechnung der Fristen ist in Art. 142 ff. ZPO geregelt.
Versäumung von Fristen und Terminen 147 ff. ZPO: Im Allgemeine hat die Versäumung einer Frist oder eines Termins die folge, dass sich die Vornahm der Handlung verwirkt und sie nicht mehr nachträglich nachgeholt werde kann. In besonderen Fällen ist von Amtes wegen ein Nachfrist zu setzen (101 III und 223 I ZPO).
Wiederherstellung 148 ZPO: Hiermit soll der Rechtsnachteil beseitigt werden, welche die säumige Partei erlitten hat. Gemäss Art. 148 ZPO muss die säumige Partei glaubhaft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (strenger 50 I BGG). Dabei wird das Verschulden des Anwalts der säumigen Partei als eigenes Verschulden angerechnet (nicht jedoch Hilfsperson = Praktikant). Weiter darf die Wiederherstellung für den Ausgang nicht offensichtlich unerheblich sein (fehlendes Rechtsschutzinteresse). Das Gesuch um Wiederherstellung hat schriftlich zu erfolgen und muss innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht werden. Häufig ist das für den Hauptprozess zuständige Gericht sachlich zuständig für Wiederherstellungsgesuch.
Prozesshandlungen des Gerichts Sie dienen der Durchführung des Prozesses (prozessleitende Verfügungen, Abschreibungsbeschlüsse, Zwischen- und Endurteile, Zustellung, Ladung, Beweisaufnahme, Protokollführung usw.)
Prozessleitende Verfügung Hierbei handelt es sich um jede Anordnung der Verfahrensleitung oder des ganzen Gerichts, welche im Verlauf des Prozesses getroffen werden, ihn jedoch nicht ganz oder teilweise erledigen. Bei der Umschreibung der beschwerdefähigen Entscheide in Art. 319 ZPO werden noch „andere erstinstanzliche Entscheide“ aufgezählt. Es handelt sich dabei um gerichtliche Anordnungen, welche von besonderer Tragweite sind (50, 75 II, 121, 126 ZPO). Prozessleitende Verfügungen sind in der Regel beiden Parteien zu eröffnen. Das Gericht kann solche Verfügungen bis zum Endurteil abändern (mit gewissen Ausnahmen). Z.B. Verfügung über unentgeltliche Rechtspflege, Schluss des Schriftenwechsels. Sie kann die Abänderung von sich aus oder auf Wiedererwägungsgesuch der Parteien machen.
Zustellung 138 ZPO: Die Übermittlung der Entscheidungen des Gerichts und der prozessleitenden Verfügungen an die Parteien erfolgt durch förmliche Zustellung (138 ZPO). Die eingeschriebene Sendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Wenn sich der Adressat weigert die Zustellung anzunehmen wird die Zustellung mit der Verweigerung fingiert. Adressänderungen während dem Prozess müssen dem Gericht mitgeteilt werden sonst gelten sie weiterhin mit der alten Adresse als zugestellt. Die Zustellung kann auch elektronisch erfolgen (139 ZPO). Bei unbekannter und trotz aller zumutbaren Nachforschungen unauffindbarer Adresse des Empfängers kann man über die öffentliche Bekanntmachung (141 ZPO) gehen.
Gegenstand des Beweises Sind grundsätzlich • Rechtserhebliche: Es geht um Sachverhaltsmerkmale die den Ausgang des gerichtlichen Entscheids zu beeinflussen vermögen. Dies beurteil sich nach der in Frage stehender Norm. • Streitigkeit: Tatsachen, welche von der Gegenpartei als wahr zugestanden werden, müssen nicht bewiesen werden. Es genügen nur Bestreitungen welche substantiiert begründet werden, blosse Pauschalbestreitungen genügen nicht. Der Grundsatz wonach zugestandene Tatsachen nicht mehr bewiesen werden müssen, wird durch 153 II ZPO eingeschränkt. • Tatsachen: Es kann sich um innere (Wissen und Wollen einer Partei) wie auch äussere (Begebenheiten) Tatsachen handeln.
Notorische und gerichtsnotorische Tatsachen Es handelt sich hier um Tatsachen, welche allgemein oder dem Gericht aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt sind und daher nicht bewiesen werden müssen. Hat das ein Gerichtsmitglied z.B. eine private Wahrnehmung gemacht, darf es diese nicht einfach als bewiesene Tatsachen in den Prozess einfliessen lassen (Ausstand – Zeugenaussage).
Erfahrungssätze Hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, welche auf allgemeiner Lebenserfahrung und auf Erfahrungssätzen der Kunst, der Wissenschaft, des Handels, der Technik beruhen. Auch hier müssen die Erkenntnisse nicht beweisen werden.
Rechtssätze Rechtssätze müssen von den Parteien in der Regel nicht beweisen werden. Das Gericht ist von Amtes wegen verpflichtet, Rechtsfragen zu prüfen und die richtige Norm anzuwenden. Dies gilt auch für die seltenen Fälle des Gewohnheitsrechts.
Unmittelbarer Beweis Hier belegt der Beweis die zu beweisende Tatsache selbst (Kaufvertrag Grundstück beweist direkt Vertragsschluss/ Zeuge spricht über gesehene Tatsache).
Mittelbarer Beweis Hierbei handelt es sich um einen Beweis durch Indizien. Durch den Indizienbeweis wird es dem Gericht ermöglicht, durch einen logischen Denkschluss vom Vorhandensein einer Tatsache auf das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache selbst einen Rückschluss zu ziehen. Die Bewertung der Beweiskraft von Indizien gehört zur Beweiswürdigung.
Hauptbeweis Derjenigen Partei die die Beweislast für eine bestimmte Tatsache hat, hat den Hauptbeweis zu erbringen.
