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Flashcards

Strafrecht Lernkarten

Tamara Mohr Jura German 71 cards

Cards in this deck (71)

  1. 1körperliche MisshandlungJede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
  2. 2BeschädigungJede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die die stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert wird
  3. 3objektiver TatbestandEin Erfolg ist dem Täter objektiv Zurechenbar, wenn dieser ein rechtlich missbiligtes Risiko geschaffen hat, dass sich in seiner tatbestandstypischen Weise im Erfolg realisiert
  4. 4ZerstörungZerstören meint eine Beschädigung in einem so erheblichen Maße, dass die Brauchbarkeit der Sache völlig aufgehoben ist
  5. 5GesundheitsschädigungJedes Hervorrufen, steigern oder aufrechterhalten eines vom Normalzustand pathologischen Zustands
  6. 6Vorsatzvorsätzlich handelt wer mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände handelt
  7. 7ÄquivalenztheorieHiernach ist ein Erfolg jede Ursache gleichermaßen kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
  8. 8modifizierte ÄquivalenztheorieBei mehreren Ursachen, die jede für sich (alternativ) nicht aber beide zusammen(kumulativ) hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, sind alle Ursachen für den Erfolg gleichermaßen kausal
  9. 9Sachekörperlicher Gegenstand, der in abgrenzbarer und individualisierbarer Weise existiert
  10. 10Handlungwillentliches Verhalten, d.h ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten
  11. 11Straftattatbestandsmäßige, rechtwidrige und schuldhafte Handlung
  12. 12ärtzlicher Heileingrifftatbestandsmäßige Körperverletzung, auch wenn er zu Heilzwecken und lege artis erfolgreich durchgeführt wurde
  13. 13lege artisKunstgerecht
  14. 14ultima ratioDas Strafrecht darf nur als letztmöglicher Weg, zur Bestrafung, eingesetzt werden
  15. 15EigentumHerrschaftsrecht für eine Sache
  16. 16Freiheitkörperliche (Fort-)Bewegungsfreiheit, nicht die Willens und Freiheitshandlung
  17. 17Verbrechenjeder kriminalstrafrechtlicher relevante Vorgang
  18. 18poenaRechtsfolgeseite
  19. 19RechtsgutVorstellung, dass es eine Position gibt die rechtlich Anerkannt sind und vom Recht geschützt sind.(Leben)
  20. 20crimenStrafbarkeitsvoraussetzung
  21. 21AngriffBedrohung oder Verletzung rechtlich geschützte Individualintressen
    durch menschliches Verhalten
  22. 22fremde SacheFremd sind alle beweglichen Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen
  23. 23Gefahrwenn aufgrund tatsächlicher
    Umstände der Eintritt eines Schadens
    wahrscheinlich ist
  24. 24Erforderlichgeeignet und relativ mildestes
    Mittel
  25. 25gegenwärtigunmittelbar bevorstehend oder noch
    andauernd
  26. 26notwendigGefahr nicht anders als gerade durch
    Beeinträchtigung der Sache abwendbar
  27. 27gefährliches WerkzeugJeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen
  28. 28GüterabwägungSchaden darf nicht außer Verhältnis zum
    geschützten Rechtsgut stehen
  29. 29gegenwärtig (Aggresivnotstand)meint einen Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden
  30. 30Notwehrlagegegenwärtiger rechtswidriger Angriff
  31. 31Notstandslagegegenwärtige Gefahr für bestimmte Rechtsgüter
  32. 32Waffe §224 StGBIst jeder Gegenstand, der schon bei der Herstellung allgemein dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen.
  33. 33Heimtücke §211 StGB (Mord)Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung ausnutzt
  34. 34Arglosigkeit §211 StGB (Mord)Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der ersten Tötungshandlung keines Angriffs versichert
  35. 35Wehrlos §211 StGB (Mord)Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage ist
  36. 36niederer Beweggrund (§211 Mord)Eine Tötung, aus niedrigem Beweggrund ist anzunehmen, wenn die Motive des Täters nach allgemeiner sittlicher Wertung auf der tiefsten Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände der Tat, die auch deren Vorgeschichte und die persönlichen Verhältnisse der Täters berücksichtigt. Wegen der absoluten Strafandrohung ist das Merkmal restriktiv auszulegen. Es darf auch nicht vergessen werden, dass bereits das Grunddelikt des Totschlags die Tötung eines Menschen erfordert und deshalb stets etwas Verwerfliches enthält. Die Beweggründe des Täters müssen daher in einem besonderen Maße als verwerflich erscheinen, um die höhere Strafandrohung zu rechtfertigen.
  37. 37gemeinsamer Tatplanist das Einvernehmen zwischen den Beteiligten, gemeinsam eine Tat begehen zu wollen
  38. 38Unterschied zwischen Verbrechen und VergehenVerbrechen wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr. Beim Vergehen kann eine geringere Freiheitsstrafe oder nur eine Geldbuße als Strafe verhängt werden
  39. 39Abgebrochene KausalitätTäter A hat eine zum Erfolg führende Ursache gesetzt, wird aber von Täter B vor Erfolgseintritt, unterbrochen indem Täter B unabhängig von Täter A neue Bedingungen setzt, die zum Tod führen
  40. 40Kumulative Kausalitätmehrere Täter setzten unabhängig von einander Bedingungen, die alleine nicht zum Erfolg führen, aber zusammen den Erfolg herbeiführen
  41. 41atypischer Kausalverlaufder eingetretene Erfolg liegt völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist.
