C, 1.8.2, Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften und Willenserklärungen, Erarbeitung

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Eingangsklasse Rechtliche Grundlagen des Handelns privater Haushalte Flashcards on C, 1.8.2, Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften und Willenserklärungen, Erarbeitung, created by Stefan Kurtenbach on 09/08/2017.
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Question Answer
Was gilt für Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen, die anfechtbar sind? Rechtsgeschäften Willenserklärungen, die anfechtbar sind, sind zunächst gültig, werden jedoch durch die Anfechtung von Anfang an ungültig. Anfechtbar Rechtsgeschäfte sind schwebend wirksam.
Welche Gründe können zu einer Anfechtung führen? - Inhaltsirrtum: der Erklärende hat eine irrige Vorstellung von dem, was er äußert. - Erklärungsirrtum: die Äußerung des Erklärenden entspricht nicht dem, was er äußern wollte (Versprechen, Verschreiben, Vertippen, Verhören). - Eigenschaftsirrtum: Der Erklärende hätte die Willenserklärung gar nicht abgegeben, wenn er sich über die Eigenschaft der Person unter der Sache im Klaren gewesen wäre. - Übermittlungsirrtum: Eine mit der Übermittlung beauftragten Person hat die Willenserklärung nicht richtig weitergegeben.
Was gilt bei einem sogenannten Motivirrtum? Wegen eines Motivirrtums kann eine Willenserklärung nicht angefochten werden, weil weder ein Inhalts- noch ein Erklärungsirrtum vorliegen. Der Erklärende hat sich hierbei lediglich im Beweggrund (Motiv) geirrt.
Welche weiteren Gründe können zur Anfechtung führen? - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung
Welche Anfechtungsfrist gilt bei Anfechtung wegen Irrtums? Die Anfechtung muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes erfolgen.
Welche Anfechtungsfrist ist bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung? Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Entdeckung oder Wegfall der Zwangslage erfolgen.
Nach welchem Zeitraum ist eine Anfechtung in jedem Fall ausgeschlossen? Wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre unterstrichen sind.
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