Gegenbeweis Hierbei handelt es sich um einen Angriff auf den Hauptbeweis und dem Versuch beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises wachhalten und diesen dadurch diesen zu vereilten. Das Gericht muss nicht von der Richtigkeit der Gegendarstellung überzeugt sein – es reicht, wenn der Hauptbeweis erschüttert wird.
Beweis des Gegenteils Im Gegensatz zum Gegenbeweis reicht es für den Beweis des Gegenteils nicht schon aus, dass Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Gegenpartei begründet werden. Als Hauptbeweis gilt vielmehr das im betreffenden Bereich ansonsten relevanten Beweismass.
Recht auf den Beweis (29 II BV, 6 I EMRK) 152 ZPO: Das Gericht darf nicht aus bloss prozessökonomischen Gründen ein Beweismittel ablehnen (Rechtsverletzung). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein zulässiges Beweismittel (168 ff. ZPO) handelt. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime ist es unerlässlich, dass die betreffende Partei das Beweismittel überhaupt genannt hat und zwar im richtigen Zeitpunkt des Verfahrens. Das Recht steht den Parteien in gleicher Weise zu.
Einschränkung des Recht auf den Beweis 1/2 • Antizipierte Beweiswürdigung: Das Gericht ist nur zur Abnahme von tauglichen Beweismitteln verpflichtet. Das Gericht kann daher nach Massgabe der sogenannten antizipierten Beweiswürdigung von einer Berücksichtigung des angebotenen Beweises absehen, weil es nicht tauglich erscheint. • Rechtswidriger erlangte Beweismittel (152 II ZPO): Sie werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Im Zivilprozessrecht wird direkt eine Güterabwägung vorgenommen. Grundsätzlich nicht verwertbar sind Beweise, welche mit einem Eingriff in die persönliche Integrität (Drohung, Gewaltanwendung) erlangt wurden. Bei Verletzungen von Rechtsgütern, welche das Vermögen schützen (Diebstahl Urkunde) erschein eine Verwendung eher möglich. Heikel sind widerrechtliche Eingriffe in die Privatsphäre einer Partei (Hausfriedensbruch, Abhören vom Telefon). Die Beweise werden hier nur mit Zurückhaltung zugelassen.
Einschränkung des Recht auf den Beweis 2/2 • Wahrung schutzwürdiger Interessen der Parteien und Dritter: Dies Voraussetzung der Einschränkung des Beweisrechts ist in Art. 156 ZPO vorgesehen. Es kann daher sein, dass einem Beweisantrag nicht in der üblichen Form stattgegeben werden kann, etwa um Geschäftsgeheimnisse oder private Geheimnisse einer Partei oder eines Dritten zu schützen. Dies kann durch Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, Ausschluss der Parteiöffentlichkeit und der Teilabdeckung von Urkunden erreicht werden. Zu beachten ist immer die Verhältnismässigkeit.
Beweisführung Hierbei handelt es sich um die Tätigkeit des Beweisens. Bei der Verhandlungsmaxime obliegt die Beweisführung alleine den Parteien (sonst dem Gericht). Sie haben daher Beweismittel einzureichen oder deren Abnahme durch das Gericht zu beantragen.
Beweiswürdigung Es stellt sich hier die Frage, welchen Wert ein konkreter Beweis für das Gericht im Hinblick auf den Beweiserfolg hat. Es geht dabei um die Feststellung des Sachverhalts und nicht um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Stark damit zusammenhängen die Fragen der zulässigen Beweismittel und des Beweismasses. Letzteres bezieht sich auf Bestimmungen, die dem Gericht vorschreiben, wie stark es von einer bestimmten Tatsachenbehauptung überzeugt sein muss (Glaubhaftmachung, absolute Sicherheit), damit es diese als bewiesen erachtet.
Freie richterliche Beweiswürdigung 157 ZPO: Dies heisst, dass das Gericht nach Abnahme der erforderlichen Beweise ohne Bindung an bestimmte formelle Beweisregeln nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen und nach seiner frei gebildeten Überzeugung darüber zu befinden soll, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache geleistet worden ist oder nicht (Glaubwürdigkeit, klare Aussagen, Widersprüche usw.).
Formelle Beweisregeln Dies sind Vorschriften, die dem Gericht vorgeben wie stark es ein bestimmtes Beweismittel zu gewichten hat. Die ZPO verzichtet weitgehend auf entsprechende Beweismittel (Ausnahme Art. 164, 179 ZPO). Auch wird bei den beiden Arten der Parteibefragung (191/192 ZPO), ersichtlich, dass sie unterschiedlich gewichtet werden.
Beschränkung zulässiger Beweismittel Das Gericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden, wie viel Gewicht es einer jeweiligen Aussage zumessen will. Es wird kaum Erkenntnisquellen geben, welche nicht unter eines der in der ZPO vorgesehene Beweismittel subsumieren lässt. Eingeschränkt werden die zulässigen Beweismittel durch: 169 ZPO (keine Zeuge vom Hörensagen), Art. 159 ZPO (Organe werden als Partei und nicht als Zeuge behandelt) und 248 ff. ZPO (nur Urkunden sind zulässig).
Beweismass In der Regel ist der Beweis dann erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (keine ernsthafte Zweifel reichen). Die massgeblichen Normen können jedoch auch etwas Anderes vorsehen: • Absolute Sicherheit des Beweises: 34, 511 I ZGB • Glaubhaftmachung: 256b II, 260b II, 961 III ZGB. Es genügt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der behaupteten Tatsache. • Wahrscheinlichkeitsbeweis: 42 II OR weitere BGE’s. Ein strikter Beweis ist nach der Natur der Sache nach möglich oder unzumutbar. Dieser Fall liegt jedoch nicht schon vor wenn es an Beweismitteln fehlt. Schlussendlich ist zu bedenken, dass die Beklagte nur dafür sorgen muss, den Hauptbeweis in Zweifel zu ziehen und nicht das Gericht von der Richtigkeit ihrer Gegendarstellung zu überzeugen.
