Patentrecht

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Grundsatzurteile im deutschen und europäischen Patentrecht.
Johannes Jiang
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Question Answer
BGH GRUR 1972, 541 – Imidazoline Absoluter Stoffschutz Seit 1968 der Ausschlusstatbestand für chemische Stoffe aus dem PatG genommen wurde, galt der Erzeugnisschutz von chemischen Stoffen auch als grundsätzlich möglich. Umstritten war in der Folge, wie weit der Stoffschutz geht. Im Grundsatzurteil Imidazoline hat der BGH entscheiden, dass der Stoffschutz weit auszulegen sei und deswegen absoluter, also nicht zweckgebundener Stoffschutz gewährt wird (anders jedoch bei isolierten Gensequenzen von Menschen, vgl. § 1a III, IV).
BGHZ 52, 74 – Rote Taube In Rote Taube hat der BGH die allgemein anerkannte Definition der Erfindung formuliert: Dem Patentschutz zugänglich ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs. Grds. ist auch die Ausnutzung biologischer oder natürlicher Kräfte nicht vom Patentschutz ausgeschlossen, allerdings muss die Lehre wiederholbar sein, was bei Tierzüchtungsverfahren nicht der Fall ist.
BGH GRUR 2002, 143 – Suche fehlerhafter Zeichenketten Schutzfähigkeit eines Computerprogramms Das Patentierungsverbot für Computerprogramme als solche verbietet, jede in computergerechte Anweisungen gekleidete Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie nur irgendwie über die Bereitstellung der Mittel hinausgeht, welche die Nutzung als Programm für Datenverarbeitungsanlagen erlauben. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müssen vielmehr insoweit der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen. Eine Computerprogramm als solches wird auch nicht dadurch patentfähig, dass es in einer auf einem Datenträger gespeicherten Form zum Patentschutz angemeldet wird.
BGH GRUR 1980, 849 – Antiblockiersystem Technizität einer computerimplementierten Erfindung Der BGH entfernt sich mit dieser Entscheidung weg von der Kerntheorie hin zu einer Betrachung der Gesamtheit der der Problemlösung dienenden Merkmale im Patentanspruch. Vgl. auch BGH Dispositionsprogramm
BGH GRUR 1992, 430 - Tauchcomputer Technizität einer computerimplementierte Erfindung - Aufgabe der „Kerntheorie“ Vor dem Grundsatzurteil Tauchcomputer war die Meinung verbreitet, eine computerimplementierte Erfindung weise nur dann technischen Charakter auf, wenn ihr Kern technischer Natur sei (vgl. BGH GRUR 1977, 97 – Dispositionsprogramm – ein Programm, dessen Kern eine Organisations- und Rechenregel war, die Aussagen darüber macht, in welcher Weise die Daten zu ordnen und zu kennzeichnen sind, ist nicht technisch). In der Entscheidung Tauchcomputer hat der BGH diese Meinung als überholt abgelehnt, da sie zu wenig Spielraum für die Beurteilung des Gesamteindrucks gibt. Wichtig ist seitdem, dass das Programm in der Gesamtbetrachtung hinreichende Technizität aufweist. Ein Tauchcomputer, dessen Kernfunktion zwar nichttechnisch ist, diese aber erst durch einen Haufen technischer Hilfselemente funktionieren kann, ist demnach technisch. -> Gesamtbetrachtungslehre
BGH GRUR 2000, 498 – Logikverifikation Technizität einer computerimplementierten Erfindung – Technische Überlegungen statt unmittelbare Einwirkung auf Naturkräfte In Logikverifikation lockerte der BGH die Definition der Technizität nochmals. Das Gericht sah eine technische Lehre schon dann als gegeben an, wenn eine Lehre für ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen durch eine Erkenntnis geprägt ist, die auf technischen Überlegungen beruht. Der unmittelbare Einsatz von beherrschbaren Naturkräften ist damit nicht mehr zwingende Vss. für die Technizität. Es genügt, dass die unter Schutz gestellte Lehre indirekt auf den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte abzielt und mittels technischer Überlegungen auf ihn abgestimmt ist.
EPA GRUR Int. 2003, 852 – COMVIK Erfinderische Tätigkeit bei gemischt technisch nicht-technischen Erfindungen Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, sind in Bezug auf die Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, wohingegen Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht unterstützen können.
