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Schuldrecht 2.4 Weitere Verträge
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Miet- und Pachtvertrag
Mietverträge begründen Dauerschuldverhältnisse, aus denen der Vermieter zur Überlassung des Gebrauchs einer Sache auf Zeit und der Mieter zur Zahlung des Mietzins verpflichtet ist.
Mietverträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden.
Eine Schriftform ist lediglich für Mietverträge von Grundstücken, Räumen und Wohnungen vorgesehen, die für längere Zeit als ein Jahr begründet werden.
Vermieterpflichen
Der Vermieter schuldet dem Mieter die Gebrauchsgewährung der vermietete Sache oder Räume während der Mietzeit. Der Vermieter hat Instandhaltungspflicht.
Er ist verpflichtet den Mieter die tatsächliche Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen(z.B. Übergabe der Schlüssel)
Er ist verpflichtet eigene Störungen zu unterlassen und den Mieter gegen Störungen Dritter zu schützen.
Im Rahmen der Instandhaltungspflicht hat der Vermieter auch diejenigen Schäden zu beheben, die der Mieter durch vertragsmäßigen Gebrauch verursacht hat.
Die Instandhaltungspflicht des Vermieters wird regelmäßig vertraglich teilweiße zulässig auf den Mieter umgelegt, so das der Mieter die im rahmen der normalen Abnutzung erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen hat.
Mietminderung bei Sachmängeln und Rechtsmängeln § 536 BGB
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt, so ist der Mieter, Inder die Tauglichkeit aufgehoben wird, von der Entrichtung der Miete befreit.
Ist der Vermieter mit der Beseitigung des Sachmangels in Verzug, kann die Mieter den Schaden selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendung verlangen.
Mieterpflichten
Die Hauptpflicht des Mieters ist die Zahlung des vereinbarten Mietzins.
Der Mietzins ist spätestens am dritten Werktag der Zeitabschnitte zu entrichten.
Zahlt der Mieter in wiederkehrenden Zeitabständen nicht die Miete, so kann der Vermieter Ersatz seines Verzugsschadens beanspruchen und das Mietverhältnis kündigen.
Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs
Voraussetzung der Kündigung ist, dass der Mieter zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzins voll oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug gekommen ist.
Mietsicherheiten
Eine Mietkaution darf nicht das dreifache des monatlichen Mietzins übersteigen.
Mietzinsanpassungen
Der Vermieter kann bei Wohnräumen außerdem Mieterhöhung Anpassung an die ortsüblichen Vergleichsmiete, zur Erstattung von Modernisierungsmaßnahmen und wegen gestiegener Betriebs-und Kapitalkosten auch gegen den Willen des Mieters durchsetzen.
Zulässig darüber hinaus sind Vereinbarungen über Staffelmieten sowie Indexmieten.
Als Nebenpflichten hat der Mieter Obhut, Sorgfalts- und Anzeigepflichten. Er darf die Mietsache nicht beschädigen, zweckendfremden oder untervermieten.
Die Beendigung des Mietverhältnis verpflichtet den Mieter zur Rückgabe der Mietsache in einem ordnungsgemäßem Zustand.
Wird die Mietsache nicht zurückgegeben, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in höhe des Vereinbarten Mietzins verlangen.
Außerdem ist der Mieter wegen Vorenthaltung oder Verschlechterung der Mietsache zum Schadenersatz verpflichtet.
Beendigung von Mietverhältnissen
Befristete Mietverhältnisse können grundsätzlich nicht durch eine ordentliche, wohl aber durch eine außerordentliche Kündigung beendet werden.
Zeitliche Mietverträge kann vereinbart werden, das während ihres Bestehen ordentliche Kündigung möglich ist.
Eine ordentliche Kündigung findet nur bei Mietverhältnissen in Betracht, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sind
Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Mieter nach einer Mieterhöhung zu.
Pachtvertrag
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter auch die "Früchte" des Pachtgegenstandes (z-B. Mieteinnahmen Felderträge) zu überlassen. Außerdem können die Kündigungsfristen frei ausgehandelt werden.
Darlehnsvertrag
Der Darlehnsvertrag verpflichtet den Darlehnsgeber zur Überlassung einer bestimmten Sache (meist gegen Entgelt) und den Darlehnsnehmer, eine Sache gleicher Art und Güte nach Fälligkeit zurückzugeben.
Ein Gelddarlehn (Kredit) verpflichtet zur Rückzahlung des bereitgestellten Betrages, wenn der Vertrag gekündigt wurde oder der vertraglich vereinbarte Termin gekommen ist.
Bei Zinsbindung ist die ordentliche Kündigung erst mit Ablauf der Zinsbindungspflicht unter Einhaltung einer Sechmonatsfrist möglich.
Ein Darlehnsvertrag ist vor Auszahlung kündbar, wenn sich die Vermögensverhältnisse oder die Werthaltigkeit der Sicherheiten des Darlehnsnehmers verschlechtern.
Verbrauchsdarlehnsvertrag
Der Abschluss eines Verbrauchsdarlehnvertrags geht mit der Pflicht zur umfangreichen Information und Belehrung einher.
Auch Finanzierungshilfen eines Verkäufers z. B. Ratenkauf, fallen unter die Bestimmungen des Verbrauchsdarlehnsvertrags.
Dienstvertrag
Bei einem Dienstvertrag sind die Parteien zur Leistung der versprochenen Dienste und zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Der Arbeitsvertrag ist auch ein Dienstvertrag.
Werkvertrag
Der Unternehmer wird durch den Werkvertrag verpflichtet, einen bestimmten Arbeitserfolg herbeizuführen, und das Werk frei von Sach-und Rechtsmängel herzustellen.
Grundsätzlich bestehen bei einem Werkvertrag dieselben Mängelansprüche wie bei einem Kaufvertrag, aber der Unternehmer kann wählen, welche Art der Nacherfüllung vorgenommen wird.
Der Besteller hat, abweichend vom Kaufvertrag, das Recht auf Selbstvornahme.
Es muss in Bezug auf die Bindung des Unternehmers an Preisvorgaben zwischen einer Kostenäußerung, unverbindlichem und verbindlichem Kostenvoranschlag unterschieden werden.
Die Abnahme ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und Beginn der Verjährungsfristen.
Der Unternehmer hat Kraft Gesetzes verschiedene Sicherungsmittel zur Verfügung(Werkunternehmerpfandrecht, Bauhandwerksicherung, Sicherungshypothek des Bauunternehmers)
Der Besteller kann jederzeit mit finanziellen Ausgleich den Werkvertrag kündigen, der Unternehmer dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Leasingvertrag
Der Leasingvertrag ist grundsätzlich ein Dreiecksverhältnis von Lieferanten der Ware, Leasinggeber und Leasingnehmer.
Das Verhältnis Leasinggeber - Leasingnehmer wird nach Mietrecht beurteilt.
Es wird zwischen Operating und Finanzierungsleasing unterschieden.
Fernabsatzgeschäfte
Fernabsatzgeschäfte sind Kauf- und Dienstverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, welche mithilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden.
Fernabsatzgeschäfte bringen umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten mit sich.
Es besteht ein Wiederrufsrechts des Verbrauchers.
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- Recht (BGB Schuldrecht) Note on Schuldrecht 2.4 Weitere Verträge, created by annelie1986 on 12/04/2015.
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