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Flashcards

Externes Rechnungswesen Teil 1

Sabrina Heckler Betriebswirtschaftslehre Bachelor German 200 cards

Externes Rechnungswesen Teil 1

Cards in this deck (200)

  1. 1JahresabschlussBilanz
    GuV
    Anhang
    Wichtig: Lagebericht gehört nicht zum Jahresabschluss!
  2. 2Externes RechnungswesenJahresabschluss
    (Buchführung)
  3. 3Internes RechnungswesenKosten- und Leistungsrechnung
    Investitionen und Finanzierung
    Betriebsstatistik
  4. 4Adressatenkreis im externen RechnungswesenAnteilseigner, Gläubiger, Management, Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden, Fiskus, Öffentlichkeit etc.
  5. 5Funktion des externen RechnungswesensDokumentation
    Information/Rechenschaft
    Gewinnermittlung
  6. 6Richtlinien und Vorschriften des externen RechnungswesensBeachtung handels- und steuerrechtlicher Regelungen
  7. 7Adressatenkreis des internen RechnungswesensUnternehmensinterne insbesondere Management
  8. 8Funktion des internen RechnungswesensSelbstinformation,
    Kontrolle der getroffenen Entscheidungen,
    Grundlage für kündigte Entscheidung (Planung, Steuerung)
  9. 9Richtlinien und Vorschriften des internen Rechnungswesensnur in Ausnahmefällen gesetzlich fixiert
  10. 10ShareholderAnteilseigner
  11. 11StakeholderInteressieren sich für den Abschluss
  12. 12Funktion Buchführung (Handelsbücher)Dokumentationsfunktion
  13. 13Funktion Abschlüsse: EinzelabschlussJahresabschluss von einzelnen rechtlich selbstständigen Unternehmen/Konzern-Unternehmen
    Dokumentationsfunktion
    Rechenschafts- und Informationsfunktion
    Ausschüttungsbemessungsfunktion
  14. 14Funktion Abschlüsse: KonzernabschlussKonsolidierte Einzelabschlüsse der Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, Darstellung, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handelt
    Dokumentationsfunktion
    Rechenschafts- und Informationsfunktion
  15. 15Funktion Abschlüsse: TeilkonzernabschlussKonsolidierte Einzelabschlüsse der Teilkonzernmutterunternehmen und Tochterunternehmen, Darstellung als ob es sich um ein einziges Unternehmen handelt
    Dokumentationsfunktion
    Rechenschafts- und Informationsfunktion
  16. 16GesamtkonzernabschlussBesteht aus den Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens und aller Tochterunternehmen
  17. 17Anforderungen an den handelsrechtlichen JahresabschlussDer Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln
    § 264 (2) S 1 HGB
  18. 18Rechenwerke der VermögenslageBilanz
    (+Anhang)
  19. 19Rechenwerke der FinanzlageKapitalflussrechnung
    (+Anhang)
  20. 20Rechenwerke der ErtragslageGewinn- und Verlustrechnung
    (+Anhang)
  21. 21Anforderungen an den (Teil)KonzernabschlussVermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer wirtschaftlich als geschlossene Einheit zu betrachtenden Gruppe rechtlich selbstständiger Unternehmen
    § 297 Abs. 2, 3 S 1 HGB
  22. 22Konzernlagebericht§ 315 HGB
  23. 23Phasen der JahresabschlusserstellungAbschluss der Finanzbuchhaltung (Abschluss der Konten)
    Entwicklung der Rechenwerke (Vornahme der Abschlussbuchungen)
    Freiwillige oder gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung (Vorlage der aufgestellten Rechnenwerke zur Prüfung durch Aufsichtsrat/Wirtschaftsprüfer)
    Festellung des Ascbhlusses durch das gesellschafsvertraglich/gesetlich vorgeschriebene Organ (Beschlussfassung über die geprüften Rechenwerke)
    Offenlegung des Abschlusses (Veröffentlichung des Abschlusses evtl. Publizitätserleichterungen)
  24. 24Buchführungs- und AufzeichnungspflichtIst-Kaufmann
    Kann-Kaufmann
    Form-Kaufmann
    §238 (1) HGB
    nach GoB
  25. 25Steuerrechtlichen Buchführungspflichten der Abgabenordnung (AO)Eine nach anderen Normen bestehende Buchführungspflicht ist auch für steuerrechtliche Zwecke zu beachten §140 AO (abgeleitete Buchführungspflicht)
    §141 AO Begündet eine Buchführungspflicht für steuerliche Zwecke, wenn nach anderen Norman keine Buchführungsplficht besteht (originäre Buchführungspflicht)
    Dies betrifft insbesondere Kaufleute, deren Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern, deren Umsätze über 500.000 € bzw. deren Gewinner über 50.000 € liegen
  26. 26Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)Unbestimmer Rechtsbegriff
    Es soll erreicht werden, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens verschaffen kann.
    Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
  27. 27Formelle Grundsätze (GoB)Lebende Sprache
    Verständliche Abkürzungen
    Zeitgerechte Erfassung
    Geordnete Aufzeichnungen
    Allgemeiner Kontenrahmen
    Buchungsbelegpflicht
    Unveränderlichkeit bzw. Nachvollziehbare Veränderungen
    Geordnete Ablage und Aufbewahrung
    alles klar und übersichtlich
  28. 28Materielle Grundsäzte (GoB)Vollständige Erfassung
    Richtigkeit der Erfassung
  29. 29Umfang der RechnungslegungAbhängig von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens
    Jahresabschluss:
    bei Einzelkaufleuten und PersonenhandelsG mit natürlichem Vollhafter ist zu unterscheiden ob publizitätspflichtig oder nicht (PublG + HGB drittes Buch)
    bei KapitalG und gleichgestellte Gesells. ist zu unterscheiden ob kleinst, klein, mittelgroß oder groß (HGB drittes Buch)
    Konzernabschluss: unterschied nicht kapitalmarktorientiert oder doch (HGB+IFRS)
  30. 30Nicht publizitätspflichtigBilanzsumme <= 65.000
    Umsatzerlöse <= 130.000
    Arbeitnehmer durchschnittl. <= 5.000
    in Tausend €
    2 der drei Merkmale müssen zutreffen
  31. 31publizitätspflichtigBilanzsumme <65.000
    Umsatzerlöse > 130.000
    Arbeitnehmer durchschnittl. > 5.000
    in Tausend €
    2 der drei Merkmale müssen zutreffen
  32. 32KleinstKapGBilanzsumme <= 350
    Umsatzerlöse <= 700
    Arbeitnehmer durchschnittl. <= 10
    in Tausend €
    2 der drei Merkmale müssen zutreffen
  33. 33Kleine KapGBilanzsumme <= 6.000
    Umsatzerlöse <= 12.000
    Arbeitnehmer durchschnittl. <= 50
    in Tausend €
    2 der drei Merkmale müssen zutreffen
  34. 34Mittelgroße KapGBilanzsumme <= 20.000
    Umsatzerlöse <= 40.000
    Arbeitnehmer durchschnittl. <= 250
    in Tausend €
    2 der drei Merkmale müssen zutreffen
  35. 35Große KapGBilanzsumme > 20.000
    Umsatzerlöse > 40.000
    Arbeitnehmer durchschnittl. >250
    in Tausend €
    2 der drei Merkmale müssen zutreffen
  36. 36Offenlegung§ 325 HGB
    Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk, ... müssen sind offenzulegen.