Beweislast 1/2 Sie regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Der Nachteil der Beweislosigkeit besteht darin, dass das Gericht in seine, Urteil davon auszugehen hat, dass die Tatsache nicht vorliegt. Die Beweislast wird für das ganze Bundesrecht in Art. 8 ZGB normiert. • Objektive Beweislast: Hiernach bestimmt sich wer das Risiko der Beweislosigkeit trögt. • Subjektive Beweis(führungs)last: Hiernach bestimmt sich wer den Beweis zu führen hat. Sie ist nur bei Geltung der Verhandlungsmaxime massgebend – es obliegt der Beweisführungspartei in Form einer Obliegenheit die Tatsachen zu behaupten und die Beweise zu erbringen.
Beweislast 2/2 Aus der objektiven Beweislast ergibt sich die subjektive Beweis(führungs)last. Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, welche aus ihr Rechte ableitet. Daher wird unterschieden zwischen: • Rechtserzeugenden Tatsachen: Hierbei handelt es sich um Tatbestandselemente, die ein Recht entstehen lassen (Gewährleistung aus Zession – Beweis einer gültigen Zession). • Rechtshindernden Tatsachen: Hierbei handelt es sich um diejenigen Tatsachen, welche ein Recht oder Rechtsverhältnis untergehen lassen (Kündigung eines Vertrags, Erfüllung Forderung). • Rechtsvernichtenden Tatsachen: Hierbei handelt es sich um diejenigen Tatsachen, welche den rechtserzeugenden Tatsachen gewissermassen von Anfang an entgegenwirken und so die Entstehung des Rechts zu verhindern (Widerruf der Offerte, Stundung einer Forderung, berechtigte Notwehr).
Gesetzliche Vermutungen • Gesetzliche Tatsachenvermutung: Es gibt Tatsachen, welche nicht bewiesen werden müssen, weil sie von einer Rechtsnorm als vorhanden vermutet werden, solange nicht das Gegenteil bewiesen worden ist. Das Gericht wird hier gewissermassen in seiner freien Beweiswürdigung eingeschränkt und die Beweislast wird umgekehrt. Beispiele: 5 II, 9 I, 32 II ZGB, 256a II, 566 II, 629 II ZGB, 16 I OR, 176 III OR, 179 ZPO. • Gesetzliche Rechtsvermutung: Aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift ergibt sich aus bestimmten Tatsachen (Vermutungsbasis) eine bestimmte Rechtsfolge. Die gesetzliche Rechtsvermutung kann in der Regel durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden. Beispiele: 3 I, 16, 200 II, 226, 248 II, 670, 930, 937 ZGB, 17, 97 I, 543 III OR. Fiktion: Hierbei können gesetzliche Vorschriften nicht widerlegt werden. Beispiel: 156 OR.
Natürliche Vermutung Hierbei handelt es sich um eine Vermutung, welche sich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt. Sie gehört zur Beweiswürdigung und stellt eine Erleichterung der Beweisführung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird.
Beweis negativer Tatsachen • Bestimmte nicht vorhandene Tatsache: Hier wird die negative Tatsache durch positive Umstände bewiesen (Anwendung der zumutbaren Sorgfalt). • Unbestimmt nicht vorhandene Tatsache: Hierbei handelt es sich um nicht naher bestimmbare negativen Tatsachen, welche nicht beweisbar sind (Nichtstun während einer bestimmten Zeit). Das Bger sagt, dass von der Partei welche die Beweislast nicht trägt, eine Mitwirkung an der Beweisführung verlangt werden kann und deren allfällige Weigerung als Indiz bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt wird.
Mitwirkung 160 ZPO: Es wird von den Parteien (Obliegenheit) und Dritten (prozessuale Pflicht) verlangt, dass sie bei der Beweiserhebung mitwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst die in Art. 160 I ZPO aufgezählten Verhaltensweisen. Die Mitwirkung kann im Einzelfall aus einem Handeln, Unterlassen oder Dulden bestehen. Dritte welche zur Mitwirkung verpflichtet werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung 160 III ZPO (Auslagen und Entschädigung für Verdienstausfall).
Verweigerungsrecht 1/2 163 ff. ZPO: Die Mitwirkung kann verweigern wer über ein entsprechendes Verweigerungsrecht verfügt. Es bezieht sich auf alle Beweismittel. Das Gericht hat die Pflicht gemäss Art. 161 I ZPO die Parteien und Dritte über die Obliegenheit bzw. Pflichten zur Mitwirkung, das Verweigerungsrecht und die Säumnisfolgen aufzuklären. • Verweigerungsrecht der Partei (163 ZPO): Die Parteien dürfen ihre Mitwirkung verweigern, wenn sie eine nahe stehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortung aussetzen würden (lit. a) oder sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Art. 321 StGB (lit. b) strafbar machen würde. Wer sich auf Art. 163 ZPO berufen will, hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verweigerung glaubhaft zu machen. Kein Recht zur Verweigerung folgt aus der Gefahr, dass sich die Parteien durch die Mitwirkung selbst straf- oder zivilrechtlich belasten müssten.
Verweigerungsrecht 2/2 • Verweigerungsrechte Dritter (165 f. ZPO): o Umfassende Verweigerungsrechte: Sie werden in Art. 165 I ZPO aufgezählt. Sie deinen dazu die familiären Bande zwischen dem Dritten und einer Partei. Es geht um den Schutz der Familie. Auch faktische Lebensgemeinschaften geniessen einen Schutz, wobei ein auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft bestehen muss (nicht WG). o Beschränkte Verweigerungsrecht: Sie werden in Art. 166 I ZPO aufgezählt. Beschränkt meint hier, dass das Verweigerungsrecht sachlich auf Tatsachen begrenzt bleibt, die in Widerspruch zu eine, der vorerwähnten Verweigerungsgründe stehen.
