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Flashcards

Privatrecht - Vertragsschlussmechanismus

Claudia Loksik German 56 cards

Cards in this deck (56)

  1. 1Wo findet man die rechtl. Grundlagen für die Vertragsschlussregeln?Im 2. Teil des ABGB, im 17. Hauptstück:
    §§ 859 ff
  2. 2In welchen Normen wird das Zustandekommen eines Vertrages geregelt?In den §§ 861 ff. ABGB
  3. 3Was setzt ein Vertragsabschluss lt. § 861 ABGB voraus?Zwei korrespondierende Vertragsabschlusshandlungen:
    -) Angebot (= Antrag, Anbot, Offert)
    -) Annahme (zustimmende Willenserklärung)
    Solange die Verhandlungen andauern und keine Annahme erfolgt ist, entsteht noch kein Vertrag
  4. 4Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Angebot im Rechtssinne vorliegt?1) Willenserklärung liegt vor
    2) Willenserklärung ist ausreichend bestimmt
    3) enthält einen Bindungswillen
    4) Willenserklärung ist dem Erklärungsadressaten zugegangen
    5) es erfolgt kein einseitiger Widerruf
  5. 5Wie ist die Willenserklärung laut Gesetz definiert?Es gibt keine gesetzliche Definition für die Willenserklärung.
    Aber: nach hA ist eine Willenserklärung eine vom Willen des handelnden Rechtssubjekt gedeckte (Willens)Äußerung, die von einem Rechtsfolgewillen getragen wird und gegenüber einem anderen Rechtssubjekt einen Kundgabezweck verfolgt.
  6. 6Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Willenserklärung im Rechtssinne vorliegt?a) Willensäußerung oder -handlung
    b) Rechtsfolgewille (Geschäftswille) - Geltungswille
    c) Kundgabezweck
  7. 7Was ist bei der Willensäußerung zu beachten?Dass das Rechtssubjekt die Willensäußerung durch seinen eigenen Willen steuert, dh. wenn die Willensäußerung durch den Einsatz von Gewalt oder willenlose Reflexe zustande kommt, ist sie unwirksam
  8. 8Was muss erkennbar sein, damit eine Willensäußerung/handlung gültig ist?Der HANDLUNGSWILLE;
    er ist sogar unabdingbarer Bestandteil für das Vorliegen einer Willenserklärung
  9. 9Was genau versteht man unter dem Rechtsfolgewillen (Geschäftswillen) bzw. dem Geltungswillen?Der Erklärende beabsichtigt ein Geschäft abzuschließen, welches
    a) ggf. mit staatl. Zwang durchsetzbar ist (=> gemäßigte Rechtsfolgentheorie)
    b) rechtlich verbindlich ist ( => Geschäftswille)
  10. 10Wie ist eine Willenserklärung zu beurteilen, wenn der Erklärende zwar erkennbar eine wirtschaftliche oder soziale Wirkung auslöst, aber keine rechtlich verbindliche Erklärung abgeben will?Dann ist das Kriterium des Rechtsfolgewillen nicht erfüllt (= 2. Kriterium für Willenserklärung). Gem. der Grundfolgentheorie ist es eben nicht ausreichend, wenn jemand zwar eine wirtschaftliche oder soziale Wirkung auslösen möchte, aber keine rechtlich verbindliche Erklärung abgeben will
  11. 11Wodurch könnte erkennbar sein, dass der Erklärende keine rechtlich verbindliche Erklärung abgeben möchte?Wenn es sich um einen übertriebenen Werbespruch, eine Scherzerklärung oder (aus sozialen Gründen) um eine Gefälligkeitszusage handelt
  12. 12Welche Theorien gibt es im Hinblick auf die Willenserklärung?1) gemäßigte Rechtsfolgentheorie
    2) strenge Rechtsfolgentheorie
    3) Grundfolgentheorie
  13. 13Was besagt die gemäßigte Rechtsfolgentheorie?Es ist ausreichend wenn der Erklärende abstrakt Rechtsfolgen auslösen möchte, die erforderlichenfalls mit staatlichem Zwang durchsetzbar sind.