    Veröffentlichungsfrist 12 Monate
  37. 37Prüfungspflicht§ 316 HGB
    Jahresabschluss und Lagebericht sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen, sowie Konzernabschluss und Konzernlagebericht,
    bei Änderungen muss erneut geprüft werden
  38. 38Aufstellungsfrist12 Monate
    3 Monate PublG §§ 5,9?
  39. 39Einzelunternehmer und Personenhandelsgesellschaften müssen "aufstellen"GuV, Bilanz, Handelsbücher
    §§ 238, 242 HGB
  40. 40KleinstKG müssen "aufstellen"GuV, Bilanz, Handelsbücher
    § 264 (1) HGB
  41. 41Kleine KG müssen "aufstellen"Anhang, GuV, Bilanz, Handelsbücher
    § 264 (1) HGB
  42. 42Mittelere und Große KGs müssen "aufstellen"Lagebericht, Anhang, GuV, Bilanz, Handelsbücher
    § 264 (1) HGB
  43. 43kapitalmarktorientierte KapG, die keinen KA aufstellen müssen "aufstellen"Bilanzeid, Ggf. Segmentbericht, EK-Spiegel, KFR, Lagebericht, Anhang, GuV, Bilanz, Handelsbücher
    § 264d HGB
  44. 44AnsatzgrundsätzeSaldierungsverbot
    Ansatzstetigkeit
    Postenmäßige Bilanzidentiät
    Relevanz und Wesentlichkeit
    § 246 HGB
  45. 45BewertungsgrundsätzeStichtagprinzip
    Going-Concern-Prinzip
    Einzelbewertung
    Bewertungsstetigkeit
    Wertmäßige Bilanzidentität
    § 252 HGB
  46. 46VorsichtsprinzipRealisationsprinzip
    Imparitätsprinzip
    Niederstwertprinzip
    Höchtswertprinzip
    Anschaffungswertprinzip
    Wertaufholungsgebot
    Wertaufhellungsprinzip
    § 252 HGB
    § 255 HGB
  47. 47RealisationsprinzipGewinne und die ihnen zugrunde liegenden Erträge dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden.
    Realiserung bei LIeferungen: Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
  48. 48Imparitätsprinzip/Prinzip der VerlustantizipationNicht nur realisierte, sondern auch am Abschlussstichtag absehbare Verluste und die ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen müssen ausgewiesen werden.
  49. 49NiederstwertprinzipVermögensgegenstände können (gemildert) / müssen (streng) mit dem niedgrinsten mäglichen Vergleichswert angesetzt werden.
  50. 50HöchstwertprinzipSchulden müssen mit dem höchsten möglichen Erfüllungswert angesetzt werden.
  51. 51Anschaffungswertprinzip/AnschaffungskostenprinzipVermögensgegenstände dürfen höchstens mit ihrem urspr+nglichen Zugangswert, vermindert um planmäßige Abschreibungen, angesetzt werden.
  52. 52WertaufholungsgebotBeim Wegfall des Grundes für eine durchgeführte außerplanmäßige Abschreibung muss der Wert auf den Wert ohne diese Abschreibung erhöht werden.
  53. 53Prinzip der Periodenabgrenzung - sachliche AbgrenzungAlle sachlich der Unternehmensleistungen zurechenbaren leistungsbezogenen Aufwendungen sind unabhängig davon, wann sie bezahlt wurden, der Periode zuzuordnen, der die sachlich zugehörigen Erträge zugerechnet werden.
    § 252 HGB Rechnungsabgrenzungsposten
  54. 54Prinzip der Periodenabgrenzung - zeitliche AbgrenzungZeitraumbezogene Vermögensveränderungen werden zeitlich proportional jener Periode zuzurechnen, in der sie ursächlich entstanden sind und nicht in der Periode, in der die Zahlung erfolgte.
  55. 55Formen von VertößenNichtbeachtung von Verpflichtungen zur Buchführung oder zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses
    Formelle Mängel
    Materielle Mängel
    § 341n
  56. 56Folgen von VerstößenZwangsgelder
    Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen
    Geld- und mehrjährige Freiheitsstrafen
  57. 57BilanzAktivseite: Wie ist das Kapital angelegt? Mittelverwendung/Investitionen
    Passivseite: Woher kommt das Kapital? Mittelherkunft/Finanzierung
  58. 58Arten von BilanzenInformationsziel: Erfolgbilanz, Vermögensbilanz, Liquiditätsbilanz, Bewegungsbilanz
    Rechtsnorm: Handelsbilanz, Steuerbilanz, Einheitsbilanz, Vermögensaufstellung, IFRS-Bilanz
    Anzahl einbezogener UN: Einzelbilanz, Konzernbilanz
    Frequenz: Laufende Bilanzen (Wochen, Monats, Jahres, Eröffungs, Mehrjahresbilanz), Sonderbilanzen (Umwandlungsbilanz, Insolvenzbilanz)
  59. 59Handelsbilanzim Rahmen des handelsrechltichen Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB erstellt und informiert externe Adressaten über die VFE-Lage
  60. 60SteuerbilanzBemessungsgrundlage für die Ermittlung der Ertragssteuern
  61. 61EinheitsbilanzAufgestellte Handelsbilanz entspricht in vollem Umfang den steuerrechtlichen Vorschriften, durch Abschaffung der umgekerhte Maßgeblichkeit durch das BilMoG nur noch selten der Fall
  62. 62Eröffnungsbilanz§ 242 (1) HGB
    Bilanz zu Beginn des Handelsgewerbes
  63. 63Kapitalflussrechnung ZieleInformation über die Finanzlage des Unternehmens, Steuerung der Liquidität/Zahlungsfähigkeit, Information über die Zahlungsströme im Unternehmen
  64. 64ZeitabschnittsrechnungEinzahlungen der Periode
    - Auszahlungen der Periode
    = Kapitalfluss/Cashflow der Periode
  65. 65CashflowEin Indikator darüber, ob ein UN aus eigener Kraft Investitionen tätigen kann d.h. Wettbewerbsfähigkeit,
    in welche Höhe Barmittel für Schuldentilgung, Zinszahlungen und zur Ausschüttung an die Gesellschafter vorhanden sind und inwieweit Insolvenzgefahr besteht.