BPatG GRUR 2004, 931 – Preisgünstige Telefonverbindung Technizität der erfinderischen Leistung Die erfinderische Leistung muss auf technischem Gebiet liegen.
Gesamtschau Tauchcomputer – COMVIK – Preisgünstige Telefonverbindung Die Spruchkörper sind sich nicht einig, insbesondere BPatG und BGH streiten sich um die „Gesamtbetrachtungslehre“ aus Tauchcomputer. EPA ist grundsätzlich bei der Gesamtbetrachtungslehre dabei, allerdings mit Vorbehalten. BPatG fordert strengere Voraussetzung bzgl. Technizität/ erfinderische Tätigkeit.
EP 1069819 – Brokkoli Patentierbarkeit von biogenetischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzensorten PLANT BIOSCIENCES strebte ein europäisches Patent für ein Verfahren an, bei dem mittels Genmarkern von einer Brokkoli-Ernte diejenigen Exemplare ausgesucht werden, die einen besonders hohen antikarzinogenen (krebsvorbeugenden) Gehalt haben. Lt. dem EPA würde das Verfahren die Gentechnik nur zur Erkennung von Pflanzen, nicht aber zu deren Veränderung nutzen und sei somit ein „im Wesentlichen biologisches Verfahren“. Strittig war insbesondere die Auslegung von Regel 26 V EPÜ AO: „Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.“ Lt. EPA schließt aber die Formulierung „im Wesentlichen“ gem. Art. 53 lit b EPÜ die Interpretation aus, irgendein technischer Schritt könne schon zur Patentfähigkeit genügen.
EP 1211926, EPA Gr. BK G1/08 – Tomate Patentierbarkeit von biogenetischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzensorten – Abgrenzung Pflanzensorte und Pflanze
EPA GRUR Int. 1993, 240 – Harvard-Krebsmaus Harvard beantragte ein europäisches Patent für die Harvard-Krebsmaus. Nachdem das EPA die Anmeldung zunächst ablehnte, weil das EPÜ die Patentierbarkeit von Tieren ausschließe, urteilte die Große Beschwerdekammer auf eine Beschwerde hin, das EPÜ schließe zwar die Patentierbarkeit von Tierrassen, aber nicht von Tieren als solche aus. Die Harvard-Krebsmaus wurde vorläufig patentiert, die Patentfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt von der Großen Beschwerdekammer nochmals bekräftigt. Die Entscheidung hat viel Kritik nach sich gezogen. Es wurde zB eingewendet, die Patentierung von Lebewesen als solche verstoße gegen die guten Sitten, Art. 53 lit a EPÜ.
BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung Der Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung besteht nicht nur in demjenigen, was sich ausdrücklich und unmittelbar aus den Patentansprüchen ergibt, sondern auch in dem, was der Durchschnittsfachmann für die Ausführung der geschützten Lehre als selbstverständlich ansieht und quasi „mitliest“.
BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen Erfinderische Tätigkeit – Berücksichtigung von nicht-technischen Anweisungen Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Die Auswahl einer für die Navigation eines Fahrzeugs zweckmäßigen (hier: zentralperspektivischen) Darstellung positionsbezogener topografischer Informationen bleibt als nicht-technische Vorgabe für den technischen Fachmann bei der Prüfung eines Verfahrens zur Wiedergabe topografischer Informationen auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht.
BGH GRUR 1974, 148 – Stromversorgungseinrichtung Erfinderische Tätigkeit - Mosaikbetrachtung Bei der Beurteilung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, werden alle Entgegenhaltungen gemeinsam in Betracht gezogen und dementsprechend als Mosaik betrachtet.
BGH GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung Anspruch auf Berichtigung einer Erfinderbenennung, § 63 II S. 1 - Miterfinder Der Anspruch auf Berichtigung einer Erfindernennung und der Anspruch auf Patentvindikation bestehen unabhängig von der Schutzfähigkeit der betreffenden Erfindung. Entsprechendes gilt im Verfahren vor dem EPÜ. Diese Ansprüche stehen dem Erfinder/ den Erfindern zu. Der für die Begründung des Miterfinderstatus’ erforderliche Beitrag braucht nicht selbstständig erfinderisch zu sein. Es sind nur solche Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflussen, also in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind, nicht für die Begründung einer Miterfinderstellung ausreichend.