Rechtsfolge der Verweigerung der Mitwirkung Verweigert eine Partei unberechtigterweise ihre Mitwirkung an der Beweiserhebung, ist dies vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (164 ZPO). Das Gesetz begründet mitunter eine formelle Beweisregel, die praktisch in vielen Fällen in eine Umkehr der Beweislast mündet. Verweigert ein Dritter die Mitwirkung ohne Grund kommt der Sanktionskatalog von Art. 167 I ZPO zur Anwendung. Die Mitwirkung eines Dritten begründet eine echte Pflicht.
Beweismittel 168 ZPO: Dies sind von der Rechtsordnung anerkannte taugliche und zulässige Instrumente um den Beweiserfolg herbeizuführen, d.h. das Gericht von der Existenz einer behaupteten Tatsache zu überzeugen. Die Aufzählung der Beweismittel in Art. 168 I ZPO ist abschliessend (Ausnahme Kinderbelangen).
Zeugnis 1/2 Zeugen sind Personen, welche von einer zu beweisenden Tatsache durch eigene Sinneswahrnehmung Kenntnis haben. Dem Zeugen obliegt weder die Würdigung einer bestimmten Tatsache noch deren rechtliche Subsumtion (Ausnahme Sachverständiger 175 ZPO). Die Zeugnispflicht, die Zeugnisfähigkeit und die Zeugnisunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 160 ZPO über die Mitwirkungspflichten. Die Aussage als Zeuge ist eine Bürgerpflicht. Das Verweigerungsrecht zum Zeugnis richtet sich nach den allgemeinen Verweigerungsrechten (165 ff. ZPO). Die Zeugenbefragung wird vom Gericht vorgenommen. Es steht den Parteien frei Zeugen ohne Vorladung an den Gerichtstermin mitzubringen, worauf das Gericht unmittelbar entscheidet ob es die betreffende Person als Zeuge anhört (170 II ZPO). Der Zeuge hat seine Aussage auf sein Gedächtnis gestützt abzugeben und nicht etwa nach schriftlicher Aufzeichnung.
Zeugnis 2/2 Nach der Zeugenbefragung des Gerichts (172 ZPO), haben die Parteien die Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen. Die Zeugenaussagen werden vom Gerichtsschreiber dem Sinn nach protokolliert und das Protokoll vom Zeugen unterzeichnet. Auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien werden gemäss 176 I ZPO zu Protokoll genommen. Bei der Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln (176 II ZPO) stellen diese nicht eine das Protokoll ersetzende Möglichkeit. Eine Kontaktaufnahme des Anwalts mit dem Zeugen ist ausnahmsweise zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (Einschätzung des Prozessrisikos). Voraussetzungen sind weiter: Schriftliches Ersuchen um ein Gespräch (Aufklärung keiner Pflichten), Offenlegung der Interessenlage, Vornahme in der Anwaltskanzlei in Anwesenheit einer Drittperson.
Urkunde 177 ff. ZPO: Hierbei handelt es sich um Schriftstücke, die einen Gedanken verkörpern, wobei durch die Gleichstellung weiterer Zeichen von einem weiten Urkundenbegriff ausgegangen wird. Voraussetzung für die Urkunde ist deren Beweiseignung nicht jedoch ob sie als Beweis dienen sollte. Es muss sich um eine echte Urkunde handeln, wobei die sich darauf berufende Partei dies nachweisen muss (178 ZPO). Es reicht die Einreichung einer Kopie, wobei das Original verlangt werden kann (180 ZPO). Art. 179 ZPO sieht bei öffentlichen Register und Urkunden eine Einschränkung der freien Beweiswürdigung vor. Privaturkunden sind der freien richterlichen Beweiswürdigung unterstellt.
Herausgabepflicht von Urkunden Wenn eine Partei von der anderen eine Urkunde herausverlangen will, erfolgt dies mittels Begehren auf Urkundenedition. Die Pflicht zur Herausgabe richtet sich gemäss den Mitwirkungspflichten (160 ZPO). Zu unterscheiden ist ob sich die Urkunde bei einem Dritten oder der anderen Partei befindet (Mitwirkungspflicht/Verweigerungspflicht). Von der Urkundenedition zu unterscheiden sind materiell-rechtliche Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaftsablegung (170, 607 III, 610 II ZGB, 400 I und 418 k II OR).
Augenschein 181f. ZPO: Er dient der eigenen Sinneswahrnehmung des Gerichts und ist zugleich Aufklärungs- wie auch Beweismittel (181 I ZPO). Obwohl der Augenschein auch von Amtes wegen möglich ist, sollte das Gericht davon absehen, mithilfe diesem einer Partei zur Hilfe zu eilen. Ein Augenschein kann an Gegenständen oder Örtlichkeiten vorgenommen werden. Die Vorschriften über die Mitwirkung machen deutlich, dass auch Dritte einen Augenschein zu dulden haben. Zum Augenschein sind die Parteien rechtzeitig zu laden.
Gutachten 1/2 183 ff. ZPO: Hier soll eine sachverständige Person dem Gericht durch ihre besonderen fachlichen Kenntnisse die zur Entscheidung des Prozesses notwendige Erfahrung vermitteln. Es dient dazu dem Gericht Fachwissen zu verschaffen und dadurch den Prozess zu beschleunigen. Falls das Gericht schon über Fachkenntnisse verfügt, hat es dies offenzulegen (183 III ZPO). Gegenstand des Gutachtens bilden Sachverhalts- und nicht Rechtsfragen. Dem Gutachter sollen daher nicht Fragen gestellt werden, welche eine Rechtsfrage bilden (Ausnahme ausländisches Recht). Nach Art. 183 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ein Gutachten einholen.