  66. 66Zahlungswirksame Veränderungen des FinanzmittelfondsCashflow aus laufender/operativer Geschäftstätigkeit + Cashflow aus der Investitionstätigkeit + Cashflow aus der Finanzierungsfähigkeit
  67. 67Gewinn- und Verlustrechnung ZielsetzungInformation über Ertragslage, Steuerung des Ergebnisses
  68. 68Zeitraumbezogene ErfolgsrechnungErfasst alle Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres,
    gibt Auskunft über die Art, die Höhe und die Herkunft des Unternehmenserfolgs in einem Geschäftsjahr.
    Der ermittelte Periodenerfolg der GuV entspricht der Veränderung eines Teils des EK zwischen zwei Bilanzstichtagen.
  69. 69Ergebnis der Periode (GuV)Erträge der Periode
    - Aufwendungen der Periode
    = Ergebnis der Periode
    Erträge > Aufwendungen = Gewinn, Jahresüberschuss
    Erträge < Aufwendungen = Verlust, Jahresfehlbetrag
  70. 70Ergebnis der gewöhnlichen GeschäftstätigkeitBetriebsergebnis/Operatives Ergebnis
    + Finanzergebnis
    = Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
    - Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
    - sonstige Steuern
    = Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Gewinn vor dessen Verwendung)
    + Gewinnvortrag aus Vorjahr oder - Verlustvortrag
    + Entnahmen aus Kapitalrücklage
    + Entnahmen aus Gewinnrücklage
    - Einstellungen in Gewinnrücklage
    =Bilanzgewinn/Verlust (nach dessen Verwendung)
  71. 71Anhang (Jahresabschluss)Für KapG ist der Anhang der dritte Bestandteil des JA
    Pflichtangaben richten sich in Umfang und Ausführlichkeit nach den Größenmerkmalen des UN
    Bestimmte Angaben können nur im Anhang erfolgen, da sie sich für eine Aufnahme in Bilanz oder GuV nicht eigenen,
    Anhang ergänzt die anderen Instrumente der Rechnungslegung und unterstützt bei der Interpretation des JA,
    keine bestimmte Gliederung
  72. 72LageberichtKein Bestandteil des JA
    Eigenständiges Informationsinstrument
    Dient der Rechenschaft, Information und Ergänzung der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
    Ist vergangenheitsbezogen, gibt aber vor allem els einziges Instrument auch zukunftsbezogene Informationen.
  73. 73Bestandteile des LageberichtsWirtschaftsbericht, Risiko- und Prognosebericht, Bericht über die Finanzrisiken, Forschungs und Entwicklungsbericht, Zweigniederlassungsbericht, Vergütungsbericht, Bericht über die Übernahmesituation, Bericht über interne Kontroll- und Risikomanagementsystem
  74. 74Bilanzierungsgebote§ 246 HGB
    Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz auszuweisen.
  75. 75Abstrakte BilanzierungsfähigkeitErfüllt der Sachverhalt die Kriterien eines Vermögensgegenstandes, einer Schuld oder eines Rechnugnsabgrenzungspostens, ist er grundsätzlich abstrakt bilanzierungsfähig.
  76. 76Konkrete Bilanzierungsfähigkeitregelt, wann ein abstakt bilanzierungsfähiger VG/Schuld bilanziert werden, muss, kann oder ob dies verboten ist; zum anderen, wann ein nicht abstrakt bilanzierungsfähiger VG/Schuld bilanziert werden muss oder kann.
  77. 77BilanzierungsverboteVerbieten die Bildung von Aktiv- oder Passivposten in der Bilanz.
    Qualifierzieren sich Aufwendungen nicth als Anschaffungskosten auf einen VG, sind sie nicht als Rechungsabgrenzungsposten zu erfassen und sind sie auch nicht als Bilanzierungshilfe bilanzierungsfähig, so bleibt nur der Ausweis als Aufwand in der GuV.
  78. 78Beispiele BilanzierungsverboteAufwendungen für die Gründung des UN und für die Beschaffung des EK §248 HGB
    Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
    Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des Anlagevermögens
  79. 79BilanzierungswahlrechteWahlmöglichkeiten, einen Geschäftsvorfall mit Wirkung für die Bilanz oder für die GuV zu verbuchen.
    z.B.: Selbstgeschaffene immaterielle VG des AV, Disagio, Aktivierung latenter Steuern, Nichtansatz von Pensionsrückstellungen für so genannte Altzusagen
    Aktivierung erhöht das Ergebnis, Passivierung vermindert das EK.
  80. 80Anschaffungskosten Definition§ 255 (1) HGB
    Aufwendungen, die geleistet werden um ein VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen soweit sie dem VG einzeln zugerechnet werden können.
  81. 81Bestandteile der AnschaffungskostenKosten der Anschaffungsvorbereitung
    + Anschaffungspreis
    - Anschaffungspreisminderung
    + Anschaffungsnebenkosten
    + Kosten der Herstellung der Betriebsbereitschaft (Kosten der Einordnung in den Betriebsablauf, Anlaufkosten)
    + Nachträgliche Anschaffungskosten
    - Nachträgliche Anschaffungspreisminderungen
  82. 82Herstellkosten Definition§ 255 (2,2a,3) HGB
    Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und Diesnten für die Herstellung eines VG, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung.
  83. 83Herstellungskosten BerechnungMaterialeinzelkosten
    + Fertigungseinzelkosen
    +Sonderkosten der Fertigung
    + Materialgemeinkosten
    +Fertigungsgemeinkosten
    + Werteverzehr des AV, soweit druch die Fertigung veranlasst (Abschreibungen)
    = Herstellkosten (Wertuntergrenze)
    + Kosten der allgemeinen Verwaltung
    + Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs
    +Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
    + Aufwendungen für betriebliche Altersvorsorge
    + Ggf. Fremdkapitalzinsen
    = Herstellkosten (Wertobergrenze)
    Keine Bestandteile: Vertriebskosten, Forschungskosten
  84. 84BörsenpreisAn einer Börse festgestellte Preis des dort gehandelten VG (Wertpapier oder Ware)
  85. 85MarktpreisDer zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort für bestimmte Waren vordefinierter Güte üblich geforderte Betrag.