  14. 14Was besagt die strenge RechtsfolgentheorieDer Erklärende weiß über alle konkreten Rechtsfolgen Bescheid. => das ist nicht erforderlich bei der Willenserklärung
  15. 15Was besagt die Grundfolgentheorie?Es ist nicht ausreichend, wenn der Erklärende zwar wirtschaftliche oder soziale Wirkungen auslösen, nicht aber rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben möchte.
  16. 16Wie es es zu beurteilen, wenn der Erklärende an den Erklärungsempfänger eine Zusage macht, an die er zwar moralisch aber erkennbar rechtlich nicht gebunden sein will?Es fehlt erkennbar der Rechtsfolgewille des Erklärenden und somit liegt keine rechtlich verbindliche Willenserklärung vor.
  17. 17Was ist ein geheimer Vorbehalt im Bezug auf eine Willenserklärung und was wird dadurch bewirkt?Der Erklärende denkt sich bloß, dass seine Erklärung ihn nicht binden solle. Der Erklärende bleibt jedoch an seine Erklärung gebunden, da für den Erklärungsempfänger der geheime Vorbehalt nicht erkennbar war.
  18. 18Was ist eine "unbeachtliche Mentalreservation"?Der Erklärende gibt eine Willenserklärung ab, die er insgeheim nicht möchte (= geheimer Vorbehalt).
  19. 19A gibt an B eine Willenserklärung ab, die nicht ernst gemeint ist (geheimer Vorbehalt). A vertraut sich C an und legt den Vorbehalt offen. C behält das für sich. Wie ist das zu beurteilen?Geheim ist der Vorbehalt, wenn er vor demjenigen, dem gegenüber die Willenserklärung abgegeben werden soll, verheimlicht wird; unerheblich ist, ob Dritte Kenntnis davon haben. Die Willenserklärung ist somit rechtlich gültig.
  20. 20Was ist beim Kundgabezweck zu beachten?Die Außenwirkung, d.h. die Erklärung ist dem Erklärungsempfänger zur Kenntnis zu bringen, ein bloß interner Aktenvermerk hat keine Rechtsfolge. Auch ein verzögerter Kundgabezweck ist rechtlich wirksam (Testament).
  21. 21Welcher Mindestinhalt muss vorhanden sein, damit eine Willenserklärung als ausreichend "bestimmt" verstanden wird?Eine Willenserklärung gilt als bestimmt, wenn sie,
    a) sich aus den Umständen (zB. Marktpreis) ergibt, oder
    b) ein Vertragspartner dem anderen oder beide einem Dritten die Bestimmung von Ware und/oder Preis überlassen, oder
    c) sich direkt aus dem Gesetz ergibt.
  22. 22Wodurch wird der Bindungswille des Erklärenden erkennbar?Der Willenserklärung muss ein Bindungswille des Antragstellers entnehmbar sein. Der Erklärende muss dem Adressaten das Recht einräumen, durch einfaches "ja" bzw. einseitige Annahme den Vertrag zustande zu bringen.
  23. 23Ab wann wird das Angebot rechtlich relevant?Ab dem Zugang beim Oblaten (= Erklärungsempfänger)
  24. 24Was besagt die Empfangstheorie?Eine Erklärung ist jedenfalls zugegangen, wenn sie der Empfänger tatsächlich zur Kenntnis nimmt; ein Zugang ist aber schon vorher gegeben, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann
  25. 25Hindert Ortsabwesenheit des Empfängers den Zugang?Nein, die Empfangstheorie besagt, dass die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger genügt.
  26. 26Was ist maßgeblich bei der Empfangstheorie?Der Eintritt der Erklärung in die Machtsphäre des Empfängers, nicht aber die Kenntnisnahme durch den Adressaten.
  27. 27Wann tritt die Bindungswirkung bei der Willenserklärung ein?Mit dem Zugang des Angebotes - ab hier kann das Angebot nicht mehr einseitig widerrufen werden.
  28. 28Was wäre die Voraussetzung für einen gültigen Widerruf?Der Widerruf muss vor oder spätestens gleichzeitig mit der zu widerrufenden Erklärung zugehen. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfangenden bzw. die Reihenfolge der Kenntnisnahme von Willenserklärung und Widerruf.
  29. 29Erlischt ein Angebot durch eine nachträglich eintretende Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers?Nein. Gem. § 862 erlischt ein Angebot weder durch nachträglich eintretende geschäftliche Handlungsfähigkeit noch durch den Tod des Offerenten.