Gutachten 2/2 Es gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie beim Augenschein. Die Ausstandsgründe gemäss Art. 49 f. ZPO gelten auch für Gutachter. Will eine Partei einen Gutachter ablehnen hat sie sinngemäss das Verfahren von Art. 49 f. ZPO einzuhalten. Die Kosten des Gutachtens sind Teil der Gerichtskosten (95 II c ZPO). Sachverständiger kann zunächst nur eine nat. Person sein, wobei ein Gutachten auch von mehreren Personen erstellt werden kann. Im Grundsatz ist jedermann zur Übernahme eines Gutachterauftrags verpflichtet, wobei das Gericht wohl kaum ein Interesse haben wird eine Person zu zwingen (160 I ZPO). Das Gericht ist an das Ergebnis des Gutachtens grundsätzlich nicht gebunden, wobei das Gericht in der Urteilsbegründung triftige Gründe haben müsst um zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige zu kommen. Im Prozess zur Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses besteht gemäss Art. 296 II ZPO eine Pflicht der Parteien und Dritten an der Untersuchung mitzuwirken. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte findet ausdrücklich keine Anwendung.
Parteigutachten Zu beachten ist, dass es sich bei Parteigutachten sich eigentlich um Parteibehauptungen in tatsächlicher Hinsicht handelt und ihr Inhalt in die Rechtsschrift aufgenommen werden muss.
Schiedsgutachten Gemäss Art. 189 I ZPO haben die Parteien die Möglichkeit über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. Aufgrund der Tragweite eines Schiedsgutachtens für die Parteien und den Rechtsstreit formuliert die ZPO einige Mindestanforderungen.
Schriftliche Auskunft 190 ZPO: Hier ersucht das Gericht eine Behörde oder einen Privaten um schriftliche Angaben zu einem bestimmten Sachverhalt. Das Gericht kann nur bei Geltung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen eine schriftliche Auskunft einholen, ansonsten braucht es einen Beweisantrag.
Parteibefragung 191 ZPO: Hierbei handelt es sich um ein weniger formelles Beweismittel (schwacher Beweiswert), wobei die Parteien vom Gericht verlangen können selbst zum Sachverhalt befragt zu werden. Die Partei wird unter Ermahnung mit dem Hinweis auf eine Ordnungsbusse (disziplinarische Sanktion) zur Wahrheit verpflichtet.
Beweisaussage 192 ZPO: Hier wird die betreffende Person der Straffolge der Falschaussage nach Art. 306 StGB unterstellt. Es handelt sich hierbei um ein gerichtliches Instrument – die Parteien haben keinen Anspruch auf eine über die Parteibefragung hinausgehende Beweisführung. Wann das Gericht die Beweisaussage anordnen darf ist nicht genau klar.
Beweisverfahren Der Zeitpunkt der Beweiserhebung, deren Einreichung und deren Antrag richtet sich nach den einzelnen Verfahrensarten (vgl. 226 III, 229, 231, 254, 317 und 326 ZPO). Art. 155 ZPO sieht in allg. Weise vor wer für die Beweisabnahme zuständig ist. Gemäss dem Unmittelbarkeitsprinzip kann eine Partei verlange, wenn wichtige Gründe vorliegen, dass die Beweisabnahme durch das Gesamtgericht erfolgt. Art. 154 ZPO sieht vor, dass das Gericht vor der Beweisabnahme die erforderliche Beweisführung trifft. Darin wird festgelegt, welche Beweismittel zulässig sind und welche Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Die Beweisabnahme richtet sich nach dem Ermessen des Gerichts.
Vorsorgliche Beweisführung 158 ZPO: Sie dient klassischerweise der Sicherung gefährdeter Beweise. Die Voraussetzungen sind in Art. 158 ZPO geregelt. Der Anspruch kann sich auch aus dem weiteren Bundesrecht ergeben (158 I a ZPO, 204 II und III, 367 II, 427 I OR). Die vorsorgliche Beweisführung richtet sich nach den Vorschriften über die vorsorglichen Massnahmen (261 ff. ZPO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäss Art. 13 ZPO. Grundsätzlich kommt für die vorsorgliche Beweisführung das summarische Verfahren zur Anwendung (248 d ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich gemäss 104 III ZPO.
Ordentliches Verfahren 219-242 ZPO: Hierbei handelt es sich um den Verfahrensprototyp des Gesetzes. Es ist vor allem anwendbar auf vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über 30'000.-. Mit der Klageeinreichung wird der Streit rechtshängig (62 ZPO), sofern nicht schon Schlichtungsgesuch. Auch mit der Klageeinreichung sollte die mittellose Partei ein Kostenerlassgesuch einreichen. Gleichzeitig mit der Klageantwort kann die Beklage Widerklage einreichen (Zuständigkeit 14 I ZPO zu beachten). Das Gericht kann nach seinem Ermessen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (225 ZPO). Die Instruktionsverhandlung wird meist nach Abschluss des Schriftenwechsels durchgeführt. Die Parteien können übereinstimmend auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten (233 ZPO). Auf die ersten Parteivorträge folgt die Beweisabnahme durch das Gericht (231 ZPO). Die Hauptverhandlung wird mit den mündlichen Schlussvorträgen abgeschlossen. Es kann nur der schriftliche Entscheid mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
Vereinfachtes Verfahren 243-247 ZPO: Es kommt meist zur Anwendung, bei Fällen bis zu einem Streitwert von 30'000.-. Auch darunter fallen die Widerspruchsklage (Art. 107-109 SchKG), Kollokationsklage (250 SchKG) und die Anfechtungsklage (285 ff. SchKG). Wenn kein Streitwert vorhanden ist richtet sich die Anwendung des Verfahrens nach 243 II ZPO. Es zeichnet sich vor allem durch Geltung der eingeschränkten Verhandlungsmaxime oder in weiten Bereichen geltenden Untersuchungsmaxime und gewissen Kostenerleichterung. Unterschied zum ordentlichen Verfahren: • Es steht die einfache Klage offen (keine Begründung, oder Mündlichkeit); • Eingeschränkte Verhandlungsmaxime, beschränkt auf 247 ZPO; • Wenn möglich sollte Streitsache in erster Verhandlung erledigt werden (246 I ZPO).
