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Öffentliches Recht - Grundrecht
Cards in this deck (13)
- 1Art 1 I GG - MenschenwürdeDÜRIG'sche Objektformel: Art I 1 GG verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen, oder ihn einer Behandlung zu unterziehen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt. (negative Definition)
- 2Art. 2 II 1 GG - Recht auf LebenGeschützt ist die biologisch-physische Existenz einerseits und das geistig-seelische Wohlbefinden andererseits; nicht geschützt ist das Recht auf Suizid (Selbstbeschädigung fällt in den Schutzbereich des Art. 2 I GG)
- 3Art. 2 II 1 GG - Recht auf körperliche UnversehrtheitGeschützt sind die menschliche Gesundheit im biologisch-physischen Sinne und das psychische Wohlbefinden gegen Beeinträchtigungen, die zu körperlichen Schmerzen vergleichbaren Wirkungen führen.
- 4Art. 2 II 2 GG - Recht auf Freiheit der PersonGeschützt ist die körperliche positive Fortbewegungsfreiheit (h.M.)
Nach a.A. ist auch die negative Bewegungsfreiheit erfasst. - 5Positive (individuelle) GlaubensfreiheitFreiheit, Glauben zu bilden (=forum internum), zu äußern und demgemäß zu handeln (=forum externum)
- 6Negative (individuelle) GlaubensfreiheitFreiheit, nicht zu glauben, einen Glauben nicht zu bekennen, sowie glaubensgeleitete Handlungen zu unterlassen.
- 7Willkürverbot (Art. 3 GG)(bei verhaltens- bzw. sachbezogenen Differenzierungen)
Die Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt, wenn irgendein einleuchtender Grund dafür vorliegt. Gefordert ist dabei ein Mindestmaß an Plausibilität. - 8Gewissensentscheidungist jede sittliche, d.h. an den Kategorien „Gut" und „Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt
- 9Informationsquellensind alle Träger von Informationen; allgemein zugänglich sind alle Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen
- 10Art. 12 II, III GG - ArbeitArbeit ist jede Tätigkeit, die nicht nur einen unbedeutenden Aufwand erfordert und üblicherweise dazu geeignet ist, Erwerbszwecken zu dienen.
- 11Art. 12 I GG - BerufBeruf iSv Art. 12 I GG ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung anzusehen, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist.
- 12Art. 13 GG - WohnungWohnung ist eine zur Unterkunft von Menschen dienende Räumlichkeit, die dadurch für den/die Betroffenen eine abgeschirmte Privatsphäre bildet.
- 13Art. 14 GG - EigentumEigentum ist die Zuordnung einer vermögenswerten Position.
Daraus folgt, dass nicht das Vermögen als solches, sondern nur das einzelne Vermögensrecht von Art. 14 GG geschützt ist.
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- Juraexamen - Öffentliches Recht - Grundrecht
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- anna.grillborzer0656
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