  30. 30Wann erlischt ein Angebot?1) mit dem Ablauf der gesetzten oder gesetzlichen Annahmefrist (Geltungsdauer Angebot), § 862 u. § 862a
    2) bei früherer Ablehnung
    3) bei Insolvenz des Oblaten
    4) bei Tod oder nachträglich eintretender Geschäftsunfähigkeit des Oblaten, wenn dies so vereinbart/kundgetan war
  31. 31Wie kann die Annahme eines Angebots erfolgen?1) Willenserklärung gem. § 863 ABGB
    ODER
    2) Willensbetätigung gem. § 864 ABGB
  32. 32Nenne die zu erfüllenden Kriterien, damit eine Annahme durch Willenserklärung gem. § 863 ABGB vorliegt.Vier Fallprüfungsstudien müssen erfüllt sein:
    1) Ausdrückliche/konkludente Willenserklärung
    2) Zugang d. Willenserklärung
    3) Rechtzeitigkeit d. Annahme
    4) Kein Widerruf der Willenserklärung
  33. 33Was ist der Unterschied zwischen einer ausdrücklichen und einer konkludenten Willenserklärung?-) Ausdrücklich: die Annahme erfolgt durch gesprochene oder geschriebene Worte
    -) Konkludent (= Stillschweigend): eindeutige Begleitumstände u. Handlungen gem. üblichen Gebräuchen (Verzehr von Speisen im Restaurant)
  34. 34Was ist bei einer konkludenten/stillschweigenden Erklärung noch zu beachten?Gem. § 863 Abs 2 können rechtsgeschäftliche Handlungen durch ein aktives Tun oder ein passives Unterlassen erfolgen. Schweigen gilt nur dann als Zustimmung, wenn die Möglichkeit u. Pflicht zum Reden bestanden hat.
  35. 35Welche Ausnahme besteht noch für das Schweigen bei rechtsgeschäftlichen Handlungen?Gem. § 1003 ABGB ist bei bestimmten Berufsgruppen das Schweigen nicht als Zustimmung zu werten: Notare, Wirtschaftstreuhänder, Spediteure, Banken, Ziviltechniker. Allerdings werden diese beim Nichtzustande kommen des Vertrages schadenersatzpflichtig werden.
  36. 36Was gilt im Hinblick auf das kaufmännische (unternehmerische) Bestätigungsschreiben?Wenn Angebotsannehmende dem Oblaten ohne vorherige Absprache ein abweichendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben zukommen lässt, gilt dessen Schweigen nicht als Zustimmung, außer es handelt sich um geringfügige Abweichungen oder um Punkte die vorab bewusst offen gelassen wurden.
  37. 37Gilt die Empfangstheorie auch für die Annahme des Angebots?Ja. Für den Zugang der Annahme beim Anbieter gilt auch die Empfangstheorie.
  38. 38Hat die Annahme eines Angebots innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen?Ja, dabei ist gem. § 862 ABGB zwischen
    a) der gewillkürten Frist (= vom Erklärenden gesetzten)
    und der
    b) gesetzlichen Frist zu unterscheiden
  39. 39Wann gilt die gewillkürte Frist und wann gilt die gesetzliche Frist gem. § 862 ABGB?Die gesetzliche Frist greift nur dann, wenn mit dem Angebot vom Erklärenden keine gewillkürte Frist gesetzt wurde.
  40. 40Welche Kriterien gelten für die gesetzliche Frist gem. § 862 ABGB?1) Angebot unter Anwesenden: Fristablauf idR noch in der gleichen Unterredung
    2) Angebot unter Abwesenden:
    a) Postlauf zum Empfänger plus
    b) angemessene Überlegungsfrist plus
    c) Postlauf zurück zum Anbieter
  41. 41Wie konkret lassen sich die drei Teilfristen der gesetzlichen Fristenregelung gem. § 862 ABGB festlegen?Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:
    1) Verkehrsüblichkeit
    2) Situation des Offerenten
    3) Bedeutung des Geschäfts
    4) Höhe des Preises
    5) Eilbedürftigkeit des Geschäfts
  42. 42Ist die Annahme auch gültig, wenn die Willenserklärung dem Erklärungsempfänger nicht persönlich, sondern einer nahestehenden Person, zugegangen ist?Es kommt darauf an, ob die nahestehende Person als Empfangsbote zu qualifizieren ist (zu berücksichtigen: Handlungsfähigkeit u. Funktion der als Empfangsbote in Frage kommenden Person)
  43. 43Ist die Annahme auch gültig, wenn die Willenserklärung dem Anbietenden nicht persönlich, sondern einer nahestehenden Person, zugegangen ist?Es kommt darauf an, ob die nahestehende Person als Vertreter des Anbietenden zu qualifizieren ist.