Summarisches Verfahren 1/2 248-270 ZPO: Es handelt sich um einen abgekürzten Prozess, in welchem den Parteien nicht alle Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen (Beweismittel eingeschränkt). Es geht um die Geschwindigkeit des Entscheids nicht so sehr um dessen materielle Richtigkeit. Es geht um Angelegenheiten welche vom Gericht bloss vorläufig geregelt werden sollen oder weil sonst Gründe vorliegen wo es wichtig erscheint einen raschen Entscheid herbeizuführen. Ergänzend zum summarischen Verfahren (248-256 ZPO) kommen die Regeln des ordentlichen Prozesses zur Anwendung (219 ZPO). Unzulässig ist eine Streitverkündungsklage, zulässig ist die Widerklage, sofern sie im gleichen Verfahren beurteilt werden kann. Auch nicht zur Anwendung kommt die Sicherheit für die Parteientschädigung (99 3 c ZPO). Im summarischen Verfahren heisst die Klage Gesuch (252 II ZPO).
Summarisches Verfahren 2/2 Das Gesuch muss die Voraussetzungen von Art. 221 ZPO erfüllen. Eine Gesuchänderung ist gemäss Art. 227 und 230 ZPO nicht ausgeschlossen. Die kurze Nachfrist von Art. 223 ZPO bei versäumter Klageantwort findet keine Anwendung und es findet auch kein zweiter Schriftenwechsel statt. Es gilt der Grundsatz, dass nur Beweismittel zulässig sind, welche sofort abnehmbar sind. Jedoch führt diese Einschränkung nicht zu einer Einschränkung des Beweismasses. Die Rechtsmittel gegen Summarentscheide richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Berufungs- und Beschwerdefrist beträgt jedoch nur 10 Tage (314, 321 II ZPO).
Rechtsschutz in klaren Fällen 257 ZPO: Hier hat die klagende Partei die Möglichkeit anstatt den ordentlichen Weg zu nehmen über das summarische Verfahren zu gehen. Dies jedoch nur, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist. Es handelt sich somit um ein abgekürztes Erkenntnisverfahren (nicht Vollstreckungsverfahren). Die Klagende Partei muss ihren Anspruch beweisen (bloss Glaubhaftmachen reicht nicht). Dieses Verfahren ist nicht zulässig für Angelegenheiten, welche der Offizialmaxime unterliegen. Die Gutheissung des Gesuchs hat volle materielle Rechtskraft. Kann das Gericht das Gesuch nicht gutheissen, tritt es darauf nicht ein (257 III ZPO). Der unterlegene Gesuchsteller kann nunmehr seinen Anspruch im ordentlichen Verfahren geltend machen. Bei Neueinreichung innert einem Monat bleibt die Rechtshängigkeit gewahrt (63 ZPO). Möchte die Gegenpartei eine Abweisung des Gesuchs mit materieller Rechtskraft, so kann sie im summarischen Verfahren Widerklage mit dem Antrag erheben, es sei festzustellen, dass der im Gesuch geltend gemachte Anspruch nicht bestehe.
Gerichtliches Verbot 258 ff. ZPO: Hierbei wird die abstrakte oder konkrete Besitzesstörung bei einem Grundstück vom Gericht verboten und für Zuwiderhandlungen Bussen bis 2000.- angedroht. Es handelt sich dabei um eine antizipierte allgemeine Vollstreckungsandrohung. Legitimiert zum Antrag auf Erlass eines Verbots ist jeder dingliche Berechtigter (Eigentümer, Nutzniesser, Bauberechtigte, nicht aber Grundpfandgläubiger oder Mieter). Das Verbot kann jede denkbare Störung untersagen.
Arten von Entscheid 1/3 Im Entscheid stellt das Gericht fest, ob die Klage zulässig ist und teilweise oder ganz begründet ist. Nicht um einen Entscheid handelt es sich wenn prozessleitende Verfügungen oder „andere Entscheide“ (319 b ZPO) vorgenommen werden. • Sachentscheid: Hier wird inhaltlich über den eingeklagten Anspruch, also über die Begründetheit der Klage entschieden. Wird die Klage mangels Fälligkeit der eingeklagten Forderung abgewiesen, so ist die Rechtsgültigkeit der eingeklagten Forderung nicht präjudiziell entschieden. • Prozessentscheid: Hier wird entschieden ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit ein Sachentscheid gefällt werden kann. Ist eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt wird die Klage abgewiesen ohne dass der streitige Anspruch materiell beurteilt wird. Die Frage der Aktivlegitimation ist im Zivilprozess keine Prozessvoraussetzung, sondern eine Frage der materiellrechtlichen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs.
Arten von Entscheid 2/3 • Endentscheid: Er führt zur Beendigung des Prozesses in der betreffenden Instanz, dabei kann es sowohl ein Prozessentscheid (Nichteintreten) wie auch ein Sachentscheid (Abweisung der Klage) beinhalten. Grundsätzlich Entscheidet das Gericht über die ganze Klage. Ausnahmsweise fällt das Gericht Teilentscheide. Ein Teilentscheid liegt vor, wenn – bei objektiver Klagehäufung – das Gericht zunächst nur einen Teil der Rechtsbegehren beantwortet oder – bei subjektiver Klagehäufung – es den Prozess zunächst in Bezug auf nur einen oder einzelne Streitgenossen entscheidet. Es kann auch sein, dass das Gericht bei Klagen und Widerklagen oder bei Teilklagen, Teilentscheide zu fällen.