  86. 86Abschreibungen§ 253 (4) HGB
    Bei VG des UV sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzten, der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.
    Beschaffungsseite: Markt/Börsenpreis + Anschaffungsnebenkosten = Wert
    Absatzseite: Markt/Börsenpreis - Veräußerungskosten = Wert
  87. 87Beizulegender Wert (Ansatz- und Bewertungsregeln) Definition§ 253 (3, 4) der bezulegende Wert wird bei VG des AV bzw. des UV dann herangezogen, wenn dieser niedriger ist, als die Anschaffungs- oder Herstellkosten.
  88. 88Beizulegender Wert BerechnungVoraussichtlicher Veräußerungserlös
    - Weitere Fertigstellungskosten
    - Erlösschmälerungen (Skonti, Boni, Rabatte)
    - Verpackungskosten, Frachten
    - Künftige Verwaltungskosten
    - Zinsaufwendungen bis zum Verkauf
    = Beizulegender Wert
  89. 89Beizulegender Zeitwert§ 255 (4) HGB
    Entspricht grundsätzlich dem Marktpreis, oder - wenn kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt - einem nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert.
  90. 90Erfüllungsbetrag§ 253 (2) HGB
    Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzten.
  91. 91Abzinsung RückstellungenBei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen.
    Für die Abzinsung ist der durchschnittliche fristenkongruente Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre anzusetzten § 253 (2) HGB
  92. 92SachanlagenAnsatz (Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit, Konkrete Bilanzierungsfähigkeit)
    Bewertung (Erstbewertung, Folgebewertung)
    Ausweis (Bilanz, Guv, KFR)
    Angaben (Anhang, Lagebericht)
  93. 93Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit (Ansatz Sachanlagen)Wenn ein Vermögensgegenstand (VG) vorliegt
    •Selbstständige Verwertbarkeit
    •Selbstständige Bewertbarkeit
    •Nutzenwert
  94. 94Konkrete Bilanzierungsfähigkeit (Ansatz Sachanlagen)Wenn der VG dem Bilanziererzuzurechnenist
    •Eigentümer vs. wirtschaftlich einem Dritten zuzurechnen (z.B. Leasing)
    Kein entgegenstehendes Aktivierungsverbot
    §246 (1) S. 2 HGB
  95. 95Erstbewertung (Bewertung Sachanlagen)Erwerb (entgeltliche Anschaffung) -Anschaffungskosten
    Eigene Herstellung -Herstellungskosten
    Tausch
    §§253 (1),255 (1) HGB
    §§253 (1),255 (2), (3) HGB
  96. 96Folgebewertung (Bewertung Sachanlagen)Planmäßige Abschreibung ergibt sich als Konsequenz der periodischen Rechnungslegung -es wird ein periodenbezogener Stand des Reinvermögens und des Unternehmenserfolgs ermittelt
    Welcher Anteil der AK/HK entfällt auf welches Geschäftsjahr?
    --> Verteilung durch Abschreibung
  97. 97AbschreibungsformenAbschreibungsformen
  98. 98Niederstwertprinzip (Folgebewertung Sachanlagen)Niederstwertprinzip (Folgebewertung Sachanlagen)
  99. 99Gründe für eine dauernde Wertminderung einer SachanlageTechnische Ursachen
    - Außergewöhnlicher Verschleiß
    Wirtschaftliche Ursachen
    - Marktveränderungen
    - Technischer Fortschritt
    Rechtliche Ursachen
    - Zeitlicher Ablauf
    - Gesetzliche Änderungen
  100. 100Wertaufholungsgebot•Beim Wegfall des Grundes für eine durchgeführte außerplanmäßige Abschreibung muss der Buchwert des Sachanlage korrigiert werden, d.h. eine Zuschreibungmuss vorgenommen werden
    •Beim abnutzbaren Anlagevermögen bildet der Betrag, der sich nach dem Abschreibungsplan ohne die außerplanmäßige Abschreibung ergeben hätte die Wertobergrenze, sog. Fortgeführte AK/HK
    §253 (5) S. 1 HGB
  101. 101Bilanz (Ausweis Sachanlagen)•Aktivseite A. Anlagevermögen
    Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen
    §247 (2) HGB
    §266 (2) A. II HGB
  102. 102Kapitalflussrechnung (KFR) (Ausweis, Sachanlagen)•§264(1),S.2HGBenthältkeineVorgabenzumInhaltundderAusgestaltungderKFR
    •DRS21„Kapitalflussrechnung“
  103. 103Cashflow aus laufender Tätigkeit (Ausweis, Sachanlagen)1. Periodenergebnis
    2. +/-Ab-und Zuschreibungen auf Gegenstände des AV
    3. …
    4. +/-Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
    5. -/+ Gewinn/Verlust auf dem Abgang von Gegenständen des AV
    6. …
    7. …
    8…
    9. = Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
  104. 104Cashflow aus Investitionstätigkeit (Ausweis, Sachanlagen)10. Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des SAV
    11. -Auszahlungen für Investitionen in das SAV
    12. …
    13. …
    14. …
    15. -…
    16. …
    17. …
    18. …
    19. …
    20. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit
  105. 105Cashflow aus Finanzierungstätigkeit (Ausweis, Sachanlagen)21. …
    22. …
    23. …
    24. …
    25. = Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
  106. 106Angaben Sachanlagen•Darstellung des Anlagenspiegels (Anlagengitter) §284 (3) HGB
    •Gesonderte Angabe des Betrags der außerplanmäßigen Abschreibungen des AV (oder Ausweis in GuV) §277 (3). S. 1 HGB/§284 (1), S. 2 HGB
    •Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten §284 (2) Nr. 4 HGB
  107. 107Anlagenspiegel§284 (3) HGB
  108. 108Angaben im Lagebericht SachanlagenAngaben im Lagebericht Sachanlagen
  109. 109Übersicht SachanlagenÜbersicht Sachanlagen
  110. 110Immaterielle Vermögensgegenstände des AVAnsatz (Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit, Konkrete Bilanzierungsfähigkeit)
    Bewertung (Erstbewertung, Folgebewertung)
    Ausweis (Bilanz, Guv, KFR)
    Angaben (Anhang, Lagebericht)
  111. 111Ansatz (Immaterielle Vermögensgegenstände des AV)Alle Vermögensgegenstände sind anzusetzen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