BGH GRUR 2005, 567 - Schweißbrennerreinigung Für einen Patentinhaber, der ein Patent im Wege der widerrechtlichen Entnahme erworben hat und diesbezüglich bösgläubig gem. § 932 II analog ist, gelten die Fristen des § 8 S. 3, 4 nicht. Der Einwand der widerrechtlichen Entnahme kann in diesem Fall also immer erhoben werden. Ein Vorbenutzungsrecht hat nur der Betrieb, indem die Nutzung vor Patentanmeldung erfolgt ist, das Vorbenutzungsrecht kann zudem durch Kauf von Betriebsanteilen nicht „dupliziert“ werden. Das Vorbenutzungsrecht kann schließlich nur im Wege des Verkaufs des gesamten Betriebs übertragen werden, § 12 I S. 3 PatG. -> dasselbe stünde (lt. Cornelius Wilke) auch in BGHZ 73, 349 – Biedermeiermanschetten
BGH GRUR 2011, 509 – Schweißheizung Widerruf gem. § 21 I Nr. 3 Das Patent ist wegen widerrechtlicher Entnahme auch dann zu widerrufen, wenn sein Gegenstand nicht patentfähig ist.
BGH GRUR 2006, 745 – Haftetikett Arbeitnehmererfindung – Inanspruchnahme - Frist Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, fängt die Frist für die Inanspruchnahme bei der Anmeldung der Erfindung durch den Arbeitgeber zu laufen an.
BGH GRUR 2006, 839 – Deckenheizung mit Clina-Matten Mittelbare Patentverletzung Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung wird nicht erst dann erfüllt, wenn der Abnehmer bereits die Bestimmung getroffen hat, ihm angebotene oder gelieferte, für die Benutzung der Erfindung geeignete Mittel erfindungsgemäß zu verwenden. Er greift vielmehr bereits dann ein, wenn der Lieferant weiß oder den Umständen nach offensichtlich ist, dass der Abnehmer die gelieferten Mittel in patentverletzender Weise verwenden wird, und knüpft insoweit an eine hinreichend sichere Erwartung des Lieferanten an.
BGH GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung Derjenige, der selbst nicht den durch den Patentanspruch umschriebenen Schutzgegenstand nutzt, sondern vorsätzlich oder fahrlässig lediglich fremde Nutzung ermöglicht oder fördert, ist nach Patenterteilung wie der Nutzer selbst zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Patentverletzung eine unerlaubte Handlung darstellt und jede Form der Teilnahme an dieser unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Auf die Entschädigung für die Benutzung der Anmeldung sind diese Grundsätze jedoch nicht übertragbar, weil die Benutzung des Gegenstands der Anmeldung nicht rechtswidrig ist. Es fehlt daher an einer Grundlage für die Erstreckung der „Entschädigungshaftung“.
BGH GRUR 1986, 803 – Formstein Äquivalente Nutzung Lösungsmittel, die der Durchschnittsfachmann aufgrund von Überlegungen, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als gleichwirkend auffinden kann, sind regelmäßig in den Schutzbereich des Patents einbezogen.
Schneidmesserfragen • Löst die angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten aber objektiv gleichwirkenden Mitteln? (Gleichwirkung der Mittel) • Wenn ja: befähigen seine Fachkenntnisse den Fachmann, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden? Ist also die äquivalente Nutzungsart erst durch den Stand der Technik des Streitpatents als naheliegend auffindbar? (Auffindbarkeit der gleichwirkenden Mittel für den Fachmann) • Wenn ja: Sind die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert? (Gleichwertigkeit der Abwandlung)
Formstein-Einwand Die Verwirklichung einer technischen Lehre, die nicht patentrechtlich geschützt ist, steht jedermann offen, auch wenn sie so nahe an die patentierte Erfindung angelehnt ist, dass sie die patentgeschützte Lehre äquivalent verwirklicht. Dabei kann man nur einwenden, dass die Ausführungsform schon nach dem Stand der Technik vor Patenterteilung naheliegend oder bereits offenbart war! Wichtige Beschränkung, weswegen der Formstein-Einwand praktisch kaum eine Bedeutung hat: Man darf den Formstein-Einwand nur mit Argumenten bezüglich der Nichtpatentierbarkeit der angegriffenen Ausführungsform erheben, die nicht im Widerspruch zu der Patentfähigkeit des Klagepatents stehen.