  44. 44Wie ist es zu beurteilen, wenn die Angebotsfrist aufgrund einer Verzögerung im Transport/Postweg überschritten wird?Hier greift der § 862a ABGB, in welchem die zeitliche Verzögerung am Postweg berücksichtigt ist. D.h. sofern erkennbar ist, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig versendet wurde ist die Annahme des Angebots rechtswirksam.
  45. 45Können Angebots- oder Annahmeerklärung ohne Angabe von Gründen einseitig und grundlos widerrufen werden?Ja, sowohl grundlos als auch einseitig. Allerdings nur bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme durch den jeweils Annehmenden oder Erklärenden (vgl. Rz 11/24).
  46. 46Kann ein Vertrag ausschließlich durch eine Willenserklärung zustande kommen?Nein. Ein Vertrag kann durch eine Willenserklärung gem. § 863 ABGB
    ODER durch eine Willensbetätigung
    gem. § 864 ABGB zustande kommen.
  47. 47Definiere "Annahme durch Willensbetätigung"Gem. § 864 ABGB kommt ein Vertrag auch zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen wird.
  48. 48Was ist der Unterschied zwischen der Annahme durch Willenserklärung und der Annahme durch Willensbetätigung?-) Willenserklärung (§ 863 ABGB): die Annahme ist zugangsbedürftig
    -) Willensbetätigung (§ 864 ABGB): die Annahme erfolgt durch tatsächliches Entsprechen
  49. 49Darf ein Rechtsgeschäft, für dessen Abschluss der Zugang einer Erklärung erwartet wird auch per Willensbetätigung abgeschlossen werden?Nein. Die Willensbetätigung lt. § 864 ABGB ist nur dann wirksam, wenn es die Natur des Geschäfts oder gemäß der Verkehrssitte zu erwarten ist (zB. lösen eines Parktickets bei der Einfahrt)
  50. 50Was ist nun konkret maßgebend, damit eine Willensbetätigung wirksam ist?Das Fehlen des Kundgabezwecks. Es besteht somit keine Zugangserfordernis.
  51. 51Was ist der Unterschied zwischen einer Wissenserklärung und einer Willensmitteilung?-) Wissenserklärung: Kundgabe von Fakten oder Kenntnissen (zB. Quittung, Auftragsbestätigung, Kontoauszug)
    -) Willensmitteilung: Kundgabe von Fakten zur Herbeiführung eines gewünschten Verhaltens (zB. Skontoklausel)
  52. 52Nenne ein Beispiel für eine Willenserklärung und eine Willensmitteilung.Die Rechnung ist eine Wissenserklärung. Die darauf angeführte Skontoklausel ist eine Willensmitteilung.
  53. 53Was ist ein Realakt?Eine Handlung ohne Kundgabezweck, die automatisch Rechtsfolgen bewirkt (zB. Fund von Sachen), ohne dass ein Rechtsfolgewille besteht.
  54. 54Nenne die Voraussetzungen, die zur Annahme einer Willensbetätigung (§ 864 ABGB) vorliegen.1) Annahme durch Willenserklärung ist nicht zu erwarten
    2) Annahmehandlung
    3) Vertragsabschlusswille des Annehmenden
    4) Rechtzeitigkeit der Annahmehandlung
    5) Kein Widerruf der Willensbetätigung
  55. 55Was ist zusammenfassend wichtig beim Vertragsabschlussmechanismus?A) Angebot: Erfüllung der 5 Kriterien
    B) Annahme:
    1. Willenserklärung § 863 oder
    2. Willensbetätigung § 864
    A plus B ergibt: Konsens
    => Vertragsabschluss
  56. 56Was ist ein Konsensualvertrag?Beide Vertragsparteien kommen durch Willenseinigung zu einer Einigung

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Andreas Riedler, Zivilrecht I, Kapitel 11
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Claudia Loksik
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