    §248 (2) HGB zum Beispiel ist ein Wahlrecht und ein Verbot
  112. 112Immaterielle Vermögensgegenstände des AV BegriffImmaterielle Anlagegüter sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände, die weder eine physische Substanz haben noch monetär sind und die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen
  113. 113Immaterielle AnlagegüterSelbst geschaffenegewerbliche Schutzrechte u. ähnliche Rechte und Werte,
    Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
    Geschäfts-oder Firmenwert,
    Geleistete Anzahlungen
  114. 114Geschäfts-oder Firmenwertbei Unternehmenskauf
    § 246 S. 4 HGB
    Kaufpreis - Eigenkapital
    = GoF
    z. B. 700 - 600 = 100
    Der Geschäfts-oder Firmenwert entsteht immer dann, wenn ein Betrieb oder selbstständiger Betriebsteil erworben wird und der Kaufpreis höher ist als die Summe der Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich übernommener Schulden
  115. 115Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit Ansatz Immaterielle VermögensgegenständeWenn ein Vermögensgegenstand (VG) vorliegt bzw. Aufwendungen hochwahrscheinlich zu einem VG führen
    •Nutzenwert
    •Selbstständige Verwertbarkeit
    •Selbstständige Bewertbarkeit
    •Der derivative Geschäfts-und Firmenwert gilt als VG (§246 (1), S. 4 HGB)
    Wenn der VG dem Bilanziererzuzurechnenist
  116. 116Selbstständig verwertbarTransformation in Geld, möglich durch Veräußerung, Einräumung eines Nutzungsrechts oder Zwangsvollstreckung
  117. 117Konkrete Bilanzierungsfähigkeit Ansatz Immaterielle VGSelbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände - Aktivierungswahlrecht (mit Ausschüttungssperre) §248 (2), S. 1 HGB
    -Aktivierungsverbot
    §248(2). S. 2HGB
    Selbstgeschaffene Marken
    Selbstgeschaffene Drucktitel
    Selbstgeschaffene Verlagsrechte
    Selbstgeschaffene Kundenlisten
    Vergleichbare immat. VG des AV
    Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände - Aktivierungsgebot
    §246(1), S. 1 HGB
  118. 118Erstbewertung Immaterielle VG des AV•Abgrenzung zwischen Forschungsphase und Entwicklungsphase mit nachvollziehbarer Dokumentation erforderlich
    •Nur Herstellungskosten in der Entwicklungsphase sind aktivierungsfähig
    •Bei Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Forschungs-und Entwicklungsphase -> keine Aktivierung für die entstandenen Forschungs-als auch für die Entwicklungsaufwendungen.
    §§253 (1), 255(2a)i.V.m. (2) HGB
    Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände - Anschaffungskosten
    §§253 (1), 255(1)HGB
  119. 119ForschungEigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.
    D.h. "Suche"
  120. 120EntwicklungAnwendung von Forschungs-ergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.
    D.h. „Anwendung“
  121. 121Immaterielle Vermögensgegenstände des AV Folgebewertung- Planmäßige Abschreibung bei abnutzbaren immateriellen VG (Werteverzehr) §253 (1), S. 1 HGB
    - Ohne verlässliche Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen VG des AV -> planmäßige Abschreibungen auf HK über zehn Jahren; gleiches gilt für GoF §253 (3), S. 3, 4 HGB
    - Gemildertes Niederstwertprinzip (außerplanmäßige Abschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung) §253 (3), S. 5 HGB
    - Wertaufholungsgebot (Zuschreibung bei Wegfall des Grundes für die außerplanmäßige Abschreibung zwingend bis maximal auf die Höhe der fortgeführten Anschaffungskosten) §253 (5),S. 1 HGB
    - Wertaufholungsverbot für außerplanmäßig abgeschriebenen GoF
    §253 (5), S. 2 HGB
  122. 122Immaterielle Vermögensgegenstände des AV Ausweis BilanzBilanz
    Aktivseite A. Anlagevermögen
    §247 (2) HGB
    §266 (2) A. I HGB
    Passivseite A. Eigenkapital V. Jahresüberschuss (implizit)
    §266 (3) A V HGB
  123. 123Selbstgeschaffene oder fremd erworbene Schutzrechte und ähnliche WerteKonzessionen, Patente, Lizenzen, Software unabhängig davon, ob sie im UN selbst entwickelt wurden, sowie von Dritten erworbene Markenrechte
  124. 124Geschäfts- oder FirmenwertBetrag, der beim Kauf eines anderen UN über den Buchwert des erworbenen Eigenkapitalanteils gezahlt wird
  125. 125Immaterielle AnlagenVG ohne jede physische Subsatanz, die nicht gleichzeitig finanzielle VG sind; Letztere werden innerhalb der Finanzanlagen ausgewiesen
  126. 126Immaterielle Vermögensgegenstände des AV Ausweis GuV§275 (2) HGB
    §277 (3) HGB
  127. 127Immaterielle Vermögensgegenstände des AV Ausweis Kapitalflussrechnung KFR•§264(1),S.2HGBenthältkeineVorgabenzumInhaltundderAusgestaltungderKFR
    •DRS21„Kapitalflussrechnung"
    Immaterielle Vermögensgegenstände des AV Ausweis Kapitalflussrechnung KFR
  128. 128Immaterielle Vermögensgegenstände des AV Angaben•Darstellung des Anlagenspiegels (Anlagengitter) §284 (3) HGB
    •Gesonderte Angabe des Betrags der außerplanmäßigen Abschreibungen des AV (oder Ausweis in GuV) §277 (3). S. 1 HGB/§284 (1), S. 2 HGB
    •Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten §284 (2) Nr. 4 HGB
    •jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts-oder Firmenwert abgeschrieben wird §285 Nr. 13 HGB
    •im Fall der Aktivierung nach §248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs-und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag §285 Nr. 22 HGB
  129. 129Immaterielle Vermögensgegenstände des AV Anlagenspiegels (Anlagengitter)•Informiert über die Wertentwicklung der verschiedenen Positionen des Anlagevermögens während des Geschäftsjahres.