EuGH Rs. 15/74 Slg. 1974 – Centrafarm/Sterling Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht O-Ton: „Es ist mit den Bestimmungen des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen Marktes unvereinbar, wenn der Patentinhaber von der ihm durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, in diesem Staat den Vertrieb eines durch das Patent geschützten Erzeugnisses zu unterbinden, das in einem anderen Mitgliedsstaat von ihm selber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist. Es ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung, ob der Inhaber und die Unternehmen, denen er Lizenzen eingeräumt hat, demselben Konzern angehören oder nicht. Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, dass infolge hoheitlicher Massnahmen der Preisaufsicht im Ausfuhrland die Preise für das Erzeugnis in dem Mitgliedsstaat, aus dem ausgeführt, und dem Mitgliedsstaat, in den eingeführt wird, auseinandergehen.“
BGH GRUR 59, 232 – Förderrinne und BGH GRUR 73, 518 – Spielautomat II nationale Erschöpfung des Patentrechts (vor EWG)
BGH GRUR 1980, 38 – Fullplastverfahren Erschöpfung eines Verfahrenspatents? Eine Erschöpfung eines Verfahrenspatents tritt durch die Veräußerung einer nicht patentgeschützten Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nicht ein. Allerdings ist anzunehmen, dass der Erwerber das Verfahren anwenden darf, wenn die Vorrichtung keinem anderen Zweck dient und die Parteien nichts Entgegenstehendes vereinbart haben. Dann ist anzunehmen, dass der Veräußerer die Befugnis konkludent zur Anwendung des Verfahrens konkludent erteilt hat (einfache Lizenz). Jedenfalls tritt an Verfahrenspatenten durch das Inverkehrbringen von Vorrichtungen keine Erschöpfung ein.
BGH GRUR 1996, 109, 112 – Klinische Versuche Das Versuchprivileg ist auf Versuche beschränkt, die darauf ausgerichtet sind, den patentierten Gegenstand als solchen näher zu erforschen und die sich somit auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen. Dem Versuchsprivileg unterfallen keine Versuche, bei denen die patentierte Erfindung als bloßes Forschungsmittel dient, das bei der Gewinnung von Erkenntnissen über einen anderen Gegenstand eingesetzt wird. Ein Versuch ist jedes planmäßige Vorgehen zur Gewinnung von Erkenntnissen, und zwar unabhängig davon, welchem Zweck die gewonnenen Erkenntnisse letztendlich zu dienen bestimmt sind.
BGH NJW 1997, 3092 – Klinische Versuche II Das Versuchsprivileg greift auch ein, wenn die Erkenntnisse weiteren Zwecken, etwa auch gewerblichen Interessen, zu dienen bestimmt sind und insbesondere für ein arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren verwendet werden sollen.
BGH GRUR 1964, 673 – Kasten für Fußabtrittsroste Vorbenutzungsrecht – Erfindungsbesitz Erfindungsbesitz setzt voraus, dass objektiv eine Erfindung vorliegt und die Erfindungseigenschaft vom Benutzer subjektiv erkannt wird. Eine unbewusste Verwendung des Erfindungsgedankens reicht nicht aus. Ein Vorbenutzungsrecht entsteht nur dann, wenn der Benutzer den Erfindungsbesitz vor dem Prioritätszeitpunkt selbstständig und redlich erworben hat. Unredlicher Erfindungsbesitz liegt z.B. bei der widerrechtlichen Entnahme vor.
BGH GRUR 1958, 288 – Dia-Rähmchen BGH GRUR 1977, 598 – Autoskooter-Halle Umfang der erforderlichen Verkehrssorgfalt Unternehmen, die in Branchen tätig sind, in denen Patente für die Marktstruktur maßgeblich sind, haben die ihren Tätigkeitsbereich betreffenden einschlägigen Patente zu kennen („Patente muss man kennen“-Grundsatz). Ggf. haben sie hierzu fachkundigen Rat einzuholen.