Arten von Entscheid 3/3 • Zwischenentscheid: Hier wird im Verlauf des Prozesses über einen einzelnen Streitpunkt entschieden. Zwischenentscheide sind zulässig, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann (237 I ZPO). Zwischenentscheide sollten nur mit Zurückhaltung erlassen werden – üblicherweise sollte das Gericht einen Endentscheid erlassen. Zwischenentscheide sind in Form von Art. 238 ZPO zu eröffnen. Zwischenentscheide sind selbstständig anfechtbar – eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht zulässig.
Erlass des Entscheids Gemäss Art. 54 II ZPO wird es den Kantonen überlassen ob die Urteilsberatung öffentlich ist oder nicht. Das Gericht fällt seinen Entscheid durch Mehrheitsbeschluss (236 II ZPO). Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Der Inhalt des Entscheids hat schriftlich zu erfolgen und muss den Inhalt gemäss Art. 238 ZPO aufweisen.
Eröffnung und Begründung eines Entscheids Die Eröffnung hat immer schriftlich (mit oder ohne schriftliche Begründung) 238/239 ZPO zu erfolgen und gilt gemäss den Voraussetzungen gemäss Art. 239 I ZPO als eröffnet. Mit der Eröffnung fängt die Rechtsmittelfrist an zu laufen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde (239 II ZPO). Die Begründung muss: • Das Ergebnis der Beweisführung muss enthalten sein und Erläuterung aus welchen Gründen welcher Sachverhalt als nachgewiesen erscheint; • Die massgebenden Rechtsnormen müssen genannt werden, worauf der Entscheid fundiert; • Die Prozessgeschichte enthalten sein; • Der Anfechter muss die Möglichkeit haben den Entscheid sachgerecht anzufechten, • Kurz Übersicht über die wesentlichen Punkte, von welchen sich das Gericht hat leiten lassen; • Muss aus sich heraus verständlich sein; • Kürzung der Kostennote eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss begründet werden;
Bedingter Entscheid Urteile können so erlassen werden, dass ihre gänzliche Wirksamkeit oder nur ihre Vollstreckbarkeit vom Eintritt einer Suspensivbedingung abhängig gemacht wird (342 ZPO). Da über den Eintritt der Bedingung neuer Streit entstehen kann, sind bedingte Urteile im Interessen der Rechtssicherheit nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Entscheidsurrogate 241 ZPO: Hierbei handelt es sich um bestimmte Prozesshandlungen (Klageanerkennung, Klagerückzug und gerichtlicher Vergleich) welchen die gleiche Rechtskraftwirkung zukommt wie einem Entscheid. Gemäss Art. 241 II ZPO führt ein Entscheidsurrogat direkt zur Beendigung des Prozesses durch den Abschreibungsbeschluss (deklaratorisch ausser Kostenentscheid) 238 ZPO. Beim Vergleich müssen beide Parteien den Vergleich unterschreiben, ansonsten genügt es, wenn das Protokoll von beiden Parteien unterzeichnet wird.
Klageanerkennung 1/2 Hierbei handelt es sich um die einseitige Erklärung der beklagten Person, dass sie die Klage anerkennt. Sie hat die gleiche Wirkung wie das die Klage gutheissende Urteil und bewirkt demnach materielle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Klagerückzug: Hierbei handelt es sich um die einseitige Erklärung der klagenden Person, dass sie die Klage zurückzieht. Ihr kommt im Allgemeinen die gleiche Rechtskraftwirkung zu wie dem Sachurteil, das die Klage abweist. Auf die erneut eingereichte Klage, darf das Gericht nicht eintreten (65 ZPO).
Klageanerkennung 2/2 Es ist bei beiden Varianten möglich nur auf einen Teil der Klag zu verzichten. Beides stellen eine Abstandserklärung dar. Sie hat an das Gericht zu erfolgen, ansonsten hat sie nur zivilrechtliche Wirkung. Die Erklärung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich und kann nachdem sie dem Gericht zugegangen ist, nicht mehr widerrufen werden. Die Klageanerkennung wird durch die mangelnde Dispositionsmaxime in manchen Fällen ausgeschlossen. Die Abstandserklärung unterliegt der Anfechtung wegen Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Drohung, Art. 23 ff. OR). Vor formellem Abschreibungsbeschluss entschiedet das Gericht über die Anfechtung im gleichen Verfahren. Nach Abschreibungsbeschluss, kann die Abstandserklärung mittels Revision angefochten werden (328 I c ZPO).
Gerichtlicher Vergleich Hierbei handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag, mit welchem sich die Parteien zur Beseitigung des Streites oder der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben einigen. Einerseits handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag andererseits um eine prozessuale Vereinbarung. Nicht zu verwechseln mit dem aussergerichtlichen Vergleich, der einen rein privatrechtlichen Innominatkontrakt darstellt. Die Form des gerichtlichen Vergleichs richtet sich nach dem Zivilprozessrecht. Inhaltlich kann sich der Vergleich nur auf Ansprüche beziehen, welche der freien Verfügung der Parteien unterliegen. Auch der gerichtliche Vergleich erwächst wie die Klageanerkennung in materielle Rechtskraft ist vollstreckbar und führt über den Abschreibungsbeschluss zur Beendigung des Prozesses. Der gerichtliche Vergleich unterliegt der Anfechtung wegen Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Drohung, Art. 23 ff. OR). Bei Nichterfüllung des gerichtlichen Vergleichs kann die berechtigte Partei dessen Vollstreckung begehre. Der Rücktritt vom Vergleich gemäss Art. 107 OR ist ausgeschlosse
Gegenstandslosigkeit Die Klage wird gegenstandslos wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der Klagepartei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt. Die Gegenstandslosigkeit muss nach Eintritt der Rechtshängigkeit eintreten. Über die gegenstandslose Klage ist kein Urteil mehr möglich, formell geht indes der Prozess erst mit dem gerichtlichen Abschreibungsbeschluss zu Ende (242 ZPO). Gegen den Abschreibungsbeschluss steht bei gegebenem Streitwert die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) ansonsten nur die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) zur Verfügung.