    §284 (3) HGB
  130. 130Immaterielle Vermögensgegenstände des AV ZusammenfassungImmaterielle Vermögensgegenstände des AV Zusammenfassung
  131. 131FinanzanlagenAnsatz (Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit, Konkrete Bilanzierungsfähigkeit)
    Bewertung (Erstbewertung, Folgebewertung)
    Ausweis (Bilanz, Guv, KFR)
    Angaben (Anhang, Lagebericht)
  132. 132Finanzanlagen BegriffFinanzanlagen sind Werte des Anlagevermögens, die auf Dauer finanziellen Anlagezwecken bzw. Unternehmensverbindungen dienen
  133. 133Anteile an verbundenen Unternehmen (Finanzanlage)•§271 (2) HGB
    •UN, zwischen denen ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht i.S.d. §290 HGB
    •Töchter untereinander
    •Daueranlageabsicht
  134. 134Ausleihungen an verbundene Unternehmen (Finanzanlage)•Finanz-und Kapitalforderungen (keine Forderungen aus LuL) mit Laufzeit mind. 1 Jahr
  135. 135Beteiligungen (Finanzanlage)•§271 (1) HGB
    •Anteile an Personen-und KapitalGu.ä.wenn diese dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und Beteiligungs-absicht besteht
    •20%-Vermutung bei KapG(S. 3)
  136. 136Ausleihungenmit denen ein Beteiligungs-verhältnis besteht (Finanzanlage)•Finanz-und Kapitalforderungen (keine Forderungen aus LuL) mit Laufzeit mind. 1 Jahr
  137. 137Wertpapiere des Anlagevermögens (Finanzanlage)•Wertpapiere, die keine Beteiligungen oder Anteile an verbundenen Unternehmen sind, aber dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen
    •idR Anteile von weniger als 20%
  138. 138Sonstige Ausleihungen (Finanzanlage)•Alle anderen Ausleihungen mit entsprechender Laufzeit
  139. 139Finanzanlagen Ansatz Abstrakte BilanzierungsfähigkeitWenn ein Vermögensgegenstand (VG) vorliegt bzw. Aufwendungen hochwahrscheinlich zu einem VG führen
    •Nutzenwert
    •Selbstständige Verwertbarkeit
    •Selbstständige Bewertbarkeit
    Wenn der VG dem Bilanziererzuzurechnenist §246 (1) S. 2 HGB
  140. 140Finanzanlagen Ansatz Konkrete BilanzierungsfähigkeitKein entgegenstehendes Aktivierungsverbot
  141. 141Finanzanlagen Anteile, Beteiligungen, Wertpapiere ErstbewertungErwerb (entgeltliche Anschaffung) - Anschaffungskosten
    §§253 (1), S. 1, 255 (1) HGB
  142. 142Finanzanlagen Anteile, Beteiligungen, Wertpapiere FolgebewertungKeine planmäßige Abschreibung, da Nutzung nicht zeitlich begrenzt §253 (3), S. 1 HGB, implizit
    außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung §253 (3), S. 5 HGB
    Möglichkeit der außerplanmäßigen Abschreibung bei nicht dauerhafter Wertminderung (Wahlrecht) §253 (3), S. 6 HGB
    Wertaufholungsgebot (Zuschreibung bei Wegfall des Grundes für die außerplanmäßige Abschreibung) §253 (5) HGB
  143. 143Finanzanlagen Ausleihungen ErstbewertungAnschaffungskosten -> Nominalbetrag idRAuszahlungsbetrag ggf. niedrigerer Barwert
    §§253 (1), S. 1, 255 (1) HGB
  144. 144Finanzanlagen Ausleihungen FolgebewertungKeine planmäßige Abschreibung §253 (3), S. 1 HGB, implizit
    außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung §253 (3), S. 5 HGB
    Möglichkeit der außerplanmäßigen Abschreibung bei nicht dauerhafter Wertminderung (Wahlrecht)
    §253 (3), S. 6 HGB
    Wertaufholungsgebot (Zuschreibung bei Wegfall des Grundes für die außerplanmäßige Abschreibung) §253 (5) HGB
  145. 145Finanzanlagen Ausweis Bilanz•Aktivseite A. Anlagevermögen §247 (2) HGB
    §266 (2) A. III HGB
    •Passivseite A. Eigenkapital V. Jahresüberschuss (implizit)
    §266 (3) A V HGB
  146. 146Finanzanlagen Ausweis GuV§275 (2) HGB
  147. 147Finanzanlagen Ausweis Kapitalflussrechnung (KFR)•§264(1),S.2HGBenthältkeineVorgabenzumInhaltundderAusgestaltungderKFR
    •DRS21„Kapitalflussrechnung“
    Finanzanlagen Ausweis Kapitalflussrechnung (KFR)
  148. 148Finanzanlagen Angaben•Darstellung des Anlagenspiegels (Anlagengitter) HGB §284 (3) HGB
    •Gesonderte Angabe des Betrags der außerplanmäßigen Abschreibungen des AV (oder Ausweis in GuV)
    §277 (3). S. 1 HGB/§284 (1), S. 2 HGB
    •Gesellschaften bei denen mind. 20 % der Anteile gehalten und Beteiligungsabsicht besteht (Beteiligungen) werden
    •Name / Sitz / Kapitalanteil / Eigenkapital / Ergebnis des letzten GJ für das ein Jahresabschluss vorliegt Darstellung des Anlagenspiegels (Anlagengitter)
    §285 Nr. 11 HGB
    •Zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung nach §253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist,
    a)Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände
    b)Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist; §285 Nr. 18 HGB
  149. 149Finanzanlagen Angaben Anlagenspiegels (Anlagengitter)Finanzanlagen Angaben Anlagenspiegels (Anlagengitter)
  150. 150Finanzanlagen ZusammenfassungFinanzanlagen Zusammenfassung
  151. 151Vorräte BegriffUmlaufvermögen ist nicht dazu bestimmt, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (UKS aus §247 (2) HGB
  152. 152Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe•Fremdbezogene Stoffe, die noch unverarbeitet oder nicht verbraucht sind
    •Dienen unmittelbar der Produktion
    •Rohstoffe sind wesentlicher Bestandteil für die Produktion
    •Hilfsstoffe sind Bestandteil der Produktion mit untergeordneter Bedeutung
    •Betriebsstoffe werden (un)mittelbar bei der Produktion verbraucht
  153. 153Unfertige Erzeugnisse& unfertige Leistungen•Noch nicht verkaufsfähige Vermögensgegenstände, durch deren Verarbeitung bereits Aufwendungen entstanden sind
    •Unfertige Leistungen insb. bei Dienstleistungsunternehmen , nach Abnahme durch den Kunden idRUmgliederungzur Forderung
  154. 154Fertige Erzeugnisse•wenn verkaufsfähig und versandfertig