BGH GRUR 1980, 841 – Tolbutamid Konkrete Schadensberechnung – Beweisprobleme Wählt der Verletzte als Schadensberechnungsmethode die Berechnung des konketen Schadens, muss er seine Bücher zeigen und insbesondere seine Gewinnkalkulation in Bezug auf das Patent offenlegen. Im Zuge dessen müsste er Geschäftsinformationen preisgeben, was potenziell seine Wettbewerbsposition schwächen könnte. Das Urteil kann genutzt werden, um die Unhandhabbarkeit der konkreten Schadensberechnung zu illustrieren
BGH GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil Verletzergewinn – Berücksichtigung von Gemeinkosten Vor dem Urteil war es insofern inpraktikabel, den Schaden über den Verletzergewinn zu berechnen, als dass die Verletzer sich über diverse fixe Gemeinkosten wie Strom, Miete, Werbung usw. „arm gerechnet“ haben. Der BGH urteilte nun, dass Gemeinkosten nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn und soweit sie den schutzrechtsverletzenden Gegenständen ausnahmsweise zugerechnet werden können, was der Verletzer zudem beweisen muss. Somit können Fixkosten, die auch ohne die Nutzung des geschützten Gegenstands angefallen wären, regelmäßig nicht aufgerechnet werden.
OLG Düsseldorf GRUR 2008, 1077 – Olanzapin Nach dem die Anträge des Patentinhabers Lilly auf Erlass einer eV gegen Generikahersteller sowohl am LG HH und LG Düsseldorf scheiterten und das BPatG in einer parallelen Nichtigkeitsklage das Patent für nichtig erklärte, erließ das OLG Düsseldorf zur großen Verwunderung aller Beteiligten eine eV mit der Begründung, die Entscheidung des BPatG sei „evident falsch“. Die Richter sollten Recht behalten, da der BGH später die besagte Nichtigkeitsentscheidung des BPatG aufhob.
BGH GRUR 1979, 332: 1500 Abmahnungen Der Patentinhaber muss prüfen, ob die Abgemahnten hinsichtlich der P’Verletzung Verschulden haben. Ansonsten ist er allen abgemahnten ggü. wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung gem. § 823 I (Gewerbebetrieb) schadensersatzpflichtig.
BGH GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand Leitsatz: Ein marktbeherrschender Patentinhaber verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, wenn er den Umstand, daß der Zugang zu einem nachgelagerten Markt aufgrund einer Industrienorm oder normähnlicher Rahmenbedingungen von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, dazu ausnutzt, um bei der Vergabe von Lizenzen den Zutritt zu diesem Markt nach Kriterien zu beschränken, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen widersprechen. Stellt die Lizenzverweigerung einen Marktmissbrauch dar, so hat derjenige, der dem Patentinhaber ein angemessenes Angebot für einen Lizenzvertrag gemacht hat, auch einen kartellrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Lizenz, §§ 19,20 iVm 33 GWB bzw Art. 102 AEUV. Nimmt der Patentinhaber einen solchen Lizenzsucher wegen Schadensersatz gem. § 139 II PatG in Anspruch, handelt er rechtsmissbräuchlich (dolo agit), sodass sein Anspruch nach § 242 BGB nicht besteht.
BGH GRUR 2009, 694 – Orange-Book-Standard Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand kann auch dem Unterlassungsanspruch gem. § 139 I PatG entgegengehalten werden. Damit dieser vom Beklagten erhoben werden kann, reicht es aber nicht aus, wenn dieser lediglich ein der Höhe nach angemessenes Angebot für die Lizenz abgegeben hat. Er muss sich auch wie ein Lizenznehmer verhalten, insbesondere den damit einhergehenden Pflichten nachkommen. Er muss also über die Benutzung regelmäßig abrechnen und die entsprechenden Lizenzgebühren zahlen. Dies kann insbesondere durch Hinterlegung beim Amtsgericht am Wohnsitz des Klägers geschehen. Verweigert der Patentinhaber aber die Bezifferung der Lizenzgebühr oder setzt er diese missbräuchlich überhöht an, darf der Lizenzsucher die Höhe der Gebühr nach billigem Ermessen selber festsetzen. Dann ist auch nur diese Summe bei dem Amtsgericht zu hinterlegen.
BGH GRUR 2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument Keine Bindung an Nichtigkeitsentscheidungen aus anderen EPÜ-Staaten Die Auslegung der Erteilungsvoraussetzungen im nationalen Nichtigkeitsverfahren kann von den Entscheidungen der Gerichte anderer EPÜ-Mitgliedsstaaten abweichen, sodass es möglich ist, dass ein europäisches Patent in manchen Mitgliedsstaaten aufrecht bleibt, während es in anderen gelöscht wird.
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