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DBG Art. 62, stille versteuerte Reserven:
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Stille versteuerte Reserven:
Abschreibungen, welche über die von der Steuerverwaltung festgelegten Normalsätze hinausgehen und nicht geschäftsmässig begründet sind, führen zu einer Korrektur des steuerbaren Gewinns. Werden Abschreibungen steuerlich nicht anerkannt, entsteht eine so genannte versteuerte stille Reserve. Es wird der steuerlich nicht zugelassene Teil der Abschreibung (Überabschreibung) vollumfänglich dem Gewinn sowie dem Kapital (versteuerte stille Reserven) zugerechnet.

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