  155. 155Waren•Erworbene Handels-artikel
    •Zubehör zu den Fertigerzeugnissen
    •Ohne wesentliche Be-oder Verarbeitung weiterveräußerbar
  156. 156Geleistete Anzahlungen•Anzahlungen, die für die Beschaffung von RHB oder Waren geleistet wurden
  157. 157Vorräte Ansatz Abstrakte BilanzierungsfähigkeitWenn ein Vermögensgegenstand (VG) vorliegt bzw. Aufwendungen hochwahrscheinlich zu einem VG führen
    •Nutzenwert
    •Selbstständige Verwertbarkeit
    •Selbstständige Bewertbarkeit
    Wenn der VG dem Bilanzierer zuzurechnen ist §246 (1) S. 2 HGB
  158. 158Vorräte Ansatz Konkrete BilanzierungsfähigkeitKein entgegenstehendes Aktivierungsverbot
  159. 159Vorräte Bewertung ErstbewertungErwerb (entgeltliche Anschaffung) -Anschaffungskosten
    Anzahlungen sind mit dem hingegebenen Betragzu bilanzieren
    Eigene Herstellung -Herstellungskosten
    §§253 (1),S. 1,255 (2) HGB
    §§253 (1), S. 1, 255 (1) HGB
  160. 160Vorräte Bewertung FolgebewertungKeine planmäßige Abschreibung
    außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert, der sich aus einem Börsen-oder Marktpreis ergibt §253 (4), S. 1HGB
    außerplanmäßige Abschreibung auf den beizulegenden Wert, wenn ein Börsen-oder Marktpreis nicht festzustellen ist §253 (4), S. 2 HGB
    Wertaufholungsgebot (Zuschreibung bei Wegfall des Grundes für die außerplanmäßige Abschreibung) §253 (5) HGB
    ! Bewertungsvereinfachungsverfahren
  161. 161BewertungsvereinfachungsverfahrenVerbrauchsfolgeverfahren
    Festbewertung
    Gruppenbewertung
  162. 162Gruppenbewertung•§§240 (4)
    •Bei gleichartigen Gütern Zusammenfassung zu Gruppen und Bewertung mit gewogenem Durchschnitt
  163. 163Verbrauchsfolgeverfahren•§256 S. 1 HGB
    •Für den Wertansatz gleichartiger Vorräte kann eine bestimmte Reihenfolge der Anschaffung (Herstellung) oder Veräußerung (Verbrauch) unterstellt werden -Fiktion
    •Lifo=Lastinfirstout
    •Fifo= Firstinfirstout
    •Nicht erlaubt= Lofo, Nifo, Hifo
  164. 164Festbewertung•§240 (3) HGB
    •Erlaubt für RHB, wenn
    •die Stoffe regelmäßig ersetzt werden
    •Der Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist
    •Der Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur gering schwankt
    •Körperliche Bestandsaufnahme idRalle 3 Jahre und ggf. Anpassung des Festwerts
  165. 165Folgebewertung von Vorrätenaußerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert, der sich aus einem Börsen-oder Marktpreis ergibt §253 (4), S. 1HGB
    außerplanmäßige Abschreibung auf den beizulegenden Wert, wenn ein Börsen-oder Marktpreis nicht festzustellen ist §253 (4), S. 2 HGB
  166. 166Vorräte Ausweis Bilanz•Aktivseite B. Umlaufvermögen §247 (2) HGB, UKS
    §266 (2) B. I HGB
    •Passivseite A. Eigenkapital V. Jahresüberschuss (implizit)
    §266 (3) A V HGB
  167. 167Wichtige Posten im Umlaufvermögen von Industrieunternehmen (Bilanz)Wichtige Posten im Umlaufvermögen von Industrieunternehmen (Bilanz)
  168. 168Vorräte Ausweis GuV§275 (2) HGB
  169. 169Vorräte Ausweis Kapitalflussrechnung (KFR)•§264(1),S.1HGBenthältkeineVorgabenzumInhaltundderAusgestaltungderKFR
    •DRS21„Kapitalflussrechnung“
    Vorräte Ausweis Kapitalflussrechnung (KFR)
  170. 170Vorräte Angabenbei Anwendung einer Bewertungsmethode nach §240 Abs. 4, §256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtagbekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist §284 (2) Nr. 3 HGB
    Angabe (wahlweise in der GuV) über die Höhe der vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen §277 (3), S. 1 iVm §284 (1) HGB)
  171. 171Vorräte ZusammenfassungVorräte Zusammenfassung
  172. 172Forderungen BegriffBilanzierendes Unternehmen hat seine Vertragsverpflichtungen bereits erfüllt, die Zahlung des Vertragspartners steht noch aus -> sämtliche Forderungen sind Ansprüche auf Geldleistungen
  173. 173Forderungen aus Lieferung und Leistung•Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, die vom bilanzierenden UN erfüllt sind, vom Schuldner noch nicht
    •Forderungen aus LuLmit UN des „Verbundbereichs“ sind der jeweiligen Kategorie zuzuordnen
  174. 174Forderungen gegen verbundene Unternehmen•Verbundene Unternehmen iSd §271 (2) i.V.m. §290 HGB
    •Alle Forderungen, unabhängig von dem Entstehungsgrund, soweit keine Ausleihungen vorliegen (siehe Finanzanlagen)
  175. 175Forderungen gg. UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht•Beteiligungen iSd §271 (1) HGB
    •20%-Vermutung bei KapG
    •Forderungen gegen UN, an dem das bilanzierende UN beteiligt ist, aber auch Forderungen gegen UN, welches am bilanzierenden beteiligt ist (Beidseitigkeit)
  176. 176Sonstige Vermögensgegenstände•Vermögensgegenstände, die nicht zu einer anderen Kategorie gehören
    •Z.B. Kautionen, Schadensersatz-ansprüche, Zinsansprüche und Mietforderungen
    •DebitorischeKreditoren
  177. 177Forderungen Ansatz Abstrakte BilanzierungsfähigkeitWenn ein Vermögensgegenstand (VG) vorliegt bzw. Aufwendungen hochwahrscheinlich zu einem VG führen
    •Nutzenwert
    •Selbstständige Verwertbarkeit
    •Selbstständige Bewertbarkeit
    Wenn der VG dem Bilanzierer zuzurechnen ist
    §246 (1) S. 2 HGB
  178. 178Forderungen Ansatz Konkrete BilanzierungsfähigkeitKein entgegenstehendes Aktivierungsverbot
  179. 179Wann liegt ein Vermögensgegenstand vor?•Realisationsprinzip gemäß §252 (1) Nr. 4 HGB
    •Aktivierungsvoraussetzung: Vorliegen eines quasi-sicheren Anspruchs
    - Einbuchung der Forderung erst dann, wenn ein finanzieller Anspruch besteht, der einseitig (vom Bilanzierenden) durchsetzbar ist (d.h. Forderung muss nicht zwingend rechtlich entstanden sein)