Formelle Rechtskraft Dies bedeutet, dass der den Parteien eröffnete Entscheid nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann (Ablauf der Rechtsmittelfrist). Es kann jedoch sein, dass der Entscheid dennoch mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Wird das ausserordentliche Rechtsmittel gutgeheissen, so entfällt die formelle Rechtskraft. Sie hat folgende Wirkung: • Vorbedingung der mat. Rechtskraft; • Beendigt Rechtshängigkeit; • Macht Leistungsurteil vollstreckbar, sofern nicht einem ausserordentlichen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung gewährt wird; • Feststellungs- und Gestaltungsurteile macht sie unmittelbar wirksam; • Weitere Wirkungen 73 II, 148 III, 211 I und III, 217, 241, 268 II, 280, 281 III, 284, 315, 325, 328 I, 329 II, 331 I, 387 und 397 I ZPO. Der Zeitpunkt des Eintritts ist variabel: nicht berufungsfähiger Entscheid (239 I ZPO), berufungsfähiger Entscheid (308, 239 II ZPO), Entscheid über Gegendarstellungsrecht und vorsorgliche Massnahmen (315 IV ZPO).
Materielle Rechtskraft Dies bedeutet die Verbindlichkeit des Entscheids in einem späteren Prozess. Es soll in einem späteren Prozess nicht möglich sein den Streit neu zu entfachen. Sie dient dem Zweck des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Materiell rechtskräftig werden alle formell rechtskräftigen Zwischen- und Endentscheide. In zeitlicher Hinsicht tritt die mat. Rechtskraft ein, wenn der Entscheid für beide Parteien formell rechtskräftig geworden ist. Unbestritten in materielle Rechtskraft erwachsen Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich. Nicht materielle Rechtskraft entfaltet hingegen der Klagerückzug „angebrachtermassen“, der erfolgt, weil es an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Auch mat. rechtskräftig werden Entscheide, welche eine Klage mangels Beweises oder mangels genügender Substantiierung abgewiesen werden.
Identität der Parteien Die mat. Rechtskraft wirkt sich nur zwischen den gleichen Parteien ein. Dritte werden nur in Ausnahmefällen betroffen: • Der Rechtsnachfolger tritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein und ist daher an das von diesem erstrittenen Urteil gebunden. • Bestimmte Dritte müssen in Folge ihrer engen Beziehung mit einer Partei das Urteil gegen sich gelten lassen. • Gestaltungsurteile bewirken eine Änderung der Rechtslage, die sich gewöhnlich, manetlich bei Statusklagen, auch für oder gegen Dritte auswirkt. • Wo der Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses die Voraussetzung für den Anspruch gegen einen Dritten bildet, bestimmt die mat. Rechtsordnung ob und inwieweit der Dritte sich das Urteil entgegenhalten lassen muss.
Zeitliche Grenze der mat. Rechtskraft Die mat. Rechtskraft ist insofern zeitlich begrenzt als sie sich auf den streitigen Anspruch bezieht, wie er im Prozess aufgrund der damals eingetretenen Tatsachen beurteilt wurde. Anders verhält es sich, wo das erst Urteil auch auf künftige Tatsachen abstellt.
Wirkung der mat. Rechtskraft Die mat. Rechtskraft des früheren Entscheids schliesst eine neue identische Klage aus. Die Parteien sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht über frühere Urteile in Kenntnis zu setzten (sonst Revision 328 ff. ZPO). Auch ist es nicht möglich in einemzweiten Prozess das unmittelbar Gegenteil des rechtskräftigen Entscheides zu fordern. Auch erstreckt sich die Wirkung der mat. Rechtskraft auf Vorfragen in einem späteren Prozess.
Öffentlichkeitsprinzip Beim Öffentlichkeitsprinzip geht es um die Frage, ob gewisse Personen den Verhandlungen folgen und die Verfahrensakten einsehen dürfen. Unterschieden wird: a. Parteiöffentlichkeit: Die Verfahrensbeteiligten sind ermächtigt, an Prozesshandlungen teilzunehmen und die Verfahrensakten einzusehen. b. Publikumsöffentlichkeit: Jede Person hat Zutritt zu den Prozesshandlungen und kann als Zuschauer den Prozessverlauf mitverfolgen. Mittelbar ist die Publikumsöffentlichkeit, wenn nur Medienschaffende zum Prozess zugelassen werden und die Öffentlichkeit indirekt durch die Gerichtsberichterstattung vom Prozessverlauf informiert wird.
Voraussetzung Feststellungsinteresse Dieses Feststellungsinteresse ist nur unter den folgenden drei (kumulati- ven) Voraussetzungen gegeben: – Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung der klagenden Partei; – Unzumutbarkeit der Fortdauer dieser Rechtsungewissheit; – Unmöglichkeit der Behebung der Ungewissheit auf andere Weise, insbesondere keine Behebungsmöglichkeit durch Leistungs- oder Gestaltungsklage (sog. Subsidiarität der Feststellungsklage). Wenn demnach insbesondere auf Leistung geklagt werden kann, ist die Feststellungsklage grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie ist mit unklaren Rechtsbegehren umzugehen? Alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a S. 152 mit Hinweisen), insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Dies gilt auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Bezug auf die Berufungsanträge (s. Urteil 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 6.2.3). Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was die Berufungsklägerin verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welchen Geldbetrag sie fordert, so läuft es Gefahr, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus zu verstossen (BGE 137 III 617 E. 6.2-6.3 S. 621 f.).
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