  42. 42Alternative Kausalitätzwei unabhängig von einander gesetzte Bedingungen führen gleichzeitig zum Erfolg aber beide einzeln schon.
  43. 43Koinzidenzprinzipobjektive Tatbestandsverwirklichung und Vorsatz müssen gleichzeitig vorliegen.
    Der Vorsatz muss aber nicht bis zur Vollendung durchgeführt werden
  44. 44Notwehr Voraussetzungenobjektiv: Notwehrlage, Notwehrhandlung, Gebotenheit
    Subjektiv: Verteidigungsabsicht
  45. 45NothilfeMan kann auch die Rechtsphäre eines anderen verteidigen. Der Dritte darf:
    (1) alle Individualrechtsgüter des Opfers verteidigen (2)nicht zugunsten der Allgemeinheit eingreifen (3)unterliegt den selben Grenzen wie der Notwehr(4) mit erforderlichen subjektiven Rechtfertigungselement handeln
  46. 46Fallgruppen(1)Krasses Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und Verteidigungshandlung (2) Angriffe von schuldlos Handelnden und erkennbaren Irrenden (3) Angriffe im Rahmen von engen persönlichen Beziehungen (4)Schuldhafte Provokation der Notwehrlage
  47. 47Notstand VoraussetzungenNotstandslage, Notstandshandlung, Interessenabwägung, subjektives Element
  48. 48Interessenabwägung des Notstandes(1) Abwägung der betroffenen Rechtsgüter nach ihrem abstrakten Rangverhältnis(2)Abwägung nach dem Grad der drohenden Gefahr(3)Ausmaß der drohenden Rechtsgutverletzung(4)weitere Abwägungsfaktoren(5)wesentliches Überwiegen
  49. 49Einwilligungnicht gesetzlich geregelt. Ergeben sich aus dem Selbstbestimmungsrecht und der allgemeinen Handlungsfreiheit
  50. 50Schuldfähigkeitgrundsätzlich alle Personen U18, wenn keine anormale Störung vorliegt. Dies wird auf der Ebene des biologischen-psychologischen und der Ebene des psychologischen-normatives geprüft.
  51. 51Actio libera in causeeine in der Ursache freie Handlung. geht um den Zustand vor der Tat, wenn ein Täter den Zustand schuldhaft herbeigeführt hat. Es geht um die vorsätzliche und die fahrlässige a.l.i.c. Kommt nur bei Erfolgsdelikten in Betracht
  52. 52Notwehrexzess (§33)Ist ein Entschuldigungsgrund, der anknüpft an ein objektiv gegebene Notwehrlage und einen asthenischen Effekt.
  53. 53Intensiver NotwehrexzessTäter verteidigt sich zu intensiv.
  54. 54Extensiver NotstandTäter hält sich nicht an die Notwehrgrenzen, sondern agiert erst davor oder danach
  55. 55PutativnotmehrexzessTäter stellt sich irrtümlicherweise einen Sachverhalt vor, der wenn er vorliegen würde zu einer Notwehrexzesslage führen würde.
  56. 56VerbotsirrtumIrrtum über die Existenz eines Verbotes
  57. 57ErlaubnisirrtumIrrtum über die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes und Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrund
  58. 58GebotsirrtumIrrtum über die Verpflichtung etwas tun zu müssen
  59. 59Tatentschluss (Versuch, ist ein zurechtgelegter Obersatz)Der Täter müsste sich vorgestellt haben, eine Tat zu begehen, die im Erfolgsfall alle objektiven Tatumstände und ggf. zusätzliche subjektiven Tatbestandsmerkmale eines ... erfüllt hätte
  60. 60ZwischenaktstheorieNach der Zwischenaktstheorie muss der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht's los" überschreiten und eine Handlung vornehmen, die im Falle ungestörten Fortgangs ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht
  61. 61fehlgeschlagener Versuch(Rücktritt)Ein fehlgeschlagener Versuch liegt nicht vor, wenn der Täter den Erfolg nach seiner Vorstellung mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht oder nicht ohne räumliche und zeitliche Zäsur herbeiführen kann
  62. 62unbeendeter VersuchEin Versuch ist unbeendet, wenn der Täter davon ausgeht, noch nicht alle getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich ist
  63. 63beendeter VersuchEin Versuch ist beendet, wenn der Täter davon ausgeht, bereits alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich ist
  64. 64hinterlistiger Überfall (gefährliche Körperverletzung §224)Ein hinterlistiger Überfall liegt vor, wenn der Täter seine Absicht, einen überraschenden Angriff zu verüben, planmäßig verdeckt
  65. 65ErlaubnistatbestandsirrtumVon einem Erlaubnistatbestandsirrtum spricht man, wenn der Täter sich solche Umstände vorstellt, bei deren Vorliegen er sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könnte
  66. 66gegenwärtig (Im Sinne des §34)meint einen Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden
  67. 67DauergefahrUnter einer Dauergefahr versteht man einen gefährlichen Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, ohne aber die Möglichkeit auszuschließen, dass der Eintritt des Schadens noch eine Weile aus sich warten lässt
  68. 68rechtswidrigRechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn der Täter ihn dulden muss, weil der Angreifer seinerseits gerechtfertigt ist
  69. 69geeignetGeeignet ist ein Mittel, wenn es in der Lage ist, den Angriff unmittelbar zu beenden oder zumindest abzuschwächen
  70. 70lebensgefährdende BehandlungEine das Leben gefährdende Handlung ist eine solche, die abstrakt in der Lage ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Auf eine konkrete Lebensgefahr kommt es hingegen nicht an
  71. 71freiwillig zurücktretenwenn er auf autonomen, also selbstgesetzen Motiven beruht

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erstes Semster
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Tamara Mohr
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