  180. 180Forderungen aus zweiseitigen Verträgenz. B. Kauf-, Miet-,Pacht-, Darlehensverträge
    1.Übergang der Preisgefahr
    2.Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
  181. 181Forderungen aus einseitigen Verträgenz. B. Schadensersatz, Versicherungsentschädigung
    1.Rechtliche Entstehung des Anspruchs
    2.Rechtliche oder faktisch abgesicherte Position, d.h. das künftige Entstehen einer durchsetzbaren Forderung kann von Dritten nicht verhindert werden
  182. 182Sonderfall: Bei Lieferungen mit RückgaberechtGewinnrealisation erfolgt erst nach Wegfall des Rückgabeanspruchs
  183. 183Forderungen Bewertung ErstbewertungNominalbetrag (inkl. UStaber in gleicher Höhe Verbindlichkeit einbuchen, da UStdurchlaufender Posten ist)
    Zweifelhafte Forderungen: Ansatz mit wahrscheinlichem Wert
    Uneinbringliche Forderungen: kein Ansatz bzw. Abschreibung
    §253 (1), S. 1 HGB
    Unverzlinsliche/nierdigverzinsliche Forderungen: Ansatz zum Barwert
  184. 184Forderungen Bewertung FolgebewertungKeine planmäßige Abschreibung
    außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert, der sich aus einem Börsen-oder Marktpreis ergibt §253 (4), S. 1HGB
    außerplanmäßige Abschreibung auf den beizulegenden Wert, wenn ein Börsen-oder Marktpreis nicht festzustellen ist §253 (4), S. 2 HGB
    Strenges Niederstwertprinzip: Wertminderung auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung
    In Betracht kommende Wertberichtigungen
    -EWB (Einzelwertberichtigung)
    -Pauschalierte EWB
    -PWB (Pauschalwertberichtigung)
    Merke: Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Einzelbewertung
    §253 (4)HGB, implizit
    Wertaufholungsgebot (Zuschreibung bei Wegfall des Grundes für die außerplanmäßige Abschreibung)
    Forderungen gehen bei Bezahlung, Aufrechnung, Abtretung oder Erlass ab. §253 (5) HGB
  185. 185Folgebewertung: Wertkorrektur der ForderungEinzelwertberichtigung (EWB)
    Pauschalierter Einzelwertberichtigung
    Pauschalwertberichtigung (PWB)
    ! EWB und PWB sind auf die Nettoforderungen zu bilden, da die UStkeinen Forderungsrisiken unterliegt und gezahlte USterstattet wird
    Ermittlung beruht auf Erfahrungswerten
  186. 186Einzelwertberichtigung (EWB)•Die Werthaltigkeit einer einzelnen Forderung ist zweifelhaft
    •bei Erkennbarkeit spezieller Risiken (z.B. Ausfallrisiko)
    •Mangelnde Bonität des Schuldners
    •Bestrittene Forderungen
    •Forderungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder kaum durchsetzbar sind
  187. 187Pauschalierter Einzelwertberichtigung•Forderungen, die nach Art und Umfang mit etwa gleichen einzelnen Risiken behaftet sind, können zu Bewertungsgruppen zusammengefasst werden
    •Z.B. bei Länder-oder Branchenrisiken auch pauschale Ermittlung eines Prozentsatzes für die Abwertung möglich
  188. 188Pauschalwertberichtigung (PWB)•Berücksichtigung von vorhandenen, dem bilanzierenden UN noch nicht bekannten, aber mit gewisser Wahrscheinlichkeit auftretenden Risiken
    •Z.B. Wertberichtigung aufgrund allgemeiner Kreditrisiken
    •Berechnungsgrundlage PWB: Forderungsbestand nach Vornahme etwaiger (pauschalierter) EWB
  189. 189Forderungen Ausweis Bilanz•Aktivseite B. Umlaufvermögen
    §247 (2) HGB, UKS
    §266 (2) B. II HGB
    •Passivseite A. Eigenkapital V. Jahresüberschuss (implizit)
    §266 (3) A V HGB
  190. 190Wichtige Posten im Umlaufvermögen von Industrieunternehmen (Bilanz)Wichtige Posten im Umlaufvermögen von Industrieunternehmen (Bilanz)
  191. 191Forderungen Ausweis GuV§275 (2) HGB
  192. 192Forderungen Ausweis Kapitalflussrechnung KFR•§264(1),S.2 HGB enthält keine Vorgaben zum Inhalt und der Ausgestaltung der KFR
    •DRS21„Kapitalflussrechnung“
    Forderungen Ausweis Kapitalflussrechnung KFR
  193. 193Forderungen Angaben•Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken (S. 1).
    •Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtagrechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden (S. 2). §268 (4) HGB
  194. 194Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks•Bar-und Buchgeldbestände, auch bargeldähnliche Bestände wie Schecks, Briefmarken und Gebührenmarken
    •zum Bilanzstichtag vorhandene Liquidität
    §266 (2) B IV HGB
  195. 195Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP)•Rechnungsabgrenzungsposten sind keine Vermögensgegenstände, sondern Posten, die der Erfolgsabgrenzung mit dem Ziel einer periodengerechten Erfolgsermittlung dienen.
    •Werden auf der Aktivseite der Bilanz gebildet, wenn das Unternehmen Vorauszahlungen für zu empfangende Leistungen des folgenden Geschäftsjahres geleistet hat, z. B. für Mieten, Zinsen oder Versicherungsprämien. - Ausgaben im aktuellen, Aufwendungen im folgenden Geschäftsjahr
    §250 (1) HGB, §266 (2) C HGB
  196. 196Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
  197. 197Forderungen, sonstiges UV & ARAP ZusammenfassungForderungen, sonstiges UV &amp; ARAP Zusammenfassung
  198. 198RückstellungenRückstellungist eine Schuld,
    •deren Aufwendungen zur Begleichung zukünftig keine AK/HK darstellen
    •die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss ist
  199. 199Schuld•Rechtliche oder faktische Verpflichtung zu einer Leistung
    •die am Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Belastung begründet und
    •quantifizierbar ist
  200. 200VerbindlichkeitVerbindlichkeit ist eine Schuld,
    •die keine Rückstellung ist

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Externes Rechnungswesen 2. Semester
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Sabrina Heckler
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